S. 225 / Nr. 43 Expropriationsrecht (d)

BGE 64 I 225

43. Urteil vom 17. Juni 1938 i. S. Güntert gegen Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt
A.-G.

Regeste:
Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930: Art. 41; VO Sch Komm. Art.
18.
Der dem Präsidenten der Schätzungskommission zustehende Entscheid über die
Zulässigkeit nachträglicher Forderungseingaben kann unter bestimmten
Voraussetzungen von der Kommission erlassen werden (Erw. 1).

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Ein bei der Schätzungskommission vom Geschädigten erhobener Anspruch wegen
Beeinträchtigung von aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechten ist
auch dann durch die Kommission zu beurteilen, wenn sich der Kläger nicht auf
das EntG, sondern Haftungsbestimmungen der Verleihungsurkunde beruft (Erw. 2).
Die Verwirkung kann vor der Schätzungskommission noch vor Beendigung des
Schriftenwechsels oder im mündlichen Verfahren geltend gemacht werden (Erw.
3).
Der Schaden aus einer erst während der Erstellung oder als Folge des Betriebes
des Werkes eintretenden Einwirkung ist binnen der 30 tägigen Frist anzumelden;
dasselbe gilt von weiteren, in diesem Zeitpunkt erst voraussehbaren
schädigenden Folgen der Einwirkung (Erw. 4-6).

A. - Die Eidgenossenschaft verlieh am 9. November 1926 den
Aktiengesellschaften Kraftübertragungswerke Rheinfelden und Columbus zuhanden
einer neu zu errichtenden Aktiengesellschaft das Recht, am Rhein bei
Nieder-Schwörstadt eine Wasserkraftanlage zu errichten und zu betreiben.
Die Verleihungsurkunde bestimmt unter dem Titel «Haftung für Schaden und
Einstand im Prozess» in Art. 29 was folgt:
«Der Unternehmer haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar
infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftanlage an Rechten
Dritter entsteht....
Der Unternehmer ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten für allfällig gegen
sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im
Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu
übernehmen.»
Nachdem das in der Folge errichtete Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt A.-G.
Rheinfelden den Einstau gemäss Konzession vorgenommen hatte, schrieb der
Rekurrent, der in Mumpf ein an den Rhein anstossendes Grundstück mit einem
Wohnhaus besitzt den Kraftwerken, der Wasserstand sei seit dem 10. Juli
derart, dass der Keller seines Hauses vollständig unter Wasser stehe, es
möchte

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davon Einsicht genommen werden. Ende September 1936 erteilte Güntert durch
seinen Anwalt dem Ingenieurbureau Keller in Aarau den Auftrag, die
Einwirkungen des Rheinstaus auf die in seinem Grundstück vorhandene
Mineralquelle zu begutachten, die im Jahre 1897 anlässlich einer Bohrung nach
Salz in einer Tiefe von 73 m erschlossen, aber nicht weiter verwertet worden
war. Am 6. Oktober 1936 liess er das Kraftwerk für eine Forderung von Fr.
30000.- betreiben; als Grund nannte er die «Schädigung durch den Rheinstau».
Die Betreibung wurde in einer Zuschrift an die Betriebene als vorsorglicher
Art bezeichnet. Das am 8. Januar 1937 erstattete Gutachten Keller stellt fest,
dass durch den Stau die richtige Fassung der Quelle erschwert werde und der
Schaden nur durch die Neufassung der Quelle zu beheben sei.
B. - Mit Eingabe vom 4. Februar 1937 stellte der Kläger beim Präsidenten der
eidgenössischen Schätzungskommission des IV. Kreises gegen das Kraftwerk
Ryburg-Schwörstadt die Begehren, es sei durch Expertise festzustellen, ob und
inwieweit die Fassung der Mineralquelle in seinem Grundstück durch den
Rheinstau erschwert und die Feuchtigkeit in seinem Hause auf dieselbe Ursache
zurückzuführen sei; die Beklagte sei zu verurteilen, ihm den festzustellenden
Schaden zu ersetzen. Er berief sich zur Begründung darauf, dass sich in seinem
Haus seit längerer Zeit Feuchtigkeitserscheinungen zeigen, sodass es zum Teil
nicht mehr bewohnbar sei. Dies und die durch das Gutachten festgestellte
Erschwerung der Quellenfassung seien eine Folge des Rheinstaues, sodass die
Beklagte dafür gemäss Art. 29 der Verleihung aufzukommen habe.
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Schätzungskommission, weil das
Recht auf Einleitung des Enteignungsverfahrens einzig ihr zustehen würde, sie
gestützt auf Art. 29 der Verleihung nur vor dem ordentlichen Richter belangt
werden könne und bezüglich der

