S. 97 / Nr. 16 Familienrecht (f)

BGE 59 II 97

16. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Mai 1933 i. S. Würsten gegen Zingre,
von Grünigen und Konsorten.

Regeste:
Anweisung der Vormundschaftsbehörde an den Beirat, Verwandten des
Verbeiständeten den Kauf eines Heimwesens zu ermöglichen durch
Darlehensgewährung aus dessen Vermögen gegen Grundpfandsicherung und
Bürgschaft. Geschäftsbesorgung durch den vom Beirat beigezogenen Notar, wobei
keine Bürgschaft zustande kommt. Verantwortlichkeit der Mitglieder der
Vormundschaftsbehörde (Erw. 2, 5), des Beirates (Erw. 3, auch bezüglich
Verjährungsfrage) und des Notars (Erw. 4) für den späteren Verlust aus
Grundpfandverwertungsbetreibung und Konkurs. Faktoren und Berechnung des
Schadens (Erw. 1). Verteilung des Schadenersatzes unter die mehreren Haftbaren
(Erw. 6).

A. - Die Klägerin wurde anfangs 1914 auf Antrag der Vormundschaftsbehörde
ihres damaligen Wohnortes Saanen, dem sie sich unterzog, unter Beiratschaft
gestellt, weil sie für Schulden ihres Schwagers Theiler Bürgschaft geleistet
hatte, weswegen sie dann in dessen Konkurs 5700 Fr. verlor. Obwohl die
Klägerin inzwischen in den Kanton Zürich gezogen war, ernannte die
Vormundschaftsbehörde von Saanen anfangs 1919 als neuen Beirat den
Stationsbeamten Zingre, den Erstbeklagten. Dem Protokoll der
Vormundschaftsbehörde Saanen aus der folgenden Zeit ist zu entnehmen:
d. d. 2. Juni 1923: Alfred Theiler in Saanen möchte in Flendruz ein Heimwesen
kaufen und wünscht aus dem

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Vermögen seiner Schwägerin Emilie Würsten in Zürich ein Darlehen von 17000 Fr.
aufzunehmen .. . Zur Untersuchung dieser Angelegenheit werden ausgeschossen:
Arthur von Siebenthal und Jakob Oehrli. Bei einem gemeinsamen Beschluss dieser
Kommission kann dem Theiler Zusicherung gegeben werden, dass der Gemeinderat
diesem Beschluss zustimmen wird.
d. d. 8. Juni 1923: Alfred Theiler kann aus dem Vermögen seiner Schwägerin
Emilie Würsten ein unterpfändliches Darlehen von 17000 Fr. gemacht werden,
insoferne derselbe für 10000 Fr. genügende Bürgschaft leistet.
Die in Aussicht genommene Liegenschaft war amtlich auf 31800 Fr. geschätzt,
mit einer Hypothek zugunsten des Crédit Foncier Vaudois von 21000 Fr. belastet
und für 40000 Fr. käuflich. Es bestand eine promesse de vente der bisherigen
Eigentümer zugunsten des Arthur Jornayvaz, der seine Bürgschaft angeboten
haben soll. Gestützt auf den Beschluss vom S. Juni 1923 erhielt der Beirat
Zingre am 16. Juni von der Vormundschaftsbehörde die «Weisung»: «Herr Adolf
Zingre, Bahnbeamter, als Vormund (sic) der Emilie Würsten, kann aus dem
Vermögen seiner Vogtsanbefohlenen dem Alfred Theiler unterpfändlich auf ein
Heimwesen im Kanton Waadt ein Darlehen von 17000 Fr. gewähren, unter
Bürgschaft von A. Jornayvaz Die betr. Summe ist vom dermaligen Schuldner Frau
Kopf-Hermann in Gsteig zur Rückzahlung aufzukünden». Hierauf kündigte der
Beirat Zingre die erwähnten, bisher pünktlich verzinsten und sicher
erscheinenden Guthaben der Klägerin, die sozusagen deren ganzes Vermögen
ausmachten. Im übrigen liess er das Geschäft durch den Notaren und zugleich
Präsidenten der Vormundschaftsbehörde R. von Grünigen, den Zweitbeklagten,
besorgen, der sich am 23. Juni 1923 zum Notar nach Château-d'Oex zur
öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages begab, nach welchem die
Liegenschaft von Alfred Theiler und seinen

