S. 161 / Nr. 51 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 67 III 161

51. Entscheid vom 26. November 1941 i. S. Ammann.


Seite: 161
Regeste:
Widerruf einer Verfügung durch das Betreibungsamt ist während der
Beschwerdefrist zulässig, auch wenn bereits Beschwerde eingereicht ist. Art.
17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG.
Fortsetzung einer gegen den Erblasser angehobenen Betreibung gegen einen Erben
(Art. 59 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 59 - 1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
1    In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
2    Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.115
3    Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
SchKG):
Eine Betreibung auf Pfandverwertung kann nicht gemäss Art. 158 Abs. 2 ohne
neuen Zahlungsbefehl in eine andere Betreibungsart übergeleitet werden.
Eine Betreibung auf Pfändung kann nur bezüglich der bereits gegenüber dem
Erblasser gepfändeten Gegenstände zu Ende geführt werden. Keine Nachpfändung.
Beschränkte Wirkung eines Verlustscheins.
Eine gegen die Erbschaft laufende Betreibung kann frei fortgesetzt werden,
solange die Bedingungen des Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG erfüllt sind. Nach Eintritt der
Erbteilung kann sie dagegen nur noch auf Verwertung des Pfandes oder der
bereits gepfändeten Gegenstände gerichtet sein.
Révocation des décisions de l'office. Il est loisible à l'office de révoquer
ses décisions durant le délai de plainte et quand bien même elles feraient
déjà l'objet d'une plainte. Art. 17 LP.
Poursuite intentée contre le défunt et continuée contre les héritiers Art. 59
al. 3 LP):
Une poursuite en réalisation de gage ne peut pas se continuer contre les
héritiers par voie de saisie ou de faillite en vertu de l'art. 158 al. 2,
autrement dit sans notification préalable d'un nouveau commandement de payer.
Une poursuite par voie de saisie ne peut être menée à chef que relativement
aux biens qui ont déjà été saisis contre le défunt. Exclusion des saisies
complémentaires. Effet restreint de l'acte de défaut de biens.

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Une poursuite contre la succession peut être continuée librement aussi
longtemps que les conditions prévues à l'art. 49 LP sont encore réalisées. En
revanche, une fois le partage intervenu, elle ne peut plus tendre qu'à la
réalisation du gage ou des objets
Revoca delle decisioni dell'Ufficio. L'ufficio può revocare le sue decisioni
durante il termine di reclamo e anche se fossero già impugnate con reclamo.
Art. 17 LEF.
Esecuzione promossa contro il «de cuius» e continuata contro gli eredi:
Un'esecuzione in via di realizzazione di pegno non può essere continuata
contro gli eredi in via di pignoramento o fallimento ai sensi dell'art. 168
op. 2 LEF, ossia senza notifica di un nuovo precetto esecutivo.
Un'esecuzione in via di pignoramento può essere condotta a termine soltanto
per ciò che riguarda i beni già pignorati contro il «de cuius:o. Esclusione di
pignoramenti complementari. Effetto limitato dell'attestato di carenza di
beni.
un'esecuzione contro la successione può essere continuata liberamente fino a
tanto che sussistano le condizioni previste dall'art. 49 LEF. Una volta
intervenuta la divisione, pub invece tendere soltanto alla vendita del pegno o
degli oggetti pignorati.

A. - Auf Grund eines gegen «Schuldner: Schweizer Helene ... bezw. deren Erben
als: Gertrud, Nelly, Max und Willy Schweizer» vom Betreibungsamt Weggis
ausgestellten Pfandausfallscheines vom 15. April 1941 begehrte der Gläubiger
Ammann am 19. gl. M. beim Betreibungsamt Basel-Stadt die Fortsetzung der
Betreibung gegen den in Basel wohnenden einen Erben der Schuldnerin, Willy
Schweizer. Das ersuchte Amt vollzog nach Wegfall des dem erwähnten Erben
zunächst wegen Militärdienstes zugute kommenden Rechtsstillstandes im August
1941 eine Pfändung, hob sie jedoch dann wieder auf, als ihm bekannt wurde,
dass die dem Pfandausfallschein zugrunde liegenden Betreibungen nicht gegen
die Erben, sondern teils gegen die Erblasserin, teils gegen deren Erbmasse
angehoben und weitergeführt worden waren.
B. - Bei der kantonalen Aufsichtsbehörde waren bereits Beschwerden des
Schuldners gegen die Pfändung hängig geworden, als nun anderseits der
Gläubiger sich über deren Widerruf beschwerte. Am 14. November 1941 wies die
Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Gläubigers ab, mit der Begründung, die
gegen die Erblasserin

