S. 210 / Nr. 30 Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile (d)

BGE 67 I 210

30. Urteil vom 27. September 1941 i. S. Kestenholz gegen A. Mäder Söhne und
Bezirksgerichtspräsident von Neutoggenburg.

Regeste:
1. Für staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV wird die
Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht verlangt.
2. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im Streit zwischen dem
Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen,

Seite: 211
für das die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG begehrt werden kann.
1. Le recours de droit public pour violation de l'art. 61 CF est recevable
alors même que les degrés de juridiction cantonaux n'auraient pas tous été
parcourus
2. Lorsqu'un tribunal arbitral est l'organe d'une association le jugement
qu'il prononce dans un litige entre l'association et un membre de celle-ci ne
constitue pas un titre qui suffise à fonder la mainlevée (art. 81 LP).
1. Il ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 61 CF è ricevibile
anche se tutte le istanze cantonali non siano state previamente adite.
2. Il giudizio di un tribunale arbitrale, che è organo d'un'associazione,
pronunciato in una lite tra l'associazione e un membro di essa non costituisce
un titolo sufficiente per ottenere il rigetto dell'opposizione ai sensi
dell'art. 81 LEF.

A. - Der Schweizerische Buchdruckerverein (im folgenden: SBV) hat eine
Preisordnung (PO) aufgestellt und «für alle vertragstreuen Buchdruckereien»
verbindlich erklärt (Art. 1, Abs. 1 PO, Ausgabe vom 22. Januar 1938). Sie
bildet, als eine von der Abgeordnetenversammlung des SBV im Rahmen ihrer
statutarischen Kompetenz (Art. 26
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 26 Schwimmfähigkeit im Leckfall
1    Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist für jedes Schiff nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Vorschriften über die Leckstabilität eingehalten werden und die Tauchgrenze in keiner Phase der Überflutung mit Einschluss des Endzustandes überschritten wird.
2    Als Tauchgrenze wird eine durchgehende Linie auf der Aussenhautbeplattung des Schiffes angenommen, die mindestens 100 mm unterhalb des Schnittpunktes der Beplattung mit der Oberfläche des Schottendecks und mindestens 100 mm unterhalb des tiefsten Punktes, an dem die Aussenhaut nicht mehr wasserdicht ist, vom Bug zum Heck verläuft.
3    Als Leckfall wird eine teilweise Überflutung des Schiffskörpers angenommen, deren Ausdehnung von der Schiffsklasse abhängig ist.
, lit. d der Satzungen) erlassene
«Verordnung», einen ergänzenden und verbindlichen Bestandteil der Satzungen
des SBV (Art. 3 der Satzungen). Für die Beurteilung von Streitfällen, die sich
aus der Durchführung der PO ergeben, sind 2 Schiedsgerichte (eines für die
deutsche und italienische Schweiz und eines für die französische Schweiz) und
ein Oberschiedsgericht bestellt worden (Art. 71 PO). Die beiden
Schiedsgerichte bestehen aus je einem Vorsitzenden, mindestens 6 Richtern aus
dem Zuständigkeitsgebiet des Gerichts und einem Schriftführer; der Vorsitzende
bezeichnet die für die einzelne Sitzung erforderliche Zahl der Richter. Das
Oberschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, vier Richtern und einem
Schriftführer (Art. 72 PO). Die Vorsitzenden und die Mitglieder des
Schiedsgerichts werden durch die Abgeordnetenversammlung, die Mitglieder des
Oberschiedsgerichts durch die Generalversammlung gewählt (Art. 73 PO). Das
Schiedsgericht für die deutsche und

Seite: 212
die italienische Schweiz hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Zürich (Art. 71,
Abs. 1 lit. b PO).
Verstösse gegen die Preisordnung werden von den Berechnungsstellen des
Verbandes festgestellt und, sofern die Sache die erforderliche Bedeutung
(Druckarbeiten von mehr als Fr. 100.- Tarifpreis) hat, durch Klage an das
zuständige Schiedsgericht verfolgt (Art. 68 ff. PO). Die Klage der
Berechnungsstelle ist gerichtet auf eine Konventionalstrafe und auf
Schadenersatz an die allfällig geschädigte Firma (Art. 69, Abs. 4 lit. b und c
PO). Das Oberschiedsgericht ist Berufungsinstanz für Klagen, denen
Druckarbeiten im Berechnungswert von mehr als Fr. 1000.- oder ohne bestimmten
Berechnungswert zugrunde liegen (Art. 75 PO).
B. - Durch Entscheid vom 5. August 1940 hat das Schiedsgericht für die
deutsche und italienische Schweiz die Buchdruckerei A. Mäder Söhne in eine
Konventionalstrafe von Fr. 350.- verfällt und verpflichtet, der Buchdruckerei
Th. Kestenholz Fr. 150.- Schadenersatz zu bezahlen. Kestenholz war im
Verfahren als Nebenkläger aufgetreten. Beide Parteien sind Mitglieder des SBV.
In der Betreibung des Kestenholz gegen A. Mäder Söhne hat die betriebene Firma
Recht vorgeschlagen. Durch Entscheid vom 7. Juli 1941 hat der
Bezirksgerichtspräsident von Neutoggenburg die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150.- nebst Zins und Kosten verweigert.
Die Begründung geht dahin, dass das Schiedsgericht ein ausgesprochenes
Verbandsschiedsgericht im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides BGE 57 I
S. 200
ff. sei. Dem Urteil eines solchen, nicht neutralen Schiedsgerichts
komme keine Vollstreckbarkeit zu.
C. - Gegen diesen Entscheid hat Kestenholz eine staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV und Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG erhoben. Der Entscheid
des Bezirksgerichtspräsidenten sei willkürlich, weil die Behauptung der
Rekursbeklagten, die Parteien hätten bei

