S. 33 / Nr. 10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 65 III 33

10. Entscheid vom 17. März 1939 i. S. Lienhard und Girsberger.


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Regeste:
Die Pfändung von Eigentümerpfandtiteln ist abzulehnen, wenn diese Titel,
zusammen mit der übrigen pfändbaren Fahrhabe nicht genügend Deckung bieten und
die Liegenschaft selbst gepfändet werden muss, sowie wenn die Liegenschaft
bereits für andere Forderungen gepfändet ist. Art. 13
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 13 - 1 Im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet wurden, weil sie zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichen, sind vom Betreibungsamt für die Dauer der Pfändung des Grundstückes in Verwahrung zu nehmen (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a hiernach).
1    Im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet wurden, weil sie zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichen, sind vom Betreibungsamt für die Dauer der Pfändung des Grundstückes in Verwahrung zu nehmen (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a hiernach).
2    Nach Pfändung des Grundstückes ist eine Pfändung von Eigentümerpfandtiteln ausgeschlossen.24
und 35
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
VZG.
- Gesonderte Verwertung solcher Titel ist nicht zulässig, auch wenn sie,
allenfalls nebst anderer Fahrhabe, gepfändet sind und erst nach Ablauf der
Teilnahmefristen die Liegenschaft gepfändet wurde. In diesem Falle nehmen
jedoch die Gläubiger, für die die Titel gepfändet sind, am Erlös aus der
Liegenschaftsverwertung mit dem aus ihrer frühern Pfändung hervorgehenden
Vorrecht teil. Art. 35 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
VZG.
Hinfall einer Pfändung mangels genügenden Steigerungsangebotes (Art. 127 Abs.
3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 127 - Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Artikel 126 nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen.
und 142 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 142 - 1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
1    Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
2    Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.
3    Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
SchKG): trifft die Betreibung(en), wofür die Verwertung
anbegehrt wurde, während andere Pfändungen des nämlichen Gegenstandes, für
nachgehende Gläubiger im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG, aufrecht bleiben.
La saisie de titres hypothécaires créés au nom du propriétaire doit être
refusée si, y compris les autres meubles du débiteur, ces titres ne suffisent
pas à couvrir la créance en poursuite et qu'il soit nécessaire de saisir
l'immeuble lui-même. Il en est de même si l'immeuble est déjà saisi en
garantie d'autres créances. Art. 13 et 35 ORI.
Même si l'immeuble n'a été saisi qu'après l'expiration des délais de
participation à la saisie mobilière, ces titres (qu'ils aient été saisis seuls
ou avec d'autres meubles) ne seront pas vendus séparément, mais le créancier
au bénéfice de la saisie mobilière participera dans ce cas au produit de la
réalisation de l'immeuble avec le privilège que lui assure l'antériorité do sa
saisie. Art. 35 al. 2 ORI.

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Caducité de la saisie résultant du défaut d'offre suffisante (Art. 127 al. 3
et 142 al. 3 LP). Elle atteint la ou les poursuites pour lesquelles la
réalisation a été demandée, mais les autres saisies du même objet en faveur
des créanciers subséquents, au sen de l'art. 110 al. 3, LP subsistent.
Il pignoramento di titoli ipotecari creati al nome del proprietario va
rifiutato se questi titoli, insieme cogli altri beni mobili pignorabili, non
sono sufficienti a coprire il eredito in escussione e devesi pignorare
l'immobile stesso, come pure se l'immobile è già pignorato a garanzia di altri
crediti. Art. 13 e 35 RRF.
Una vendita separata di tali titoli non è lecita, anche se essi, eventualmente
con altri mobili, sono pignorati e soltanto dopo la scadenza dei termini di
partecipazione è stato pignorato l'immobile. In tale caso i creditori, pei
quali i titoli sono pignorati, partecipano tuttavia, col privilegio che loro
accorda la precedenza del loro pignoramento, al ricavo ottenuto dalla vendita
dell'immobile. Art. 35 cp. 2 RRF.
La caducità del pignoramento per mancanza di offerta sufficiente (Art. 127 cp.
3 e 142 cp. 3 LEF) colpisce il pignoramento od i pignoramenti, pei quali è
stata chiesta la realizzazione, ma non gli altri pignoramenti del medesimo
oggetto a favore di creditori susseguenti ai sensi dell'art. 110 cp. 3 LEF.