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3 Kindern zu gleichen Bruchteilen gekauft wurde gegen Zahlung von 40000 Fr.,
wovon 17000 Fr. von Jornayvaz geleistet wurden gegen Errichtung einer
Hypothekarobligation im zweiten Range zu seinen Gunsten, die er später, nach
Vergütung dieses Betrages durch die Klägerin, mit seiner Bürgschaft versehen
an die Klägerin abtreten sollte. Als die gekündigten Guthaben der Klägerin im
Laufe des zweiten Halbjahres 1923 eingingen, überbrachte Zingre das Geld
jeweilen dem Notaren von Grünigen, der es an Jornayvaz weitersandte.
Nichtsdestoweniger behielt Jornayvaz seine Hypothekarobligation - die freilich
von jetzt an der Klägerin verzinst wurde -, und dabei blieb es auch, als der
Beirat Zingre in seiner Verwaltungsrechnung vom 6. Juni 1925 bemerkte, der
Titel sei noch beim Notar Kunen in Château-d'Oex. Als dann Theiler im Winter
1927/28 einen Holzschlag vornahm und Zingre hievon der Vormundschaftsbehörde
Mitteilung machte, wies diese ihn am 4. Februar 1928 an, eine Zahlung von 1000
Fr. an Kapital und an ausstehende Zinsen zu verlangen und allenfalls die ganze
Summe aufzukünden; doch wurde hierauf nicht beharrt, als Theiler Investitionen
von über 4000 Fr. nachwies. Inzwischen hatte Zingre jedoch die Parqueterie
Aigle von der Auszahlung des Holzkaufpreisrestes abhalten können, und als sich
Theiler deswegen bei der Vormundschaftsbehörde beschwerte, erklärte Zingre, er
beharre darauf, solange er nicht in den Besitz des Forderungstitels gelange,
worauf zwei Mitglieder mit der Herschaffung des Titels beauftragt wurden, die
dann anfangs April 1928 möglich wurde, nachdem Theiler den von Jornayvaz
vorerst verlangten Zins von 262 Fr. 40 Cts. für die Zeit zwischen seiner
Vorschussleistung (23. Juni 1923) bis zur Rückvergütung (im Laufe des zweiten
Halbjahres 1923) bezahlt hatte. Jedoch fehlte auf dem Titel sowohl eine
Abtretungs- als eine Bürgschaftserklärung; erstere wurde dann nachträglich, im
Mai, erteilt, freilich ohne Nachwährschaft, dagegen die Bürgschaft verweigert
aus

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dem Grunde, dass Theiler die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfülle und
durch eigenmächtigen Holzverkauf für 5000 Fr. im Winter 1927/28 die Sicherheit
vermindert habe. Am 16. Juni 1928 genehmigte die Vormundschaftsbehörde die
letzte Rechnung des Beirates Zingre mit dem Beifügen, es seien 3000 Fr. zur
Rückzahlung aufzukünden oder es müsse ein Solidarbürge gestellt werden, und
gleichzeitig wurde Zingre als Beirat entlassen. Mangels Erfüllung dieser
Bedingungen wurde Ende 1928 Grundpfandverwertung gegen die 4 Miteigentümer
angehoben, in deren Verlauf Alfred Theiler am 7. Juni 1929 wiederum in Konkurs
geriet. Aus ihrem eigenen, vom neuen Beirat gestellten Höchstangebot an der
zweiten Grundpfandversteigerung vom 4. September 1929 im Betrage von 29714 Fr.
20 Cts. erhielt die Klägerin im Herbst 1929 5633 Fr. 95 Cts., aus dem Konkurs
über Alfred Theiler eine Dividende von 994 Fr. 35 Cts., und beim Weiterverkauf
machte sie einen Gewinn von 182 Fr. 80 Cts. Im Frühjahr 1930 wurde die
Klägerin aus der Beiratschaft entlassen.
B. - Mit der vorliegenden, anfangs 1931 erhobenen Klage verlangt die Klägerin
die solidarische Verurteilung des Beirates Zingre, des Notars von Grünigen und
sämtlicher Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Saanen aus der Zeit von 1923
bis 1928 zur Zahlung von 13335 Fr. 35 Cts.
C. - Der Appellationshof des Kantons Bern hat am 30. September 1932 die Klage
im Betrage von 12000 Fr. nebst 5% Zins seit 1. Januar 1930 zugesprochen, so
zwar, dass beizutragen haben Zingre und Notar von Grünigen solidarisch 8000
Fr. (im Innenverhältnis 2500 Fr. bezw. 5500 Fr.), Notar von Grünigen als
Präsident der Vormundschaftsbehörde 1325 Fr., Arnold von Siebentahl und Haldi
je 262 Fr. 50 Cts., Oehrli, G. von Grünigen, Brand, Hefti, Walker und
Beetschen je 225 Fr., F. Reichenbach, A. Reichenbach, Reber und Wehren je 125
Fr., Hauswirth, Müllener und Arthur von Siebenthal je 100 Fr.

