S. 70 / Nr. 16 Niederlassungsfreiheit (d)

BGE 69 I 70

16. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juli 1943 i. S. Bösch gegen Luzern.

Regeste:
Niederlassungsentzug zufolge wiederholter gerichtlicher Bestrafung wegen
schwerer Vergehen, Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV.
1. Strafurteile, die im Strafregister gelöscht sind oder vom Richter ohne
nähere Untersuchung zu löschen sind, fallen ausser Betracht (Erw. 2).
2. Begriff des gerichtlichen Urteils (Erw. 3 a).
3. Die Kuppelei ist jedenfalls dann ein schweres Vergehen, wenn sie
gewerbsmässig betrieben wird oder wenn der Täter aus Gewinnsucht gehandelt hat
(Erw. 3 b).
Retrait de l'établissement par suite de condamnations réitérées pour délits
graves, art. 45 al. 3 CF.
1. Les condamnations pénales rayées au casier judiciaire ou à radier sans
enquête préalable n'entrent pas en considération (consid. 2).
2. Notion de la condamnation judiciaire (consid. 3 a).
3. Le proxénétisme est en tout cas un délit grave lorsqu'il est professionnel
ou que l'auteur a agi par esprit de lucre (consid. 3 b).
Revoca del domicilio in seguito a gravi, ripetute trasgressioni art. 45 cp. 3
CF.
1. Le condanne penali, che sono cancellate dal casellario giudiziale o debbono
essere cancellate senz'altro, non entrano in linea di conto (consid. 2).
2. Nozione della sentenza giudiziale (consid. 3 a).
3. Il lenoncinio è comunque un delitto grave se esercitato per mestiere o se
l'autore ha agito a fine di lucro.


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Aus dem Tatbestand:
Die in Hitzkirch (Kanton Luzern) und Lungern (Kanton Obwalden)
heimatberechtigte Rekurrentin ist wiederholt bestraft worden, so:
a) am 16. März 1918 durch das Kantonsgericht Obwalden wegen wiederholten
ausgezeichneten Diebstahls mit 4 Monaten Gefängnis, welche Strafe unter
Auferlegung einer dreijährigen Probezeit bedingt erlassen wurde,
b) am 15. Mai 1931 durch das Amtsgericht Luzern wegen gewerbsmässiger Unzucht
mit 14 Tagen Gefängnis,
c) am 8. Oktober 1936 durch das Statthalteramt Luzern wegen gewerbsmässiger
Unzucht mit 20 Tagen Gefängnis,
d) am 12. Januar 1939 durch das Statthalteramt Luzern wegen fortgesetzter
gewerbsmässiger Unzucht und Vorschubleistung zur Unzucht mit 16 Tagen
Gefängnis,
f) am 15. Juli 1942 durch das Kriminalgericht Luzern wegen Kuppelei mit 3
Monaten Gefängnis und Fr. 100.- Busse.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 1942 hat der Stadtrat von Luzern die Rekurrentin
aus dem Gebiete der Stadt Luzern ausgewiesen. Ein dagegen gerichtete
Beschwerde hat der Regierungsrat des Kantons Luzern verworfen, ebenso das
Bundesgericht die gegen den Entscheid des Regierungsrats wegen Verletzung von
Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV erhobene staatsrechtliche Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. ­ Ein Niederlassungsentzug gemäss Art. 46 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV darf, wie das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, erfolgen, wenn
wenigstens zwei gerichtliche Verurteilungen wegen schwerer Vergehen vorliegen
und mindestens eines dieser Vergehen seit der Niederlassung am betreffenden
Orte begangen worden ist.
2. ­ Bis anhin hat das Bundesgericht angenommen, dass derjenige, der während
seiner derzeitigen Niederlassung

