S. 271 / Nr. 40 Staatsverträge (d)

BGE 61 I 271

40. Auszug aus dem Urteil vom 15. November 1935 i. S. C.A. Erichsen S.A. gegen
B.

Regeste:
Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich und Art. 1 Abs. 2
litt. e des Genfer Abkommens über Vollstreckung ausländischer Schiedesprüche.
Die Vollstreckung eines Urteils oder Schiedsspruches darf verweigert werden,
wenn die Urteilsforderung auf Geschäften mit Spielcharakter im Sinne von Art.
513
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 513 - 1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.
1    Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.
2    Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Differenzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben.
OR beruht, nicht aber schon dann, wenn das Gericht, das den Urteilsspruch
erlassen hat, die Einrede des Spieles nicht geprüft hat (Erw. 2).
Art. 81 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG. Wenn für eine Forderung auf Geldzahlung nach dem
Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich oder nach dem Genfer Abkommen die
Vollstreckung eines staatlichen Urteils oder privaten Schiedsspruchs begehrt
und demgegenüber bestritten wird, dass die staatsvertraglichen Voraussetzungen
der Vollstreckbarkeit vorliegen, so ist hierüber im Rechtsöffnungsverfahren zu
entscheiden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob hiefür grössere
Beweiserhebungen erforderlich sind (Erw. 3).

A. - Der Rekursbeklagte B. stand im Sommer/Herbst 1933 mit der Rekurrentin
Firma C. A. Erichsen S. A. in Paris, die dort ein Börsenkommissionsgeschäft
betreibt, in Geschäftsverbindung, indem er ihr sukzessive eine grössere Anzahl
Aufträge zum Kauf von Waren verschiedener Gattungen auf Termin an
amerikanischen Börsen erteilte. Alle Geschäfte wurden jeweilen vor dem
Lieferungstermin durch entsprechende Gegengeschäfte liquidiert, teils noch auf
Ordre des Rekursbeklagten selbst, teils einseitig durch die Rekurrentin,
nachdem der Rekursbeklagte ihren

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unter dieser Androhung ergangenen Mahnungen, den Verlust aus einzelnen bereits
liquidierten Verträgen zu zahlen und die Kursmargen auf den noch laufenden
Engagements zu decken, innert gesetzter Frist nicht nachgekommen war. Aus der
von der Rekurrentin dem Rekursbeklagten zugestellten Schlussabrechnung ergab
sich ein Saldo zu seinen Lasten von 107125 franz. Fr. 55 Cts. In den
sämtlichen, vom Rekursbeklagten im Doppel unterzeichnet zurückgesandten
Kaufauftragsbestätigungen fand sich die Klausel, dass Streitigkeiten «aus dem
gegenwärtigen Vertrage» dem endgültigen Schiedsspruch der Chambre arbitrale
(Börsenschiedsgericht) von Paris unterstellt sein sollten. Auf Klage der
Rekurrentin verurteilte die Chambre arbitrale durch Schiedsspruch vom 26. Juni
1934 den Rekursbeklagten an die Rekurrentin den Betrag von 107125 franz. Fr.
55 Cts. nebst gesetzlichem Zins ab 21. November 1933 sowie weitere 800 franz.
Fr. als von der Klägerin vorgeschossene Kosten des Schiedsverfahrens zu
bezahlen. Mit Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 1934 betrieb die Rekurrentin den
Rekursbeklagten in Zürich für diese beiden Posten, in schweiz. Währung
umgerechnet 21639 Fr. 35 Cts. und 161 Fr. 60 Cts. mit Zinsen zu 6% vom ersten
seit 21. November 1933 und vom zweiten seit 1. Januar 1934, und stellte nach
erhobenem Rechtsvorschlag das Begehren um definitive Rechtsöffnung, unter
Berufung auf Art. 15-17 des schweizerisch-französischen
Gerichtsstandsvertrages von 1869 und das Genfer Abkommen über Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (A. S. 46 S. 688). Der
Rekursbeklagte widersetzte sich dem Begehren, indem er - neben anderen heute
nicht mehr aufrechtgehaltenen Einwendungen - geltend machte: Die
Urteilsforderung beruhe auf Verträgen mit Spielcharakter, nicht klagbaren
Differenzgeschäften im Sinne von Art. 513 II OR, der Schiedsspruch sei deshalb
nach Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtestandsvertrages und Art. 1 Abs. 2 lit. e des
Genfer Abkommens in der Schweiz