Die Liegenschaft des Schuldners Baumann war gepfändet für die Gläubiger
Lienhard und Girsberger, sodann im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG nachgehend
für Marthaler und weiterhin nachgehend für Baur. Sie gelangte auf Begehren der
zwei erstgenannten Gläubiger auf erste und mangels genügenden Angebotes dann
am 8. September 1938 auf zweite Steigerung, die gleichfalls erfolglos blieb.
Darauf erwirkten diese beiden Gläubiger wie auch Marthaler, der seinerzeit
auch Verwertung verlangt, das Verwertungsbegehren aber wieder zurückgezogen
hatte, Nachpfändung eines auf der Liegenschaft im zweiten Range lastenden
Eigentümerschuldbriefes von Fr. 17000.-, woran von dritter Seite Faust- und
Nachpfandrechte geltend gemacht wurden. Auf Beschwerde des Schuldners hob die
untere Aufsichtsbehörde am 17. November 1938 diese Nachpfändung auf. Lienhard
und Girsberger zogen diesen Entscheid mit dem Begehren um Wiederherstellung
der Nachpfändung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, und sie halten an
diesem Begehren auch mit dem vorliegenden Rekurs gegen den sie abweisenden
kantonalen Entscheid vom 26. Januar 1939 fest.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Schuldbriefe und Gülten, die auf eigener Liegenschaft des Schuldners
lasten, gleichgültig ob er sie gar nicht begeben oder später (zurück-)
erworben hat, also Eigentümerpfandtitel im weitern Sinne, können nach der
Praxis der Vollstreckungsbehörden gepfändet und verwertet werden (BGE 62 III
113
). Daran ist jedenfalls solange festzuhalten, als nicht die Gerichte in
massgebender Weise die sogenannte Kreationstheorie ablehnen, wonach Pfandtitel
schon in der Hand des Ausstellers, bevor sie begeben werden (und natürlich
ebenso, wenn er sie später zurückerwirbt), wirkliche Vermögensgegenstände
darstellen. Übrigens frägt sich, ob die Vollstreckungsbehörden nicht auch bei
Annahme der Begebungstheorie die gleiche Verfügungsbefugnis (kraft Pfändungs-
und Verwertungsgewalt) für sich in Anspruch nehmen könnten, wie sie dem
Titeleigentümer selbst nach Sachenrecht zusteht. Erscheint die Pfändung
derartiger Titel unter dem einen oder andern der erwähnten Gesichtspunkte an
und für sich zulässig, so kann ihr nicht etwa ohne weiteres entgegengehalten
werden, der im Titel enthaltene Grundpfandwert werde in der Regel durch
Verwertung der Liegenschaft besser nutzbar gemacht als durch Verwertung des
Pfandtitels. Vielmehr ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Schuldner oft
ein sehr beträchtliches Interesse hat, die Liegenschaft zu behalten. Kann dies
durch Pfändung und Verwertung solcher Titel, allenfalls neben anderer
Fahrhabe, erreicht werden, indem der dabei zu erzielende Erlös zur Deckung der
in Betreibung stehenden Forderungen ausreicht, so verlangt auch das Interesse
der Gläubiger keine Liegenschaftsverwertung.
Die Pfändung von Eigentümerpfandtiteln ist jedoch abzulehnen, wenn die
pfändbare Fahrhabe mit Einschluss derselben nicht genügende Deckung bietet und
die Liegenschaft selbst gepfändet werden muss, oder wenn sie bereits