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Quelle kein der Enteignung fähiges Recht vorliege. Sie stellte auch den
Zusammenhang zwischen dem Betrieb ihrer Anlage und der behaupteten Schädigung
in Abrede. Darauf verlangte der Kläger eventuell Feststellung, dass er durch
den Rheinstau geschädigt und die Beklagte zu verurteilen sei, ihm diesen
(vorsorglich auf Fr. 30000.- bezifferten) Schaden zu ersetzen. Die Beklagte
hielt an ihrer Unzuständigkeitseinrede fest, wendete unter Berufung auf Art.
41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG Verwirkung des Anspruches ein und bestritt einen Schaden. Der Kläger
machte demgegenüber geltend, dass die Verwirkungseinrede verspätet sei.
In einer Verhandlung vor dem Präsidenten der Schätzungskommission vereinbarten
die Parteien, dass die Kommission zunächst die Zuständigkeits- und
Verwirkungseinrede prüfe und entscheide.
C. - Die Schätzungskommission erklärte sich mit Entscheid vom 16. Dezember
1937 zuständig, die Verwirkungseinrede dagegen als begründet und auferlegte
die Verfahrenskosten unter Wettschlagung der Parteikosten der Beklagten. Der
Begründung ist zu entnehmen: Aus den Art. 7
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
und 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG ergebe sich die
Pflicht des Unternehmens, sich auf nachträgliche Ansprüche des Eigentümers
eines benachbarten Grundstückes vor der Schätzungskommission einzulassen.
Daran ändere die Haftungsbestimmung des Art. 29 der Verleihung nichts.
Bezüglich der Frage der Verwirkung könne die Anwendung des Enteignungsgesetzes
auch nicht unter Berufung auf die Verleihung abgelehnt werden, da der Kläger
selbst mit der Anrufung der Schätzungskommission das Enteignungsgesetz
angewendet wissen wolle. Ob die Verwirkung eingetreten sei, habe die
Kommission von Amtes wegen zu prüfen; die Einrede der verspäteten Vorbringung
sei daher gegenstandslos. Verwirkung sei eingetreten, weil der Kläger schon im
Juli 1932, spätestens aber im November 1936 seine Entschädigungsforderung vor
der Schätzungskommission hätte geltend machen müssen.

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D. - Gegen den Entscheid der Schätzungskommission hat Gotthold Güntert die
vorliegende Beschwerde erhoben; er beantragt dessen Aufhebung, soweit damit
auf die Entschädigungsforderung nicht eingetreten und eine Parteientschädigung
nicht zugesprochen worden ist. Die vor der Schätzungskommission gestellten
Anträge werden aufrechterhalten, eventuell die Rückweisung der Sache an die
Kommission beantragt. Es widerspreche dem Bundesrecht, wenn bei bloss
prozessualer Möglichkeit der Anhängigmachung der Klage an die Nichterhebung
Verwirkungsfolgen geknüpft würden. Die Verwirkung beginne erst, wenn für die
Anhebung der Klage genügende Unterlagen gegeben seien; solange der
Kausalzusammenhang zwischen dem Rheinstau und den Feuchtigkeitserscheinungen
nicht durch fachmännische Untersuchungen gerichtlich festgestellt sei, fehle
es für die Kenntnis des Schadens und seines Umfanges an den erforderlichen
Unterlagen. Auch die Betreibung sei eine vorsorgliche Massnahme gewesen und
ausdrücklich als solche bezeichnet worden. Wenn die Vermutung des Klägers sich
als richtig erweise, dauere die Schädigung noch heute an, sodass eine
Verwirkung schlimmstenfalls nur für bereits der Vergangenheit angehörende
Schädigungen angenommen werden könnte.
E. - Das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt hat sich der Beschwerde angeschlossen
mit den Anträgen, die Zuständigkeit der Schätzungskommission sei abzulehnen,
der Beschwerdeführer zum Ersatz der der Beklagten entstandenen Kosten zu
verpflichten und dessen Beschwerde abzuweisen. Da der Kläger seine
Schadenersatzansprüche auf Art. 29 der Verleihung stütze, dort aber nur die
Haftung des Werkes für Ansprüche obligationenrechtlicher Art geregelt werde,
für welche die ordentlichen Gerichte zuständig seien, könnten die
Enteignungsbehörden auf die Klage nicht eintreten. Es liege auch keine
unzulässige Immission und keine Verletzung dinglicher Rechte vor. Denn die
Einwirkung auf