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Gegen den (1924 ausgeschiedenen) Burri ist die Klage abgewiesen worden.
D. - Gegen dieses Urteil haben Berufung an das Bundesgericht erklärt:
1. die Klägerin mit dem Hauptantrag entsprechend dem ursprünglichen Klagantrag
und verschiedenen Eventualanträgen;
2 der Zweitbeklagte Notar R. von Grünigen mit dem Hauptantrag auf Abweisung
der Klage gegen ihn und verschiedenen Eventualanträgen.
E. - Der Erstbeklagte Zingre hat sich der Berufung angeschlossen mit dem
Hauptantrag auf Abweisung der Klage gegen ihn, eventuell Herabsetzung des ihm
auferlegten Anteiles. Die übrigen Beklagten haben einfach auf Abweisung der
Berufung der Klägerin antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Klägerin hat aus dem Geschäft mit Theiler einen Schaden erlitten, der
sich zusammensetzt aus dem
hingegebenen Kapital von... Fr. 17000.-
den rückständigen Zinsen von... Fr. 1904.-
---- -------
zusammen... Fr. 18904.-
abzüglich des Pfanderlöses von Fr. 5633.95
sowie der Konkursdividende von Fr. 994.35 Fr. 6628.30
--- -------- ---- -------
Fr. 12275.70.-
zuzüglich der gehabten Auslagen Fr. 65.30
---- ---------
Fr. 12341.-
abzüglich des Gewinnes aus dem Weiterverkauf der
Liegenschaft von...
Fr. 182.80
---- --------
Insgesamt... Fr. 12158.20
Dieser Gewinn darf füglich in Abzug gebracht werden. weil er einen
entsprechenden Teil des Schadens wieder gutgemacht hat, und zwar durch das
Handeln der vor mundschaftlichen Organe, das offenbar vom Bestreben
möglichster Verminderung des Schadens diktiert war, beim Fehlschlagen aber die
Verantwortlichkeit ihrer

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Mitglieder ausgelöst hätte. - Für den erlittenen Pfandausfall haften freilich
auch die Kinder Theilers als Miteigentümer. Allein nach der Feststellung der
Vorinstanz sind sie vermögenslos, weshalb diese Guthaben, die, wenn überhaupt,
so erst binnen verhältnismässig langer Zeit, und höchstens zu einem
verhältnismässig geringen Teil auf dem Wege der Lohnpfändung eingebracht
werden können, heute als wertlos angesehen werden müssen. Dass die Eigenschaft
der Kinder Theiler als Präsumtiverben der Klägerin dieser persönlich nichts
nützt, leuchtet ohne weiteres ein. - Ob sodann Jornayvaz wegen einseitiger
Unverbindlichkeit oder teilweiser Nichterfüllung des mit ihm als aus der
promesse de vente Berechtigtem geschlossenen Vertrages, dessen Inhalt übrigens
nicht bestimmt feststeht, gegenüber der Klägerin irgendwie haftbar sei,
erscheint zu zweifelhaft, als dass deswegen nicht von einer endgültigen
Schädigung der Klägerin im angeführten Betrage gesprochen werden dürfte; denn
insbesondere verdienen die Fragen aufgeworfen zu werden, ob diese allfällige
Haftung nicht etwa von Verjährung betroffen oder durch die inzwischen
eingetretene Unmöglichkeit, ihm die an die Klägerin abgetretene
Hypothekarobligation unversehrt zurückzugeben, beeinträchtigt worden sei.
Jedenfalls könnte eine solche allfällige Forderung nicht mehr als
«Vermögensanlage» der Klägerin angesehen werden, während ihr zugestanden
werden muss, als Schaden geltend zu machen, was ihr an Vermögensanlagen
verloren gegangen ist. Wer für solchen Schaden haftbar gemacht werden will,
wird genügend geschützt, wenn ihm Abtretung derartiger, sei es im Bestand, sei
es in der Einbringlichkeit, zweifelhafter Forderungen angeboten und ihm hievon
Akt gegeben wird, wie es hier geschehen ist. Die zu deren Geltendmachung
erforderlichen Rechtsvorkehren mag er dann auf eigene Kosten unternehmen,
anstatt das Risiko dem ohnehin Geschädigten oder, wenn dieser vermögenslos
ist, der Öffentlichkeit aufzubürden.

