54 Obligationenrecht. N° 11.

L'instance cantonale a accordé en outre à la demanderesse une somme de 10
000 fr. à titre de réparation morale. A cet égard elle a, avec raison,
fait application de l'art. 47 CO qui prévoit le eas Spécial du tort
mora] subi par la Victime de lésions corporelles, tandis que l'art. 49
CO (invoqué par la demanderesse), en parlant d'atteinte aux intéréts
personnels, vise évidemment d'autres intérèts que celui à l'intégrité
eorporelle qui fait I'objet de l'art. 47 (V. notes marginales des art. 45
à 49). Si, étant denne les cireonstances de la cause, le principe meme de
l'indemnité n'est pas discutable, son Chiffre peut paraître élevé d'après
les normes admises jusqu'ici par le Tribunal fédéral. Toutefois on doit
Observer que le préjudice subi par la demanderesse est exceptionnelle-

ment important, puisque, par suite de l'aceident, elle se s

voit exposée à des souffranees physiques et morales et privée de nombre
de jouissances, que notamment ses chances de mariage sont compromises
et que, d'après les experts, les lésions constatées peuvent, en cas
de grossesse, offrir certains dangers. Il convient de plus de tenir
compte de la dépréciation de l'argent qui doit avoir pour eonséquence
naturelle une elevation-du niveau des indemnités. Dans ces conditions,
il n'existe pas de raisons sutfisantes pour réduire le chiffre fixé ex
aequo et bono par l'arrét attaqué.

Le Tribunal fédéral pronome : Le reeours est écarté et l'arrét cantonal
est confirmé.

Obligationenrecht. N° 12. 55

12. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. März 1920 i. S. Grobéty gegen
Pégaitaz.

Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR Übervorteilung : Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung
u. Gegenleistung? Art. 197 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
. OR. Mängel bei einem gebrauchten
Automobil. Mängelrüge verspätet. Art. 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR.

A. Am 27. Juli 1915 verkaufte der Kläger Grobéty durch Vermittlung eines
Charles Pierrehumhert dem Beklagten Dr. Pégaitaz ein bereits gebrauchtes
Automobil,

"Marke Vermorel , um 7500 Fr. Den Kaufpreis entrich-

tete der Beklagte zunächst durch Ausstellung Von drei Wechselaccepten
von je 2500 Fr. auf Ende September, Oktober und November 1915, wünschte
dann aber Mitte August eine Aenderung der Zahlungsweise, indem er 5000
Fr. auf Ende Sept. bar und den Rest von 2500 Fr. mit einem Wechselaccepte
auf anfangs oder Ende Januar 1916 bezahlen wollte. Am 1. September 1915
suchte er, womit der Kläger einverstanden war, neuerdings um Abänderung
der Zahlungsbedingungen nach und anerbot 4000 Fr. auf Ende September
bar, 1000 Fr. durch eine Tratte auf Ende Oktober 1915 und 2500 Fr. durch
Weehselaccept auf Ende Januar 1916. Bei diesem Anlasse erklärte er dem
Kläger, er sei mit dem Automobil zufrieden, abgesehen von einem Pneu, der
vor dem Gebrauch desWagens habe ersetzt werden müssen. Die Barzahlung
von 4000 Fr. leistete der Beklagte Ende September, wie vereinbart
war, dagegen beanstandete er am 4. Oktober 1915 durch seinen Anwalt
das Automobil und den Kaufpreis, indem er geltend machte, der Motor
funktioniere äusserst schlecht, so dass es geraume Zeit brauche, bis der
Wagen fahrtbereit sei; während der Fahrt stehe die Maschine öfters still;
der Wasserund der Benzinbehälter rinnen, und die Pneus seien in einem
so schlechten Zustande gewesen, dass sie hätten ersetzt werden müssen.
Es handle sich offenbar nicht um ein Vermorel Automobil, System 1914,
wie mündlich zugesagt worden sei,

58 Obligationenrecht. N° 12.

sondern der Wagen sei zwei Jahre älter. Alle diese Mängel seien schon zur
Zeit der Uebergahe der Maschine vorhanden, aber erst später erkennbar
gewesen ; der Kläger habe sie jedoch absichtlich verschwiegen. Wenn
er den Wagen nicht zurücknehme, werde die Wandelungsklage erhoben. Der
Kläger trat laut seinem Schreiben vom 6. Oktober auf diese Aussetzungen
nicht ein, worauf ihm der Beklagte am 9. Oktober durch seinen Anwalt
berichtete, er habe das Auto durch einen Sachverständigen prüfen lassen,
der daran eine Anzahl erheblicher

Mängel festgestellt habe ; es müsse, um wieder gebrauch '

fähig zu sein, gründlich in Stand gestellt werden, und der

allgemeine Zustand des Wagens hinsichtlich Konstruk

tion und Abnutzung sei derart, dass der vereinbarte Preis mehr als 3000
Fr. zu hoch sei. Der Beklagte erklärte

deshalb den Kauf für ungültig, verlangte die bezahlten .