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nicht vollstreckbar. Die nämliche Einrede hatte er schon im Verfahren vor der
Chambre Arbitrale erhoben. Der Schiedsspruch wies sie indessen zurück, weil
nach Art. 1 des französischen Gesetzes vom 28. März 1885 der Spieleinwand
gegenüber den von anerkannten Firmen an den Warenbörsen ausgeführten
Termingeschäften grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich
erachtete die Berufung auf Art. 513
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 513 - 1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.
1    Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.
2    Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Differenzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben.
OR als begründet und verweigerte demnach
durch Verfügung vom 29. November 1934 die Rechtsöffnung. Einen von der Firma
C. A. Erichsen S. A. hiegegen ergriffenen Rekurs hat das Obergericht des
Kantons Zürich IV. Kammer durch Entscheid vom 31. Januar 1935 abgewiesen mit
der Begründung: Eine ausdrückliche Abrede, wodurch Recht und Pflicht zu
wirklicher Lieferung und Annahme der gehandelten Waren ausgeschlossen worden
wäre, sodass nur die Kursdifferenz den Vertragsgegenstand gebildet hätte, sei
zwar nicht nachgewiesen. Es sei das aber auch nicht nötig, da diese
Vereinbarung auch stillschweigend geschehen und aus den Umständen gefolgert
werden könne. Ob sie hier angenommen werden dürfe, sei zur Zeit nicht
abgeklärt. «Die Prüfung der Spieleinrede setzt .... eine eingehende Würdigung
von der Gegenpartei grösstenteils bestrittener tatsächlicher Verhältnisse
voraus, die im summarischen Verfahren, wo im allgemeinen nur Beweise durch
Urkunden, amtliche Berichte und persönliche Befragung des Gegners zulässig
sind (§ 281 Abs. 1 und § 282 ZPO), nicht genügend klargestellt werden können.
Da die Spieleinrede erhoben ist und durch Anführung bestimmter Tatsachen zu
stützen versucht wurde, so erscheint das Vollstreckungsbegehren als illiquid
und ist die Rechtsöffnung mit dem Vorderrichter zu verweigern; der Streit
gehört in das ordentliche Verfahren (vgl. Z. R. 15 Nr. 199).»
Im Gegensatz zum erstinstanzlichen

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Rechtsöffnungsrichter hat also die zweite Instanz den Spieleinwand nicht
bereits als zutreffend erachtet, sondern die Rechtsöffnungsklägerin auf den
ordentlichen Prozess verwiesen, um dessen Unbegründetheit und das Fehlen des
Vollstreckungshindernisses von Art. 17 Ziff. 3 des schweizerisch-französischen
Gerichtsstandsvertrages und Art. 1 Abs. 2 lit. e des Genfer Abkommens
feststellen zu lassen.
B. - Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde hat die S.A. C.A.
Erichsen beim Bundesgericht die Anträge gestellt:
1) der Entscheid der IV. Kammer des zürcherischen Obergerichtes vom 31. Januar
1935 sei aufzuheben, das Urteil der Chambre Arbitrale de Paris vom 26. Juni
1934 als vollstreckbar zu erklären und der Rekurrentin in der Betreibung Nr.
7941 des Betreibungsamtes Zürich die definitive Rechtsöffnung zu gewähren....
2) eventuell sei die Vorinstanz unter Aufhebung ihres Entscheides zur
Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung und Rechtsöffnung anzuhalten,
3) weiter eventuell, die Akten seien an sie zurückzuweisen mit dem Auftrage,
die Spieleinrede des Rekursbeklagten materiell zu prüfen und gegebenenfalls
die von der Rekurrentin angerufenen Beweise abzunehmen.
Als Beschwerdegründe werden Verstoss gegen die beiden oben erwähnten
Staatsverträge und .... geltend gemacht. Die nähere Begründung lässt sich wie
folgt zusammenfassen:
1. Eine Staatsvertragsverletzung liege zunächst schon in der Verweisung des
Streites in das ordentliche Verfahren. Auf Grund der beiden in Frage stehenden
Abkommen habe die Rekurrentin Anspruch auf Vollstreckung des Schiedsspruches
und damit auf Feststellung der Voraussetzungen dieser Vollstreckbarkeit in dem
für solche Entscheidungen vorgesehenen Verfahren. Nach § 377 II der
zürcherischen ZPO entscheide aber über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit
ausländischer Urteile (einschliesslich von Schiedssprüchen) der Einzelrichter
im

