S. 94 / Nr. 24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 58 III 94

24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Mai 1932 i. S.
Gerster-Ringwald gegen Kellerhals-Spichty.


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Regeste:
Abtretung der Masserechtsansprüche gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG.
Der Einwand, die Abtretung sei von der Konkursverwaltung vollzogen worden,
ohne dass die Gläubigergesamtheit auf die Geltendmachung des Anspruches
verzichtet habe, kann im Prozess nicht gehört werden, sondern berechtigt den
Beklagten nur, die Aufhebung der Abtretung durch Beschwerde vor den
Aufsichtsbehörden zu beantragen (Erw. 3).
Auch ein einzelner Miterbe ist legitimiert zur Klage auf Grund einer zu
Gunsten der Erbengemeinschaft ausgestellten Abtretung, wenn die übrigen
Miterben zwar zu seinen Gunsten auf die Rechte aus der Abtretung, nicht aber
auf ihren Anteil an der betreffenden Konkursforderung verzichtet haben (Erw.
4).
Cession de prétention de la masse, art. 260 LP.
L'exception tirée du fait que la cession a été consentie par l'administration
de la faillite sans que les créanciers eussent renoncé à faire valoir la
prétention n'est pas recevable dans la procédure judiciaire. Ce fait autorise
seulement le défenseur à demander l'annulation de la cession par voie de
plainte aux autorités de poursuite. (consid. 3).
Tout héritier a qualité pour ouvrir action sur la base d'une cession faite à
la communauté héréditaire, si ses cohéritiers ont renoncé en sa faveur au
droit découlant de la cession et lors même qu'ils n'auraient pas renoncé à
leurs parts sur la créance contre le failli. (consid. 4).
Cessione d. pretese della massa, art. 260 LEF.
L'eccezione dedotta dal fatto, che la cessione è stata accordata
dell'amministrazione del fallimento senza che i creditori avessero rinunciato
a far valere la pretesa ceduta, non è ricevibile nel procedimento giudiziario:
l'argomento autorizza solo il convenuto a domandare l'annullamento della
cessione all'Autorità di vigilanza (consid. 3).

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Ogni singolo erede è legittimato ad agire giudizialmente in base ad una
cessione consentita alla communione ereditaria, se i coeredi hanno rinunciato
in suo favore ai diritti scatenti dalla cessione, anche quando non avessero
rinunciato alla parte loro spettante del credito contro il fallito (consid.
4).

Tatbestand (gekürzt):
Im Konkurs über den Nachlass des 1923 gestorbenen Daniel Spichty liess sich
der Gläubiger Hans Gerster die Rechtsansprüche der Masse gegen die mit dem
Beklagten verheiratete Tochter des Kridars abtreten. welche auf Anfechtung des
Erlasses einer Forderung gingen. Diese Klage wurde, da hiefür keine Frist
angesetzt worden war, erst lange nach dem am 24. Juni 1924 erfolgten
Konkursschluss, nämlich erst im Mai 1926 anhängig gemacht. Anfangs 1927 starb
der Kläger Hans Gerster. Seine beiden Töchter überliessen die Fortführung des
Prozesses der Witwe, indem sie erklärten, dass sie «in den Prozess gegen
Spichty-Dätwyler und Eheleute Kellerhals-Spichty... nicht einzutreten
wünschen» bezw. dass sie «von einer Vollmachtsunterschrift in Sachen
Kellerhals-Spichty absehen». Als die damalige Beklagte der Klage u. a.
entgegenhielt, ihr Vater, der Kridar, habe ihr die streitige Forderung nie
erlassen, sondern habe dieselbe am 17. Juli 1922 ihrem Ehemann, dem heutigen
Beklagten abgetreten, der hieraus immer noch Gläubiger sei, gelangte der
Anwalt des Hans Gerster am 6. Juli 1927 «namens des Hans Gerster bezw. dessen
Erben» an die Konkursverwaltung mit dem Begehren um «Ergänzung der Zession vom
19. Januar 1924 event. Ausstellung einer weiteren Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457