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das Grundstück des Klägers gehe nicht von den Stauanlagen, sondern von der
gestauten Rheinwelle aus. Wenn der Kläger das Vorliegen eines Dauerzustandes
behaupte, werde damit eine neue Tatsache vorgebracht, die nicht berücksichtigt
werden könne. Das Eventualbegehren sei daher insoweit unzulässig, als damit
der Eintritt von Schädigungen nach erfolgter Anrufung der Schätzungskommission
abgeklärt werden solle. Die Quelle könne nicht Gegenstand des
Enteignungsverfahrens sein, da sie mangels einer Fassung des Schutzes des Art.
706
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 706 - 1 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
1    Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
2    Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.
ZGB entbehre. Im übrigen werden die Ansprüche des Klägers als verwirkt
bezeichnet.
F. - Der Beschwerdeführer beantragt die Abweisung des Anschlussrekurses. Die
Verleihung erweitere nur das materielle Recht, indem sie eine über das
gesetzliche Schadenersatzrecht hinausgehende Schadensregelung enthalte. Sie
ändere aber weder das Verfahren und dessen Zuständigkeitsnormen, noch könne
der Klage, die sich darauf stütze, die Einrede der Verwirkung aus
Enteignungsrecht entgegengehalten werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer erhebt - formell unter Berufung auf Art. 29
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
der
Verleihung - im Sinne von Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG Ansprüche auf Wertersatz für eine
Schädigung, die für ihn im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder doch nicht
nach ihrem Umfang vorauszusehen gewesen sei, sich vielmehr erst als Folge des
Betriebes eingestellt habe. Der Entscheid über die Zulässigkeit derartiger
Ansprüche steht gemäss Art. 18 VO Sch. Komm. dem Präsidenten der zuständigen
Schätzungskommission zu. Dass der angefochtene Entscheid nicht vom
Präsidenten, sondern der Kommission erlassen wurde, ist auf eine Vereinbarung
der Parteien zurückzuführen. Aus dem Entscheid ist die Stellungnahme des
Präsidenten und die Übereinstimmung des durch die Kommission gefällten
Entscheides mit dessen Antrag ersichtlich.

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Irgendwelche Parteirechte sind daher nicht verletzt worden und es steht nichts
im Wege, auf die Prüfung des Entscheides einzutreten.
2.- In die Zuständigkeit der eidgenössischen Enteignungsbehörden fallen neben
Ansprüchen aus Eingriffen in dingliche Rechte an Grundstücken auch solche, die
sich aus der Beeinträchtigung von aus dem Grundeigentum hervorgehenden
Nachbarrechten ergeben. Sie haben ihren Grund im Entzuge der dem Betroffenen
nach dem gemeinen Recht zustehenden Negatorienklage, für den Kläger also
darin, dass er den konzessionsgemässen Rheinstau dulden muss, der für sein
Grundstück eine Erhöhung des Grundwasserspiegels und damit nach seiner
Darstellung eine Schädigung des Wohnhauses und einer Solquelle zur Folge hat.
Der vom Kläger erhobene Anspruch ist daher ein solcher des Enteignungsrechtes
und die Zuständigkeit der Schätzungskommission zu dessen Beurteilung
begründet. Es macht dabei keinen Unterschied aus, ob die Schätzungskommission
durch den Geschädigten oder durch das Werk angerufen wird (vgl. Art. 66 lit.
b, der ausdrücklich vorsieht, dass die Schätzungskommission auch auf Verlangen
des Enteigneten einberufen werden kann; ferner BGE 62 I S. 12 und S. 269.)
Die Beklagte wendet dagegen ein, eine Verletzung eines dinglichen
Nachbarrechtes sei deswegen nicht möglich, weil die Einwirkung nicht von einer
Liegenschaft, sondern dem Rheinstau selbst ausgehe. Doch ist Ursache der
Einwirkungen nicht der Rhein als solcher, sondern die in demselben errichtete
Stauanlage, die im Eigentum der Beklagten steht; denn für derartige Anlagen
ist das Akzessionsprinzip durchbrochen (HAAB, ZU Art. 667
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB Note 18;
LEEMANN, zu Art. 676 Note 25; BGE 56 III S. 65), womit gegeben ist, dass auf
die Einwirkung die Grundsätze des Nachbarrechtes und damit bezüglich der
Entschädigung die Grundsatze des Enteignungsgesetzes Anwendung finden. Dass
der Unternehmung am Flusse, in dem ihre Anlage errichtet ist, dingliche Rechte
zustehen,