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summarischen Verfahren. Er sei zugleich der Rechtsöffnungsrichter. Der
Kommentar von STRÄULI zur ZPO (§ 377 Anm. 4) bemerke denn auch, dass mit der
Einführung dieses besonderen Verfahrens die früher zugelassene Feststellung
der Anerkennung der Vollstreckbarkeit im ordentlichen Prozess überflüssig
geworden sei. Der Rekurrentin könne ohne Missachtung der massgebenden
Staatsverträge nicht zugemutet werden, ihre durch den Schiedsspruch bereits
rechtskräftig festgestellte Forderung nochmals einzuklagen, wie es die Folge
des angefochtenen Entscheides wäre. § 280 ZPO lasse zudem ausdrücklich auch im
summarischen Verfahren ausnahmsweise, unter bestimmten Voraussetzungen, den
Sachverständigen- und Zeugenbeweis zu (neben Urkunden, amtlichen Berichten und
Parteibefragung). Eine solche Ausnahme müsste hier als gegeben angesehen
werden: wenn nur der Richter im summarischen Verfahren zur Prüfung der
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile zuständig sei, so müsse er auch die
hiezu allenfalls nötigen Beweise erheben können.
2. Es sei übrigens auch nicht richtig, dass es, um den Spieleinwand zu
beurteilen, noch einer weiteren Abklärung der Tatsachen bedürfte....
C. - Das Obergericht des Kantons Zürich IV. Kammer und der Rekursbeklagte B.
haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
...
2.- Sowohl nach dem Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich von 1869 (Art. 17
Ziff. 3) als nach dem Genfer Abkommen vom 26. September 1927 (Art. 1 II lit.
e) darf die Vollstreckung eines unter diese Verträge fallenden Urteils oder
Schiedsspruches, selbst beim Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen dafür,
verweigert werden, wenn dessen Anerkennung der öffentlichen Ordnung oder den
Grundsätzen des öffentlichen Rechtes des Landes