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für irgendwelche Forderungen gepfändet ist. Das ergibt sich aus Art. 13
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 13 - 1 Im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet wurden, weil sie zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichen, sind vom Betreibungsamt für die Dauer der Pfändung des Grundstückes in Verwahrung zu nehmen (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a hiernach).
1    Im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet wurden, weil sie zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichen, sind vom Betreibungsamt für die Dauer der Pfändung des Grundstückes in Verwahrung zu nehmen (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a hiernach).
2    Nach Pfändung des Grundstückes ist eine Pfändung von Eigentümerpfandtiteln ausgeschlossen.24
in
Verbindung mit Art. 35 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
VZG, wo freilich nur der Fall ungenügender
Fahrnisdeckung erwähnt ist; doch ist dabei von einer Pfändung von
Eigentümerpfandtiteln eben deshalb abzusehen, weil solche Pfändung neben der
Pfändung der Pfandliegenschaft nicht stattfinden kann, was umsomehr im
zweiterwähnten Fall zutreffen muss. Dementsprechend sind die erwähnten
Bestimmungen auch noch dahin klarzustellen, dass nichts darauf ankommt, ob
beim Pfändungsvollzug die Pfändung der Liegenschaft mangels genügender
Fahrnisdeckung sich ohne weiteres als notwendig herausstellt, oder ob diese
Sachlage erst im Laufe der Teilnahmefristen zufolge Bildung einer
Gläubigergruppe eintritt; im letztern Falle ist die zunächst als genügend
vollzogene Pfändung der Eigentümertitel in blosse Verwahrung umzuwandeln.
Damit soll der Frage nicht vorgegriffen sein, ob auch bei ungenügender
Fahrnisdeckung unter Umständen von der Pfändung der Liegenschaft abgesehen
werden könne, dann nämlich, wenn deren Verwertung (wie etwa, wenn hinter den
verwertbaren Eigentümertiteln noch andere Grundpfandrechte errichtet sind) ein
noch ungünstigeres Ergebnis erwarten lässt. Wie dem auch sei, hindert
jedenfalls das tatsächliche Vorliegen einer (rechtskräftigen) Pfändung der
Liegenschaft nach Art. 35 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
VZG unbedingt eine gesonderte Verwertung
darauf lastender Eigentümertitel, und diese fallen bei der Verwertung der
Liegenschaft, soweit sie nicht mit Faustpfandrechten belastet sind, ausser
Betracht und sind zu löschen (Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB und Art. 68
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 68 - 1 Gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch hat das Betreibungsamt zur Löschung anzumelden:
1    Gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch hat das Betreibungsamt zur Löschung anzumelden:
a  leere Pfandstellen sowie Eigentümerpfandtitel, über die der Schuldner nicht verfügt hat (Art. 815 ZGB95). Sind solche Titel verpfändet und ist die Faustpfandforderung fällig und deshalb dem Ersteigerer die entsprechende Pfandschuld nicht überbunden worden, so sind die Titel ebenfalls zu entkräften oder insoweit abzuschreiben, als sie durch den Zuschlagspreis nicht gedeckt sind;
b  die Pfandrechte und sonstigen Lasten, die nicht überbunden werden konnten;
c  die infolge der Pfändung des Grundstückes vorgemerkte Verfügungsbeschränkung (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a hiervor).
2    Ferner sind allfällige, im Lastenbereinigungsverfahren festgestellte, noch nicht im Grundbuch eingetragene Lasten (Dienstbarkeiten u.dgl.) zur Eintragung anzumelden.
VZG; vgl. auch Art.
75/76 der Konkursverordnung). Eine Pfändung von Eigentümertiteln neben der
Pfändung der Liegenschaft hätte daher gar keinen Zweck. Wenn Art. 35 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.

VZG bestimmt, dass ebenso wie verpfändete auch «gepfändete» Eigentümertitel
ihrem Range entsprechend mit dem Betrage der Forderung, für die sie gepfändet
sind, in das Lastenverzeichnis gehören, so soll damit nur der Rechtslage
Rechnung getragen sein, die sich

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ergibt, wenn ein solcher Titel allein oder mit anderer Fahrnis (für einen oder
mehrere Gläubiger) gepfändet wurde und es dann erst nach Ablauf der
Teilnahmefristen zur Pfändung der Liegenschaft kam. In diesem Falle ist zwar
eine gesonderte Verwertung des Eigentümertitels gleichfalls ausgeschlossen;
kraft der aus der frühern Pfändung hervorgehenden Vorrechte haben aber jene
Gläubiger am Erlös der Liegenschaft in der Weise teilzunehmen, dass ein
Überschuss über die vorab zu deckenden Pfandforderungen ihnen vorzugsweise
zufällt.
2.- Für die Rekurrenten handelte es sich nicht um die Wahrung von Vorrechten,
sondern um die Nachpfändung eines Eigentümerschuldbriefes, nachdem ihre
Betreibungen hinsichtlich der auch an der zweiten Steigerung erfolglos
ausgebotenen Liegenschaft gemäss Art. 142 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 142 - 1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
1    Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
2    Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.
3    Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
SchKG dahingefallen waren. Da
die Liegenschaft selbst nicht nachgepfändet werden konnte (Art. 84 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 84 - 1 Dem betreibenden Gläubiger ist auch dann ein Verlustschein (Art. 149 SchKG) auszustellen, wenn die Steigerung erfolglos geblieben ist und eine Pfändung im Sinne des Artikels 145 SchKG nicht möglich war.
1    Dem betreibenden Gläubiger ist auch dann ein Verlustschein (Art. 149 SchKG) auszustellen, wenn die Steigerung erfolglos geblieben ist und eine Pfändung im Sinne des Artikels 145 SchKG nicht möglich war.
2    ...130