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Bestellung des Schiedsgerichts nicht den gleichen Einfluss gehabt, nicht
überprüft, sondern einfach als richtig hingenommen worden sei. Der
Bezirksgerichtspräsident hätte aber sagen sollen, aus welchem Grund hier
angenommen werden müsse, eine Partei habe einen überwiegenden Einfluss auf die
Bildung des Schiedsgerichts gehabt. - Bei Bestellung des Schiedsgerichtes
hätten die Abgeordneten der Sektionen eine grössere Stimmkraft als der
Vorstand. Die Beklagte habe die Richter nicht als befangen abgelehnt. Sie habe
das Urteil auch nicht an das Oberschiedsgericht weitergezogen. Die Wahl eines
Schiedsgerichtes durch die Generalversammlung sei vom Bundesgericht bereits in
einem Entscheid i. S. Schüler nicht beanstandet worden. Die Beklagte habe in
frühern Fällen das Schiedsgericht auch nicht angefochten. Übrigens habe sie
sich hier auf die materielle Seite des Falles eingelassen.
Der Präsident des Bezirksgerichts von Neutoggenburg und die Rekursbeklagte
beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1.- Nach Art. 48
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 48 Mitteilungspflicht - Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.
, Ziff. 7 st. gall. ZPO entscheidet der
Bezirksgerichtspräsident Rechtsöffnungsbegehren bis zum Betrage von Fr. 200.-
abschliesslich. Die Berufung an den Rekursrichter (Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO) ist damit
ausgeschlossen. Zulässig ist dagegen die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die
Rekurskommission des Kantonsgerichts wegen Willkür (Art. 57, Ziff. 3 und 450,
Ziff. 2). Dem Bundesgericht ist bekannt, dass die Rekurskommission auch bei
materieller Rechtsverweigerung einschreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts i.
S. Sturzenegger gegen Willi vom 26. Mai 1939, nicht publiziert). Soweit daher
Willkür geltend gemacht wird, ist die vorliegende Beschwerde mangels
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges von der Hand zu weisen.
Für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV

Seite: 214
und damit auch von Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG durch Verweigerung der Vollstreckung
ausserkantonaler Gerichtsurteile wird die Erschöpfung der kantonalen Instanzen
nicht gefordert (BGE 54 I S. 171 und Zitate). Auf diese Rüge ist daher
einzutreten.
2.- Nach Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV sollen die rechtskräftigen Zivilurteile, die in einem
Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können.
Schiedsgerichtsurteile über Zivilansprüche sind vollstreckbaren Urteilen im
Sinne von Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG gleichzuhalten, wenn der Kanton, in dem sie gefällt
werden, sie als rechtskräftig behandelt (BGE 57 I 203; JAEGER, Kommentar Nr.
13 zu Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG). Durch ungerechtfertigte Verweigerung der Rechtsöffnung
für einen durch rechtskräftiges Schiedsgerichtsurteil zugesprochenen
Zivilanspruch wird daher Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG und damit auch Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV verletzt.
Es ist unbestritten, dass sich das Urteil des Schiedsgerichts auf einen
Zivilanspruch bezieht und dass die Gesetzgebung des Kantons Zürich
Schiedssprüche über zivilrechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die
Vollstreckung grundsätzlich gleich behandelt wie Urteile staatlicher Gerichte
(§ 372 zürch. ZPO, STRÄULI, II. Aufl. Nr. 2 zu § 372).
3.- Vollstreckbar im Sinne von Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
, Abs. 2 SchKG sind nur gerichtliche
Urteile über Zivilansprüche. Für einen Schiedsspruch kann die Vollstreckung
gestützt auf Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG daher nur gefordert werden, wenn das Schiedsgericht
die Eigenschaften aufweist, die es rechtfertigen, seinen Entscheid als einen
Richterspruch anzuerkennen. Vor allem muss verlangt werden, dass es nach
seiner Zusammensetzung eine unabhängige Würdigung der Streitsache garantiert.
Ist es nicht der Fall, so hat der Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckung zu
verweigern.
Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im Streit zwischen dem Verein
und einem Mitglied kein Urteil fällen, für das die definitive Rechtsöffnung
gemäss Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG begehrt werden könnte. Denn einem Vereinsorgan fehlt in
einem solchen Streite die

