S. 100 / Nr. 31 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 67 III 100

31. Entscheid vom 29. Mai 1941 i. S. Solothurner Handelsbank und Konsorten.


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Regeste:
Abtretung streitiger Rechtsansprüche der Konkursmasse, Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG:
1. Analoge Anwendung dieser Vorschrift, wenn die Konkursmasse den Anspruch
eingeklagt und in kantonaler Instanz einen Teilbetrag erstritten hat, der ihr
bei Rückzug der Berufung an das Bundesgericht angesichts blosser
Anschlussberufung des Beklagten endgültig zugesprochen bleibt: Will die
Konkursmasse in solcher Weise auf einen höhern Prozessgewinn verzichten, so
kann sie die Ansprüche analog Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG den Gläubigern zur
Weiterverfolgung der Klage anbieten unter der Bedingung vorgängiger Leistung
des bisherigen Prozessergebnisses an die Masse.
2. Dem Anspruchsgegner, auch wenn er zugleich Konkursgläubiger ist, steht
nicht zu, wegen der Modalitäten der Abtretung Beschwerde zu führen zu dem
Zweck, den Interessen der Konkursmasse entgegenzutreten.
Cession de prétentions litigieuses de la masse, art. 260 LP.
1. Application de cette disposition, par analogie, au cas où la masse a fait
valoir la prétention en justice et a obtenu une partie de ce qu'elle
réclamait, partie qui lui resterait acquise même si elle retirait son recours
au TF en raison du fait que le défendeur s'est contenté de se joindre à ce
recours: Si la masse entend renoncer de cette façon à ce qui pourrait lui être
alloué en sus de ce qu'elle a déjà obtenu, il lui appartient d'offrir aux
créanciers, par analogie avec le cas prévu à l'art. 260, de leur céder la
prétention pour la continuation du procès, sous cette réserve qu'ils lui
verseront au préalable ce qui lui a déjà été accordé.
2. Il n'appartient pas au défendeur, même s'il est en même temps créancier du
failli, de former une plainte en raison des modalités de la cession, aux fins
de s'opposer à ce qui est dans l'intérêt de la masse.
Cessione di pretese litigiose della massa, art. 260 LEF.
1. Applicazione analogetica di questo disposto al caso in cui la massa ha
fatto valere giudizialmente la pretesa e ha ottenuto una parte di quanto
chiedeva, parte che le resterebbe acquisita anche se ritirasse il suo ricorso
al Tribunale federale cui il convenuto ha ricorso soltanto adesivamente: Se la
massa intende rinunciare in tale modo a cio che le potrebbe essere accordato
in più di quanto già riconosciutole, può offrire ai creditori, per analogia
col caso previsto dall'art. 260, la cessione della pretesa per la
continuazione del processo, con la riserva che essi le verseranno
preventivamente ciò che le è già stato riconosciuto.
2. Il convenuto, anche se nello stesso tempo è creditore del fallito, non ha
il diritto di formulare reclamo a motivo delle modalità della cessione allo
scopo di opporsi agli interessi della massa.


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A. - Die Anfechtungsklage der Konkursmasse der A.-G. Obrecht & Cie in Grenchen
gegen die Solothurner Handelsbank wurde durch Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 25. Juni 1940 teilweise gutgeheissen und die Beklagte
zur Zahlung von Fr. 35000.- mit Zins für 11 Jahre und Prozesskosten
verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Konkursmasse Berufung an das
Bundesgericht ein. Die Beklagte schloss sich der Berufung an mit dem Antrag
auf gänzliche Abweisung der Klage. Gestützt auf einen Beschluss des
Gläubigerausschusses (Delegationsausschusses) erliess nun die
Konkursverwaltung am 14. März 1941 ein Zirkularschreiben an die
Konkursgläubiger; sie gab diesen bekannt, dass die Masse die an das
Bundesgericht erklärte Berufung zurückziehen werde, sofern nicht einzelne
Gläubiger Abtretung im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG verlangen und, als Bedingung
für die Abtretungsbescheinigung, der Masse die vom Obergericht zugesprochenen
Beträge vergüten.
B. - Drei Konkursgläubiger verlangten Abtretung, führten jedoch Beschwerde
wegen der erwähnten Bedingung, die mit Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG nicht vereinbar sei. Im
gleichen Sinne beschwerte sich die Solothurner Handelsbank in ihrer
Eigenschaft als Konkursgläubigerin, obwohl sie natürlich nicht Abtretung der
gegen sie selbst gerichteten Ansprüche verlangen konnte noch verlangt hat.
C. - Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 10. Mai 1941 abgewiesen, halten
die Beschwerdeführer mit den vorliegenden Rekursen an den Beschwerdebegehren
fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die Abtretung streitiger Rechtsansprüche der Konkursmasse nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458