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neuerdings wegen eines schweren Vergehens bestraft wird, ausgewiesen werden
dürfe, ganz gleichgültig, wieviele Jahre seit der früheren Bestrafung wegen
eines schweren Vergehens verflossen sind (BGE 51 I S. 120). Es rechtfertigt
sich aber, diese Praxis heute ­ nach dem Inkrafttreten des schweiz. StGB ­ in
der Weise zu mildern, dass ein Strafurteil für den Niederlassungsentzug ausser
Betracht fällt, wenn es im Strafregister gelöscht ist oder vom Richter ­ ohne
nähere Untersuchung ­ zu löschen ist. Dies trifft im vorliegenden Falle zu
beim Urteil vom 16. März 1918, durch das die Rekurrentin wegen Diebstahls
bedingt zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Da die Rekurrentin sich bis
zum Ablauf der dreijährigen Probezeit bewährt, d.h. keine strafbare Handlung
mehr begangen hat, gewährt ihr das schweiz. StGB (Art. 41 Ziff. 4) einen
unbedingten Anspruch auf Löschung des Urteils im Strafregister. Der am 13.
Januar 1943 erstellte Registerauszug führt denn auch das Urteil vom 16. März
1918 nicht mehr auf.
3. ­ ..... Die gewerbsmässige Unzucht, wegen der die Rekurrentin in den Jahren
1931 und 1935 bestraft wurde, muss heute als schweres Vergehen schon deshalb
ausser Betracht fallen, weil sie nach dem schweiz. StGB straflos ist und von
den Kantonen auch nicht als Übertretung mit Strafe bedroht werden darf (BGE 68
IV 41
).
Das Schicksal des vorliegenden Rekurses hingt daher davon ab, ob die
Kuppeleivergehen, wegen deren die Rekurrentin am 12. Januar 1939 durch das
Statthalteramt Luzern und am 15. Juli 1942 durch das Kriminalgericht Luzern
verurteilt worden ist, schwere Vergehen im Sinne von Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV darstellen.
a) Der Umstand, dass die Bestrafung vom 15. Januar 1939 nicht von einem
gewöhnlichen Strafgericht (Amtsgericht, Kriminalgericht, Obergericht), sondern
vom Statthalteramt ausging, ist unerheblich, wie der Rekurs selbst daraus
Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Niederlassungsentzuges nicht
herleitet. Wenn schon der Statthalter im allgemeinen lediglich die Funktionen
einer Verwaltungs-,

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Untersuchungs- und Überweisungsbehörde hat, sind ihm doch daneben durch die
kantonale StPO in beschränktem Umfange auch richterliche Befugnisse
übertragen, indem nach § 43 lit. c da, wo sein Strafantrag an das Amtsgericht
nicht höher geht als auf Fr. 60.- Geldbusse oder 20 Tage Gefängnis (auch wenn
damit die Einstellung im Aktivbürgerrecht verbunden ist), der Straffall
endgültig dadurch erledigt werden kann, dass sich der Angeschuldigte diesem
Antrage unterzieht. Die dergestalt in Form der Unterziehung erfolgte
«Abwandlung» ist aber nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 43 Abs. 4 StPO
in ihren Wirkungen einem richterlichen Urteile gleichzuhalten. Sie muss
deshalb auch für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 45 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV wie
ein solches behandelt werden (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes
i.S. Bürgergemeinde Sachseln und Kons. vom 17. März 1922, S. 4/5).
b) Nach der Praxis der Bundesbehörden ist die Kuppelei, d. h. die Begünstigung
oder Förderung fremder Unzucht, ein schweres Delikt im Sinne von Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV
und zwar nicht nur dann, wenn sie gewerbmässig betrieben wird (BGE 24 I 454;
25 I 419; 45 I 172; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes i.S.
Kyburz vom 29. Juni 1934), sondern stets dann, wenn aus Gewinnsucht gehandelt
wird (SALIS, Schweiz. Bundesrecht, Bd. II, No. 620, No. 625; AUBERT, La
Liberté d'Etablissement S. 136). Von dieser Praxis in dem Sinne abzugehen,
dass nur die gewerbsmässige Kuppelei zu den schweren Delikten gezählt wird,
besteht keine Veranlassung, zumal es nicht leicht ist, die einfache Kuppelei
aus Gewinnsucht von der gewerbsmässigen Kuppelei abzugrenzen (HAFTER, Schweiz.
Strafrecht, Besonderer Teil S. 143). Der Gegensatz von schweren Vergehen ist
das leichte Vergehen oder die Übertretung, nicht aber, wie die Rekurrentin
anzunehmen scheint, das nicht qualifizierte Vergehen. Auch ein solches kann
sehr wohl ein schweres Delikt sein (AUBERT, 1.c. S. 132). Wollte man aber nur
die gewerbsmässige Kuppelei

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als schweres Vergehen gelten lassen, so müsste zum mindesten der Begriff der
Gewerbsmässigkeit soweit gefasst werden, wie dies in dem zitierten Entscheide
i.S. Kyburz bezüglich der Kuppelei und in BGE 68 IV S. 44 Erw. 2 hinsichtlich
des Anlockens zur Unzucht geschehen ist, d.h. es müsste Gewerbsmässigkeit
stets angenommen werden, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist,
sich durch wiederholte Verübung der Tat Einnahmen zu verschaffen, auch wenn er
nicht beabsichtigt, diese Einnahmen zum einzigen oder doch hauptsächlichen
oder regelmässigen Erwerb zu machen. In diesem Sinne hat sich aber die
Rekurrentin durch die strafbaren Handlungen, die zu ihrer Verurteilung vom 12.
Januar 1939 und 15. Juli 1942 führten, der gewerbmässigen Kuppelei schuldig
gemacht (was näher ausgeführt wird).