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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 76 |
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| Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. | ||||||
| Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen. | ||||||
| Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: | ||||||
| mit der Zahlung in Verzug ist; oder | ||||||
| keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen. | ||||||
| Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 77 Inhalt und Form |
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| Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: | ||||||
| eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder | ||||||
| alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft). | ||||||
| Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 91 BAZG [1] |
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| Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen. | ||||||
| Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 100 Allgemeine Befugnisse |
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| Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt: | ||||||
| den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich:deren Identität,deren Berechtigung zum Grenzübertritt,deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz; | ||||||
| deren Identität, | ||||||
| deren Berechtigung zum Grenzübertritt, | ||||||
| deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz; | ||||||
| die Identität von Personen festzuhalten; | ||||||
| den Verkehr von Waren zu kontrollieren; | ||||||
| im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden; | ||||||
| den Grenzraum zu überwachen. | ||||||
| Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 [1] anwendbar. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] SR 364 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 20 |
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| Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. | ||||||
| Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 100 Allgemeine Befugnisse |
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| Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt: | ||||||
| den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich:deren Identität,deren Berechtigung zum Grenzübertritt,deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz; | ||||||
| deren Identität, | ||||||
| deren Berechtigung zum Grenzübertritt, | ||||||
| deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz; | ||||||
| die Identität von Personen festzuhalten; | ||||||
| den Verkehr von Waren zu kontrollieren; | ||||||
| im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden; | ||||||
| den Grenzraum zu überwachen. | ||||||
| Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 [1] anwendbar. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] SR 364 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 99 Leistungsziele |
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| Das EFD kann dem BAZG periodisch Leistungsziele für die Erfüllung seiner Aufgaben setzen. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 100 Allgemeine Befugnisse |
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| Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt: | ||||||
| den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich:deren Identität,deren Berechtigung zum Grenzübertritt,deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz; | ||||||
| deren Identität, | ||||||
| deren Berechtigung zum Grenzübertritt, | ||||||
| deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz; | ||||||
| die Identität von Personen festzuhalten; | ||||||
| den Verkehr von Waren zu kontrollieren; | ||||||
| im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden; | ||||||
| den Grenzraum zu überwachen. | ||||||
| Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 [1] anwendbar. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] SR 364 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||