SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 454 A. Grundsatz |
|
1 | Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
2 | Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. |
3 | Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. |
4 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 427 A. Die Massnahmen / II. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener - II. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener |
|
1 | Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie: |
1 | sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder |
2 | das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet. |
2 | Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt. |
3 | Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 454 A. Grundsatz |
|
1 | Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
2 | Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. |
3 | Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. |
4 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 454 A. Grundsatz |
|
1 | Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
2 | Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. |
3 | Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. |
4 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 454 A. Grundsatz |
|
1 | Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
2 | Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. |
3 | Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. |
4 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 454 A. Grundsatz |
|
1 | Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
2 | Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. |
3 | Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. |
4 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 454 A. Grundsatz |
|
1 | Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
2 | Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. |
3 | Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. |
4 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 135 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 1. Unterbrechungsgründe - IV. Unterbrechung der Verjährung 1. Unterbrechungsgründe |
|
1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 82 D. Beseitigung des Rechtsvorschlages / 3. Durch provisorische Rechtsöffnung / a. Voraussetzungen - 3. Durch provisorische Rechtsöffnung a. Voraussetzungen |
|
1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil - 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil |
|
1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 454 A. Grundsatz |
|
1 | Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
2 | Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. |
3 | Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. |
4 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 454 A. Grundsatz |
|
1 | Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
2 | Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. |
3 | Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. |
4 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. |