VZG), war die Nachpfändung dieses Eigentümertitels nicht an die Voraussetzung
gebunden, dass er (mit weiterer Fahrhabe) genügend Deckung biete. Die
Vorinstanz hat sie aber mit Recht abgelehnt, weil die Liegenschaft für
Marthaler und Baur gepfändet blieb, also nach wie vor eine Pfändung des
Eigentümertitels gar nicht statthaft war. Ihr Hinweis auf die für die
Pfandverwertung aufgestellte Vorschrift des letzten Satzes von Art. 120
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 120 - Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angebotes nicht verwertet werden, oder deckt der Erlös die Forderung des betreibenden Pfandgläubigers nicht, so ist diesem ein Pfandausfallschein gemäss Artikel 158 SchKG auszustellen. Den übrigen Pfandgläubigern wird lediglich eine Bescheinigung des Inhaltes ausgestellt, dass ihre Forderungen ungedeckt geblieben sind.
VZG
ist zwar nicht schlüssig. Wenn darnach nur der betreibende Pfandgläubiger, d.
h. nach Art. 105
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 105 - 1 Als betreibender Gläubiger nach Artikel 142a in Verbindung mit Artikel 126 SchKG gilt derjenige Gläubiger, auf dessen Begehren die Steigerung angeordnet wurde, und unter mehreren derjenige, der den andern pfandrechtlich vorgeht.169
1    Als betreibender Gläubiger nach Artikel 142a in Verbindung mit Artikel 126 SchKG gilt derjenige Gläubiger, auf dessen Begehren die Steigerung angeordnet wurde, und unter mehreren derjenige, der den andern pfandrechtlich vorgeht.169
2    Steht der Pfandgläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung angeordnet wurde, im gleichen Rang mit anderen Pfandgläubigern, so gelten diese als mitbetreibend, auch wenn sie die Verwertung nicht verlangt haben.
VZG derjenige, der das Verwertungsbegehren gestellt (und
aufrechterhalten) hatte, einen Pfandausfallschein erhält, somit auch nur sein
Pfandrecht gemäss Art. 111
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 111 - 1 War die Betreibung ergebnislos (Art. 158 SchKG und Art. 71 hiervor), so hat das Betreibungsamt das Pfandrecht für die in Betreibung gesetzte Forderung (Kapital, Rate oder Annuität) sowie die nach den Artikeln 90 und 97 hiervor vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zur Löschung anzumelden. Die an Mieter und Pächter erlassenen Anzeigen (Art. 91 hiervor) sind unverzüglich zu widerrufen.
1    War die Betreibung ergebnislos (Art. 158 SchKG und Art. 71 hiervor), so hat das Betreibungsamt das Pfandrecht für die in Betreibung gesetzte Forderung (Kapital, Rate oder Annuität) sowie die nach den Artikeln 90 und 97 hiervor vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zur Löschung anzumelden. Die an Mieter und Pächter erlassenen Anzeigen (Art. 91 hiervor) sind unverzüglich zu widerrufen.
2    Der Reinerlös der Früchte und sonstigen Erträgnisse des Grundstückes ist den betreibenden Pfandgläubigern zuzuweisen.
VZG zu löschen ist, so erklärt sich dies aus der
zivilrechtlichen und dinglichen Natur der Pfandbelastungen. In der Tat wäre
nicht einzusehen, weshalb ein dingliches Recht, das nicht Gegenstand des
Verwertungsbegehrens war, gleichfalls liquidiert werden müsste, da doch die
ohne Erfolg auf zwei Steigerungen gelangte Liegenschaft im Eigentum des
Betriebenen bleibt. Die Stellung von Pfändungsgläubigern lässt sich nicht

