S. 9 / Nr. 3 Gerichtsstand (d)

BGE 62 I 9

3. Urteil vom 21. Februar 1936. i. S. Konkursmasse der Bau- und
Handelsgenossenschaft Neuenhof gegen Stadtgemeinde Zürich.

Regeste:
Art. 46
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 46 - 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
1    Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
2    Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
3    Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62
4    Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64
, 47
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 47 - Das Enteignungsverfahren und die Entschädigungspflicht richten sich nach dem EntG66; abweichende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.
WRG, Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG. Zuständigkeit der eidgenössischen
Expropriationsbehörden (der Schätzungskommission und des Bundesgerichtes) zur
Beurteilung von Entschädigungsansprüchen, die darauf gestützt werden, dass die
konzessions- und planmässige Erstellung und der Betrieb eines Wasserwerkes die
Ansammlung von Grundwasser in einer Kiesgrube zur Folge haben.

(Gekürzter Tatbestand.)
A. - Die Rekursbeklagte, die Stadtgemeinde Zürich, hat auf Grund einer ihr
erteilten Wasserrechtskonzession das Limmatwerk Wettingen erstellt. Die
Rekurrentin, die Konkursmasse der Bau- und Handelsgenossenschaft Neuenhof,
erhob beim Bezirksgericht von Baden gegen die

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Rekursbeklagte eine Schadenersatzklage. Sie machte geltend, dass infolge der
Stauung der Limmat für das Werk der Rekursbeklagten in der Kiesgrube der Bau-
und Handelsgenossenschaft Neuenhof sich Grundwasser angesammelt und den
Betrieb beeinträchtigt, sogar zeitweise verunmöglicht habe. Das Bezirksgericht
von Baden wies die Klage angebrachtermassen ab und das Obergericht des Kantons
Aargau, I. Abteilung, wies eine Beschwerde gegen dieses Urteil am 14. November
1935 ab. Das Obergericht erklärte in seinem Urteil, für die Beurteilung des
Klageanspruchs sei ausschliesslich die eidgenössische Schätzungskommission
zuständig, weil der Anspruch aus einem Eingriff des mit dem
Expropriationsrecht versehenen Unternehmen der Rekursbeklagten hergeleitet
werde und dieser Eingriff nicht eine deliktische Handlung oder eine leicht
vermeidliche Einwirkung bilde.
B. - Gegen dieses Urteil hat die Konkursmasse der Bau- und
Handelsgenossenschaft Neuenhof den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen. Der
Antrag geht dahin:
Das Urteil sei «wegen Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV, Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
der
Übergangsbestimmungen zur BV sowie des Art. 189
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
OG betreffend die
Bundesrechtspflege... aufzuheben und der Fall sei an die kantonalen Instanzen
zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.»
Es wird im wesentlichen ausgeführt:
Für die Frage, welche Rechte die Rekursbeklagte enteignen könne, seien
massgebend die Art. 46
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 46 - 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
1    Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
2    Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
3    Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62
4    Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64
und 47
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 47 - Das Enteignungsverfahren und die Entschädigungspflicht richten sich nach dem EntG66; abweichende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.
eidg. WRG. Die Ansprüche, welche Dritte im
Expropriationsverfahren erheben könnten, seien nichts anderes als die
Kehrseite dieser Rechte. Der Schadenersatzanspruch der Rekurrentin falle nicht
darunter; denn es handle sich nicht um die Abtretung eines Grundstückes,
dinglichen oder Nutzungsrechts.
Die bisherige Praxis des Bundesgerichts, nach der auf Grund des alten ExprG
Ansprüche aus nicht wohl vermeidbaren Schädigungen infolge des Unternehmens im
Expropriationsverfahren zu erledigen waren, könne hier nicht

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angerufen werden. Sie habe im neuen Enteignungsgesetz keine Kodifikation
gefunden. Dieses unterstelle nirgends Schadenersatzansprüche der vorliegenden
Art dem Enteignungsverfahren, speziell nicht in Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
.
Zudem wäre hier für die Frage, was Gegenstand des Enteignungsverfahrens sei,
gar nicht das neue EntG, sondern ausschliesslich das WRG, Art. 46/7 massgebend
als Spezialgesetz, nach dem die Zuständigkeit der Enteignungsorgane ohne
weiteres zu verneinen sei.
C. - Das Obergericht hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Rekursbeklagte hat den Antrag gestellt, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
..........................................................
2.- Der Rekursbeklagten ist für die konzessions- und planmässige Erstellung
ihres Limmatwerkes in Wettingen vom Bundesrat das Enteignungsrecht erteilt
worden in Anwendung von Art. 46
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 46 - 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
1    Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
2    Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
3    Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62
4    Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64
eidg. WRG. Zur Ausführung und zum Betrieb des
Werkes gehört der Stau des Flusses. Dieser hat zur Folge gehabt, dass die
Kiesgrube der Rekurrentin bis zu einer gewissen Höhe von Grundwasser angefüllt
wurde. Das ist die natürliche Wirkung einer Anlage, die zu errichten die
Rekursbeklagte nach der Konzession befugt war. Auch die Rekurrentin behauptet
nicht das Gegenteil, speziell nicht dass es sich um eine rechtswidrige
Einwirkung handle.
Auf dem Boden des Nachbarrechts wäre die Rekurrentin befugt, sich gegen den
Eingriff zur Wehr zu setzen; sie könnte verlangen, dass der Stau unterbleibe.
Ob ein übermässiger Eingriff im Sinne von ZGB Art. 684 vorliegen würde, oder
ob der Tatbestand des Art. 689 II gegeben wäre, weil die Rekursbeklagte den
Abfluss des Grundwassers von der Liegenschaft der Rekurrentin hindert und
dadurch den dortigen Grundwasserspiegel hebt (ALTHERR,

