BGE-63-I-7


S. 7 / Nr. 3 Niederlassungsfreiheit (d)

BGE 63 I 7

3. Urteil vom 12. Februar 1937 i. S. Rippstein gegen Zürich Regierungsrat.

Regeste:
Der Bevormundete kann das Recht auf Niederlassung nicht selbständig, ohne
Mitwirkung des Vormundes, ausüben.

Arnold Rippstein von Kienberg (Kanton Solothurn), Wirt in Aeugst a. A. (Kanton
Zürich), der am 3. Oktober 1936 wegen Delirium tremens bei schwerem
chronischem Alkoholismus in die Heilanstalt Burghölzli verbracht und am 5.
Oktober unter Vormundschaft gestellt worden war wurde durch Beschluss des
Waisenamtes der Wohngemeinde vom 21. November 1936 für die Dauer von zwei
Jahren in eine durch die Justizdirektion zu bestimmende Verwahrungsanstalt
eingewiesen.
Da Rippstein für die Kosten der Versorgung nicht aufkommen konnte und eine
Verständigung mit den Solothurner Behörden über die Leistung der Unterstützung
für die Versorgung ihres Bürgers im Kanton Zürich nicht zustande kam, verfügte
der Regierungsrat des Kantons Zürich die Heimschaffung. Rippstein wurde
demgemäss in die solothurnische Anstalt Rosegg übergeführt.
Rippstein erhebt rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde gegen die
Ausweisung mit dem Antrag, sie womöglich aufzuheben.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten

Seite: 8
in Erwägung:
Da der Rekurrent bevormundet ist, kann er nach der Praxis des Bundesgerichtes
(BURCKHARDT: Kommentar, 3. Aufl., S. 394; BGE 20 S. 740; 35 I S. 666) das
Recht auf Niederlassung nicht selbständig geltend machen. Es kommt vielmehr
auf den Willen des Vormundes und der Vormundschaftsbehörden an (Art. 377
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 377 - 1 Lorsqu'une personne incapable de discernement doit recevoir des soins médicaux sur lesquels elle ne s'est pas déterminée dans des directives anticipées, le médecin traitant établit le traitement avec la personne habilitée à la représenter dans le domaine médical.
und
421
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 421 - Les fonctions du curateur prennent fin de plein droit:
, Ziff. 14 ZGB). Das Bundesgericht hat sich daher mit der vorliegenden
Eingabe, die vom Rekurrenten persönlich aus gegangen ist und die auch keine
Erklärung des Vormundes zu dem darin gestellten Antrage enthält, nicht zu
befassen...