SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 941 - 1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. |
|
1 | Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
1 | die Bemessungsgrundlage der Gebühren; |
2 | den Verzicht auf die Gebührenerhebung; |
3 | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
4 | die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren; |
5 | die Verjährung von Gebührenforderungen; |
6 | den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone. |
3 | Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 941 - 1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. |
|
1 | Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
1 | die Bemessungsgrundlage der Gebühren; |
2 | den Verzicht auf die Gebührenerhebung; |
3 | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
4 | die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren; |
5 | die Verjährung von Gebührenforderungen; |
6 | den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone. |
3 | Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 64 Widerruf der Auflösung - 1 Widerruft die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. |
|
1 | Widerruft die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. |
2 | Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: |
a | die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung; |
b | der Nachweis der Liquidatorinnen und Liquidatoren, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen wurde; |
3 | Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:117 |
a | die Tatsache des Widerrufs der Auflösung; |
b | das Datum des Beschlusses der Generalversammlung; |
c | die Firma ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»; |
d | die erforderlichen Änderungen bei den eingetragenen Personen; |
e | bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 66 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Kommanditaktiengesellschaft müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:119 |
|
1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Kommanditaktiengesellschaft müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:119 |
a | die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; |
b | die Statuten; |
c | das Protokoll der Verwaltung über ihre Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und gegebenenfalls über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse an Dritte; |
d | ein Nachweis, dass die Mitglieder der Aufsichtsstelle ihre Wahl angenommen haben; |
e | bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird; |
f | im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; |
g | ... |
h | bei Inhaberaktien: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG123 ausgestaltet sind. |
2 | Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. |
3 | Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.124 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 64 Widerruf der Auflösung - 1 Widerruft die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. |
|
1 | Widerruft die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. |
2 | Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: |
a | die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung; |
b | der Nachweis der Liquidatorinnen und Liquidatoren, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen wurde; |
3 | Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:117 |
a | die Tatsache des Widerrufs der Auflösung; |
b | das Datum des Beschlusses der Generalversammlung; |
c | die Firma ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»; |
d | die erforderlichen Änderungen bei den eingetragenen Personen; |
e | bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 941 - 1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. |
|
1 | Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
1 | die Bemessungsgrundlage der Gebühren; |
2 | den Verzicht auf die Gebührenerhebung; |
3 | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
4 | die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren; |
5 | die Verjährung von Gebührenforderungen; |
6 | den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone. |
3 | Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |