S. 31 / Nr. 8 Obligationenrecht (d)

BGE 61 II 31

8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Februar 1935 i. S. S. gegen W.


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Regeste:
Aktenwidrigkeitsrügen sind in der Berufungserklärung anzubringen; der blosse
Vorbehalt, solche an der mündlichen Verhandlung geltend zu machen, genügt
nicht. Art. 67 Abs. 2 OG.
Übervorteilung durch Ausbeutung des Leichtsinnes: Abgrenzung von Tat und
Rechtsfrage. Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR.

A. - Der Kläger, der 65 jährige Witwer W., trat im April 1933 mit der
Beklagten, Frau S., die damals Witwe war und 43 Jahre zählte, auf Grund eines
von ihr erlassenen Heiratsinserats in Verbindung. Er fand an ihr Gefallen und
verliebte sich bald in sie. Die Beklagte verlangte, dass der Kläger ihr der
Heirat vorgängig ihre Wirtschaft «Alpenrose» in Niederurnen zum Preise von
65000 Fr. abkaufe. Da der Assekuranzwert der Liegenschaft lediglich 32800 Fr.
betrug, fand der Kläger den Preis anfänglich etwas hoch; es gelang der
Beklagten jedoch, seine Bedenken zu zerstreuen. Der Kaufvertrag wurde am 31.
Mai 1933 von Dr. M. in Glarus zu einem Kaufpreis von 62000 Fr. öffentlich
beurkundet. In Wirklichkeit betrug der Kaufpreis 65000 Fr.; die Differenz von
3000 Fr. hatte der Käufer bar bezahlt: Nachdem die Beklagte am Tag zuvor mit
ihm beträchtlich getrunken hatte, hatte sie ihn um Mitternacht veranlassen
können, ihr 4 Obligationen von zusammen 20000 Fr. und 3000 Fr. in Banknoten zu
übergeben, die sie in ihrem Schranke einschloss; am Morgen gab sie ihm auf
sein Drängen zwar die Obligationen, nicht aber auch die Noten, zurück. Der
verurkundete Kaufpreis von 62000 Fr. wurde getilgt durch Übernahme der
Grundpfandschulden von 26000 Fr., Errichtung

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eines Inhaberschuldbriefes von 16000 Fr. und Übergabe der erwähnten 4
Obligationen von 20000 Fr.
Zur gleichen Zeit, als die Kaufsunterhandlungen über die Liegenschaft
gepflogen wurden, verlangte die Beklagte vom Kläger vor der Heirat den
Abschluss eines für sie günstigen Ehe- und Erbvertrages. Der Kläger ging auch
hierauf ein, und am 11. September 1933 wurde wiederum vor Dr. M. als
Urkundsperson ein öffentlich beurkundeter Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen,
in dem gemäss einem am 19. Mai 1933 von der Beklagten an den Kläger gesandten
Vertragsentwurf zwischen den zukünftigen Ehegatten die Gütertrennung
vereinbart und das Vermögen des Klägers nach Möglichkeit der Beklagten,
eventuell deren Kindern aus erster Ehe, zugewendet wurde, während der Kläger
auf jede erbrechtlichen Ansprüche am Vermögen der Beklagten verzichtete.
Der Eheabschluss erfolgte am 30. September 1933. Schon am 28. Februar 1934
reichte aber der Ehemann Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 13./14. Juli
1934, das in Rechtskraft erwachsen ist, sprach das Zivilgericht des Kantons
Glarus die Scheidung auf Grund von Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
ZGB aus. In der Begründung wird
gesagt, die Beklagte habe weniger einen Ehemann, als Geld gesucht, und habe es
verstanden, den in einer seelischen Bedrängnis befindlichen alten Witwer zu
blenden und nach jeder Richtung auszunützen. Die Beklagte wurde auch zur
Rückgabe der 3000 Fr. verpflichtet, die sie an sich genommen hatte, da das
Gericht auf den verurkundeten Kaufpreis von 62000 Franken abstellte und der
Angabe der Beklagten, die 3000 Fr, seien als Barzahlung auf den Kaufpreis von
65000 Fr. bezahlt worden, keinen Glauben schenkte.
B. - Mit Klage vom 21. März 1934 hat W. sodann die Begehren gestellt, der
Kaufvertrag vom 31. Mai 1933 sei nichtig, eventuell unverbindlich zu erklären
und die Beklagte sei zur Rückerstattung der bezahlten 20000 Fr. nebst
sämtlichen Kosten zu verpflichten. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage
beantragt.

