S. 336 / Nr. 54 Sachenrecht (d)

BGE 58 II 336

54. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1932 - i. S. Verband
Nordostschweizerischer Käserei- und Milchgenossenschaften gegen Vogt und
Konsorten.


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Regeste:
ZGB Art. 684: Abweisung von Baueinsprachen gegen das Vorhaben der Errichtung
einer grossen Schweinemästerei, weil nicht mit Sicherheit unzulässige
Immissionen vorauszusehen sind.

A. - Der Beklagte betreibt neben seiner Käserei im Dorfe Wangen (Schwyz) eine
Schweinemästerei für 60 bis 70 Tiere und plant nun deren Erweiterung für 120
Tiere durch eine 15 Meter südwestlich von der Käserei liegende Baute in
unmittelbarer Nähe des Bodens und einer Hütte und im Abstand von 25 bis 80
Metern von den Wohn-bezw. Gewerbe- bezw. Schulhausbauten der Kläger.
B. - Mit den vorliegenden Klagen wollen die Kläger dem Beklagten die
Errichtung der Schweinestallbauten und den Betrieb einer Schweinemästerei an
der in Aussicht genommenen Stelle gerichtlich verbieten lassen.
C. - Das Kantonsgericht von Schwyz hat am 26. April 1932 die Klagen
zugesprochen.
D. - Gegen diese Urteile hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit den Anträgen auf Abweisung der Klagen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 42 II S. 436, 451; 58 II S. 116) lässt sich
aus Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB ein Verbot künftiger Erstellung baulicher Anlagen nur unter
der Voraussetzung herleiten, dass mit Sicherheit vorauszusehen ist, deren
bestimmungsgemässe Benützung werde eine übermässige Einwirkung auf das
Eigentum des klagenden Nachbarn zur Folge haben. Nichts anderes ergibt sich
aus dem von den Klägern angerufenen Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB, wonach schon drohender
Schaden ein Klagrecht

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gibt; denn solange noch dahinsteht, ob eine übermässige Einwirkung stattfinden
werde, besteht auch noch keine Schadensdrohung.
Die von einer Schweinemästerei ausgehenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft
können bestehen in lästigem üblem Geruch, in Lärm und in Insektenplage.
Was die letztere anbelangt, so bezeichnet es die Vorinstanz nur als sehr
fraglich, ob sie durch möglichste Reinhaltung der Tiere und der Stallungen und
durch Sammlung und Abfuhr der Jauche in verschlossenen Behältern ganz zum
Verschwinden gebracht werden könne. Dies ist keine Bejahung der übrigens von
der Vorinstanz zutreffend formulierten Rechtsfrage, ob mit Sicherheit
irgendwelche Insektenplage vorauszusehen sei.
Lärm werde regelmässig bei der Fütterung der Tiere zu gewärtigen sein, nimmt
die Vorinstanz an. Danach kommt also nicht ständiger oder doch längere Zeit
andauernder, sondern nur jeweilen einige wenige Male täglich, nämlich dreimal,
in bestimmten Intervallen während verhältnismässig kurzer Zeit verursachter
Lärm in Betracht. Vorliegend wird er jeweilen um so rascher aufhören, als nach
dem Gutachten Gonzenbach reichlicher Fressplatz vorgesehen ist und daher jedes
Tier alsbald nach Beginn der Fütterung durch Füllen der Fresströge seinen
Platz finden wird, womit der Grund des Geschreies wegfällt. Nicht weniger
häufig und kaum weniger starker Lärm wird aber, mindestens an den Wochentagen,
auf der benachbarten Schulhausliegenschaft der einen Klägerin gemacht während
den Pausen oder am Ende des Unterrichtes. Und die mechanische Werkstätte des
Klägers Rothlin und gar die Sägerei des Klägers Vogt werden kaum erheblich
weniger starken, dafür aber viel häufiger, je fast ununterbrochen Lärm
verursachen. In einem solchen keineswegs ruhigen Milieu erscheint täglich
dreimaliger kurzer; wenn auch augenblicklich recht intensiver Lärm, wie er
beim Füttern von 100 oder auch mehr Schweinen an reichlich bemessenen