SchKG für eine Forderung von 20000 Fr. gegen den Ehemann W.
Kellerhals-Spichty». Das Konkursamt kam diesem Verlangen unterm 9. Juli 1927
nach, indem es auf einer Abschrift der Abtretung vom Jahre 1924 vermerkte,
diese Abtretung gelte eventuell auch gegenüber dem Ehemann Kellerhals-Spichty.
Hierauf machte die Klägerin die vorliegende Klage am 11. Juli 1927 beim
Friedensrichteramt und nach fehlgeschlagenem

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Sühnversuch beim Bezirksgericht anhängig; das Verfahren wurde indessen
zunächst eingestellt bis nach Erledigung des ersten Prozesses gegen Frau
Kellerhals. Diese erste Klage wurde durch Urteil des Bundesgerichtes vom 13.
Februar 1930 abgewiesen.
Um ihre Legitimation zur Klage darzutun, berief sich die Klägerin im
vorliegenden Prozess einerseits auf die Abtretungsurkunde vom 9. Juli 1927 und
anderseits auf die Erklärungen ihrer beiden Töchter im ersten Prozess, sowie
auf zwei weitere Schriftstücke vom 22. und 28. Juni 1928, in welchen die
beiden Töchter übereinstimmend erklärten, dass sie «auf die Prozessansprüche
gegenüber dem Ehemann Kellerhals-Spichty und die Konkursmasse Daniel-Spichty
verzichten».
Mit Urteil vom 16. November 1931 hat das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die
Abtretungserklärung vom 9. Juli 1927 sei, weil auf den Namen des verstorbenen
Hans Gerster lautend, und mangels genügender Präzisierung des abgetretenen
Anspruchs, sowie auch deswegen ungültig, weil das Konkursamt sie ausgestellt
habe, ohne vorher gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG einen Verzicht der Masse auf
Geltendmachung des Anspruchs zu provozieren. Überdies sei die Klägerin auch
nicht legitimiert gewesen, die Klage ohne Mitwirkung ihrer beiden Töchter
einzureichen; denn da der Nachlass des Hans Gerster noch nicht verteilt sei,
hätte sie nur gemeinsam mit den beiden Töchtern klagen können. Der von den
Töchtern im ersten Prozess ausgesprochene Verzicht habe für das vorliegende
Verfahren keine Bedeutung, denn jener erste Prozess habe sich auf einen andern
Rechtsanspruch (gegen die Ehefrau des heutigen Beklagten) bezogen. Und die
Erklärungen vom 22. und 28. Juni seien erst ein Jahr nach Anhebung des
Prozesses abgegeben worden und könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
mit dem Antrag, dasselbe aufzuheben und die Klage gutzuheissen.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. und 2.-(Ausführungen darüber, dass die Abtretungsurkunde vom 9. Juli 1927
zu Gunsten der Erben des Hans Gerster ausgestellt worden sei und dass das
Fehlen einer Angabe über den Forderungsgrund die Urkunde unter den gegebenen
Umständen nicht ungültig mache).
3.- Unbestritten ist, dass sich erst nach Konkursschluss herausstellte, dass
der Beklagte Aktiven des Kridars auf eine Weise erlangt hatte, die eventuell
anfechtbar war. Gemäss Art. 269 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG hat auch in einem solchen Falle
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG entsprechend zur Anwendung zu gelangen. Das heisst, das
Konkursamt hätte, bevor es zur Abtretung an einen einzelnen Gläubiger schritt,
einen Mehrheitsbeschluss der Gläubigerschaft (durch Publikation oder Zirkular)
darüber, ob die Masse auf die Geltendmachung verzichten wolle, veranlassen und
gleichzeitig auch allen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung von
Abtretungsbegehren geben sollen. Ob das Amt von diesem Verfahren deswegen
abweichen durfte, weil es nur 10 Tage vor Ablauf der Frist des Art. 292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
SchKG
Kenntnis vom Bestand des Anspruchs erhielt, oder ob es in einem solchen Falle
nicht hätte den Anspruch zunächst selbst namens der Masse einklagen und dann
die Fortsetzung des Prozesses eventuell den einzelnen Gläubigern überlassen
sollen, mag hier dahingestellt bleiben; denn auf jeden Fall ist eine trotz dem
Fehlen eines Verzichtes der Masse vollzogene Abtretung solange rechtswirksam,
als sie nicht auf Beschwerde hin durch die Aufsichtsbehörden aufgehoben wurde
(BGE 46 III S. 221; 43 III S. 76; betr. die Legitimation des Beklagten zur
Beschwerde vgl. 63 III S. 73). Im vorliegenden Falle steht fest, dass der
Beklagte die Abtretung nicht durch Beschwerde beseitigt hat; diese ist daher
jedenfalls ihm gegenüber als rechtswirksam zu betrachten und kann im Prozess
nicht ausser Acht gelassen werden. Und ob in einem solchen Fall der Prozess
nicht zunächst eingestellt und das Konkursamt zur Nachholung des Verfahrens
gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457