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C. - Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage gutgeheissen; das
Obergericht ist in seinem Urteil vom 22./29. Oktober 1934 zum Schutz der Klage
gelangt unter dem Gesichtspunkt der Übervorteilung (Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR), dagegen hat
es das Vorliegen eines Verstosses gegen die guten Sitten (Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR), eines
wesentlichen Irrtums (Art. 23 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR) sowie einer absichtlichen Täuschung (Art.
28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR), die der Kläger ebenfalls behauptet hatte, verneint.
D. - Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus hat die Beklagte
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell auf Rückweisung an die
Vorinstanz zur Aktenvervollständigung. Die Geltendmachung aktenwidriger
Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil wird für die mündliche
Berufungsverhandlung vorbehalten.
E. - An der heutigen Verhandlung hat die Beklagte ihre Berufungsanträge
wiederholt. Der Kläger hat darauf verzichtet, persönlich zu erscheinen oder
sich vertreten zu lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 67 Abs. 2 OG soll das Vorliegen aktenwidriger Feststellungen in
der Berufungserklärung geltend gemacht werden, unter Angabe der damit in
Widerspruch stehenden Akten. Diese Regelung hat zum Zwecke, sowohl den
Berufungsrichter, wie die Gegenpartei davon in Kenntnis zu setzen, dass nach
der Auffassung des Berufungsklägers entgegen dem für das Berufungsverfahren
geltenden Grundsatz nicht auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abzustellen sei, sondern dass diese einer Berichtigung bedürfen, und
gleichzeitig soll schon durch die Berufungserklärung die Möglichkeit einer
genauen und abschliessenden Prüfung dieser Behauptung geschaffen werden. Mit
Rücksicht auf diese Zweckbestimmung hat das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung Aktenwidrigkeitsrügen,

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die erst an der mündlichen Berufungsverhandlung geltend gemacht wurden, als
verspätet zurückgewiesen, und dieselbe Überlegung muss zum Entscheide führen,
dass ein blosser Vorbehalt in der Berufungserklärung, anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung Aktenwidrigkeitsrügen vorzubringen, nicht
genügt und daher unwirksam ist. Mit ihren heute vorgetragenen
Aktenwidrigkeitsrügen kann die Beklagte daher nicht mehr gehört werden, und
das Urteil ist auf Grund des von der Vorinstanz festgestellten Tatbestandes zu
fällen.
2.- Die Vorinstanz hat den Kaufvertrag vom 31. Mai 1933 wegen Übervorteilung
für den Kläger als unverbindlich erklärt. Für den Tatbestand der
Übervorteilung nach Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR ist nun objektive Voraussetzung, dass ein
offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe; in
subjektiver Hinsicht muss sodann der eine Teil den Vertrag durch Ausbeutung
der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinnes des andern Teils
herbeigeführt haben.
a) Was die objektive Voraussetzung anbetrifft, so haben die beiden kantonalen
Instanzen ein offenbares Missverhältnis als gegeben angenommen. Darin liegt,
wie das Bundesgericht schon in einem früheren Falle entschieden hat (BGE 46 II
S. 60
) keine rein tatsächliche Feststellung. Tatsächlicher Natur sind vielmehr
nur die Feststellungen der Vorinstanz über den objektiven Wert der Kaufsache
einerseits und über die absolute Höhe des Kaufpreises andererseits; die
Beurteilung des Verhältnisses dagegen, in dem diese beiden Grössen zu einander
stehen, ist Rechtsfrage und daher vom Bundesgericht zu überprüfen.
Im vorliegenden Falle betrug nach den Angaben der Vorinstanz der Kaufpreis
65000 Fr., wovon 3000 Fr., weil vorbezahlt, im Kaufvertrag nicht verurkundet
wurden. Anderseits führt die Vorinstanz aus, dass mit Rücksicht auf die
schlechte Rendite der Wirtschaft bei einem Verkauf an einen Interessenten vom
Fach der Assekuranzwert von 32800 Fr. kaum erreicht werden dürfte. Darin liegt
die

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tatsächliche, von der Beklagten nicht als aktenwidrig angefochtene und daher
für das Bundesgericht verbindliche Feststellung, dass der objektive Wert der
Liegenschaft sich höchstens auf den Assekuranzwert von 32800 Fr. belaufe. Die
heutigen Ausführungen der Beklagten, auf den Assekuranzwert könne nicht
abgestellt werden, weil bei diesem weder der Wert des zum Hause gehörenden
Bodens, noch der Wert des Geschäftes, der Goodwill, berücksichtigt seien,
können daher nicht gehört werden. Hält man nun diesen objektiven Wert dem
Kaufpreis von 65000 Fr. zur Seite, so drängt sich unzweifelhaft der Schluss
auf, dass dieser den Verkehrswert um volle 100% übersteigende Betrag weit
übersetzt ist. Das objektive Moment des Missverhältnisses zwischen Leistung
und Gegenleistung ist daher schon aus diesem Grunde zu bejahen, ohne dass auf
die von der Vorinstanz hiefür weiter angeführten Gründe eingetreten werden
muss.
b) Bezüglich der weiteren Frage nach dem Vorliegen der subjektiven
Voraussetzungen des Tatbestandes der Übervorteilung ist vorab der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass nicht nur die Verhandlungen, welche unmittelbar zum
Kaufsabschluss geführt haben, gewürdigt werden müssen, sondern das gesamte
Verhalten der Parteien bei der Eingehung der Ehe überhaupt, wie beim Abschluss
der der Heirat vorangehenden verschiedenen Verträge. Fasst man diese gesamten
Verhältnisse ins Auge, so erweist sich ohne weiteres, dass der Kläger, ein
bejahrter Mann, in das Netz einer im gefährlichen Alter stehenden Witwe
geraten ist und in der Verblendung willensschwach deren Begehren nachgegeben
hat.
Von einer Notlage, in der sich der Kläger befunden hätte, kann allerdings, wie
die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, nicht die Rede sein. Zwar braucht die
Notlage keine wirtschaftliche (so BECKER, Anm. 4 zu Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR) zu sein,
sondern in Übereinstimmung mit v. TUHR (I. Band S. 281) und OSER-SCHÖNENBERGER
(Anm. 10 zu Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR) ist anzunehmen, dass sie auch in dringenden
persönlichen