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angehobenen Betreibungen hätten gegen die Erben nur unter dem Vorbehalt
fortgesetzt werden dürfen, dass den betreffenden Erben die Einreden aus einer
Ausschlagung oder bloss bedingten Annahme der Erbschaft gewahrt seien, und die
gegen die Erbmasse angehobenen Betreibungen seien überhaupt nicht gegen die
einzelnen Erben fortsetzbar; das Betreibungsamt habe daher die Pfändung mit
Recht wieder aufgehoben, zumal der Pfandausfallschein, auf den sich der
Gläubiger stützt, gar nicht gesondert angebe, wieviel der Ausfall in den gegen
die Erblasserin und wieviel in den gegen die Erbmasse angehobenen Betreibungen
betrage.
C. - Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger daran fest, dass seinem
Fortsetzungsbegehren entsprochen werden müsse und die Pfändung als wirksam zu
erachten sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Nach feststehendem Grundsatz durfte das Betreibungsamt auf die Pfändung
zurückkommen und sie aufheben, solange die Beschwerdefrist lief (BGE 29 I 555
/ 56 = Sep.-Ausg. 6 S. 279/80). In BGE 47 III 205 Erw. 1 wurde indessen
ausgesprochen, solcher Widerruf sei nicht mehr statthaft nach Hängigwerden
einer Beschwerde; immerhin sei er auch in solchem Falle wirksam und rufe
allenfalls einer Beschwerde von anderer Seite. An letzterem ist festzuhalten;
im übrigen aber muss dem Ermessen des Betreibungsamtes anheimgestellt werden,
ob es trotz einer bereits hängigen Beschwerde auf seine Verfügung zurückkommen
und damit das Beschwerdeverfahren gegenstandslos machen will-was unnütze
Weiterungen vermeiden hilft, falls die angefochtene Verfügung als schlechtweg
irrig erscheint-, oder ob es besser tue, es bei der getroffenen Verfügung
bewenden und dem Beschwerdeverfahren den Lauf zu lassen, statt den Widerruf
als solchen oder in Verbindung mit einer abweichenden

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Verfügung nun seinerseits einer je nach den Umständen gleichfalls zu
gewärtigenden Anfechtung durch Beschwerde auszusetzen. Angesichts der
grundsätzlich anerkannten Widerruflichkeit betreibungsamtlicher Verfügungen
ist die Beschwerdefrist zugleich als Widerrufsfrist zu betrachten, und zwar,
aus den gleichen Gründen, die für die Widerruflichkeit als solche sprechen,
mit der Massgabe, dass ein Widerruf während des Laufes der Frist ohne
Rücksicht auf eine inzwischen erhobene Beschwerde möglich bleibt. Unter diesem
Vorbehalt steht somit auch der Devolutiv-effekt der Beschwerde. Im
vorliegenden Fall ist allerdings die Fristwahrung nicht abgeklärt. Sie ist
aber ohne Belang, da die Pfändung mangels gültiger Rechtsgrundlage als nichtig
von Amtes wegen aufzuheben war.
2.- Der Rekurrent glaubt den gegen die Erblasserin bezw. deren Erbschaft
erlangten Pfandausfallschein zur Fortsetzung der Betreibung ohne neuen
Zahlungsbefehl, im Sinne von Art. 158 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB318) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.319
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.320
SchKG, gegen einen einzelnen
Erben benutzen zu können. Da der Erbe im Bereiche des Zivilrechtes
Gesamtnachfolger des Erblassers hinsichtlich derjenigen Rechte und Pflichten
ist, die solchen Überganges überhaupt fähig sind (Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
ZGB) und die
einzelnen Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar werden
(Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB), liesse sich auch für das Schuldvollstreckungsverfahren eine
Ordnung denken, wonach der Erbe in die Stellung des Erblassers einzutreten
hätte; immerhin mit gewissen Vorbehalten, indem eine Konkursbetreibung nicht
wohl als solche gegen einen nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Erben
weiterzuführen wäre.
Das SchKG schützt jedoch den Erben weitergehend, indem es eine Fortsetzung der
gegen den Erblasser angehobenen Betreibung gegen den Erben überhaupt nur in
bestimmten Fällen zulässt, nämlich «wenn es sich um eine Betreibung auf
Pfandverwertung handelt» und «wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den
Art. 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme an der Pfändung

