S. 10 / Nr. 2 Familienrecht (d)

BGE 60 II 10

2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Januar 1934 i. S. K.
gegen D.

Regeste:
Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB.
Die Vorschrift von Art. 419
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
ZGB, wonach der Beistand sich auf die Verwaltung
und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken hat und
Verfügungen, die darüber hinausgehen, nur mit besonderer Ermächtigung
vornehmen darf, gilt auch für den Verwaltungsbeirat. Diese Ermächtigung zu
erteilen, ist der Verbeiratete rechtlich unfähig, weshalb sie immer von der
Vormundschaftsbehörde ausgehen muss.

Die Vorinstanz geht davon aus, dass nach der im Kanton Nidwalden herrschenden
Auffassung eine Beiratschaft keine so einschneidende Massnahme sei, dass der
unter Beiratschaft Gestellte nicht selber dem Beirat die Ermächtigung zu
Verwaltungshandlungen erteilen dürfte, welche über das gewöhnliche Mass
hinausgehen. Allein das Mass der Wirkungen einer Beiratschaft bestimmt sich
nicht

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nach den am Ort der Amtsführung bestehenden Anschaunngen und Gepflogenheiten,
sondern ergibt sich aus dem Gesetz für das ganze Gebiet der Schweiz in
einheitlicher Weise.
Die Beiratschaft ist im Gesetz im Abschnitt über die
Beistandschaft geordnet. Während jedoch die Bestellung eines Beistandes (im
Sinn der Art. 392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
-394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB) zwar in gewissen Fällen das Fehlen der
Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten voraussetzt, aber selbst keinerlei
Einfluss auf die Handlungsfähigkeit desselben ausübt, bewirkt die Bestellung
eines Beirates eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betreffenden
Person (vgl. das Marginale zu Art. 395), und zwar sowohl im Fall der
Vertretungs- als auch in demjenigen der Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs.
2). Was insbesondere die letztere anbetrifft, so ist die Aufgabe des Beirates
mit Bezug auf die Sorge für das Vermögen im wesentlichen die nämliche wie
diejenige eines Vormundes, und auch die Voraussetzung für die Bestellung
dieses Beirates ist im Grund die gleiche, nämlich die Unfähigkeit des
Schützlings zu einer richtigen Vermögensverwaltung. Ein Unterschied besteht
nur darin, dass dem Verbeirateten immerhin noch die Fähigkeit zu vernünftiger
Verfügung über die Erträgnisse zugemutet wird, während dem Bevormundeten auch
diese aberkannt wird. Nun bestimmt Art. 419, dass der Beistand sich auf die
Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken hat
und Verfügungen, die darüber hinausgehen, nur auf Grund einer besonderen
Ermächtigung vornehmen darf, die ihm der Vertretene selbst oder, wenn dieser
hiezu nicht fähig ist, die Vormundschaftsbehörde erteilt. Diese Vorschrift
bezieht sich nach ihrer Stellung Im System des Gesetzes auf die beiden Arten
von Vertretung, die im vorangegangenen (ersten) Abschnitt eingeführt worden
sind, also auch auf die Beiratschaft. Die Beistandschaft im engern Sinn (Art.
392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
-394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB) lässt nun, weil sie an sich keinen Einfluss auf die
Handlungsfähigkeit hat, das Recht und

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die Fähigkeit des Verbeiständeten unberührt, den Beistand zu besonderen
Verfügungen zu ermächtigen. Die Ermächtigung durch die Vormundschaftsbehörde
kommt hier nur in Frage, wenn der Verbeiständete daran verhindert oder hiezu
tatsächlich unfähig ist. Wo jedoch dem Verbeiständeten (im Umfang der
Vermögensverwaltung) die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist, muss auch die
Fähigkeit zur Ermächtigung des Beistandes (Beirates) im Sinn von Art. 419 Abs.
2 verneint werden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber,
als er das Institut der Beiratschaft aufnahm, einer Person, welche zu ihrem
Schutz einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit bedarf, der also die für die
laufende Verwaltung ihres Vermögens erforderliche Einsicht und Eignung
abgesprochen wird, noch einen massgebenden Einfluss auf Vornahme oder
Unterlassung von Verfügungen zugestehen wollte, welche über diese laufende
Verwaltung hinausgehen. Der unter Verwaltungsbeiratschaft Stehende ist daher
(entgegen der Auffassung von KAUFMANN, S. 378, No. 4 a und 262 No. 72, und
EGGER, Anm. 4 b zu Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
) als nicht fähig im Sinn von Art. 419 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
ZGB
zu betrachien. Das schliesst immerhin nicht aus, dass der urteilsfähige
Schützling, ebenso wie der urteilsfähige Bevormundete (Art. 409), um seine
Ansicht befragt wird; nur hat das nicht im Sinn einer Mitentscheidung zu
geschehen. Sollte aus den Ausführugnen im Entscheid BGE 59 II 103 Erw. 2 etwas
Abweichendes herauszulesen sein, so könnte daran nicht festgehalten werden. Ob
im Fall einer Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB) die Mitwirkung des
Beirates auch noch einer Ermächtigung durch die Vormundschaftsbehörde bedarf
(wie das in der Praxis der kantonalen Behörden schon entschieden worden ist,
vgl. SJZ Bd. 24 S. 234), braucht hier nicht näher erörtert zu werden.