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widersprechen würde, in dem die Vollstreckung begehrt wird. Dass hierunter für
die Schweiz auch die Einwendung fällt, die Urteilsforderung beruhe auf
Geschäften mit Spielcharakter im Sinne von Art. 513
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 513 - 1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.
1    Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.
2    Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Differenzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben.
OR, kann nach den
Erwägungen der öffentlichen Ordnung, die dieser Vorschrift zu Grunde liegen,
und ihrem daraus folgenden zwingenden Charakter nicht zweifelhaft sein und ist
denn vom Bundesgericht auch schon in dem (nicht veröffentlichten) Urteile in
Sachen Simpère gegen Lanzrein vom 21. November 1930 angenommen worden.
Andererseits will der Rekursbeklagte zu Unrecht auf Grund der fraglichen
Staatsvertragsbestimmungen dem vorliegenden Schiedsspruch schon deshalb die
Vollstreckbarkeit abgesprochen wissen, weil das Schiedsgericht den vor ihm
ebenfalls erhobenen Spieleinwand ungeprüft gelassen hat als durch die auf das
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien grundsätzlich anwendbare französische
Gesetzgebung bei Börsentermingeschäften ausgeschlossen. Gegen die inländische
öffentliche Ordnung verstösst ein Urteil oder Schiedsspruch inhaltlich erst,
wenn durch die Anerkennung der darin ausgesprochenen Leistungspflicht ein
Rechtsverhältnis verwirklicht würde, dem das Recht des Vollstreckungsstaates
aus solchen Rücksichten die Giltigkeit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit
versagt (s. die entsprechende Fassung von Art. 4 des schweizerisch-deutschen
Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929). Die Tatsache allein, dass der
ausländische Richter in dem zu vollstreckenden Urteil zu dem betreffenden
Einwand nicht materiell Stellung genommen hat, vermag das in Frage stehende
staatsvertragliche Vollstreckungshindernis noch nicht zu begründen. Es ist
Sache der zur Gewährung der Vollstreckung berufenen inländischen Behörde, zu
prüfen, ob durch die Erzwingung der urteilsmässigen Leistung ein derartiger im
Interesse der öffentlichen Ordnung aufgestellter inländischer Rechtssatz
missachtet würde. Wenn sie sich hiezu in einem gewissen Umfang und Sinn auch
auf das

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materielle Streitverhältnis unter den Parteien einlassen muss, so ist das die
notwendige Folge der Zulassung der erwähnten Einrede gegen das
Vollstreckungsbegehren durch den Staatsvertrag.
3.- Gleich dem Gerichtsstandsvertrag von 1869 hat das Genfer Abkommen von 1927
das Verfahren nicht geregelt, in dem die Vollstreckungsbewilligung
nachzusuchen ist. Beide begnügen sich, in dieser Hinsicht auf die
Verfahrensvorschriften des Landes zu verweisen, in dem der Schiedsspruch
geltend gemacht wird (Art. 1 des Abkommens), bezw. (für die Schweiz) auf die
Entscheidung durch die nach der internen Gesetzgebung hiezu kompetente Behörde
in der gesetzlich bestimmten Form (Art. 16 des Gerichtsstandsvertrages). Die
internrechtlichen leitenden Vorschriften hierüber sind aber für das Gebiet der
Eidgenossenschaft bei Forderungen, die auf eine Geldzahlung oder
Sicherheitsleistung gehen, seit dem Erlass des SchKG nicht mehr im kantonalen
Recht enthalten, sondern in dem erwähnten Gesetz. Es sieht dafür die
Rechtsöffnung vor. Und zwar nicht nur für Urteile einer Behörde des Bundes
oder kantonaler Gerichte, sondern auch für ausländische Urteile aus einem
Staate, mit dem ein Vertrag über die gegenseitige Vollziehung gerichtlicher
Entscheidungen besteht. Art. 81 III SchKG bestimmt, dass in einem solchen
Falle der Betriebene gegenüber dem Rechtsöffnungsbegehren die im Staatsvertrag
vorgesehenen Einwendungen erheben könne. Der Gläubiger, der für die
urteilsmässig festgestellte Forderung nach erhobenem Rechtsvorschlag auf Grund
des Staatsvertrages die Rechtsöffnung begehrt, hat demnach Anspruch darauf,
dass über jene Einwendungen, die staatsvertraglichen Voraussetzungen der
Vollstreckbarkeit des Urteils, in diesem Verfahren selbst geurteilt und
jenachdem die Rechtsöffnung gewährt werde. Er braucht sich die Verweisung auf
ein besonderes durch die kantonale Prozessgesetzgebung vorgesehenes
Exequaturverfahren oder auf den ordentlichen Prozess nicht gefallen zu lassen