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bereits abgelaufen sind» (Art. 59 Abs. 3). Ging die Betreibung gegen den
Erblasser auf Konkurs, so ist die Fortsetzung gegen den Erben demnach
ausgeschlossen, auch wenn dieser gleichfalls der Konkursbetreibung unterliegt;
es bedarf der Einleitung einer neuen Betreibung gegen ihn, der gegenüber er
alle Einreden gegen die Forderung und deren Vollstreckbarkeit erheben kann.
Und ebenso yerhält es sich bei einer gegen den Erblasser angehobenen
Betreibung auf Pfändung' sofern sie gegenüber dem Erblasser nicht bis zum
Ablauf der Fristen zur Teilnahme an der Pfändung fortgeschritten war. Das
lässt sich nur so erklären, dass das Gesetz den gegenüber dem Erblasser
ergangenen Zahlungsbefehl nicht auch als gegenüber dem Erben wirksam
anerkennt, es wäre denn, dass sich die Zwangsvollstreckung gegen den Erben
weiterführen lässt ohne Gefahr der Teilnahme weiterer als der bereits
beteiligten (Erbschafts-)Gläubiger und ohne Einbeziehung weiteren als des
bereits mit Beschlag belegten Vermögens; und dies wäre eben nicht möglich bei
einer Konkursbetreibung gegen den Erben und ebensowenig bei einer gegenüber
dem Erblasser nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefristen gelangten
Pfändungsbetreibung, da sich bei Fortsetzung einer solchen Betreibung gegen
den Erben weitere, auch andere als Erbschaftsgläubiger, anschliessen könnten
und infolgedessen ergänzend weiteres, auch anderes als Erbschaftsvermögen,
gepfändet werden müsste, was das Gesetz eben nur auf Grund eines gegen den
Erben selbst ergangenen Zahlungsbefehls zulassen will, welchem gegenüber der
Erbe alle Einreden gegen die Schuldpflicht und die Geltendmachung der
Forderung auf dem Betreibungswege erheben kann. Dementsprechend muss sich nun
aber auch die in Art. 59 Abs. 3 ferner vorbehaltene Fortsetzung einer gegen
den Erblasser angehobenen Pfandbetreibung gegen den Erben in der Vollstreckung
in das Pfand, also in der Fortsetzung und dem Abschluss der Pfandbetreibung
als solcher, erschöpfen und ist eine weitergehende Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung, durch

