S. 12 / Nr. 3 Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten (d)

BGE 60 I 12

3. Urteil vom 9. Februar 1934 i. S. Huber gegen Obergericht des Kantons
Luzern.

Regeste:
Die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes steht unter dem Schutz der Garantie der
Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten,
nicht aber die Tätigkeit des Armenanwaltes (Erw. 1).
Es verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn ein Kanton zu
Armenanwälten nur im Kanton wohnhafte oder ständig tätige Advokaten ernennt
(Erw. 2).

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Es bildet keine Verletzung der Garantie der Gewerbefreiheit, der Freizügigkeit
der wissenschaftlichen Berufsarten und der Rechtsgleichheit, wenn ein Kanton
es nicht zulässt, dass einer Prozesspartei das Armenrecht für die
Gerichtskosten gewährt und zugleich die Beiziehung eines privaten Anwaltes
freigestellt wird.

A. - Der Rekurrent Dr. Huber wohnt in Wallenstadt und übt dort den Beruf eines
Anwaltes aus. Auch im Kanton Luzern hat er die Bewilligung zur Ausübung des
Advokatenberufes erhalten. Er erhob namens der Emma Küng in Pfäfers und der
Lisel Ranftl in Arosa vor dem Amtsgericht von Luzern-Land eine Klage gegen die
Korporationsgemeinde Weggis und ersuchte für die Klägerinnen um die Gewährung
des Armenrechtes. Nachdem der Schriftenwechsel beendet war, forderte der
Amtsgerichtspräsident den Rekurrenten auf, einen luzernischen Anwalt für den
Fall der Gewährung des Armenrechtes vorzuschlagen, unter der Androhung, dass
ein solcher sonst vom Gericht ernannt werde. Eine Beschwerde des Rekurrenten
gegen diese Verfügung wies das Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, am
27. September 1933 ab, «erwägend, dass gemäss § 309 ZPO und feststehender
Praxis die Armenrechtsanwälte aus dem Kreise der im Kanton Luzern
niedergelassenen praktizierenden Rechtsanwälte zu bezeichnen sind; dass ausser
dem Kanton wohnhafte Rechtsanwälte auch dann nicht als Armenrechtsanwälte
bestellt werden können, wenn die zum Armenrecht zugelassene Partei sich bereit
erklärt, die Kosten des ausserkantonalen Anwaltes selbst zu tragen und nur
hinsichtlich der Gerichtskosten vom Armenrecht Gebrauch zu machen, weil unsere
ZPO und die Gerichtspraxis eine nur teilweise Gewährung des Armenrechtes nicht
kennen».
B. - Gegen diesen Entscheid hat Dr. Huber für sich und die beiden Klägerinnen
am 2. November 1933 die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag,
der Entscheid sei aufzuheben und Dr. Huber als armen

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rechtlicher Anwalt der Klägerinnen vor den luzernischen Gerichten zuzulassen.
Es wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid verletze Art. 5 der
Übergangsbestimmungen z. BV Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV, und zur Begründung
ausgeführt: Die freie Ausübung des Advokatenberufes werde in unzulässiger
Weise eingeschränkt oder verunmöglicht, wenn einem mit einer kantonalen
Bewilligung versehenen Anwalt verboten werde, in einem mit Armenrecht
geführten Prozess vor Gericht aufzutreten. Die dem Rekurrenten erteilte
Bewilligung umfasse nach Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Übergangsbestimmungen z. BV die Befugnis
zur Ausübung des Berufes im ganzen Umfange, also auch in Armenrechtsfällen.
Ein sachlicher Grund, für diese Fälle eine Ausnahme zu machen, sei wohl auch
nicht zu finden. Selbstverständlich müsse ein Kanton dem ausserkantonalen
Armenanwalt nicht eine höhere Entschädigung geben, als demjenigen, der im
Kanton wohnt. Eventuell werde Dr. Huber auf sein Honorar verzichten, wenn die
Klägerinnen wenigstens von den Vorschüssen für die Gerichtskosten befreit
würden.
Nachträglich hat Dr. Huber erklärt, dass er die Beschwerde allein aufrecht
halte.
C. - Das Obergericht und die Korporationsgemeinde Weggis haben die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Das Obergericht hat zur Rechtfertigung der
Bestimmung des § 309 der luzernischen ZPO ausgeführt: «Die Betrauung
auswärtiger Anwälte mit der Durchführung von Armenrechtsprozessen hätte
unzweifelhaft eine erhebliche Mehrbelastung der luzernischen Staatskasse, die
den Armenrechtsanwälten nach Massgabe des § 9 der Kostenverordnung vom 18.
Februar 1920 die Auslagen voll und die gerichtlich festgesetzten Gebühren zur
Hälfte vergütet, zur Folge. Denn den auswärtigen Anwälten würden wohl
regelmässig grössere Auslagen erwachsen als solchen, die im Kanton ansässig
sind. Auch wären auswärtige Anwälte, die mit der Durchführung von
Armenrechtsprozessen beauftragt würden, den im Kanton