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2.- Anlass zum Abschluss des Geschäfts mit Theiler, aus dem die Klägerin
geschädigt worden ist, gab die bezügliche Weisung der Vormundschaftsbehörde an
den Beirat. Die Rechtswidrigkeit dieser Weisung würde in die Augen springen,
wenn die über die Klägerin verhängte Beiratschaft eine sogenannte
Mitwirkungsbeiratschaft im Sinne des Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB geblieben wäre, als
welche sie ursprünglich gemeint und auch einzig gerechtfertigt war, weil weder
ein solcher Beirat noch umsoweniger die Vormundschaftsbehörde sich dem derart
Verbeirateten irgendwie substituieren darf. Aber auch bei einer
Verwaltungsbeiratschaft, zu der die über die Klägerin verhängte Beiratschaft
schliesslich ausgeartet ist, indem die zunächst der Klägerin belassene
Vermögensverwaltung von einem spätern Beirat an sich gezogen wurde, ist für
derartige Weisung kein Raum. Einerseits bestimmt nämlich Art. 419
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
ZGB, dass
die Vormundschaftsbehörde dem Beistand, welchem die Verwaltung eines Vermögens
übertragen wird, die Ermächtigung zu Verfügungen, die über die Verwaltung und
die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens hinausgehen, nur erteilen darf,
wenn der Vertretene selbst hiezu nicht fähig ist, was auf die Klägerin nicht
zutraf. Anderseits bestimmt Art. 402
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 402 - 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
1    Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
2    Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
ZGB, der gemäss Art. 367 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 367 - 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
1    Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2    Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
ZGB auch
bei der Beiratschaft nicht ausser Acht gelassen darf, dass Kapitalanlagen, die
nicht genügend Sicherheit bieten, durch sichere Anlagen zu ersetzen sind, und
dass die Umwandlung unter Wahrung der Interessen des Bevormundeten vorgenommen
w erden soll. Hier wurde aber gerade das Gegenteil gemacht, nämlich eine
Kapitalanlage, die sicher war, wie am besten durch die prompte Rückzahlung
dargetan wird, durch eine andere ersetzt, die schon wegen der
Unzuverlässigkeit der Person desjenigen, dem sie anvertraut wurde, von
vorneherein nicht eigentlich als sichere Kapitalanlage angesprochen werden
konnte, gleichgültig durch welche Real- oder Personalsicherheit sie garantiert
werden mochte. Und bestimmend für die Umwandlung

