S. 151 / Nr. 37 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 58 III 151

37. Entscheid vom 29. September 1932 i. S. Schweiz. Kreditanstalt.

Regeste:
Bestätigung der Rechtsprechung, dass der im Arrestbefehl genannte dritte
Gewahrsamsinhaber von um der Gattung nach bezeichneten Vermögensstücken zur
Auskunft über diese verpflichtet ist, und dass ihm Strafanzeige wegen
Ungehorsam angedroht werden darf, auch wenn dies gegenüber dem Arrestschuldner
selbst nicht zulässig ist, weil er im Ausland wohnt.

Seite: 152
Confirmation de la jurisprudence suivant laquelle, pour les objets désignes
seulement par leur genre dans l'ordonnance de séquestre, le tiers détenteur
est tenu de renseigner l'office à leur sujet et peut être menacé d'une plainte
pénale pour cause de désobéissance, même lorsque le débiteur au préjudice
duquel le séquestre a été ordonné échappe à l'action pénale parce qu'il est
domicilié à l'étranger.
Conferma della giurisprudenza secondo la quale, trattandosi di un decreto di
sequestro, in cui gli oggetti da sequestrarsi cono designati solo per il loro
genere, il terzo possessore è tenuto di dare all'Ufficio schiarimenti a loro
riguardo e in caso di disobbedienza, è lecito minacciarlo di querela, anche
ove il debitore sequestratario sfuggisse all'azione penale per ché domiciliato
all'estero.

A. - Auf das Gesuch von David und Susanna de Weissmann in Paris erliess die
Arrestbehörde Basel-Stadt am 14. Januar 1932 einen Arrestbefehl gegen Frau
Leny Rosenthal in New-York beschlagend: «Guthaben, Bargeld, Wertpapiere,
Schrankfächer mit Inhalt auf den Namen des Bert A. Rosenthal, Frau Leny
Rosenthal und der Firma Rosenthal è Hyos bei der Schweizerischen Kreditanstalt
in Basel». Letztere verweigerte die beim Arrestvollzug vom Betreibungsamt
verlangte Auskunft über derartige Vermögensgegenstände, weil der Arrestbefehl
allgemein gehalten, d. h. der Arrestgegenstand nicht genau beschrieben sei.
Darauf schrieb ihr das Betreibungsamt am 20. Januar 1932: «Wir müssen auf der
Auskunfterteilung bestehen. Sie sind der Behörde gegenüber hiezu verpflichtet,
und wir ersuchen Sie, uns binnen 5 Tagen über die im Arrestbefehl aufgeführten
Arrestobjekte Auskunft zu geben, unter Androhung der Verzeigung wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 52 des Strafgesetzes des
Kantons Basel-Stadt. Die Auskunfterteilung hat sich auf folgende Punkte zu
erstrecken:
1. (Nicht mehr streitig.)
2. Waren am erwähnten Tage Bargeld oder Wertpapiere der Arrestschuldner in
Ihrem Besitze?

Seite: 153
3. Besitzen die Arrestschuldner bei Ihnen ein Schrankfach, wenn ja, ist Ihnen
dessen Inhalt bekannt?»
B. - Am 30. Januar führte die Schweizerische Kreditanstalt Beschwerde, wobei
sie erneut bestritt, zur Erteilung der verlangten Auskunft verpflichtet zu
sein.
C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 28. Juli 1932 die Beschwerde
(soweit noch streitig) abgewiesen.
D. - Diesen Entscheid hat die Schweizerische Kreditanstalt an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Abgesehen von der Androhung der Strafanzeige geht die angefochtene
Verfügung nicht über das Präjudiz in BGE 56 III S. 44 hinaus, durch das eine
jahrzehntelang gehandhabte, oft kritisierte Rechtsprechung über die
Spezifikation der Arrestgegenstände erst nach langem Zögern in ihrer Strenge
etwas gemildert worden ist. Hierauf zurückzukommen liegt kein Anlass vor,
zumal da sich die von der Rekurrentin vorgebrachten Gründe als ganz
unbehelflich erweisen: Nachdem das SchKG das Fehlen eines inländischen
Wohnsitzes des Schuldners, der Vermögen in der Schweiz besitzt, in ganz
gleicher Weise wie die übrigen in Art. 271 angeführten Tatbestände als
Arrestgrund gelten lässt, kann die Rechtsprechung den sog. Ausländerarrest
nicht grundsätzlich anders behandeln als andere Arreste, gleichgültig wo der
Gläubiger wohnt. Die angerufenen Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 59 - 1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
1    In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
2    Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.115
3    Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
der Bundesverfassung und Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84

