S. 65 / Nr. 11 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) (d)

BGE 67 I 65

11. Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 1941 i. S. K. gegen Thurgau.


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Regeste:
Armenrecht:
Aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV folgt unmittelbar nur ein Anspruch auf Befreiung von jeder
Vorschusspflicht. Der Anspruch auf Befreiung von Prozesskostenauflagen
überhaupt kann sich nur auf das kantonale Recht stützen.
Der unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV folgende Armenrechtsanspruch wird dadurch
gegenstandslos, dass die arme Partei das Verfahren tatsächlich hat durchführen
können. (Erw. 1.)
Bei der Erteilung des Armenrechts an einen Minderjährigen darf für die
Bedürftigkeit auf die Verhältnisse der Eltern abgestellt werden, da sich die
elterliche Beistands- und Unterhaltungspflicht wie die eheliche (im Gegensatz
zur Unterstützungspflicht nach Art. 328 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
. ZGB) auch auf den Rechtsschutz
erstreckt. (Erw. 2 und 3.)
Assistance judiciaire gratuite:
Seul le droit à l'exonération des avances de frais découle immédiatement de
l'art. 4 CF. L'exonération totale des frais de justice ne peut être déduite
que de la législation cantonale.
Le droit à l'assistance judiciaire gratuite, tel qu'il résulte immédiatement
de l'art. 4 CF, no peut plus être invoqué par le justiciable qui a été
effectivement en mesure de procéder (consid. 1).
Lorsqu'il s'agit d'accorder l'assistance judiciaire gratuite à un mineur,
l'autorité peut tenir compte de la situation des parents, car le devoir
d'assistance et d'entretien des parents, comme celui de l'époux (par
opposition au devoir d'assistance prévu par les art. 328 s. CC) s'étend aussi
à la défense des droits en justice (consid. 2 et 3).
Assistenza giudiziaria gratuita:
Soltanto il diritto di esonero dall'anticipo delle spese discende
immediatamente dall'art. 4 CF. L'esonero totale dalle spese giudiziarie non
può essere dedotto che dalla legislazione cantonale.

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Il diritto all'assistenza giudiziaria gratuita, quale risulta immediatamente
dall'art. 4 CF, non può più essere invocato dalla parte che è stata
effettivamente in grado di procedere (consid. 1).
Se si tratta di accordare l'assistenza gratuita a un minorenne l'autorità può
tener conto della situazione dei genitori, poiché l'obbligo di assistenza e di
mantenimento dei genitori, come quello del coniuge (a differenza dell'obbligo
di assistenza previsto dagli art. 328 e seg. CC) comprende anche la difesa dei
diritti davanti alle istanze giudiziarie (consid. 2 e 3).

A. - Der Rekurrent Ernst K., geboren 1923, wurde im Juni 1940 wegen Diebstahls
zweier Flobertgewehre zu einem Tag Gefängnis, bedingt erlassen, verurteilt. In
der vorangehenden Untersuchung hatte das Bezirksamt Arbon Pfarrer R. und
Lehrer B. aufgefordert, über Vorleben, Charakter, Bildungsgang, Fleiss und
Betragen des Genannten ausführlich Bericht zu erstatten. R. und B. gaben die
verlangten Berichte am 26. und 27. Mai 1940. Sie äusserten sich dabei in einer
Weise über den Rekurrenten, die dessen Vater Emil K. als den Tatsachen
widersprechend und für seinen Sohn beleidigend erachtete.
Vater K. erhob deshalb als «gesetzlicher Vertreter seines Sohnes im Sinne von
Art. 279
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 279 - 1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
1    Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
ZGB» gegen R. und B. Klage mit dem Begehren, die Beklagten seien der
Ehrverletzung schuldig zu erklären, angemessen zu bestrafen und solidarisch
zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 500. zu verpflichten.
Gleichzeitig kam er beim Gemeinderat um die Ausstellung eines Armutszeugnisses
nach § 103 ZPO ein für die Durchführung des Prozesses. Der Gemeinderat
verweigerte dies wegen fehlender Bedürftigkeit. Vater K. beschwerte sich
hierüber beim Bezirksrat Arbon. Dessen Erhebungen ergaben folgendes: Der
Kläger Ernst K. lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und drei
Geschwistern Anna (geb. 1917), Sophie (geb. 1921) und Margrit (geb. 1927). An
die Kosten des Haushalts tragen neben dem Vater, dessen Einkommen Fr. 200.-
beträgt, monatlich bei: der Kläger seinen vollen Verdienst von Fr. 150.-,
Sophie von ihrem Verdienst Fr. 80.- und die Mutter ihren