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war nicht das Interesse der Klägerin, sondern dasjenige des Theiler (und
seiner Familie), der sich wiederholt in einer Weise Zutritt zur
Vormundschaftsbehörde zu verschaffen wusste, als ob sie zur Wahrung seiner und
nicht der Klägerin Interessen berufen gewesen wäre. Man wird sich fragen
können, ob der Beirat diese rechtswidrige Weisung nicht hätte unbeachtet
lassen oder mindestens deren Aufhebung verlangen dürfen. Keinenfalls aber
können die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde etwas zu ihrer Entlastung
daraus herleiten, dass der Beirat die Weisung befolgt hat. Auch können sie
sich nicht etwa zu ihrer Entschuldigung auf das Einverständnis der Klägerin
selbst berufen; denn wenn diese auch nach wie vor bereit gewesen sein mag,
ihrem Schwager (und seinen Kindern) durch Aufopferung eigener Mittel
beizustehen, so lässt sich doch nicht ersehen, namentlich nicht aus dem
Schreiben vom 6. Januar 1923, dass sie je daran gedacht hätte, durch «Anlage»
des grössten Teiles ihres Vermögens in seinen Unternehmungen ihr Geschick von
dem seinigen abhängig zu machen. Dementsprechend hat sie dann auch sofort
protestiert, als sie erstmals bei der nächsten Rechnungsablage davon erfuhr.
Endlich können sich die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde nicht damit
ausreden, dass aus ihrer Weisung kein Schaden entstanden wäre, wenn sie in
allen Teilen, auch bezüglich der ausbedungenen Bürgschaft, befolgt worden
wäre. Einmal übersteigt der Betrag des Schadens denjenigen der ausbedungenen
Bürgschaft um mehr als 1/5, woraus hervorgeht, dass die in Aussicht genommene
Personalsicherheit in Verbindung mit der Realsicherheit nicht einmal genügende
Deckung bot. Sodann durfte sich die Vormundschaftsbehörde nicht einfach darauf
verlassen, dass der wenig geschäftsgewandte Beirat das ganz ausserhalb des
gewöhnlichen Rahmens seiner Obliegenheiten liegende, ziemlich komplizierte und
zudem gar nicht durch das Interesse der Klägerin gebotene Geschäft fehlerlos
durchführen werde, m. a. W., dass alles richtig

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vor sich gehe. Übrigens haftet jedem Geschäft, welches wie das vorliegende
eigentlich nicht mehr den Namen einer sicheren Kapitalanlage verdient, ein
gewisses Risiko an. Danach ist also die dem Beirat erteilte Weisung der
Vormundschaftsbehörde, die nicht den Regeln einer sorgfältigen Verwaltung
entsprach, die ursprüngliche und adäquate Ursache des der Klägerin erwachsenen
Schadens, weshalb die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB
dafür haftbar gemacht werden können. Die Vorschriften über die
Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe für «sorgfältige
Verwaltung», die unmittelbar nur zugunsten des Bevormundeten aufgestellt sind,
verdienen nämlich auch zugunsten von Verbeiständeten bezw. Verbeirateten
angewendet zu werden, was Art. 367 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 367 - 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
1    Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2    Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
ZGB ohne weiteres erlaubt. Und die
Regeln sorgfältiger Verwaltung (scil. der vormundschaftlichen Geschäfte) sind
insbesondere auch dann verletzt, wenn sich die Vormundschaftsbehörde eine
Einmischung in den Zuständigkeitskreis des Vormundes, Beistandes bezw.
Beirates anmasst, der sich dieser unterziehen zu müssen glaubt, oder wenn sie
sich unbefugterweise dem Verbeirateten substituiert, wie es hier geschehen
ist. Daher kann der Vorinstanz darin nicht gefolgt werden, dass sie die Klage
gegen den Beklagten Burri abwies, der im Jahre 1923 Mitglied der
Vormundschaftsbehörde war. Dass etwa das eine oder andere damalige Mitglied
der Behörde trotz Anwesenheit an der Sitzung nicht bei der Beschlussfassung
mitgewirkt oder sich geradezu für das Gegenteil ausgesprochen habe und deshalb
nicht haftbar sei (Art. 428 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 428 - 1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
1    Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
2    Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.
ZGB), wird nicht geltend gemacht.
3.- Indessen wäre der Schaden nicht, oder mindestens nicht in so grossem
Umfang eingetreten ohne die schuldhafte Säumnis des Beirates. Wollte er die
Weisung der Vormundschaftsbehörde ausführen, so musste er sie auch in allen
ihren Einzelheiten beobachten, insbesondere was die auszubedingenden
Sicherheiten anbelangt. Dass der in derartigen Geschäften wenig gewandte
Beirat Auftrag