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Die rechtliche Behandlung des Grundwassers, S. 73), braucht hier nicht weiter
erörtert zu werden. Ausser Zweifel steht, dass man es mit einer schädigenden
Einwirkung zu tun hätte, die der Nachbar sich nicht gefallen lassen müsste,
wobei als Nachbar nicht nur der anstossende Grundeigentümer, sondern jeder
Dritte in Betracht kommt, der von der Einwirkung betroffen wird (BGE 55 II S.
246
).
Wenn hievon abweichend die Einwirkung auf die Liegenschaft der Rekurrentin
berechtigt ist, so ist das eine Folge der der Rekursbeklagten verliehenen
Expropriationskompetenz. Diese ermächtigt sie zu allen denjenigen Eingriffen
in fremde Rechte, die durch den Stau der Limmat bedingt sind. Bei der
Kiesgrube der Rekurrentin äussert sich das Expropriationsrecht darin, dass die
Rekurrentin eine ihr gegen die Erhöhung des Grundwasserspiegels nach dem
Gesetz zustehende nachbarrechtliche Einspruchsbefugnis im Verhältnis zur
Rekursbeklagten nicht geltend machen kann. Dieses Recht der Rekurrentin ist
hier der Gegenstand der Enteignung, und der Anspruch auf Entschädigung für den
Nachteil, den der Verlust dieses Rechts darstellt, ist ein solcher aus
Enteignung.
Es war daher folgerichtig, wenn unter der Herrschaft des alten ExprG die
Praxis des Bundesgerichts die Liquidation von Ansprüchen dieser Art ins
Expropriationsverfahren verwiesen hat (BGE 49 I S. 387 und Zitate). Die
Behauptung der Rekurrentin, dass das neue EntG diese Zuständigkeit der
Schätzungsinstanzen nicht mehr kenne, steht im Widerspruch mit der klaren
Regelung des Gesetzes. Nach Art. 5 sind Gegenstand des Enteignungsrechts neben
den dinglichen Rechten an Grundstücken «die aus dem Grundeigentum
hervorgehenden Nachbarrechte», womit gerade die gesetzlichen Nachbarrechte
nach Art. 684 ff. gemeint sind, die zufolge des Expropriationsrechts nicht
ausgeübt werden können, um Einwirkungen des Unternehmens abzuwehren (s. auch
HESS, Kommentar EntG Art. 5 N. 2 und 3). Zu verweisen ist ferner auf Art. 41

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Abs. 1 c, der eine nachträgliche Erhebung von Entschädigungsforderungen
zulässt, «wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem
Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach
Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt.»
Auch der Standpunkt der Rekurrentin, dass wenigstens inbezug auf Wasserwerke,
denen das Enteignungsrecht in Anwendung von Art. 46
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 46 - 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
1    Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
2    Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
3    Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62
4    Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64
WRG verliehen ist, jene
Kompetenz der Expropriationsorgane nicht bestehe, ist unhaltbar. In Art. 46
ist allerdings die Rede von dem Rechte des Unternehmers, die zum Bau des
Werkes «nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte, sowie die entgegenstehenden
Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben». Dabei denkt das Gesetz vor allem an
den Übergang von Rechten auf den Beliehenen, und streng genommen handelt es
sich bei einem Eingriff der vorliegenden Art nicht um einen solchen Übergang,
sondern um die Beseitigung des Rechts eines Dritten, der verhindert wird, das
Recht gegenüber dem Unternehmer auszuüben. Aber das stellt hier immerhin die
Begründung einer Dienstbarkeit und damit auch den «Erwerb» eines dinglichen
Rechtes dar, und es kann gar keine Frage sein, dass das Enteignungsrecht nach
Art. 46 sich nicht in jener engen Bedeutung des Erwerbsbegriffs oder überhaupt
in der zu engen Umschreibung des Gesetzes erschöpft, sondern die Befugnis zu
allen denjenigen Eingriffen in sich schliesst, die bedingt sind durch die
konzessions- und planmässige Erstellung des Werkes. Das Expropriationsrecht
soll ja den Bau solcher Anlagen ermöglichen, denen Gründe des öffentlichen
Wohls zur Seite stehen; dieser Zweck wäre nicht erreicht, wie gerade der
vorliegende Fall zeigt, wenn man sich, was den Gegenstand der Enteignung
anlangt, strikte an eine enge Bedeutung des Erwerbsbegriffs oder den Wortlaut
des Gesetzes halten wollte. Es ist daher anzunehmen, dass mit dem Hinweis in
Art. 47
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 47 - 1 Mit persönlicher Mitteilung einzuladen sind auch die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten. Sind diese nicht namentlich bekannt, so hat der Präsident der Schätzungskommission die erforderlichen Nachforschungen anzustellen oder die Einladung zu publizieren.
1    Mit persönlicher Mitteilung einzuladen sind auch die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten. Sind diese nicht namentlich bekannt, so hat der Präsident der Schätzungskommission die erforderlichen Nachforschungen anzustellen oder die Einladung zu publizieren.
2    In der Einladung zur Einigungsverhandlung sind die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben:
a  der Eigentümer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen; und
b  sie zu keinen weiteren Verfahrensschritten eingeladen werden, ausser sie ersuchen darum.
auf das EntG auch Bezug genommen ist auf die

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Kompetenz der Schätzungsorgane für einen Entschädigungsanspruch von der Natur
des von der Rekurrentin erhobenen
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.