S. 187 / Nr. 31 Prozessrecht (d)

BGE 59 II 187

31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Mai 1933 i. S. City Cinéma A.-G.
gegen Interna Tonfilm Vertriebs-A.-G.


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Regeste:
Ein Urteil, in dem über die Frage der Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes zu
entscheiden war, ist kein Haupturteil in einer Zivilstreitigkeit und
unterliegt daher nicht der Berufung. OG Art. 56, 68.

A. - Am 16. Juli 1930 schlossen die Parteien einen Film-Mietvertrag
miteinander ab, in welchen sie folgende Schiedsklausel aufnahmen:
«Schiedsgericht: Die Parteien verzichten auf den gesetzlichen Gerichtsstand
und anerkennen ausdrücklich das umstehend näher umschriebene Schiedsgericht
mit Sitz in Bern.»
In der Folge entstanden Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Die Klägerin,
die Interna Tonfilm Vertriebs-A.-G., entschloss sich daraufhin, nachdem eine
gütliche Beilegung des Streites sich als aussichtslos erwies, die
Angelegenheit durch das vertraglich vorgesehene Schiedsgericht entscheiden zu
lassen, wogegen jedoch die Beklagte, die City Cinéma A.-G., die Einrede der
mangelnden Kompetenz des Schiedsgerichtes erhob. Der Obmann verwies daher die
Klägerin auf den Weg des ordentlichen Prozesses zum Entscheide über die
Zuständigkeit.
B. - Die Interna Tonfilm Vertriebs-A.-G. leitete daraufhin beim Zivilgericht
des Kantons Basel-Stadt Klage ein mit dem Rechtsbegehren: «Es sei
festzustellen, dass zur Beurteilung der Streitsache zwischen den Parteien das
in in den Vertragsbedingungen des Film-Verleiher-Verbandes in der Schweiz
vorgesehene Schiedsgericht mit Sitz in Bern allein zuständig sei. Eventuell
sei die Beklagte zu verurteilen zur Zahlung von 11416 Fr. 85 Cts. nebst 6%
Zins

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seit 27. Mai 1931, sowie zu den Kosten der Betreibung und des bisherigen
Schiedsverfahrens.»
C. - Mit Urteil vom 16. Januar 1933 hiess das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt das Hauptklagebegehren gut.
D. - Diesen Entscheid hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit
Urteil vom 7. April 1933 bestätigt.
E. - Hiegegen hat die Beklagte am 27. April 1933 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Rechtsbegehren: «Es sei das Urteil des
Appellationsgerichtes aufzuheben und die gesamte Angelegenheit zur materiellen
Beurteilung an das Appellationsgericht, eventuell an das Zivilgericht
zurückzuweisen, eventuell, es sei das Urteil des Appellationsgerichtes
aufzuheben und sei die von der Klägerin eingereichte Klage, soweit sie den von
der Beklagten zugestandenen Betrag von 5000 Fr. übersteigt, abzuweisen.» In
einer Nachtragseingabe vom 6. Mai 1933 hat die Beklagte ihren
Eventual-Berufungsantrag zurückgezogen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 58 in Verbindung mit Art. 56 OG ist die Berufung zulässig gegen
letztinstanzliche kantonale Haupturteile in Zivilstreitigkeiten, welche von
den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden
worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind. Ein solches Urteil
liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz hat das materiellrechtliche Verhältnis
zwischen den Parteien aus dem Mietvertrag vom 16. Juli 1930 nicht geprüft,
sondern lediglich die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
entschieden. Es liegt daher kein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG vor.
Zudem hat man es bei der fraglichen Schiedsklausel mit einer Bestimmung
prozessualen Charakters zu tun, die sich daher nach kantonalem Prozessrecht
beurteilt (vgl. entgegen der frühern Praxis BGE 41 II S. 537 ff. Erw. 2; die

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ungedruckten Entscheide der staatsrechtlichen Abteilung vom 10. März 1922 in
Sachen Salvisberg gegen Kubanexpeditionsgesellschaft und vom 23. Januar 1925
in Sachen Emery gegen Cour de Justice civile de Genève). Es kann daher auf die
Berufung nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.