S. 273 / Nr. 41 Registersachen (d)

BGE 67 I 273

41. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1941 i. S.
Sprenger gegen Frei und Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Solothurn

Regeste:
Der Zivilstandsbeamte, der bei der Anmeldung eines Eheversprechens Anlass zum
Verdacht einer Scheinehe hat, soll nicht gemäss Art. 107
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 107 - Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1  bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
2  sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3  die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4  ...
ZGB die Verkündung
verweigern, sondern sie vornehmen und nach Art. 167 der Vo über den
Zivilstandsdienst vorgehen.
L'officier de l'état civil qui, lors de l'annonce d'une promesse de mariage, a
lieu de soupçonner qu'il s'agit d'un mariage fictif, ne doit pas refuser la
publication (art. 107 CC, mais l'ordonner et ensuite procéder conformément à
l'art. 167 de l'ordonnance sur l'état civil.
L'ufficiale di stato civile che, allorchè gli è communicata la promessa di un
matrimonio, ha motivo di sospettare che si tratti di un matrimonio fittizio,
non deve rifiutarne la pubblicazione ai sensi dell'art. 107 CC, ma ordinarla e
procedere poi in conformità dell'art. 167 dell'ordinanza sullo stato civile.

Am 21. März 1941 erschien J. Frei in Grenchen beim dortigen Zivilstandsamt und
verlangte die Verkündung seines Eheversprechens mit Frl. L. Weyermann
daselbst.

Seite: 274
Am 24. März sprach ein Frl. Agnes Sprenger, liechtensteinische
Staatsangehörige und wohnhaft in Zürich, beim Zivilstandsamt Grenchen vor und
wollte gegen das Eheversprechen Frei-Weyermann Einspruch erheben mit der
Begründung, Frei habe ihr die Ehe versprochen und sie geschwängert. Der
Zivilstandsbeamte lehnte den Einspruch mangels zulässigen Grundes ab. Am
folgenden Tage erschienen Frei und Frl. Sprenger zusammen und unterzeichneten
ihr Eheversprechen. In der Folge schrieb der Zivilstandsbeamte an das
Justizdepartement des Kantons Solothurn, er sei dieser Sache etwas
nachgegangen und habe in Erfahrung bringen können, «dass die Braut Frl.
Sprenger ihrem Verlobten vorgeschlagen haben soll, sie zu heiraten, damit sie
das Kind nicht ausserehelich gebären müsse. Nachher sei sie mit einer
Scheidung einverstanden, wenn er doch eine andere heiraten wolle. Wir glauben
fest, es hier mit einer regelrechten Scheinehe zu tun zu haben ...». Darauf
annullierte das Justizdepartement die bereits erteilte Verkünd- und
Trauermächtigung, weil von den Nupturienten nicht die Begründung einer
dauernden ehelichen Gemeinschaft gewollt sei.
Gegen diese Verfügung erhob Frl. Sprenger die vorliegende
verwaltungsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung derselben und
Anweisung an den Regierungsrat, einen allfälligen Einspruch gegen den
geplanten Eheabschluss im gesetzlichen Verfahren nach Art. 108 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 108 - 1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.
1    Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.
2    Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.
ZGB zu
behandeln. Sie bestreitet, dass keine dauernde eheliche Gemeinschaft gewollt
und eine baldige Scheidung nach der Geburt des Kindes beabsichtigt sei; auch
habe sie an der Erwerbung des Schweizerbürgerrechts kein Interesse...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3.- Da die Rechtsmissbräuchlichkeit des Eheschlusses (Scheinehe) als
Ehenichtigkeitsgrund in der Aufzählung dieser Gründe im Gesetz (Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB)
nicht enthalten, sondern erst durch die Rechtsprechung in Anwendung