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ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches aus
Enteignung, wenn nur der Expropriat selbst am Gegenstand der Enteignung
dinglich berechtigt ist; diese Voraussetzung ist unbestrittenermassen erfüllt.
Ebenso ist unerheblich, dass der Kläger sich nicht ausdrücklich auf die
Bestimmungen des Enteignungsgesetzes (speziell dessen Art. 5), sondern auf
Art. 29 der Verleihung berufen hat, nachdem der von ihm geltend gemachte
Tatbestand als enteignungsrechtlicher erscheint und er für dessen Beurteilung
die Enteignungsbehörden angerufen hat. Durch jene Bestimmung der Verleihung
ist zwar ebenfalls die Haftung des Werkes für Schäden und Nachteile geregelt,
die nachweisbar infolge der Errichtung oder des Betriebes der
Wasserkraftanlage an Rechten Dritter entstehen. Doch kann ihr offenbar nicht
eine die Haftung des Unternehmens nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes
irgendwie abändernde Bedeutung zukommen. Denn diese Rechtssätze können durch
die Verleihung weder ausgedehnt, noch eingeengt werden. Sollte der streitige
Artikel nicht überhaupt nur den Sinn haben, dass das Unternehmen allfällige,
gegen einen der beiden konzedierenden Staaten angehobene Prozesse übernehmen
müsse, worauf Absatz 2 hinzudeuten scheint, so wird also die Haftung des
Werkes jedenfalls nur für solche Ansprüche statuiert, die durch das
Enteignungsgesetz nicht gedeckt und daher nicht im Enteignungsverfahren zu
verfolgen sind (Haftung aus Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR wegen konzessionswidriger
Benützung, Haftung aus Werkschaden, aus Schädigung anderer dinglicher Rechte
usw.).
3.- Zur Rechtfertigung seiner nachträglichen Forderungseingabe beruft sich der
Kläger weder auf die Unmöglichkeit früherer Geltendmachung (Art. 41 Abs. 1
lit. a), noch die frühere Unkenntnis vom Rechtsbestand (lit. b ibidem),
sondern darauf, dass sich als Folge des Betriebes eine im Zeitpunkt der
Planauflage nicht voraussehbare Schädigung eingestellt habe. Dabei kann hier

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offen bleiben, ob die dem Präsidenten der Schätzungskommission obliegende
Prüfung nach der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Amtes wegen
vorzunehmen ist, oder ob in Ermangelung eines öffentlichen Interesses
abgewartet werden darf, ob die Verwirkung eingewendet werde. Denn die Beklagte
hat sich auf die Verwirkung ausdrücklich berufen. Die vom Kläger erhobene, im
Beschwerdeverfahren nicht mehr ausdrücklich aufrecht erhaltene Einrede
verspäteter Erhebung dieser Einwendung ist dagegen mit Recht zurückgewiesen
worden. Denn das Gesetz enthält in seinen Verfahrensbestimmungen keine
Vorschriften darüber, dass die Parteien ihre tatsächlichen und rechtlichen
Ausführungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzubringen hätten, sondern
überbindet der Schätzungskommission gegenteils, alle zur Feststellung der
Tatsachen erforderlichen Erhebungen von Amtes wegen zu machen (Art. 72
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 72
1    Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören.
2    Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
EntG).
Das schliesst aus, dass eine Partei schon in ihrer ersten Eingabe alles
vorzubringen habe, und mit späteren Einreden ausgeschlossen sei. Es muss
genügen, wenn die Einrede noch vor Beendigung des Schriftenwechsels oder im
mündlichen Verfahren vor dem Präsidenten der Kommission (Art. 43 VO)
vorgebracht wird.
4.- Innert der an die Planauflage anschliessenden Eingabefrist der Art. 30
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
, 35
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 35
1    Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss.
2    Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.