Seite: 106
und Vollmacht an den Notar von Grünigen erteilt hat, ist nur zu billigen,
umsomehr, als dieser in seiner Eigenschaft als Präsident der
Vormundschaftsbehörde, die dem Beirat die Weisung erteilt hatte, eigentlich
besser als der Beirat wusste, worum es sich handelte. Dagegen ist es dem
Beirat zur Schuld anzurechnen, dass er, nachdem er 17000 bare Franken aus dem
von ihm verwalteten Vermögen wegegeben hatte, nichts tat, um in absehbarer
Zeit in den Besitz des Hypothekeninstrumentes und der Bürgschaftsurkunde zu
gelangen, sondern sich damit begnügte, in der im zweitfolgenden Jahr
abgelegten Rechnung eine schwache Andeutung hieran zu machen, und dann noch
zwei weitere Jahre untätig blieb. Aus dieser Sorglosigkeit ist ein Schaden im
Betrage von 10000 Fr. entstanden, weil bei Erledigung des Geschäfts vor dem
nach 4 Jahren erfolgten Holzschlag die Bürgschaft des solventen Jornayvaz für
diesen Vertrag erhältlich gewesen wäre, der ja selbst nur den Holzschlag zum
Vorwand nahm, um die Bürgschaftsleistung zu verweigern.
Unbegründet ist die Verjährungseinrede des Beirates, die er darauf stützt,
dass die Klage erst im Jahre 1931 erhoben worden sei, während er seine
Schlussrechnung schon 1928 erstattet und dafür Genehmigung erhalten hatte.
Denn die in Art. 454 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
ZGB aufgestellte einjährige Verjährungsfrist
beginnt erst von der Zustellung der Schlussrechnung an zu laufen, worunter
nach Art. 453 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 453 - 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
1    Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
2    Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.
ZGB zu verstehen ist die Zustellung der Schlussrechnung
an den Bevormundeten (dessen Erben) oder den neuen Vormund unter Hinweis auf
die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit. In der von
Art. 439 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 439 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1  bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2  bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3  bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4  bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5  bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2    Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4    Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
ZGB vorgeschriebenen Anwendung dieser Bestimmungen darf bei
der Zustellung der Schlussrechnung eines Beirates keinesfalls die
verbeiständete Person übergangen werden. Hier hat aber eine derartige
Zustellung an die Klägerin vor dem Jahre 1930 nie stattgefunden.

Seite: 107
4.- Den gleichen Schaden wie der Beirat hat auch der Notar von Grünigen als
dessen Beauftragter und Bevollmächtigter verschuldet, gleichgültig ob der
Schaden in diesem Umgange voraussehbar gewesen sein mag oder nicht. Zunächst
hat er sich mit einer blossen mündlichen Abrede mit Jornayvaz begnügt, während
sich wegen des darin enthaltenen Bürgschaftsversprechens der Gebrauch der
schriftlichen Form für jeden einigermassen Rechtskundigen aufdrängte, wenn
auch dahingestellt bleiben mag, ob sie geradezu unerlässlich war. Zudem
mangelte diese Abrede der Präzision, sodass nachher noch die (an sich freilich
nicht schwierig zu lösende) Frage aufgeworfen werden konnte, wer den Vorschuss
des Jornayvaz für die Zeit bis zur sukzessiven Vergütung seitens der Klägerin
zu verzinsen habe, vor deren Erledigung dann Jornayvaz die
Hypothekarobligation begreiflicherweise nicht weggeben wollte. Selbst wenn
Auftrag und Vollmacht nur das umfasst hätten, was in Château-d'Oex zu besorgen
war, so hätte Notar von Grünigen nach der unzulänglichen Ausführung des
Auftrages die Sache nicht als erledigt ansehen dürfen. Was er versäumt hatte,
hätte sich noch nachholen lassen, als der Beirat das eingelangte Geld
überbrachte, bevor es an Jornayvaz versandt wurde, sei es auch erst noch bei
der letzten Rate; allein Notar von Grünigen kümmerte sich auch jetzt nicht
weiter darum, das Geschäft regelrecht in Ordnung zu bringen, als ob er nichts
weiteres zu tun als das Geld zu versenden habe, während doch der Beirat diese
einfache Operation ebensogut selbst hätte vornehmen können. Und umsoweniger
kümmerte er sich später darum, welchen Ausgang die von ihm an die Hand
genommene, jedoch unzulänglich behandelte Sache genommen habe, nicht einmal,
als er aus der im zweitfolgenden Jahr erstatteten Rechnung des Beirates
ersehen konnte, dass dieser noch nicht einmal bis jetzt in den Besitz der
Hypothekarobligation gelangt war, auf der die Bürgschaftserklärung des
Jornayvaz zweckmässig anzubringen gewesen wäre.