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Verdienst aus Heimarbeit von Fr. 50.-. Anna ist seit September 1940 wegen
Krankheit erwerbsunfähig und wird es jedenfalls noch einige Zeit bleiben,
während Margrit noch schulpflichtig ist und nichts verdient.
Auf Grund dieser Erhebungen wies der Bezirksrat Arbon die Beschwerde ab. Der
Regierungsrat des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid durch Beschluss
vom 30. Januar 1941 in der Annahme, ein Familieneinkommen von Fr. 480.- reiche
in ländlichen Verhältnissen aus, um neben dem Lebensunterhalt der Familie die
Kosten des vorliegenden Prozesses zu bestreiten.
B. - Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Emil K.
namens seines minderjährigen Sohnes Ernst die Aufhebung dieses Beschlusses des
Regierungsrates wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
C. - Die Bezirksgerichtskommission Arbon hat den Ehrverletzungsprozess ohne
Rücksicht auf den Verwaltungsstreit über die Ausstellung des Armutszeugnisses
erstinstanzlich durchgeführt und durch Urteil vom 22. Oktober 1940 die Klage
abgewiesen sowie dem Kläger Ernst K. die Gerichtskosten von Fr. 42.- und eine
Prozessentschädigung von Fr. 30.- auferlegt. Vater K. hat dagegen appelliert.
Der nach § 283 ZPO mit der Berufungserklärung zu erlegende Betrag (Fr. 64.-)
wurde von einem Dritten einbezahlt.
Durch Verfügung vom 1. April 1941, nach Erhebung der vorliegenden
staatsrechtlichen Beschwerde, hat der Präsident der obergerichtlichen
Rekurskommission gestützt auf § 97 Ziff. 2 und 3 ZPO dem Kläger Ernst K.
aufgegeben, zur Sicherstellung der Parteikosten der Beklagten eine Kaution von
Fr. 100.- zu leisten, ansonst die Berufung als verwirkt erklärt würde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1.- Aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der Gewährleistung der Rechtsgleichheit, folgt unmittelbar
nur, dass der Richter

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gegenüber der armen Partei, die einen nicht aussichtslosen Prozess führt, sein
Tätigwerden nicht vor der vorhergehenden Erlegung oder Sicherstellung von
Kosten (Gerichtskosten oder Kosten der Gegenpartei) abhängig machen darf. Ein
Anspruch darauf, dass die arme Partei überhaupt nicht mit Kosten belastet
werde, auch nicht durch das Endurteil, wodurch in einer Instanz über ihren
Anspruch erkannt wird, lässt sich unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht herleiten,
sondern kann sich nur auf kantonales Recht stützen (BGE 62 I 216, 64 I 3 f.
und dort angeführte nicht veröffentlichte Urteile). Für den Kanton Thurgau
bestimmt in der Tat § 104 ZPO, dass die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht nur die Befreiung von jeder Vorschusspflicht umfasse,
sondern auch von gerichtlichen Gebühren aller Art und von der Entschädigung an
Zeugen und Sachverständige.
Die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts kann das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof nur auf Willkür hin nachprüfen. Dagegen steht ihm bei
Anständen über die bundesrechtliche Befreiung von der Vorschusspflicht
grundsätzlich die freie rechtliche Überprüfungsbefugnis zu, also auch die
freie Bestimmung des Rechtsbegriffs der Armut (Bedürftigkeit), durch die der
Anspruch bedingt ist. Wo innert des an sich richtig umschriebenen Begriffes
die Entscheidung über die Bedürftigkeit nur noch von der Würdigung
tatsächlicher Verhältnisse abhängt, könnte es auch bei solchen Anständen nur
einschreiten, wenn die kantonale Behörde bei jener Würdigung sich der Willkür
schuldig gemacht, sich auf offensichtlich falsche, aktenwidrige Annahmen
gestützt hätte.
Im vorliegenden Falle ist der unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV folgende
Armenrechtsanspruch für das erstinstanzliche Verfahren vor der
bezirksgerichtlichen Kommission dadurch gegenstandslos geworden, dass der
Rekurrent dieses tatsächlich hat durchführen können. Dagegen ist er trotz der
Hinterlegung des durch § 283 ZPO geforderten Vorschusses noch von Bedeutung
für das