4000 Fr. zurück und verweigerte die Einlösung der beiden Wechselaccepte
für den Rest des Kaufpreises.

B. Grobéty reichte beim Amtsgerichte Solothurn Klage auf
Verbindlicherklärung des Kaufes und auf Zahlung des Kaufrestes von 3500
Fr. ein. Der Beklagte bestritt die Klage und verlangte widerklageweise
die gerichtliche Aufhebung des Kaufes, Rückerstattung der bezahlten
4000 Fr. und Rückvergütung seiner Aufwendungen für das Auto im Betrage
von 250 Fr., sowie Rückgabe seiner beiden Wechselaccepte; eventuell
beantragte er Minderung des Kaufpreises und Feststellung, dass die
Garantiemiete für das in Verwahrung gegebene Automobil zu Lasten des
Klägers gehe. Er erhob die Einrede, er habe sich beim Kaufabschlusse
in einem wesentlichen Irrtume befunden und sei vom Kläger absichtlich
getauscht worden ; dieser habe auch seine Unerfahrenheit ausgenutzt und
ihn übervorteilt. Auf jeden Fall seien die Mängel, die sich erst durch
den Gebrauch des Autos gezeigt hätten, rechtzeitig gerügt werden. Das
Amtsgericht erachtete die erhobenen Einreden für unbegründet und die
Mängelrüge für verspätet ; es hat deshalb durch

Obligationenrecht. N° 12. 57

Urteil vom 31. Mai 1918 unter Ahweisung der Widerklage die Klage
gutgeheissen und den Beklagten zur Zahlung des Kaufrestes von 3500
Fr. und der Kosten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Solothurn,
an das der Beklagte appellierte, nahm dagegen den Standpunkt ein, der
Beklagte sei durch den Kläger übervorteilt worden; es hat daher mit
Urteil vom 30. Mai 1919 den Kaufvertrag

aufgehoben und die Klage, unter Gutheissung der Wi-

derklage, abgewiesen.

C. Die beiden Vorinstanzen haben festgestellt, dass der Beklagte seit dem
Kaufabschlnsse eine Zeit lang fast täglich mit dem Auto zu seinen Kranken
gefahren ist. Er fuhr damit auch einmal nach Bern und ein andermal nach
Bulle. Dabei traten öfters Störungen ein, und wenn das Auto nicht täglich
gereinigt wurde, so konnte damit nicht gefahren werden. Zu Beginn des
Oktobers 1915 anfangs September hatte der Beklagte die Führerprüfung
bestanden und die amtliche Fahrbewilligung erhalten erlitt es eine
derartige Störung, dass es mit einem Lastwagen nach Solothurn verbracht
werden musste, wo es in der Garage der Autoreparaturwerkstätte Robert
Fröhlicher eingestellt und verwahrt wurde.

Ferner ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen folgendes:
Pierrehumbert, der seinerzeit den Kauf vermittelt hatte, bezeugt, dass
das Automobil zur Zeit des Kaufabschlusses in gutem Zustande gewesen sei;
auf der Fahrt zur Uebergabe des Autos sei zwar ein Pneu geplatzt, was
jedoch nichts zu bedeuten gehabt habe; er sei in Biel wieder geflickt
werden. Der Beklagte, der

' schon vorher einen Fordwagen besessen und damit etwa

drei Monate gefahren sei, habe den Vermorelwagen einige Tage vor dem
Kaufe mit Pierrehumbert besichtigt. Dann habe er ihn fast täglich stark
gebraucht, wobei ihn Pierrehumbert zwei oder drei Tage auf seinen Fahrten
begleitet habe. Nachdem der Beklagte die Schnelligkeits--

' wechsel gekannt habe, sei er fast immer allein gefahren.