und 36
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 36
1    Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28-35 zu entscheiden ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.
2    Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig:
a  wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert; oder
b  wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt.
EntG sind die Entschädigungsansprüche aus allen vorhersehbaren
schädigenden Einwirkungen des Werkes geltend zu machen, gleichgültig, ob die
Einwirkung sich körperlich schon verwirklicht hat oder nicht. Nur soweit eine
schädigende Einwirkung sich damals entweder überhaupt nicht oder doch ihrem
Umfange nach nicht voraussehen liess, kann ein Entschädigungsanspruch auch
noch nach Ablauf jener Frist und nach durchgeführtem Schätzungsverfahren
innert der Frist des Art. 41 lit. c geltend gemacht werden. Den Ausführungen
des Klägers liegt die Behauptung zugrunde, er habe den eingetretenen Schaden
zur Zeit der Planauflage nicht voraussehen können. Die Beklagte

Seite: 234
hat zunächst erklärt, die Frage offen lassen zu wollen, im Beschwerdeverfahren
dagegen die Unvoraussehbarkeit in Abrede gestellt. Die Schätzungskommission
ihrerseits hat die Unvoraussehbarkeit des Schadens im Planauflageverfahren mit
Recht stillschweigend vorausgesetzt. Es wäre in der Tat nicht einzusehen, aus
welchem Grunde der Kläger damit hätte rechnen müssen, dass als Folge des
Betriebes des Kraftwerkes die behauptete Schädigung seines Grundstückes
eintreten könnte. Das hätte eine genaue Kenntnis der Grundwasserverhältnisse
und ihrer Veränderung durch den Rheinstau sowie der möglichen Einwirkungen auf
das Wohnhaus und die seinerzeit erschlossene Solquelle erfordert, die beim
Kläger nicht vorausgesetzt werden darf.
Entsprechendes wie für den Umfang der Anmeldungspflicht im
Planauflageverfahren muss für die nachträgliche Geltendmachung des Schadens
aus einer erst später erkennbar gewordenen Einwirkung im Sinne von Art. 41
lit. c des Gesetzes gelten. Werden während der Erstellung oder des Betriebes
des Werkes neue Einwirkungen erkennbar, die vorher bei Anwendbarkeit der dem
Betroffenen zuzumutenden Sorgfalt nicht vorausgesehen werden konnten, so
müssen die daraus hervorgehenden Schädigungen, soweit sie sich voraussehen
lassen, sofort geltend gemacht werden, widrigenfalls der Geschädigte damit
ausgeschlossen ist. Die Verwirkungsfrist des Art. 41 lit. c ist nicht zuletzt
im Interesse des Werkes aufgestellt, um ihm gegebenenfalls zu ermöglichen,
durch Sicherungsvorkehren den Eintritt weiteren Schadens zu verhüten. Dieser
Schutz wäre unvollständig, wenn der Geschädigte mit der Geltendmachung von
Ansprüchen aus einer erst nach der Planauflage erkennbar gewordenen Einwirkung
zuwarten könnte, bis der Schaden für ihn untragbare Formen annimmt. Ist die
Einwirkung dem Geschädigten erkennbar eine fortdauernde, so ändert das an der
Voraussehbarkeit der künftig auch noch eintretenden Einwirkungen nichts. Die
nachträgliche Forderungsanmeldung ist