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(auch dann nicht, wenn der ordentliche Richter nur noch über das Vorliegen der
staatsvertraglichen Vollstreckungsbedingungen, insbesondere das Fehlen des
Vollstreckungshindernisses von Art. 17 Ziff. 3 des schweizerisch-französischen
Gerichtsstandsvertrages oder Art. 1 II lit. e des Genfer Abkommens befinden
soll. Das und nicht die Erhebung einer neuen Leistungsklage aus dem zu Grunde
liegenden materiellen Rechtsverhältnis ist nach der Verweisung auf ZR 15 Nr.
199 zweifellos die Meinung des angefochtenen Entscheides). In diesem Sinne hat
das Bundesgericht schon im Falle Alba gegen Tognetti (BGE 35 I S. 462 E. 2)
erkannt und auch seither daran festgehalten (s. z. B. den nicht
veröffentlichten Entscheid i. S. Bigorre gegen Geiger & Cie vom 23. Februar
1923; ferner zustimmend SCHURTER-FRITZSCHE, Zivilprozessrecht des Bundes S.
608/9; STAUFFER, Vollstreckungsverträge S. 70/71; ALEXANDER in Zschr. für
bern. Recht 67 S. 17 und die ausdrückliche Vorschrift von Art. 8 des
schweizerisch-österreichischen Vollstreckungsabkommens). Dass infolgedessen,
wenn die Feststellung des Zutreffens einer solchen
Vollstreckbarkeitsvoraussetzung noch Beweiserhebungen, vielleicht grösseren
Umfanges bedingt, Weiterungen möglich sind, die dem grundsätzlich auch vom
Bundesgesetzgeber postulierten summarischen Charakter des
Rechtsöffnungsverfahrens nicht ganz entsprechen und insbesondere die
beschleunigte Erledigung des Rechtsöffnungsgesuches im Sinne von Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG
nicht gestatten, kann gegenüber der klaren Vorschrift des Art. 81 III des
Gesetzes nicht in Betracht kommen. Die nämliche Folge ist überdies auch bei
Urteilen aus anderen Kantonen denkbar, wo der Anspruch des Gläubigers auf
Erledigung der Einwendungen gegen die Vollstreckung im Rechtsöffnungsverfahren
ausser allem Zweifel steht, so wenn die Zuständigkeit des ausserkantonalen
Richters, der das Urteil erlassen hat, unter Berufung auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
bestritten wird. Auch hier wird die Feststellung des Wohnsitzes des

Seite: 279
Beklagten bei Anhebung der Klage unter Umständen ein Beweisverfahren nötig
machen, dem sich der Rechtsöffnungsrichter nicht deshalb entziehen kann, weil
die kantonale Gesetzgebung solche Erhebungen im summarischen Verfahren
ausschliesse. Das Verfahren, in dem über Urteilsvollstreckungsgesuche zu
befinden ist, wird eben nicht nur durch die kantonale Gesetzgebung, sondern in
erster Linie durch das eidgenössische Recht bestimmt. Wenn es nach dem Inhalt
der kraft diesem darin zu treffenden Entscheidungen eine gewisse Ausgestaltung
verlangt, so hat sich das kantonale Prozessrecht dem anzupassen und nicht
umgekehrt.
Auch ändert es an der Rechtslage nichts, dass hier nicht die Vollziehung des
Urteils eines staatlichen Gerichtes, sondern eines Schiedsspruches in Frage
steht. Urteile im Sinne von Art: 80, 81 SchKG sind auch private
Schiedssprüche. Das ist schon für Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV von den Bundesbehörden wiederholt
ausgesprochen worden, unter der Voraussetzung, dass die Entscheidung eines
solchen Schiedsgerichtes nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie erging,
den staatlichen Urteilen, was Rechtskraft und Vollstreckbarkeit betrifft,
gleichgehalten wird (BURCKHARDT, Kommentar, 3. Aufl. S. 574 unter b mit
Zitaten). Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen und ist nie bezweifelt
worden, dass die erwähnten Vorschriften des SchKG, welche für interkantonale
Verhältnisse ja nur den Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV ausführen, im gleichen Sinne zu verstehen
sind (JAEGER, Kommentar Art. 80 Nr. 3, Art. 81 Nr. 13, Supplement II S. 22;
BLUMENSTEIN S. 269; BRUNNER, das Rechtsöffnungsverfahren S. 47/8; BGE 57 I S.
203
E. 2). Das nämliche muss infolgedessen für die Auslegung von Art. 81 III
ebenda gelten, wenn mit dem Staat, aus dem der ausländische Schiedsspruch
stammt, ein Staatsvertrag besteht, wodurch ihm jene dem Urteil des staatlichen
Richters gleiche Wirkung beigemessen wird. Für den Gerichtsstandsvertrag mit
Frankreich von 1869 ist dies schon deshalb zweifellos,