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Bedürfnissen beruhen kann. Ein derartiges Bedürfnis des Klägers im Hinblick
auf seinen heissen Wunsch, die Beklagte als Frau heimzuführen, ist indes nicht
anzunehmen, wenn er auch in dieser Hinsicht den Bestrickungskünsten der
Beklagten unterlegen sein mag, wie dies die Vorinstanz ausführt.
Mit Recht hat die Vorinstanz sodann im Gegensatz zu der ersten Instanz auch
das Vorliegen einer Unerfahrenheit des Klägers verneint. Unerfahrenheit ist
vorhanden, wenn entweder ganz allgemein Nichtvertrautsein mit den
Verhältnissen vorliegt, wie bei Jugendlichen, oder wenn im Einzelfall dem
einen Vertragskontrahenten die Sachkenntnis fehlt, die zur Beurteilung von
Verhältnissen der in Frage stehenden Art im allgemeinen erforderlich ist
(OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 11 zu Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR; BGE 41 II S. 579). Die letztere
Voraussetzung, die hier allein in Frage kommen könnte, ist von der Vorinstanz
mit Recht verneint worden unter Hinweis darauf, dass der Kläger, mochte er
auch im Handel mit Wirtschaften keine besonderen Kenntnisse haben, sich doch
des bestehenden Missverhältnisses zum mindesten grundsätzlich bewusst war, und
dass er sogar von der Urkundsperson Dr. M. vor der Unterzeichnung des
Vertrages auf die grosse Differenz zwischen Kaufpreis und Assekuranzwert
aufmerksam gemacht worden war.
Dagegen hat die Vorinstanz eine Ausbeutung des Leichtsinnes des Klägers durch
die Beklagte angenommen; der Kläger habe sich in blinder Leidenschaft nun
einmal in den Kopf gesetzt, die Beklagte zu heiraten, wobei letztere es nicht
unterlassen habe, diese Leidenschaft nach allen Regeln weiblicher
Bestrickungskunst bis zur Tollheit zu schüren, um dann in bewusster Ausbeutung
dieses unberechenbaren Zustandes den Kläger zur Eingehung des Kaufvertrages zu
veranlassen.
Mit der Annahme, es sei der Leichtsinn des einen Vertragsteiles ausgebeutet
worden, darf es nun gewiss nicht leicht genommen werden. Allein auch bei
Anlegung eines

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strenges Massstabes ist im vorliegenden Falle diese Annahme berechtigt. Dass
der Kläger bei der Eingehung des Vertrages überaus leichtsinnig vorgegangen
ist, kann wohl nicht zweifelhaft sein: Wie bereits bemerkt, hatte er über die
Angemessenheit des geforderten Kaufpreises erhebliche Zweifel; er hat sich
aber offensichtlich um der Heirat mit der Beklagten willen über seine Bedenken
hinweggesetzt, während ihn doch, insbesondere nachdem er durch die
Urkundsperson auf diesen Punkt noch ausdrücklich aufmerksam gemacht worden
war, die primitivste vernunftsgemässe Überlegung zum mindesten dazu hätte
veranlassen müssen, sich vorerst bei einem Fachmann über den effektiven
Verkehrswert der Liegenschaft zu informieren. Dass sodann die Beklagte diesen
Leichtsinn des Klägers ausgebeutet hat, indem sie die Schwäche des Klägers
wahrnahm und sie zur Erlangung übermässiger Vorteile missbrauchte, muss ebenso
unzweifelhaft bejaht werden angesichts der tatsächlichen Feststellung der
Vorinstanz, dass sie durch ihr ganzes Verhalten während der
Kaufsunterhandlungen, wie auch in der Korrespondenz die Leidenschaft des
Klägers in wohlberechneter Weise geschürt und bis zur Tollheit gesteigert
habe.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Glarus vom 22./29. Oktober 1934 wird bestätigt.