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Abs. 1 SchKG verhalten werden soll, in der Meinung, dass eine Fortsetzung des
Prozesses entweder infolge Erhebung einer Klage durch die Masse ausgeschlossen
oder aber im Falle des Verzichtes der Masse und Erwirkung von Abtretungen
durch weitere Gläubiger nur gemeinsam mit diesen weiteren Klagen zulässig sein
sollte, - diese Frage kann hier offen bleiben, weil die Frist des Art. 292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.

SchKG längst abgelaufen und damit jede weitere Klage seitens der Masse selbst
oder einzelner Zessionare der Masse verwirkt ist.
4.- Diese nach dem Gesagten gültige Abtretung wurde indessen, wie in Erwägung
1 ausgeführt wurde, zu Gunsten der Erben des Hans Gerster ausgestellt.
Gleichwohl hat die Klägerin diesen Prozess nicht im Namen der
Erbengemeinschaft, sondern in ihrem eigenen persönlichen Namen eingeleitet.
und durchgeführt. Hiezu war sie jedoch nur befugt, wenn die Rechte ihrer
Miterben aus der Abtretung rechtsgültig auf sie übertragen worden sind. Einer
Zustimmung der Konkursverwaltung bedurfte sie dabei nicht; das Bundesgericht
hat bereits entschieden, der einem Konkursgläubiger gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG
erteilte Prozessführungsauftrag sei ein Nebenrecht der Konkursforderung im
Sinne von Art. 170 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR und könne in Verbindung mit der betreffenden
Konkursforderung weiter abgetreten werden (BGE 57 III S. 99). Zur Herstellung
der Legitimation der Klägerin können nun allerdings die Erklärungen der beiden
Töchter vom 22./28. Juni 1928 - dass noch weitere Erben in Betracht fallen,
ist im Prozess nicht behauptet worden und geht auch sonst nicht aus den Akten
hervor - nicht verwendet werden, weil sie im Zeitpunkt des Sühneverfahrens
(Juli 1927) noch nicht vorlagen und infolgedessen nach den Ausführungen der
Vorinstanz nicht berücksichtigt werden dürfen. In welchem Stadium des
Prozesses die Sachlegitimation vorliegen muss, damit sie berücksichtigt werden
kann, ob schon zur Zeit des Sühneverfahrens oder erst bei Abschluss der
Prozessinstruktion, ist eine Frage des