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niedergelassenen Berufskollegen gegenüber insofern bevorzugt, als sie die
Übernahme von Armenrechtsmandaten nach Belieben ablehnen könnten, während die
hiesigen Anwälte zur Annahme solcher Mandate verpflichtet sind. Auswärtigen
Anwälten stünde es frei, nur in solchen Fällen als Armenrechtsanwälte
aufzutreten, wo dies einigermassen lukrativ wäre, also bei Prozessen mit hohem
Streitwert. Dem Einwand des Rekurrenten, dass die Nichtbestellung von
auswärtigen Anwälten als Armenrechtsanwälte eine unzulässige Beschränkung der
Berufsausübung bedeute, ist entgegenzuhalten, dass auch die im Kanton Luzern
niedergelassenen Anwälte kein Recht darauf besitzen, in einem bestimmten Falle
als Armenrechtsanwalt bestellt zu werden.»
D. - Am 6. Februar 1934 hat der Rekurrent dem Bundesgericht erklärt, dass er
das Armenrecht für die Klägerinnen nur noch in Beziehung auf die
Gerichtskosten verlange und auf eine staatliche Entschädigung verzichte.
E. - § 309 Abs. 1 der luzernischen ZPO lautet: «Ist der zum Armenrecht
Zugelassene nicht imstande, seine Sache selbst vor Gericht zu verfechten, so
weist ihm der Gerichtspräsident aus der Zahl der praktizierenden Anwälte
seines oder eines angrenzenden Gerichtsbezirkes einen Advokaten an, welcher
den Prozess zu führen hat.»
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Es ist unbestritten, dass der Rekurrent nach § 309 der luzernischen ZPO
nicht darauf Anspruch hat, zum Armenanwalt der Klägerinnen ernannt zu werden,
weil er nicht im Kanton Luzern wohnt und hier auch nicht ständig in einem
Bureau seinen Beruf ausübt. Streitig ist dagegen, ob die genannte Vorschrift,
insoweit sie diesen Sinn hat, mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehe
und deshalb nicht hätte angewendet werden dürfen.
Mit der Tätigkeit eines Advokaten ist vielfach und so auch im Kanton Luzern
nach dem Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 1. Dezember 1931 (§§
12 ff.)

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ein besonderes staatliches Gewaltverhältnis verbunden, kraft dessen der
Rechtsanwalt unter besonderer staatlicher Überwachung steht und dem Staate
gegenüber zu makelloser Berufsausübung verpflichtet ist (vgl. FLEINER,
Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. § 12 I S. 165;
TRIEPEL, Staatsdienst und staatlich gebundener Beruf, in der Festgabe für Karl
Binding S. 14 ff., 19 ff.). Die Rechtsanwälte werden deshalb als
beamtenähnliche Personen, «Halbbeamte» oder Hülfspersonen der Justiz
bezeichnet. Doch ist ihre Tätigkeit in der Regel in den schweizerischen
Kantonen nicht geradezu zu einer Aufgabe des Staates und damit zu einer
Amtstätigkeit gemacht worden; sie steht daher im allgemeinen grundsätzlich
unter dem Schutz der Garantie der Gewerbefreiheit des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und der
Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten im Sinne des Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV und
des Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Übergangsbestimmungen zur BV (BGE 43 I S. 36 ff.; 46 I S. 317;
49 I S. 16 ff.; BURCKHARDT, Komm. zur BV 3. Aufl. S. 276 Anm. 3, S. 231;
KELLER, Gewerbefreiheit und Rechtsanwaltschaft S. 68 ff.; 74 ff.; vgl. auch
HATSCHEK, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts S. 348; TRIEPEL
a.a.O.). Das gilt speziell auch für den Kanton Luzern (vgl. BGE 45 I S. 362
ff.), wie denn auch der Rekurrent auf Grund eines Anwaltspatentes des Kantons
Genf nach Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Übergangsbestimmungen zur BV im Kanton Luzern zur
Ausübung des Anwaltsberufes zugelassen worden ist.
Allein der Armenanwalt nimmt im Kanton Luzern eine besondere Rechtsstellung
dem Staate gegenüber ein, die sich von derjenigen des gewöhnlichen Anwaltes
unterscheidet. Indem § 309 ZPO vorschreibt, dass demjenigen, dem das
Armenrecht gewährt ist, ein Advokat zur Führung des Prozesses zugewiesen
werden müsse, wenn er nicht imstande ist, seine Sache selbst zu verfechten,
stellt sich der Staat Luzern die Aufgabe, selbst dafür zu sorgen, dass die
arme Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten und unterstützt wird, und die
Verwirklichung dieses