Seite: 108
Auf diese Untätigkeit des Notars von Grünigen ist es wesentlich
zurückzuführen, dass die Klägerin die Personalsicherheit des Jornayvaz für
10000 Fr. nicht erhielt, bevor es zu spät war.
Erteilt ein Vormund oder Beistand Auftrag und Vollmacht, Rechtshandlungen für
die bevormundete oder verbeiständete Person in deren Namen vorzunehmen, so
handelt der Beauftragte und Bevollmächtigte nicht als Vertreter des Vormundes
oder Beistandes, sondern als direkter Vertreter des Mündels. Dem entspricht es
dann auch, dass der Beauftragte nicht nur dem Vormund, sondern dem Mündel
direkt verantwortlich ist. Somit kann der Klägerin nicht verwehrt werden, vom
Notar von Grünigen direkt Ersatz des aus der mangelhaften Erfüllung des ihm
von ihrem Beirat erteilten Auftrages erwachsenen Schadens zu verlangen, wie
sie es mit der vorliegenden Klage tut.
5.- Nicht weniger ist es der Vormundschaftsbehörde zum Vorwurf zu machen, dass
sie sich während der folgenden 4 Jahre nicht darum gekümmert hat, ob das dem
Beirat anbefohlene Geschäft richtig zur Ausführung gekommen sei, nicht einmal
dann, als aus der vom Beirat im Jahre 1925 abgelegten Rechnung zu ersehen war,
dass etwas nicht klappe. Wie bereits angedeutet, lag der Vormundschaftsbehörde
eine erhöhte Überwachungspflicht ob, nachdem sie eine gesetzwidrige Anordnung
getroffen hatte.
Dagegen kann es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht mehr als schuldhafte
Schadensverursachung angesehen werden, dass die Vormundschaftsbehörde die
schliesslich vom Beirat getroffene Massnahme der Guthabensperre durchkreuzte.
Irgendein gesetzlicher Grund, um das Guthaben Theilers bei der Parqueterie
Aigle zu sperren, stand dem Beistand nicht zur Seite, und das damit erstrebte
Ziel, in den Besitz der Hypothekarobligation zu gelangen, wurde ohnehin
erreicht, so dass es vorzuziehen war, nicht auf Vorkehren zu beharren, die
Theiler

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Anlass zu nicht ungerechtfertigten Reklamationen, Beschwerden, ja Prozessen
geben mochten. Ob auf diese Weise eine Abzahlung erhältlich gewesen wäre,
steht durchaus dahin. Gegenüber den erst jetzt in die Vormundschaftsbehörde
eingetretenen 4 Beklagten F. Reichenbach, A. Reichenbach, Reber und Wehren
würde sich daher die Klage an sich als unbegründet erweisen; indessen muss es
bei der von diesen Beklagten nicht angefochtenen Verurteilung zur Zahlung von
je 125 Fr. das Bewenden haben.
6.- Von dem Schaden von insgesamt 12158 Fr. 20 Cts. darf auch kein noch so
kleiner Teil der in keiner Weise mitschuldigen Klägerin belastet werden, was
die Vorinstanz auch gar nicht anders zu rechtfertigen versucht hat, als um mit
einem runden Betrage rechnen zu können, Nach Abzug der eben erwähnten 4 x 125
Fr. trifft es jedes der 13 Mitglieder, aus denen die Vormundschaftsbehörde im
Zeitpunkt der rechtswidrigen Weisung im Jahre 1923 zusammengesetzt war, gemäss
Art. 428 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 428 - 1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
1    Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
2    Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.
ZGB einen verhältnismässigen Anteil von 896 Fr. 78 Cts. Für
einen Teil dieses Schadens, nämlich 10000 Fr. haften ausserdem der Beirat
Zingre und sein Beauftragter, Notar von Grünigen. Nichtsdestoweniger verhält
sich die Sache nicht etwa so, dass im Sinne des Art. 429
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
ZGB der Beirat und
die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar wären und daher die
letzteren nur für das haften würden, was vom Beirat nicht erhältlich ist; denn
die Haftung der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde und diejenige des
Beirates sind insofern ganz unabhängig voneinander, als jene für die
Rechtswidrigkeit der Weisung haften, der Beirat dagegen für deren mangelhafte
Ausführung, wobei nichts darauf ankommt, ob sie rechtmässig oder aber
rechtswidrig war. Anderseits wird die Haftung der Mitglieder der
Vormundschaftsbehörde nicht dadurch vermindert, dass der Schaden ohne weitere
als ihre eigenen Fehler nicht oder doch nicht in so grossem Umfang eingetreten
wäre, mindestens nicht gegenüber der