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allerdings nicht nur dann zulässig, wenn der Schaden an sich, sondern auch
dann, wenn er in seinem Umfang nicht vorauszusehen war. Daraus folgt aber
nicht die Möglichkeit einer Teilung zwischen bereits eingetretenen und erst
künftig entstehenden Schädigungen (wie sie im nicht veröffentlichten
Entscheide des Bundesgerichtes vom 18. Juni 1937 i. S. Fischli vorgenommen
wurde), sondern nur, dass die Geltendmachung solange nicht erfolgen muss, als
der Geschädigte über die Beeinträchtigung, d. h. darüber, dass sie zu einer
Klage Anlass gebe, keine Klarheit besitzt. Nicht nur die Schädigung, die sich
aus einer fortdauernden, sich stets wiederholenden Einwirkung ergibt, muss
sofort angemeldet werden, sondern dasselbe gilt auch dann, wenn voraussehbar
ist, dass eine einmal aufgetretene Einwirkung sich wiederholt und dabei an
Umfang zunimmt. Fehlt es aber an dieser Voraussehbarkeit, so wird die
Entschädigungsforderung dadurch nicht ausgeschlossen, dass deren
Geltendmachung bis dahin unterblieben ist.
Die Kenntnis der Schädigung, von der an die Frist des Art. 41 lit. c zu laufen
beginnt, setzt die Einsicht in die Ursache der festgestellten Einwirkungen
voraus. Mit Rücksicht auf die Kürze der Frist darf es, wenn der
Kausalzusammenhang nicht sofort ersichtlich ist, mit der Annahme jener
Voraussetzung nicht zu leicht genommen werden. Es gehört dazu immerhin nicht
das eindeutige Wissen vom Kausalzusammenhang, sondern genügt, wenn die
Schädigung sich dem Betroffenen so darstellt, dass er als sorgfältiger
Liegenschaftseigentümer zu Rechtsvorkehren veranlasst werden musste.
Anderseits verbietet es die besondere Natur der Haftung, die ein Verschulden
des Werkes nicht voraussetzt, die von der Praxis für die Verjährung von
Deliktsansprüchen nach Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR entwickelten Grundsätze ohne weiteres
anzuwenden. Das gilt insbesondere für den Fall, wo die Einwirkung nicht in
einer einmaligen Störung, sondern in einem Dauerzustande besteht, und wo bei

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Deliktsansprüchen eine Verjährung nicht eintritt (BGE 55 II S. 253). Auch hier
verlangt das Enteignungsrecht die Anmeldung des Schadens bei der
Schätzungskommission, sobald er für den Geschädigten als solcher ersichtlich
wird.
5.- Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahre 1932 in einer Überflutung seines
Kellers eine einmalige Einwirkung festgestellt, als deren Ursache er den
Rheinstau bezeichnete. Damals konnte noch zweifelhaft sein, ob es sich dabei
nur um eine einmalige und vorübergehende Erscheinung handle, sodass daraus
eine Verwirkung noch nicht abgeleitet werden könnte, dass die
Forderungsanmeldung damals unterblieb. Das Ereignis musste dem
Beschwerdeführer immerhin Anlass geben, die Sache weiter zu verfolgen. Später
zeigten sich Feuchtigkeitserscheinungen im ganzen Haus, die der Kläger in
seiner Eingabe an die Schätzungskommission selbst auf längere Zeit
zurückdatiert. Er stellte fest, dass das Mauerwerk durch Feuchtigkeit stark in
Mitleidenschaft gezogen werde, derart, dass die Bruchsteine des Giebels nach
aussen verschoben, die Wand abgetrieben wurde und das Fenster oberhalb der
Küche herauszufallen drohte. Ein Teil des Hauses wurde dadurch unbewohnbar.
Diese Erscheinungen führte der Kläger auf den Rheinstau zurück. Anders wäre
nicht verständlich, dass er im Oktober 1936 gegen die Beklagte wegen
«Schädigung durch den Rheinstau» eine Betreibung auf Bezahlung von Fr. 30000.-
anhob und damit zu erkennen gab, dass er nicht nur den Schaden festgestellt,
sondern sich auch über den Kausalzusammenhang Rechenschaft gegeben habe. Dass
er die Betreibung als vorsorgliche Massnahme bezeichnete, vermag hieran nichts
zu ändern. Wenn der Rekurrent der Auffassung war - worüber ein Zweifel nicht
möglich ist -, dass die wahrscheinlichste Ursache im Rheinstau liege und er
dieser Überzeugung in der erwähnten Weise Ausdruck gab, so war er
verpflichtet, den Schaden geltend zu machen, es sei denn, er vermöchte
darzutun, welche andere Möglichkeiten und denkbaren Zusammenhänge ihn vor der
Einleitung