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des Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB als solcher anerkannt worden ist (BGE 65 II 133, 66 II 225),
enthält auch weder das Gesetz noch die Vo über den Zivilstandsdienst
Vorschriften darüber, wie sich die Zivilstandsbeamten gegenüber Gesuchen um
Verkündung von Eheversprechen, hinter welchen sie die Absicht auf Scheinehe zu
erkennen glauben, zu verhalten haben. Es kommen zwei Lösungen in Frage: die
nach Art. 107
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 107 - Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1  bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
2  sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3  die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4  ...
ZGB und 150 Vo, wonach der Zivilstandsbeamte von sich aus die
Verkündung verweigert, und diejenige nach Art. 109
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187
ZGB und Art. 167 ff Vo,
gemäss welcher der Zivilstandsbeamte die Verkündung vorzunehmen, jedoch durch
Vermittlung seiner Aufsichtsbehörde der nach Art. 109
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187
ZGB zuständigen Behörde
von dem entdeckten Einspruchsgrund Mitteilung zu machen hat, worauf die
Behörde innert 10 Tagen Einspruch erheben kann, der bei Bestreitung im Wege
der gerichtlichen Klage geltend gemacht werden muss (Art. 110
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 110
-112
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 112 - 1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
1    Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
2    Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an.
3    ...191
ZGB, Art.
167, 165/ 60 Vo).
Durch Analogieschluss würde man allerdings zur Anwendbarkeit des ersteren
Verfahrens gelangen; denn der Nichtigkeitsgrund der Scheinehe wird von der
Praxis den in Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB aufgezählten Nichtigkeitsgründen gleichgestellt
(BGE 65 II 140 E. 2), und diese berechtigen, wenn schon zur Zeit der Anmeldung
des Eheversprechens entdeckt, den Zivilstandsbeamten zur Verweigerung der
Verkündung. Trotzdem empfiehlt es sich im Falle des Verdachts der Scheinehe,
von der Zwischenschaltung des Administrativverfahrens nach Art. 107
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 107 - Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1  bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
2  sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3  die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4  ...
ZGB (mit
Beschwerde an die Aufsichtsbehörden) abzusehen und direkt zur Verkündung mit
anschliessendem Einspruchsverfahren von Amtes wegen zu schreiten. Das Recht
zur Ehe steht unter dem Schutz des Bundes (Art. 54 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV). Seine Ausübung
vom Entscheid der Verwaltungsbehörde abhängen zu lassen, würde eine
Abschwächung desselben bedeuten. Das Administrativverfahren eignet sich zur
zuverlässigen Abklärung der Sache beim hier in Frage stehenden
Nichtigkeitsgrunde weniger als bei den in Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB

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genannten. Schon wegen der letztern (bezw. allgemein wegen Eheunfähigkeit oder
Ehehindernis) darf, wie EGGER, Komm. Art. 107 Nr. 2 richtig bemerkt, die
Ablehnung der Verkündung nur erfolgen, wenn der Zivilstandsbeamte sie selbst
mit aller Bestimmtheit feststellen kann; bereitet diese Feststellung
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, so darf er die Verkündung nicht
verweigern, da es dann gerade Aufgabe des Verkünd- und Einspruchsverfahrens
ist, allfällige Ehehindernisse ans Licht zu bringen. Die Absicht, eine
Scheinehe zu schliessen, wird nur in den seltensten Fällen ohne weiteres mit
der nötigen Sicherheit feststellbar sein; sie wird sich - mehr als die übrigen
Nichtigkeitsgründe - in der Regel nur auf Grund der sorgfältigen Würdigung von
Indizien ermitteln lassen. Dazu ist das gerichtliche Verfahren geeigneter. Das
zu dessen Einleitung dienende Vorgehen nach Art. 167 Vo, wonach der leitende
Zivilstandsbeamte (ev. auf Mitteilung des mitwirkenden hin, Art. 168
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
) seiner
Aufsichtsbehörde und diese der zum Einspruch zuständigen Behörde (Art. 109
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187

ZGB) von seinem Verdacht Mitteilung zu machen hat, ist dazu angetan, das Recht
des Gemeinwesens, sich dem Abschluss von Scheinehen zu widersetzen, völlig
hinreichend zu wahren.
Der Zivilstandsbeamte, der bei der Anmeldung eines Eheversprechens Anlass zum
Verdacht einer Scheinehe hat, soll mithin nicht gemäss Art. 107
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 107 - Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1  bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
2  sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3  die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4  ...
ZGB die
Verkündung verweigern, sondern sie vornehmen und nach Art. 167 Vo vorgehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Justizdepartementes
des Kantons Solothurn vom 10. April 1941 aufgehoben.