und des Art. 177
OG und der Bürgerrechtsstreitigkeiten
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 110 Arbeit [1]* |
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| Der Bund kann Vorschriften erlassen über: | ||||||
| den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; | ||||||
| das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten; | ||||||
| die Arbeitsvermittlung; | ||||||
| die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. | ||||||
| Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen. | ||||||
| Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 110 Arbeit [1]* |
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| Der Bund kann Vorschriften erlassen über: | ||||||
| den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; | ||||||
| das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten; | ||||||
| die Arbeitsvermittlung; | ||||||
| die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. | ||||||
| Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen. | ||||||
| Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
und Art. 177
OG hat das Bundesgericht als
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 110 Arbeit [1]* |
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| Der Bund kann Vorschriften erlassen über: | ||||||
| den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; | ||||||
| das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten; | ||||||
| die Arbeitsvermittlung; | ||||||
| die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. | ||||||
| Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen. | ||||||
| Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 110 Arbeit [1]* |
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| Der Bund kann Vorschriften erlassen über: | ||||||
| den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; | ||||||
| das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten; | ||||||
| die Arbeitsvermittlung; | ||||||
| die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. | ||||||
| Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen. | ||||||
| Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||