Nach dem Alter des Wagens habe er sich nicht erkun-

58 Obligationenreeht. N° 12.

digt ; Pierrehumbert habe ihm davon Kenntnis gegeben, dass der Wagen
zwei Jahre im Gebrauch gewesen und dann ein Jahr stillgelegen habe.

Mechaniker Kirchhofer, der den bei der Uebergabe des Autos geplatzten
Pneu in Biel gefh'ckt hat, musste bald nachher auf Verlangen des Beklagten
einen andern Pneu ersetzen. Anlässlich einer Ausbesserung am Ver-

gaser nahm er _ es war ungefähr in der ersten Woche

nach der Ablieferung des Autos einen Defekt an der Wasserleitung wahr
und stellte fest, dass der Vechselbetrieb ziemlich starkes Geräusch
verursachte und die Zahnräder abgenützt waren. Er empfahl daher dem
Beklagten eine Totalrevision des Autos, die dann nach der anfangs Oktober
eingetretenen Störung durch Mechaniker Robert Fröhlicher in Solothurn
vorgenommen wurde, worauf der Beklagte die in seinem Schreiben vom
9. Oktober erwähnten Mängel rügte und den Rücktritt vom Verträge erklärte.

Im Verlaufe des Prozesses wurde der Zustand des Autos und dessen
Kaufpreis durch drei Sachverständige begutachtet. Der eine, Henri Käser,
Konstrukteur in Lausanne, stellte in seinem Gutachten vom 16. November
1817 fest, dass die Firma Vermorel einen guten Ruf geniesse; der Motor,
die Steuerung und der Hinterwagen des im Streite stehenden Autos seien in
gutem Zustande, und der Wagen sei im allgemeinen kräftig gebaut. Dagegen
sei das Rädergetriebe abnorme] abgenützt; offenbar sei der Wagen von
einem unkundigen Führer gesteuert worden. Der zweite Experte, Mechaniker
Fröhlicher von Solothurn, schätzte in seinem Gutachten vom 26. November
1917 den Wert, den das Automobil zur Zeit des Kaufabschlusses gehabt
habe, auf 4000 Fr. bis 4500 Fr. und führte aus, es handle sich nach der
Kons-truktion des Motors und nach den am Wagen vorgenommenen konstruktiven
Aenderungen um ein System aus dem Jahre 1912 oder eher noch früher,
so dass anzunehmen sei, der Kläger habe ihn auch nicht als neu gekauft.

Obligationenreeht. N ° 12. 59

Als neu sei der Wagen gut gewesen. Schon bevor der Beklagte, der vom
Automobilhandel nichts verstehe, das Auto übernommen habe, müsse es,
bei mangelhaftem Unterhalte, längere Zeit im Gebrauch gewesen sein. Wenn
es vom Beklagten wirklich nur für einige Fahrten gebraucht worden sei,
so müsse angenommen werden, dass es bereits beim Verkaufe abnormal
abgenützt gewesen sei, weil die ausserordentlich starke Abnützung des
Getriebes nur infolge längern und starken Gebrauches und durch unrichtige
Behandlung habe entstehen können.

Diesen beiden Gutachten stellte das Obergericht eine Oberexpertise
gegenüber, die das automobiltechnische Bureau F. Christen in Zürich
am 6. Februar 1919 besorgte. Der Oberexperte hält die Mängel des Autos
nicht für eigentliche Defekte, sondern führt sie auf Abnutzung notwendig
aneinander reibender Teile zurück. Doch liessen sich nach seiner Ansicht
die zur Zeit des Untersuches vorhandenen Mängel nicht aus dem Gebrauche
durch den Beklagten erklären. Das Auto müsse daher schon zur Zeit des
Kaufabschlusses mangelhaft gewesen sein; es habe bereits damals wenigstens
eine teilweise Abnutzung vor-gelegen. Ein Autokenner hätte die damaligen
Fehler bei einer ersten Probefahrt festgestellt, während sie einem
weniger erfahrenen Automobilführer kaum erkennbar gewesen seien. Für die
Ausübung des Arztberufes durch den Beklagten sei das Auto leistungsfähig
genug, müsse aber noch in Stand gestellt werden, wobei zu beachten sei,
dass die Reparaturpreise 200 bis 300 % gestiegen seien. Den Wert des
Autos zur Zeit des Kaufes Juli 1915 -berechnet Christen auf ungefähr
5500 Fr. Er geht davon aus, dass es als neu 12,000 Fr. gekostet habe
; bei einer Amortisation von 45 % für die Jahre 1912 bis 1915 ergehe
sich ein Preis von 6000 Fr., wenn das Auto in gutem Zustande gewesen;
da dies nicht der Fall, hätte es mit einem Kostenaufwande von etwa 1100
Fr. in Stand gestellt werden müssen, womit sich ein Wert von ungefähr
5500 Fr. ergebe.'Wesentlich gestützt auf diese Preis-

so oduzuiossMe N° 12.

berechnung gelangte das Obergericht zur Annahme einer Uebervorteilung
des Beklagten durch den Kläger.

D. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage
auf Gutheissung seiner

Klage, Aufhebung des obergerichtlichen und Wieder-

herstellung des erstinstanzlichen Urteils. E. Der Beklagte hat Ahweisung
der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vom Beklagten erhobenen Einreden des wesentlichen Irrtums (Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.

und 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR) und der absichtlichen Täuschung (Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR) sind
von beiden Vorinstanzen aus zutreffenden Gründen abgewiesen werden,
weshalb hier nicht weiter darauf eingetreten zu werden braucht.

2. Fraglich ist, ob der Kauf für den Beklagten nicht wegen Uebervorteilung
nach Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR verbindlich sei. Damit nach diesem Artikel ein Geschäft
wucherisch und daher für den Uebervorteilten unverbindlich sei, wird
zunächst objektiv vorausgesetzt, dass ein offenbares Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, und sodann ist subjektive
Voraussetzung, dass der eine Teil durch Ausbeutung der Notlage, der
Unerfahrenheit oder des Leichtsinnes des andern Teiles dén Vertrag zum
Abschluss gebracht habe. Was die objektive Voraussetzung anbelangt,
hat das Obergericht dieses offenbare Missverhältnis als gegeben
angenommen. Das ist jedoch keine rein tatsächliche Feststellung der
Vorinstanz, sondern es liegt eine Rechtsfrage vor, deren selbständige
Ueberprüfung dem Bundesgerichte zusteht. Es ist nun richtig,

. dass der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise von 7500
Fr. und dem. vom Sachverständigen Christen berechneten Werte von 5500
Fr. etwas hoch erscheint. Doch ist zu beachten, dass die Abschätzung
eines WertesObligationenrecht. N° li'. (il

in Geld immer Schwankungen aufweist, zumal bei einem Kaufgegenstande wie
dem im Streite stehenden Automobil, das Jahre lang in Gebrauch gewesen,
aber je nach den Umständen seine Dienste noch wie ein neues leisten
konnte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich die Schätzung
Christens zum Teil auf Umstände stützt, die er nicht unmittelbar
wahrnehmen konnte, da er das Auto zur Zeit des Kaufes eben nicht
gesehen hat. Diese Schätzungen sind nicht zwingend. Ueberdies durfte
der Kläger bei seiner Preisberechnung berücksichtigen, dass er seinem
Kaufvermittler eine Provision zu bezahlen hatte, und dass er dem Beklagten
Zahlungserleichterun gen gewährte. Ein offenbares Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung kann daher im vorliegenden Falle
nicht wohl angenommen werden, so dass die objektive Voraussetzung für die
Unverbindlicherklärung des streitigen Kaufgeschäftes im Sinne des Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.

OR nicht gegeben ist. Es ist mithin nicht mehr zu prüfen, ob auch eine
der subjektiven Voraussetzungen, etwa die Ausbeutung der angeblichen
Unerfahrenheit des Beklagten im Automobilhandel, vorhanden sei. Die
Einrede der Uebervorteilung kann daher nicht geschützt werden, und der
angefochtene Kaufvertrag ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz,
für den Beklagten grundsätzlich verbindlich.

3. Es kann sich somit nur noch fragen, ob nicht Wandelung des Kaufes
oder Preisminderung infolge der Mängel des Automobils einzutreten
haben. Wandelung und Preisrnindernng setzen voraus, dass der
Kaufgegenstand Mängel aufweise, die seinen Wert oder seine Tauglichkeit
zum vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern, und dass
der Käufer diese Mängel überdies rechtzeitig in richtiger Weise rüge
(Art. 197 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
. OR). Bei der Prüfung der Mängel ist im vorliegenden Falle zu
beachten, dass es sich um ein bereits gebrauchtes Auto handelt; es können
daher als Mängel neben allfälligen eigentlichen Konstruktionsfehlern