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des Verfahrens zurückgehalten hätten. Er hat derartige Umstände nicht namhaft
gemacht. Es stand ihm zudem ein Verfahren zur Verfügung, in welchem die
Geltendmachung des Anspruches vorläufig nicht mit Kosten verbunden war. Die
Bestreitung des Kausalzusammenhanges durch das Werk war ebenfalls nicht dazu
angetan, die Überzeugung des Klägers über die vorhandenen Zusammenhänge zu
beeinflussen. Anders wäre es nur dann, wenn das Werk ihn durch darauf
bezügliche positive Darlegungen über seine Ansprüche in einen Irrtum versetzt
hätte. Das war aber nicht der Fall. Es kann auch nicht fraglich sein, dass er
weitere, noch in Zukunft eintretende Schädigungen schon damals voraussehen
musste. Denn wenn ein Stau durch Immission von Feuchtigkeit auf ein Gebäude
einwirkt, so ist vorauszusehen, dass diese Wirkung mit der Zeit zunimmt. Der
Kläger hätte daher, wenn nicht schon innert 30 Tagen nach Einleitung der
Betreibung, so doch spätestens binnen dieser Frist vom 27. Oktober ab seine
sämtliche Ansprüche, auch diejenigen aus künftiger Feuchtigkeitseinwirkung auf
das Haus geltend machen sollen. Da er dies nicht getan hat, sind diese
Ansprüche verwirkt.
6.- Dagegen fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger
die in der Erschwerung der Quellfassung liegende Schädigung bereits vor der
Kenntnisnahme vom Gutachten Keller, d. h. vor dem 8. Januar 1937 bekannt
gewesen sei. Davon war vorher nie die Rede gewesen; die Möglichkeit eines
bezüglichen Schadens ist dem Kläger offenbar erst im Herbst 1936 bewusst
geworden, was ihn zur Einholung eines Gutachtens veranlasste. Auch die
Betreibung hatte sich nicht darauf bezogen. Denn die mit derselben von der
Beklagten geforderte Summe von Fr. 30000.-, deren Höhe mit der Forderung des
Eventualbegehrens übereinstimmt, wird dafür verlangt, dass der Kläger
mindestens diesen Betrag ausgeben müsste, wenn er an einem andern Ort ein
neues Haus von entsprechender Grösse bauen müsste (Eingabe vom 19. April an
die Kommission).

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Aus der Grundangabe «Schädigung durch den Rheinstau» könnte daher nicht
gefolgert werden, die Beklagte habe damit für den ganzen dem Kläger aus dem
Betrieb der Anlage entstandenen Schaden belangt werden wollen.
Für die Begründung der Zuständigkeit der Schätzungskommission in Bezug auf
diesen Entschädigungsanspruch aber muss es genügen, dass der Kläger einen in
der fraglichen Erschwerung liegenden Eingriff in ein ihm zustehendes
dingliches Privatrecht behauptet. Ob dieses Privatrecht wirklich besteht oder
aus dem vom Werk behaupteten Grunde - mangels Fassung der Quelle - zu
verneinen sei, ist einlässlich zu prüfen. Und zwar wird darüber gemäss Art. 69
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1    Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2    Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77

EntG der ordentliche Richter zu erkennen haben, wenn die Parteien sich nicht
einigen sollten, die Entscheidung auch dieser Frage der Schätzungskommission
zu übertragen.
7.- Bei der Verteilung der im Schätzungsverfahren entstandenen Kosten hat die
Kommission in Anwendung von Art. 114
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG entschieden, statt gemäss Art. 54
der abgeänderten Verordnung für die eidgen. Schätzungskommissionen, die im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bereits in Kraft getreten
und daher anwendbar war. Darnach können, wenn gemäss Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG von einem
Enteigneten nachträgliche Entschädigungsforderungen gestellt werden, die
dadurch verursachten Kosten ganz oder teilweise ihm überbunden werden, wenn
seine Forderung sich ganz oder zum grössten Teil als unbegründet erweist,
selbst wenn sein Begehren nicht offensichtlich missbräuchlich war. Doch
braucht das nicht notwendig zu geschehen. Im vorliegenden Fall durfte umso
eher die Beklagte mit den Kosten belastet werden, als abgesehen von der
Unbegründetheit ihrer Unzuständigkeitseinrede wenigstens ein Teil des geltend
gemachten Anspruchs nicht als verwirkt erklärt wird.
Das nur teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers rechtfertigt es auch, die
bundesgerichtlichen Kosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.