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kantonalen Prozessrechtes, dessen Handhabung das Bundesgericht nicht
überprüfen kann. Allein die Klägerin hat sich ausserdem noch auf die
schriftlichen Erklärungen berufen, welche ihre Töchter im ersten Prozess am 1.
und 7. Juli 1927, also noch vor Einleitung des gegenwärtigen Verfahrens,
abgegeben haben. Zu Unrecht hat die Vorinstanz auch diese Erklärungen nicht in
Betracht gezogen. Es steht fest, dass beide Erklärungen gerade um den
Zeitpunkt herum abgegeben wurden, wo der Vertreter der Klägerin vom Konkursamt
die Abtretung der Rechtsansprüche gegenüber dem Beklagten verlangt hatte.
Daher darf angenommen werden, die beiden Töchter seien damals bereits darüber
orientiert gewesen, dass auch gegenüber dem Beklagten Anfechtungsansprüche
bestehen. Infolgedessen muss aus dem Umstand, dass sie ihre Erklärungen nicht
auf die Person der damaligen Beklagten Elise Kellerhals einschränkten, sondern
ausdrücklich von einem Prozess gegen «Eheleute Kellerhals-Spichty» bezw.
allgemein von einer «Vollmacht in Sachen Kellerhals-Spichty» sprachen, der
Schluss gezogen werden, dass sich schon jene Erklärungen auch auf den
neuentdeckten, wenn auch noch nicht eingeklagten Anspruch gegenüber dem
Ehemann Kellerhals bezogen. Und zwar hatten sie zweifellos den Sinn, dass die
Töchter ihrer Mutter die Verfolgung dieser Rechtsansprüche überlassen wollten
und gegen die Einklagung derselben durch die Mutter in deren eigenem Namen
nichts einzuwenden hatten.
Damit haben allerdings die beiden Töchter lediglich auf ihre Rechte aus der
Abtretung zugunsten der Klägerin verzichtet, ohne gleichzeitig auch ihren
Anteil an der Konkursforderung aufzugeben. Das hat jedoch keinen Einfluss auf
die Legitimation der Klägerin: Wenn in BGE 57 III S. 99 ausgesprochen wurde,
die Abtretung könne nur mit der betreffenden Konkursforderung übertragen
werden, so wollte damit lediglich verhindert werden, dass jemand, der gar
nicht Konkursgläubiger ist, die Rechte der Masse geltend mache. Der Zessionar
muss ja der

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Konkursmasse über das Prozessergebnis Rechnung ablegen und einen seine
Konkursforderung übersteigenden Erlös herausgeben (Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG).
Würde die Weitergabe der Abtretung ohne gleichzeitige Übertragung der
Konkursforderung zugelassen und damit ein (an sich schon unerwünschter) Handel
mit solchen Abtretungen ermöglicht, so hätte die Masse oft Schwierigkeiten,
den Übererlös hereinzubringen, da ihr ja gegenüber einem Dritten noch weniger
Zwangsmittel zur Verfügung stehen als gegenüber einem Konkursgläubiger.
Wo indessen wie hier die Abtretung zugunsten einer Erbengemeinschaft erfolgte
und einzelne Erben zugunsten eines Miterben auf die Geltendmachung des
Masserechts verzichten, wird die Ausübung dieses letztern nicht einem am
Konkurs gar nicht beteiligten Dritten überlassen. Die Klägerin ist zufolge
Erbgang gemäss Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB neben ihren Töchtern Gesamteigentümerin der
kollozierten Forderung geworden, für welche nachher die Abtretung erwirkt
wurde. Das genügt, um sie auch allein zur Geltendmachung der Abtretung
zuzulassen, wenn ihre Miterben auf eine Teilnahme verzichten. Vom Standpunkt
des Konkursrechtes aus besteht kein Grand, zu verlangen, dass die einer
Erbengemeinschaft erteilte Abtretung entweder von der Erbengesamtheit oder
dann nur von einem Erben ausgeübt werde, der Alleineigentümer der
Konkursforderung ist. Wie die Erben sich dann über die Verteilung des
allfälligen Prozessgewinnes auseinandersetzen, berührt weder den Beklagten
noch die Konkursmasse. Entscheidend für die Frage der Legitimation ist einzig,
dass auch in einem solchen Falle die Abtretung tatsächlich von einem Inhaber
der betreffenden Konkursforderung ausgeübt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.