SchKG ist eine subsidiäre Art der Verwertung, die nur dann in Frage kommt,
wenn und soweit die Konkursmasse selbst auf die Verfolgung der betreffenden
Ansprüche verzichtet hat. Hier liegt

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ein Verzicht auf den Anfechtungsanspruch nicht vor. Die Konkursmasse hat
vielmehr den Anfechtungsprozess angehoben und im kantonalen Verfahren gewisse
Summen zugesprochen erhalten. Das Urteil des Obergerichts ist freilich zur
Zeit nicht rechtskräftig. Es liegt aber nur an der Konkursmasse selbst, die
Berufung zurückzuziehen, worauf die Anschlussberufung der Beklagten dahinfällt
und jene Summen rechtskräftig zugesprochen bleiben. Dieses Prozessergebnis
darf durch eine Abtretung des Prozessführungsrechtes an einzelne
Konkursgläubiger nicht zum Nachteil der Konkursmasse beeinträchtigt werden.
Der Masse steht frei, die Berufung aufrechtzuerhalten und so einerseits die
Möglichkeit einer Erhöhung des Prozessgewinns auszuwerten, anderseits das
Risiko einer Gutheissung der Anschlussberufung zu laufen. Zieht sie es aber
vor, sich mit dem bereits Erzielten zu begnügen und den Prozess nicht
weiterzuführen - was in der Macht der Klägerschaft steht, wenn seitens des
Gegners keine Berufung oder nur eine Anschlussberufung vorliegt -, so muss ihr
zugestanden werden, Abtretungsbegehren einzelner Gläubiger, wenn überhaupt, so
nur unter der Bedingung zu berücksichtigen, dass ihr das im kantonalen
Verfahren erzielte Prozessergebnis gesichert bleibe. Bei solcher Prozesslage
kommt ein Verzicht auf den Anspruch als solchen gar nicht in Frage, sondern
nur ein Verzicht auf den allenfalls im Weiterziehungsverfahren erzielbaren
Mehrgewinn. Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG lässt sich auf diesen Tatbestand nur analog
anwenden, in dem Sinne, dass mit einer Abtretung die Möglichkeit geboten
werden darf, ein noch günstigeres Prozessergebnis zu erzielen und den
Mehrgewinn dem Art. 260 Abs. 2 zu unterstellen, wogegen das von der
Konkursmasse bereits erstrittene Ergebnis ihr vorweg zukommen muss und das
Risiko einer Verschlechterung des Prozessergebnisses von den Zessionaren zu
tragen ist. (Vgl. auch BGE 52 III 63 betreffend die Bedingungen einer
Abtretung, wenn die prozessführende Konkursmasse ein Vergleichsangebot des
Gegners

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annehmen will.) Im vorliegenden Falle wären übrigens Konkursverwaltung und
Gläubigerausschuss nach den ihnen zustehenden Vollmachten ohne weiteres
berechtigt gewesen, die Berufung zurückzuziehen.
2.- Der Rekurs der Solothurner Handelsbank ist als missbräuchlich mit den
Kanzleikosten zu belegen (Art. 63 Abs. 2 des Gebührentarifs); verfolgt sie
doch damit nicht ihr Interesse als Konkursgläubigerin noch ein Interesse der
Konkursmasse, sondern das entgegengesetzte Interesse als Anfechtungsbeklagte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Die Rekurse werden abgewiesen.