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Unabhängigkeit, die Voraussetzung für die Gleichstellung seines
Schiedsspruches mit einem Urteil staatlicher Gerichte ist (BGE 57 I 205). Im
Falle Schüler, auf den sich der Rekurrent beruft (Urteil vom 9. März 1934,
nicht publiziert), war allerdings die Rechtsöffnung für den Schiedsspruch
eines von der Generalversammlung des am Streite beteiligten Verbandes
bestellten Schiedsgerichtes bewilligt worden und das Bundesgericht ist nicht
dagegen eingeschritten. Es hatte aber damals den angefochtenen Entscheid nur
unter dem Gesichtspunkte von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zu prüfen. Es hat dabei festgestellt,
dass Bedenken gegen die Bewilligung der Rechtsöffnung bestehen, fand indessen,
dass unter dem Gesichtspunkte jener beschränkten Überprüfung und auf Grund der
damals vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen die Stellungnahme des
Appellationshofes des Kantons Bern im konkreten Falle nicht ausgeschlossen
werden könne.
4.- Die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht des SBV sind Vereinsorgane
für die Durchführung der Preisordnung. Sie sind in der PO unter den
«Hauptorganen» für deren Durchführung aufgeführt (Art. 56). Sie werden gewählt
durch den Verein und seine Organe: die Mitglieder der Schiedsgerichte durch
die Abgeordnetenversammlung, das Oberschiedsgericht durch die
Generalversammlung (Art. 73). Ihre Organisation ist in der PO näher geregelt
und ebenso das Verfahren, in welchem Streitigkeiten von ihnen behandelt werden
(Art. 71 ff.).
Anstände über Verstösse gegen die Preisordnung werden vor diesen Gerichten
durch Vereinsorgane verfolgt (die Berechnungsstellen), auch soweit sie
allfällige Entschädigungen an Vereinsmitglieder betreffen (Art. 69, Abs. 2,
lit. c PO). Diese Anstände haben daher den Charakter von Streitigkeiten des
Vereins mit dem angeblich fehlbaren Mitglied. Den Entscheidungen von
Vereinsorganen aber fehlt bei der Behandlung von Streitigkeiten zwischen dem
Verein und seinen Mitgliedern die Unabhängigkeit, die das Bundesrecht als
Voraussetzung für die Gleichstellung mit richterlichen Urteilen im Hinblick
auf die

Seite: 216
Vollstreckbarkeit verlangt. Solche Entscheidungen mögen innerhalb des Vereins
durchgeführt werden, soweit sich die Mitglieder den Aussprüchen der
Vereinsorgane unterziehen. Die Rechtshilfe des Staates kann dafür nicht in
Anspruch genommen werden. Der Bezirksgerichtspräsident von Neutoggenburg hat
daher die Rechtsöffnung für das Urteil des Schiedsgerichts vom 5. August 1940
mit Recht verweigert.
War die Rechtsöffnung für das Urteil des Schiedsgerichts als im Widerspruch
mit der öffentlichen Ordnung zu verweigern, so kann nichts darauf ankommen, ob
sich die Rekursbeklagte in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen
hat oder nicht. Sie konnte den Schiedsspruch abwarten und sich nachher
entschliessen, ob sie sich ihm unterziehen wolle oder nicht. Übrigens hat sie
sich nicht vorbehaltlos eingelassen, sondern ausdrücklich geltend gemacht, das
Schiedsgericht sei nicht aus je einem Parteischiedsrichter und einem neutralen
Obmann zusammengesetzt. Eine Berufung an das Oberschiedsgericht hätte keinen
Sinn gehabt. Da die Einwendungen, die die Rekursbeklagte gegen das
Schiedsgericht erhob, auch und erst recht beim Oberschiedsgericht zugetroffen
hätten, wäre eine Berufung widerspruchsvoll gewesen. Die Rekursbeklagte hätte
das Oberschiedsgericht anrufen und es gleichzeitig ablehnen müssen.
Auch mit der Ablehnung einzelner oder aller Schiedsrichter hätte eine
ordnungsmässige Bestellung des Schiedsgerichts nicht erreicht werden können.
Bei Ablehnung einzelner Schiedsrichter wären an deren Stelle andere getreten,
die wie die Abgelehnten von der Abgeordnetenversammlung berufen waren (Art. 77
Abs. 3 PO), und bei einer Ablehnung des ganzen Gerichts hätte das Zürcher
Obergericht ein neues Gericht aus Vertretern vertragstreuer Firmen zu
bestellen gehabt (Art. 77, Abs. 4 PO), womit die erforderliche Garantie
richterlicher Unabhängigkeit wiederum nicht erreicht worden wäre.