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Übergang zu einer andern Betreibungsart gemäss Art. 158 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB318) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.319
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.320
SchKG, gegen
den Erben nicht ohne neuen, gegen ihn gerichteten Zahlungsbefehl statthaft;
denn solche Fortsetzung würde eben die von Art. 59 Abs. 3 verpönte Teilnahme
weiterer. insbesondere auch anderer als Erbschaftsgläubiger, und den ebenso
verpönten Zugriff auf weiteres, insbesondere auch anderes als
Erbschaftsvermögen gestatten. Diesem gesetzgeberischen Grund der in Rede
stehenden Vorschrift entsprechend ist übrigens auch die Fortsetzung einer bis
zum Ablauf der Teilnahmefristen gegenüber dem Erblasser gelangten
Pfändungsbetreibung nicht ohne Beschränkung zulässig. Eine Nachpfändung ist
nämlich auszuschliessen, eben weil sie wiederum zu verpönten Anschlüssen
weiterer Gläubiger und zum Zugriff auf Vermögen führen kann, das bei solcher
Fortsetzung ohne neuen Zahlungsbefehl nicht gepfändet werden darf. Und aus
demselben Grunde kann bei einer so fortgesetzten Pfändungsbetreibung ein
Verlustschein nicht mit Wirkung gegen den Erben als Betriebenen ausgestellt
werden, sowenig wie bei Fortsetzung einer Pfandbetreibung der allfällige
Pfandausfallschein nach dem Ausgeführten die Grundlage für eine Pfändungs-
oder Konkursbetreibung gegen den Erben ohne neuen Zahlungsbefehl abgeben kann.
Eine derartige Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen einen Erben ist
dementsprechend auch ausgeschlossen, wenn der Pfandausfallschein noch gegen
den Erblasser selbst oder gegen die Erbschaft ausgestellt wurde, wie es hier
der Fall war. Art. 59 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 59 - 1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
1    In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
2    Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.115
3    Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
SchKG verbietet schlechthin die Führung einer
Konkursbetreibung oder einer nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefristen
gediehenen Pfändungsbetreibung gegen einen Erben auf Grund eines gegen den
Erblasser ergangenen Zahlungsbefehls. Daraus, dass die Fortsetzung einer nicht
gegen den Erblasser, sondern gegen die Erbschaft (gemäss Art. 49 oder 59 Abs.
2) geführten Betreibung gegen den Erben in Art. 59 Abs. 3 gar nicht vorgesehen
ist, möchte geschlossen werden,

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sie sei von vornherein ausgeschlossen, und das wäre ein Grund mehr, die vom
Rekurrenten verlangte Pfändung als ungültig zu erklären; denn dem
Pfandausfallschein lagen ausnahmslos, sei es von Anfang an oder als
Fortsetzung gemäss Art. 59 Abs. 2, gegen die Erbschaft und nicht bezw. nicht
mehr gegen die ja längst vor der Pfandverwertung gestorbene Erblasserin
geführte Betreibungen zugrunde. Allein an und für sich kann gewiss die
Betreibung der Erbschaft im Verhältnis zu den Erben derjenigen gegen den
Erblasser gleichgestellt werden. Wenn Art. 59 Abs. 3 einen Eintritt von Erben
in die gegen die Erbschaft geführte Betreibung nicht vorsieht, so wohl nur
deshalb, weil eine solche Fortsetzung unter den im übrigen von Art. 59 Abs. 3
gestellten Bedingungen kaum in Betracht kommt. So verhält es sich jedenfalls
bei der Pfändungsbetreibung. Ist gegenüber der Erbschaft eine Pfändung
vollzogen, und somit auch, wenn voraussetzungsgemäss zudem die
Teilnahmefristen abgelaufen sind, so besteht keine Veranlassung, zu einer
Betreibung gegen die einzelnen Erben überzugehen, um die gepfändeten
Gegenstände verwerten zu lassen, worum allein es sich ja bei solcher
Fortsetzung nach dem oben Ausgeführten handeln könnte; denn die vollzogene
Pfändung kann durch eine seither vorgenommene Erbschaftsteilung nicht
hinfällig gemacht werden, und auch nicht das auf Grund solcher Pfändung gegen
die Erbschaft in Gang befindliche Betreibungsverfahren. Ebensowenig besteht
Anlass, die gegen die Erbschaft angehobene Pfandverwertungsbetreibung gegen
die Erben fortzusetzen. Sie erfasst das Pfand, dessen Haftung durch eine
allfällig dazwischentretende Erbteilung nicht berührt wird.
Was der Rekurrent verlangt, ist nicht die Fortsetzung der Pfandbetreibungen
selbst, welche ja durch die Ausstellung des Pfandausfallscheins zum Abschluss
gelangt sind, sondern eine weitergehende Fortsetzung durch anschliessende
Pfändungsbetreibung, was ihm nach dem Ausgeführten gegenüber den Erben nur auf
Grund eines

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neuen Zahlungsbefehls gestattet ist. Die gegen die Erbschaft geführte
Pfandbetreibung hätte nur binnen der dafür gesetzten Fristen mit Pfändung oder
je nachdem mit Konkursandrohung ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss Art. 158 Abs.
2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB318) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.319
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.320
SchKG wiederum gegen die Erbschaft selbst fortgesetzt werden können, sofern
überhaupt die Voraussetzungen dafür gemäss Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG noch gegeben sind.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u.. Konkurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.