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einfach durch analoge Anwendung dieser Bestimmung festlegen. Ihnen stehen
keine dinglichen Rechte kraft Zivilrechtes, sondern lediglich Beschlags- und
Verwertungsrechte kraft des gegen den Schuldner eingeleiteten
Vollstreckungsverfahrens zu. Der Vorinstanz ist jedoch zuzugeben, dass keine
genügenden Gründe die Ausdehnung von Art. 142 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 142 - 1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
1    Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
2    Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.
3    Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
SchKG auf
Pfändungsgläubiger, die nicht gleichfalls das Verwertungsbegehren gestellt
(und aufrechterhalten) hatten, gebieten; jedenfalls können nachgehende
Pfändungsgläubiger (im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG) keineswegs als
mitbetreibend gelten, wenn sie nicht ebenfalls die Verwertung anbegehrt
hatten. Weder ist aus dem Recht jedes Pfändungsgläubigers, selbständig die
Verwertung zu verlangen (Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
/7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
SchKG), ein Anspruch darauf herzuleiten,
dass bei misslungener Verwertung auch die Pfändungsrechte nachgehender
Pfändungsgläubiger dahinfallen; noch ist dem Schuldner das Recht eingeräumt,
sich der wiederholten Durchführung von Steigerungen auf Begehren solcher
Pfändungsgläubiger zu widersetzen - zumal er oft, wie anscheinend auch hier,
ein entgegengesetztes Interesse hat, um der Ausstellung von Verlustscheinen
durch Abzahlungen und gütliche Einigung mit den betreffenden Gläubigern
zuvorzukommen -; noch braucht endlich das Schicksal solcher nachgehender
Pfändungsgläubiger um ihrer selbst willen mit dem des «betreibenden» verbunden
zu werden. Ihr Interesse mag mitunter durch Aufrechterhaltung der Pfändung, in
andern Fällen durch deren Hinfall im Sinne von Art. 142 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 142 - 1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
1    Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
2    Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.
3    Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
SchKG und Art.
84
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 84 - 1 Dem betreibenden Gläubiger ist auch dann ein Verlustschein (Art. 149 SchKG) auszustellen, wenn die Steigerung erfolglos geblieben ist und eine Pfändung im Sinne des Artikels 145 SchKG nicht möglich war.
1    Dem betreibenden Gläubiger ist auch dann ein Verlustschein (Art. 149 SchKG) auszustellen, wenn die Steigerung erfolglos geblieben ist und eine Pfändung im Sinne des Artikels 145 SchKG nicht möglich war.
2    ...130
VZG besser gewahrt sein. Es ist ihnen zuzumuten, die Verwertung gleichfalls
anzubegehren, wenn sie als betreibende Gläubiger im Sinne dieser Bestimmungen
gelten u ollen. Geschieht es nicht, so bleibt ihre Pfändung durch die
erfolglosen Verwertungsmassnahmen unberührt. Nach Hinfall der ihnen
vorgehenden Pfändungen sind alsdann sie in der Lage, bei einer neuen
Verwertung den Betrag ihrer eigenen Forderungen herausbieten zu können, ohne
Barzahlung dafür leisten zu müssen - eine

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Verwertungsmöglichkeit, die auch im Interesse des Schuldners gewahrt zu werden
verdient.
Blieben somit die Pfändungsrechte der nachgehenden Gläubiger Marthaler und
Baur bestehen, so tritt noch hinzu, dass Baur erst im Juli 1938 das
Pfändungsbegehren gestellt hatte und daher die Verwertung noch gar nicht
anbegehren konnte. Um so weniger geht es an, seine Pfändungsrechte durch die
erfolglose Steigerung vom 8. September 1938 erledigt zu erklären. Der Einwand
der Rekurrenten endlich, die in Frage stehenden Pfändungen seien nun auf alle
Fälle während des Beschwerde- und Rekursverfahrens zufolge Zahlung der
Forderungen oder Rückzuges der Pfändungsbegehren (laut betreibungsamtlicher
Bescheinigung) dahingefallen, scheitert daran, dass die Liegenschaft bei
Ausfällung des Entscheides der untern Aufsichtsbehörde noch für Baur gepfändet
war, wie sich aus dem Bericht des Betreibungsamtes in oberer Instanz ergibt.
Die Beschwerde des Schuldners wurde daher mit Recht zugesprochen, und es kann
dahingestellt bleiben, ob eine Pfändung des Eigentümertitels nun seither
möglich geworden sei.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.