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Berufungsverfahren infolge der Verfügung des Präsidenten der obergerichtlichen
Rekurskommission vom 1. April 1941 inbezug auf die Kosten der Gegenpartei,
ferner für den Fall, dass das Obergericht die Abnahme der vom Rekurrenten
beantragten Beweise anordnen sollte, weil dann die Durchführung des
Beweisverfahrens zur Auflage eines Kostenvorschusses nach § 96 ZPO führen
könnte.
2.- Daraus, dass als Partei im Ehrverletzungsprozess der Sohn Ernst K.
auftritt, folgt noch nicht, dass für die Frage der Bedürftigkeit
ausschliesslich sein Verdienst (oder Vermögen) massgebend wäre. Die Beschwerde
übersieht in diesem Punkte die den Eltern gegenüber minderjährigen Kindern
obliegende Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 271
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
, 272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB). Es ist
anerkannt, dass diese Pflicht im Verhältnis des Ehemannes zur Ehefrau (Art.
159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
, 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB) nicht nur den eigentlichen Lebensunterhalt umfasst, sondern auch
darüber hinausgehende ideelle Bedürfnisse, insbesondere den Rechtsschutz (BGE
66 II 71, EGGER zu Art. 147 Nr. 17, 160 Nr. 11). Die Beistands- und
Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern ist aber, wie
schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt, grundsätzlich nicht anders geordnet und
jedenfalls in der zuletzt erwähnten Beziehung keine engere. Den Eltern liegt
es demnach ob, dafür zu sorgen, dass Prozesse, die im Interesse des Kindes
liegen, durchgeführt werden, und, wo das Kind auf Grund von Art. 19 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
ZGB
selbständig handeln kann, ihm dies zu ermöglichen. Kann das Kind sein Recht
selbst verfolgen, so wird es sich freilich fragen, ob nicht die Eltern den
Beistand ablehnen dürfen, wenn der Prozess sachlich ungerechtfertigt
erscheint. Hier stellt sich die Frage auch dann nicht, wenn anzunehmen wäre,
dass der Rekurrent die Ehrverletzungs- und Genugtuungsklage selbständig hätte
erheben können. Denn die Klage ist angestrengt worden vom Vater K. und zwar
nicht auf Grund einer Vollmacht des Sohnes, sondern der Vertretungsmacht, die
ihm als Inhaber der elterlichen Gewalt nach

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Art. 279
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 279 - 1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
1    Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
ZGB ohne Mitwirkung oder Zustimmung des Gewaltunterworfenen zusteht
(was jedenfalls für eine Klage wie die vorliegende als zulässig erscheint,
auch wenn sonst die Verfolgung höchstpersönlicher Rechte bei Urteilsfähigkeit
des Berechtigten ausschliesslich diesem zusteht; EGGER zu Art. 19
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
ZGB Nr. 12).
Nachdem der Vater dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er die Führung des
Prozesses als Teil des dem minderjährigen Sohne geschuldeten Beistandes
betrachtet, hat er auch für die dazu erforderlichen Mittel aufzukommen und
könnte das Armenrecht nur beanspruchen, wenn nicht nur der Sohn, sondern er
selber bedürftig wäre. Dies umso mehr, als der ganze Lohn des mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Sohnes ihm zukommt (Art. 295 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
ZGB; BGE
62 III 117). Auf diesem Boden steht denn auch die kantonale Rechtsprechung zur
bernischen und zürcherischen ZPO (LEUCH, Berner ZPO § 77 Nr. 2, STRÄULI,
Zürcher ZPO § 81 Nr. 5). Sie entspricht einzig dem Rechtsempfinden, das
gröblich verletzt würde, wenn ein Vater mit bedeutendem Vermögen als Inhaber
der elterlichen Gewalt einen ähnlichen Prozess im Armenrecht führen könnte,
wie es die Folge einer andern Lösung wäre.
3.- Der Partei oder der Person, auf deren Verhältnisse es ausnahmsweise, wie
hier, statt der Partei selbst für die Frage der Bedürftigkeit ankommt, dürfen
immerhin nur solche Mittel angerechnet werden, über die sie wirklich verfügen
kann. Es kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass wenn sie selbst die
Prozesskosten nicht bestreiten könne, doch unterstützungspflichtige Verwandte
(mehrjährige Kinder oder Geschwister) in der Lage wären, ihr die nötigen
Beträge zur Verfügung zu stellen. Denn die Unterstützungspflicht der
Verwandten (Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB) erstreckt sich nur auf die zum Lebensunterhalt
des Bedürftigen erforderlichen Leistungen, nicht auch auf die Kosten von ihm
angehobener Prozesse (BGE 64 I 5; nicht veröffentlichtes Urteil vom 4. April
1935 i. S. Kuhn).

Seite: 71
Im vorliegenden Falle haben indessen die kantonalen Behörden die Bedürftigkeit
des Vaters K. auch nicht aus jenem Grunde verneint. Es sind ihm vielmehr nur
solche Mittel angerechnet worden, über die er wirklich verfügt, sein eigener
Verdienst, der in die Haushaltungskasse fliessende Verdienst der Ehefrau und
der ihm nach Art. 295 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
ZGB zufallende Arbeitserwerb des Sohnes Ernst und
der Tochter Sophie.