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Zieles wird durch § 10 des Anwaltsgesetzes gesichert, indem danach die im
Kanton wohnhaften Anwälte kraft öffentlichen Rechtes nach Massgabe der
Zivilprozessordnung zur Übernahme der Vertretung von Parteien verpflichtet
sind, die wegen Armut keinen Anwalt bestellen können. Der Armenanwalt
übernimmt daher durch die Annahme seiner Wahl die Besorgung einer staatlichen
Aufgabe; er tritt damit in ein öffentlichrechtliches Dienst- oder
Auftragsverhältnis zum Staate (neben dem ein privatrechtliches Verhältnis zu
der von ihm vertretenen Partei einhergehen kann) und hat deshalb auch nach § 9
der Verordnung über die Entschädigungen im Prozesse vom 18. Februar 1920 einen
öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den Staat auf eine Vergütung. Man könnte
infolgedessen wohl die Tätigkeit des Armenanwaltes geradezu als Ausübung eines
öffentlichen Amtes auffassen, wie z.B. diejenige des Vormundes, der
Konkursverwaltung (vgl. KELLER, a.a.O. S. 73; JAEGER, Komm. z. SchKG 3. Aufl.
Art. 240 N. 5; OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht 3. Aufl. II S. 165 f.)
oder des öffentlichen Verteidigers im Sinne des § 7 der luzernischen StrPO.
Wie dem aber auch sei, so lässt sich jedenfalls aus der Gewerbefreiheit und
damit auch aus der Garantie der Freizügigkeit der wissenschaftlichen
Berufsarten kein Anspruch auf Übertragung der Erfüllung einer staatlichen
Aufgabe, auf Begründung eines öffentlichen Dienst- oder Auftragsverhältnisses
mit dem Staate, wie es die Ernennung zum Armenanwalt bildet, ableiten.
2.- Die im Kanton Luzern durch § 309 ZPO getroffene Ordnung, wonach zu
Armenanwälten nur die im Kanton wohnhaften oder ständig tätigen Advokaten
ernannt werden können (was der Übung in andern Kantonen entspricht, vgl. für
den Kanton Bern: LEUCH, Zivilprozessordnung Art. 81 N. 4), steht auch nicht im
Widerspruch mit der Garantie der Rechtsgleichheit; denn es bestehen hiefür
sachliche Gründe. Die genannten Advokaten werden in der Regel das luzernische
Prozessverfahren besser kennen

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als auswärtige. Zudem lässt sich der Ausschluss der auswärtigen Anwälte von
der Vertretung der Armen damit begründen, dass nur die luzernischen Advokaten
allgemein der Hoheit, speziell der Überwachungs- und Disziplinargewalt des
Staates Luzern unterstehen, dieser daher auf sie leichter einwirken kann, als
auf auswärtige Anwälte. Es entspricht auch der Bestimmung des § 10 des
Anwaltsgesetzes, wonach nur die im Kanton Luzern wohnhaften Anwälte die Wahl
zum Armenanwalt annehmen müssen, dass nur sie hiefür in Frage kommen. wie es
denn überhaupt sich rechtfertigen lässt, wenn ein Staat sich bei der
Übertragung von Ämtern oder Aufträgen an die Einwohner seines Gebietes hält.
Alle diese Gründe für den Ausschluss auswärtiger Advokaten bei der Ernennung
luzernischer Armenanwälte gelten auch dann, wenn ein ausserkantonaler Anwalt,
wie es der Rekurrent getan hat, erklärt, für die Armenanwaltstätigkeit auf ein
staatliches Honorar zu verzichten.
3.- Der Rekurrent will nun allerdings, wie es scheint, noch geltend machen,
dass die von ihm vertretenen Klägerinnen das Armenrecht nur noch in Beziehung
auf die Gerichtskosten beanspruchen, und er daher als von ihnen bestellter
Vertreter im Prozesse zugelassen werden müsse. Allein das Obergericht hat
festgestellt, dass eine solche teilweise Gewährung des Armenrechtes, wobei der
Partei die Gerichtskosten erlassen werden, aber kein Armenanwalt ernannt,
jedoch die Vertretung durch einen von ihr selbst bestellten Anwalt, wie bei
jeder andern Partei, zugelassen wird, nach dem luzernischen Zivilprozessrecht
nicht zulässig sei, und diese Feststellung hat der Rekurrent nicht
angefochten. Diese Ordnung steht auch nicht im Widerspruch mit der Garantie
der Gewerbefreiheit, der Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten und
der Rechtsgleichheit. Indem der Staat einer Partei wegen Armut die
Gerichtskosten erlässt, unterstützt er sie bei der Rechtsverfolgung. Er muss
das aber nicht vorbehalt- und bedingungslos tun. Wie er die Unterstützung
daran

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knüpfen darf, dass sich die Sache für die Partei nicht als aussichtslos
erweist, so kann er auch andere Bedingungen stellen, deren Erfüllung ihm eine
gewisse Gewähr dafür bietet, dass der Prozess für die unterstützte Partei
verständig und gewissenhaft, ohne Trölerei und unnütze Belastung des Richters,
geführt werde. Von diesem Gesichtspunkt aus erscheint es als zulässig, wenn
der Staat die Gerichtskosten einer Partei nur für den Fall erlässt, dass sie,
sofern sie hiezu imstande ist, ihre Sache selbst verficht oder sonst sich
durch den vom Staat bestellten Armenanwalt vertreten und unterstützen lasst.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.