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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 941 |
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| Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| die Bemessungsgrundlage der Gebühren; | ||||||
| den Verzicht auf die Gebührenerhebung; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen; | ||||||
| den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone. | ||||||
| Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 941 |
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| Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| die Bemessungsgrundlage der Gebühren; | ||||||
| den Verzicht auf die Gebührenerhebung; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen; | ||||||
| den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone. | ||||||
| Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
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SR 221.411 HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) Art. 64 Widerruf der Auflösung |
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| Widerruft die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. | ||||||
| Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: | ||||||
| die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung; | ||||||
| der Nachweis der Liquidatorinnen und Liquidatoren, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen wurde; | ||||||
| Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: [1] | ||||||
| die Tatsache des Widerrufs der Auflösung; | ||||||
| das Datum des Beschlusses der Generalversammlung; | ||||||
| die Firma ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»; | ||||||
| die erforderlichen Änderungen bei den eingetragenen Personen; | ||||||
| bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). | ||||||
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SR 221.411 HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) Art. 66 Anmeldung und Belege |
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| Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Kommanditaktiengesellschaft müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: [1] | ||||||
| die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; | ||||||
| die Statuten; | ||||||
| das Protokoll der Verwaltung über ihre Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und gegebenenfalls über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse an Dritte; | ||||||
| ein Nachweis, dass die Mitglieder der Aufsichtsstelle ihre Wahl angenommen haben; | ||||||
| bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird; | ||||||
| im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; | ||||||
| ... | ||||||
| bei Inhaberaktien: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG [5] ausgestaltet sind. | ||||||
| Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. | ||||||
| Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971). [5] SR 957.1 [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). | ||||||
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SR 221.411 HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) Art. 64 Widerruf der Auflösung |
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| Widerruft die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. | ||||||
| Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: | ||||||
| die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung; | ||||||
| der Nachweis der Liquidatorinnen und Liquidatoren, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen wurde; | ||||||
| Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: [1] | ||||||
| die Tatsache des Widerrufs der Auflösung; | ||||||
| das Datum des Beschlusses der Generalversammlung; | ||||||
| die Firma ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»; | ||||||
| die erforderlichen Änderungen bei den eingetragenen Personen; | ||||||
| bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 941 |
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| Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| die Bemessungsgrundlage der Gebühren; | ||||||
| den Verzicht auf die Gebührenerhebung; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen; | ||||||
| den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone. | ||||||
| Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||