62 Ohligationenrecht. N° 1 2

nur solche in Betracht kommen, die auf eine abnormale Abnutzung zur Zeit
vor dem Verkaufe an den Beklagten

zurückzuführen sind. Der Sachverständige Christen stellt ,

nun fest, dass bei den vorhandenen Mängeln nicht von eigentlichen
Defekten die Rede sein könne, sondern dass es sich nur um die Abnützung
aneinander reibender Teile handle. Dass diese Abnutzung abnormal sei,
hat der Beklagte, der hiefür beweispfliehtig ist, weil er aus dieser
Behauptung Rechte ableitet, nicht bewiesen. Es liegen im Gegenteile
Anhaltspunkte vor, die gegen eine solche vorzeitige abnormale Abnutzung
sprechen, wie der Umstand, dass der Beklagte den Wagen nach dem Kaufe zwei
Monate lang gebraucht hat und ferner die Bemerkung des Sachverständigen
Käser, die Abnutzung sei deshalb eine grosse gewesen, weil das Auto von
einem unkundigen Lenker gesteuert worden sei; der Beklagte beruft sich
aber gerade darauf, dass er vom Mechanismus eines Autos nichts verstanden
und die Führerpriifung erst anfangs September 1915 abgelegt habe.

Es sind somit keine Mängel nachgewiesen, die der Kläger zu vertreten
hat, und es ist daher auch unerheblich, ob die Mängelrüge rechtzeitig
und richtig erfolgt sei oder nicht. Sie erscheint übrigens offenbar als
verspätet, da sie mehr als zwei Monate nach dem Kaufabschluss erhoben
wurde, obwohl der Beklagte schon in der ersten Woche durch den Fachmann
Kirchhofer auf die Fehler des Autos aufmerksam gemacht worden war. Statt
einer Mängelrüge spricht er dem Kläger noch anfangs September seine
Zufriedenheit über das Auto aus und lässt es erst im Oktober von einem
Sachverständigen untersuchen, was er, wenn er wirklich nicht über die
nötigen Fachkenntnisse verfügte, schon anlässlich des Kaufes hätte tun
sollen; denn wer ein altes Auto kauft, weiss, dass er mit einer Abnutzung
zu rechnen hat und wird sich besondere Rechenschaft hierüber geben.

Aus diesen Erwägungen ist sowohl die Wandelungsals die
Preisminderungsklage abzuweisen und der Be-Obligationenrecht. N° 13. 63

klagte verpflichtet, dem Kläger den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen
und seine Aufwendungen für das Auto an sich selbst zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 30. Mai 1919 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts
von Solothurn vom 31. Mai 1918 wiederhergestellt.

13. Urteil der IZ. Zivilabteilung vom 17. März 1920 i. S. von selig
gegen Wälchli.

Privative oder Kumulative s c h u l d ü b e r 11 a h m e (nach alt OB)
? Insbesondere bei vorbehaltloser Annahme einer Nachlassdividendenzahlung
des internen Uebernehmers durch den Gläubiger ?

A. Der Beklagte gewährte im Jahre 1907 dem Kläger und dessen Bruder,
unbeschränkt haftenden Mitgliedern der Kommanditgesellschaft Gebr. Välchli
& Cie, Maschinenfabrik Landquart, ein Darlehen von 15,000 Fr., wofür
ihm folgender Schuldschein ausgestellt wurde: Die Unterzeichneten
erklären hiemit von Herrn Prof. Dr. L. von Salis zu Marschline die
Summe von 15,000 Fr. (in Worten fünfzehntausend Franken) als Darlehen
erhalten zu haben, zum Zwecke, diesen Be trag als Betriebsmittel in ihrer
Maschinenfabrik zu verwenden. Sie verpflichten sich in solidarischer
Weise gegenüber dem Gläubiger zur Zin'szahlung von 5% p. a. auf die
Schuldsumme, jeweils auf den 15. Juli, erstmals auf den 15. Juli 1908
und zur Rückzahlung des Darlehens nach Ablauf von fünf Jahren, also
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 55
Datum : 08. März 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 55
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 54 Obligationenrecht. N° 11. L'instance cantonale a accordé en outre à la demanderesse


Gesetzesregister
OR: 21 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
23 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
28 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
197 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • automobil • abnutzung • kaufpreis • vorinstanz • wert • bundesgericht • richtigkeit • weiler • gegenleistung • mechaniker • monat • 1919 • darlehen • beginn • zahl • wesentlicher irrtum • automobilhandel • biel • tag
... Alle anzeigen