SchKG gebieten keinerlei Einschränkung in der Anwendung des Ausländerarrestes,
da sie überhaupt nur auf den in der Schweiz wohnenden Schuldner zutreffen, wie
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV noch ausdrücklich bestimmt. Die Auskunftspflicht wird in dem
massgebenden Präjudiz in keiner Weise aus analoger Anwendung des
Konkursrechtes hergeleitet, ebensowenig aus blosser analoger Anwendung des
Pfändungsrechtes, dessen

Seite: 154
Anwendung auf das Arrestrecht vielmehr durch Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG ausdrücklich
geboten wird; damit entfällt der Vorwurf unzulässiger mehrfacher Analogie.
Dass der im Ausland wohnende Arrestschuldner «zu gar keiner Auskunftspflicht
verhalten werden kann», wie sich die Rekurrentin ausdrückt, trifft nur
insofern zu, als er nach dem Präjudiz in BGE 56 III S. 202 für deren
Verletzung nicht soll strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, was
aber an der Geltung einer solchen Pflicht auch gegenüber Ausländern nichts
ändert. Dass bei Überspannung des Erfordernisses der Spezifikation der
Arrestgegenstände im Arrestgesuch und -befehl der im Auslande wohnende
Schuldner sein Vermögen durch Verwahrung bei einer schweizerischen Bank jeder
Zwangsvollstreckung entziehen könnte, will die Rekurrentin selbst nur unter
der Voraussetzung gelten lassen, dass der im Ausland wohnende und dort
gepfändete Schuldner nach der einschlägigen ausländischen Gesetzgebung ebenso
wie nach schweizerischem Recht zur Auskunft auch über sein im Auslande (von
dort aus betrachtet, also z. B. in der Schweiz) liegendes Vermögen
verpflichtet sei. Allein es ist ein Postulat der Gerechtigkeit, dass in der
Schweiz liegendes Vermögen der Zwangsvollstreckung für Schulden des
Eigentümers unterworfen werden könne, auch wenn das an dessen Wohnort geltende
Zwangsvollstreckungsrecht keine Handhabe dafür bietet.
2.- Die Strafandrohung für den Fall der Verweigerung der Auskunft ist in BGE
56 III S. 202 als durch Beschwerde anfechtbare Verfügung angesehen worden.
Kann daher die Beschwerde in diesem Punkte nicht etwa von vorneherein von der
Hand gewiesen werden, so würde ihre Gutheissung durch nicht zu einem
endgültigen Ergebnis führen (vgl. BGE 51 III S. 41 Erw. 3). Selbst wenn
nämlich dem Betreibungsamt verboten würde, die in Aussicht genommene
Strafanzeige zu erstatten, so könnte dadurch nicht verhindert werden, dass,
sei es von Amtes wegen infolge einer Denunziation, sei es infolge einer
eigentlichen

Seite: 155
Strafanzeige des Arrestgläubigers, eine Strafuntersuchung gegen die
Rekurrentin angehoben und in Anwendung des kantonalen Strafrechts eine
Ungehorsamsstrafe gegen sie ausgesprochen werde. Ein solches Strafurteil
könnte alsdann wegen Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes
durch staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden,
welches dasselbe frei überprüfen könnte. Es besteht keine genügende
Veranlassung, dieser alsdann allfällig erforderlich werdenden Beurteilung
durch die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde vorzugreifen; ein für
die staatsrechtliche Abteilung verbindliches Präjudiz würde damit ja doch
nicht geschaffen (vgl. Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege). Für die Entscheidung sind auch nicht etwa ausschliesslich
Vorschriften des Betreibungsrechtes massgebend. Vielmehr greift die Frage, ob,
wenn ein Bundesgesetz Strafandrohungen enthält, wie Art. 91
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG, und den
Kantonen aufgibt, «die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen
Strafbestimmungen festzustellen», auf solche Verletzungen dieses
Bundesgesetzes, die von ihm selbst nicht ausdrücklich unter Strafschutz
gestellt werden, das gemeine kantonale Strafrecht Anwendung finden kann, über
den Rahmen des spezifischen Betreibungsrechts hinaus, weshalb es auch nicht
besonders wünschbar erscheint, dass die Oberaufsichtsbehörde im
Betreibungswesen zur Streitfrage Stellung nehme. Die Rekurrentin wird ja auch
einen unmittelbaren Rechtsnachteil noch nicht erleiden, wenn das
Betreibungsamt die angedrohte Strafanzeige macht.
Demnach erkennt die Schulbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.