Seite: 280
weil er beide Akten in einem Atemzuge als gleichgeordnete Vollstreckungstitel
nennt, ohne für den Anspruch auf Vollstreckung im anderen Vertragsstaate
zwischen ihnen irgendwie zu unterscheiden. Aber auch der Sinn des Genfer
Abkommens von 1927 kann nur der sein, Schiedssprüche, welche den darin
umschriebenen Anforderungen entsprechen, was die Erzwingung im
Vollstreckungswege betrifft, als den staatlichen Urteilen gleichwertig zu
behandeln. Der angefochtene Entscheid stützt sich übrigens auch keineswegs auf
eine Unterscheidung, die für das Vollstreckungsbewilligungsverfahren zwischen
staatlichen Urteilen und Schiedssprüchen zu machen wäre. Er würde, wie die
Berufung auf den bereits angeführten Fall ZR 15 Nr. 199 zeigt, nicht anders
ausgefallen sein, wenn das Urteil eines staatlichen Gerichtes den
Vollstreckungstitel bildete.
Ob das kantonale Prozessrecht die beanstandete Lösung gestatten würde, kann
unter diesen Umständen unerörtert bleiben. Dass die Rekurrentin sich
ihrerseits gegenüber derselben nur auf die einschlägigen kantonalrechtlichen
Vorschriften berufen hat und nicht auf die massgebende bundesgesetzliche
Regelung, ist unerheblich. Es genügt, dass sie sich der Verweisung der
Entscheidung über die Spieleinrede in das ordentliche Verfahren mit der
Begründung widersetzt, nach den massgebenden Staatsverträgen ein Recht darauf
zu haben, dass auch dieser Einwand im Vollstreckungsverfahren erledigt werde.
4.- Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz angehalten wird, die
streitige Einwendung materiell zu beurteilen und, soweit dazu Beweismassnahmen
als erforderlich erscheinen, diese durchzuführen. Erst wenn sie alsdann nach
dem Ergebnis der tatbeständlichen Erhebungen sachlich zu Unrecht das
entsprechende Vollstreckungshindernis als gegeben annehmen sollte, könnte Art.
17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages

Seite: 281
von 1869 oder Art. 1 II lit. e des Genfer Abkommens durch ihren Entscheid
verletzt sein. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens, wo sie sich darauf
beschränkt hat, die Beurteilung jenes Punktes als in den ordentlichen Prozess
gehörend abzulehnen, muss sich das Bundesgericht begnügen, sie zur Nachholung
der fehlenden Entscheidung zu veranlassen.
Wollte man es noch grundsätzlich für zulässig erachten, dass der
Staatsgerichtshof diese Beurteilung statt dessen unmittelbar selbst vornehme,
so könnte dies doch jedenfalls höchstens geschehen, wenn die Unbegründetheit
der Einrede schon heute durchaus klar wäre, auf den ersten Blick in die Augen
spränge. Das ist aber nicht der Fall...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss der
Entscheid der IV. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31. Januar
1935 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 38 - Voir aussi no 38