Seite: 110
geschädigten Klägerin. Vielmehr haften für den durch diese weiteren Fehler
verursachten Teil des Schadens die dafür Verantwortlichen einfach neben ihnen,
und zwar solidarisch (wobei hier nichts darauf ankommt, dass die Solidarität
bloss eine unechte gemäss Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR ist). Dagegen haben wegen dieser Haftung
mehrerer Personen für den gleichen Schaden die Beteiligten gegeneinander
Rückgriff nach richterlichem Ermessen (Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
/1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR). Und zwar scheint es
angemessen, dass der Beirat und sein Beauftragter im Umfange der von ihnen
versäumten Sicherstellung von 10000 Fr. den Schaden endgültig tragen, also
10000 Fr., und hievon der Beirat 2000 Fr., der beauftragte Notar 8000 Fr.
Alsdann verbleiben (zu Lasten der erst nach 1923 in die Vormundschaftsbehörde
eingetretenen Mitglieder endgültig je 125 Fr., wie von der Vorinstanz
ausgesprochen, und) zu Lasten jedes Mitgliedes der Vormundschaftsbehörde von
1923, ausser Robert von Grünigen, 138 Fr. 16 Cts.; unter ihnen würde sich
irgendwelche Ungleichheit nicht rechtfertigen lassen, da nicht einzusehen ist,
wieso sie für die Rechtswidrigkeit der erteilten Weisung und den Mangel an
Überwachung der Ausführung derselben nicht alle in gleicher Weise
verantwortlich wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung des Beklagten Nr. 2 (R. von Grünigen) wird abgewiesen.
Die Hauptberufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten Nr. 1
(Zingre) werden teilweise dahin begründet erklärt und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. September 1932 wird dahin
abgeändert, dass verurteilt werden
a) die Beklagten Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 18 zur Zahlung von
je 896 Fr. 78 Cts. nebst 5% Zins seit 1. Januar 1930 und
b) die Beklagten Nr. 1 und 2 ZU 1/5 bezw. 4/5, jedoch mit, solidarischen
Haftbarkeit unter sich sowie mit

Seite: 111
sämtlichen übrigen Beklagten, zur Zahlung von 10000 Fr. nebst 5% Zins seit 1.
Januar 1930.
Sobald einer der Beklagten Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 18 mehr
als 138 Fr. 18 Cts. nebst Zins dafür bezahlt hat, kann er für den Mehrbetrag
gegenüber den Beklagten Nr. 1 und 2 Rückgriff nehmen, und sobald der Beklagte
Nr. 1 mehr als 2000 Fr. nebst Zins dafür bezahlt hat, kann er für den
Mehrbetrag gegenüber dem Beklagten Nr. 2 (von Grünigen) Rückgriff nehmen.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt, insbesondere die
Verurteilung der Beklagten Nr. 14-17 zur Zahlung von je 125 Fr. nebst Zins.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 II 97
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 04. Mai 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 II 97
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Anweisung der Vormundschaftsbehörde an den Beirat, Verwandten des Verbeiständeten den Kauf eines...


Gesetzesregister
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
ZGB: 367 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 367 - 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
1    Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2    Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
395 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
402 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 402 - 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
1    Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
2    Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
419 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
426 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
428 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 428 - 1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
1    Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
2    Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.
429 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
439 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 439 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1  bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2  bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3  bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4  bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5  bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2    Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4    Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
453 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 453 - 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
1    Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
2    Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.
454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
BGE Register
59-II-97
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beirat • schaden • notar • weisung • beklagter • zins • beiratschaft • vormund • vorinstanz • weiler • geld • bundesgericht • personalsicherheit • darlehen • verurteilung • frage • konkursdividende • schwager • anlage • bewilligung oder genehmigung
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