S. 156 / Nr. 26 Registersachen (d)

BGE 65 I 156

26. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juni 1938 i. S. Brütsch und Kuster
gegen Zivilstandsamt St. Gallen.


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Regeste:
Aberkennung der Ehelichkeit (Art. 252 ff
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 252 - 1 À l'égard de la mère, la filiation résulte de la naissance.
1    À l'égard de la mère, la filiation résulte de la naissance.
2    À l'égard de l'autre parent, elle est établie par son mariage avec la mère ou, pour autant que cela soit prévu par la loi, par reconnaissance ou par jugement.239
3    La filiation résulte en outre de l'adoption.
. ZGB) kann nur durch richterliches
Urteil ausgesprochen werden. Parteierklärungen und -vereinbarungen im Prozesse
vermögen nicht, das Kind vom ehelichen in den unehelichen Stand überzuführen.
- Als Titel zur Eintragung kommt daher nur ein rechtskräftiges Urteil in
Betracht. Richterliche Weisungen, die sich auf kein solches Urteil stützen,
sind von den Zivilstandsämtern nicht zu befolgen.
Désaveu (art. 252 ss. CC). Un enfant ne peut être désavoué que par jugement.
Les déclarations des parties et les transactions intervenues en cours
d'instance ne peuvent faire passer de l'état d'enfant légitime à celui
d'enfant illégitime.
- Seul un jugement passé en force peut être un titre à l'inscription. Les
officiers de l'état civil ne peuvent tenir compte de simples injonctions du
juge, qui ne constituent pas un tel jugement.
Il disconoscimento della paternità (art. 252 e seg. CC) può essere pronunciato
solo mediante sentenza giudiziale. Le dichiarazioni e transazioni intervenute
nel corso del processo non possono far passare il figlio dallo stato legittimo
a quello illegittimo.
- Soltanto una sentenza cresciuta in giudicato può essere un titolo per
l'iscrizione. Gli ufficiali dello stato civile non possono tener conto di
ordini emananti dal giudice che non si basino su una tale sentenza.

Der am 8. September 1938 geborene Hans Kuster, dessen Mutter damals im
Scheidungsprozesse stand, wurde als eheliches Kind in das Zivilstandsregister
eingetragen. Der Ehemann hob Klage auf Unehelicherklärung des Kindes an.
Einige Tage nach dem Vermittlungsvorstand erklärte der die Beklagtschaft
(Mutter und Kind) vertretende Amtsvormund dem Vermittler, er anerkenne in
deren Namen und im Einverständnis mit dem zuständigen Waisenamt das
Klagebegehren und bitte, das Kind als aussereheliches auf den Familiennamen
der inzwischen geschiedenen Mutter umschreiben zu lassen. Der Vermittler
leitete die Erklärung mit entsprechender Weisung an das Zivilstandsamt. Dieses
lehnte aber die nachgesuchte Eintragung ab, weil ein solcher Vergleich keinen
Eintragungstitel darstelle. Eine Beschwerde der:Beklagtschaft beim
Regierungsrat hatte keinen Erfolg. Mit der vorliegenden

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verwaltungsgerichtlichen Beschwerde hält die Beklagtschaft am Begehren fest,
das Zivilstandsamt sei zur Vornahme der anbegehrten Eintragung anzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ein in der Ehe geborenes Kind gilt für ehelich. Vorbehalten bleibt die
gerichtliche Anfechtung der Ehelichkeit nach Massgabe der gesetzlichen
Voraussetzungen (Art. 253 ff
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 253
. ZGB). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt
sind, darf dem Kinde die Ehelichkeit abgesprochen werden, und nur durch den
hiefür zuständigen Richter. Erklärungen und Vereinbarungen der unmittelbar
beteiligten Personen vermögen die Anfechtungsklage und das gerichtliche Urteil
nicht zu ersetzen, auch wenn das Kind durch einen Beistand vertreten ist und
dessen Entschliessungen durch vormundschaftliche Behörden genehmigt werden.
Demgemäss ist auch ausgeschlossen, dass im gerichtlichen Verfahren die vom
Kläger verlangte Rechtsgestaltung statt durch Urteil des Richters durch
Prozessvergleich herbeigeführt werde. Die Aberkennung des ehelichen Standes
ist der Verfügung der Beteiligten schlechthin entzogen. Klaganerkennung oder
Vergleich erledigt die Streitsache nicht im Sinne des Anfechtungsbegehrens;
vielmehr steht der Richter alsdann vor übereinstimmenden Anträgen, wodurch er
der ihm obliegenden Entscheidung und der Prüfung des gesetzlichen Tatbestandes
nicht enthoben ist. Dementsprechend ist denn auch in solchen
Anfechtungsprozessen eine staatliche Intervention zulässig, um einer
ungerechtfertigten Unehelicherklärung entgegenzutreten, ohne Rücksicht auf die
Stellungnahme der Beklagtschaft, die eben um der öffentlichen Ordnung willen
nicht massgebend sein kann (BGE 39 II 10, 41 II 428, 44 II 224). Diese
Grundsätze beherrschen auch das Verfahren eines der Klageinreichung allenfalls
vorausgehenden Aussöhnungsversuches. Eine verbindliche Aussöhnung im Sinne des
Klagebegehrens, mit rechtsgestaltender Wirkung, ist nicht möglich. Steht der
Kläger nicht von der Anfechtung

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ab, so muss er den Prozess durchführen, um zu der für die Unehelicherklärung
unerlässlichen gerichtlichen Entscheidung zu gelangen.
Aus den Bestimmungen über das aussereheliche Kindesverhältnis lässt sich für
den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges folgern. Die aussereheliche
Vaterschaft kann, wie durch Urteil, auch durch Anerkennung festgestellt werden
(Art. 302 Abs. 2
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 302 - 1 Les père et mère sont tenus d'élever l'enfant selon leurs facultés et leurs moyens et ils ont le devoir de favoriser et de protéger son développement corporel, intellectuel et moral.
1    Les père et mère sont tenus d'élever l'enfant selon leurs facultés et leurs moyens et ils ont le devoir de favoriser et de protéger son développement corporel, intellectuel et moral.
2    Ils doivent donner à l'enfant, en particulier à celui qui est atteint de déficiences physiques ou mentales, une formation générale et professionnelle appropriée, correspondant autant que possible à ses goûts et à ses aptitudes.
3    À cet effet, ils doivent collaborer de façon appropriée avec l'école et, lorsque les circonstances l'exigent, avec les institutions publiques et d'utilité publique de protection de la jeunesse.
ZGB); daher steht nichts entgegen, eine auf Zusprechung mit
Standesfolge gehende Vaterschaftsklage durch Prozessvergleich zu erledigen.
Hier aber handelt es sich um die Überführung eines Kindes von der ehelichen in
die uneheliche Nachkommenschaft, die nur durch den Richter ausgesprochen
werden kann.
Demnach hat das Zivilstandsamt mit Recht die Vorlegung eines rechtskräftigen
Urteils über die Anfechtungsklage als Ausweis über die Unehelicherklärung
verlangt. An die Weisung des Friedensrichters, die sich auf kein Urteil
stützte, hatte es sich nicht zu halten.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.