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Futterplätzen auftreten wird, nicht von vorneherein als übermässige
Einwirkung, weshalb unter diesem Gesichtspunkte nicht schon die Erstellung der
Schweinestallung an dieser Stelle verboten werden darf.
Endlich stellt es die Vorinstanz als unzweifelhaft hin, dass eine so grosse
Schweinemästerei Ausdünstungen und lästige Gerüche erzeugt, deren Einwirkungen
sich hauptsächlich bei warmer Witterung nicht ausschalten lassen. Ob die
Vorinstanz gerade auch diese Einwirkungen als übermässig und daher
ungerechtfertigt erachtet, ist jedoch aus ihren Urteilen nicht ersichtlich, da
sie bei ihren daherigen Erörterungen die verschiedenen Arten der Einwirkungen
nicht auseinanderhält. Eine solche Meinung kann auch nicht etwa ohne weiteres
in die angefochtenen Urteile hineingelegt werden, weil sie in zu offenbarem
Widerspruch stünde zu dem gerichtlichen Gutachten des Professors der Hygiene
an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Gonzenbach, der bestimmt
verneint, dass eine belästigende Luftverunreinigung durch eine
Schweinestallung wie die projektierte zu befürchten sei. Inwieweit sich die
Vorinstanz durch dieses Gutachten hat überzeugen lassen, und inwieweit dies
nicht der Fall ist, ist den angefochtenen Urteilen nicht zu entnehmen, da sie
jede Auseinandersetzung mit demselben vermissen lassen, wie übrigens auch die
beim Augenschein in zwei modernen Anlagen der streitigen Art gesammelten
Erfahrungen in den Urteilsgründen nicht verwertet, ja nicht einmal in den
Protokollen einigermassen umfassend festgestellt wurden. Freilich bezeichnet
das Gutachten die Belästigung der Nachbarschaft durch Ausdünstungen und
Gerüche nur unter der Voraussetzung als vermeidbar, dass schon beim Bau und
hernach beim Betrieb gewisse Massnahmen getroffen werden, die genügenden
Luftaustausch und zweckentsprechende Abführung der austretenden Luft
gewährleisten. Die Kläger können hier nicht einwenden, solche Massnahmen
werden dann erfahrungsgemäss doch nicht getroffen, wo es sich nicht darum

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handelt, dass kostspielige Anlagen nachträglich eingebaut werden müssen, was
leicht auf Schwierigkeiten aller Art stossen mag, sondern wo die Anlage von
vorneherein ohne die hohen Kosten und grossen Unannehmlichkeiten, mit denen
jeder Umbau verbunden ist, zweckentsprechend ausgestaltet werden kann. Und
insofern zur Abhülfe taugliche Massnahmen zur Verfügung stehen, kann überhaupt
nicht gesagt werden, es sei mit Sicherheit eine übermässige Einwirkung
vorauszusehen, was nach dem eingangs Ausgeführten Erfordernis der Untersagung
der erst bevorstehenden Erstellung einer Anlage ist. Auch können die Kläger ja
nicht etwa völlige Ausschaltung jeglicher Einwirkungen von Ausdünstungen und
üblen Gerüchen verlangen, sondern müssen solche hinnehmen, solange sie nicht
erheblich über die von jedem Landwirtschaftsbetrieb ausgehenden derartigen
Einwirkungen hinausgehen. Denn wenn sich Wangen auch zum Gewerbedorf
entwickelt, wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise
festgestellt hat, so ist diese Entwicklung doch noch nicht soweit gediehen und
wird nach der den Akten zu entnehmenden Ortsbeschreibung noch lange nicht
soweit gedeihen, dass die Landwirtschaftsbetriebe weichen müssten. Dass von
der geplanten Schweinemästerei des Beklagten Einwirkungen ausgehen werden, die
wesentlich stärker sind als die von einem gewöhnlichen Bauerngut ausgehenden,
nimmt die Vorinstanz zwar ebenfalls in für das Bundesgericht verbindlicher
Weise an, allein, wie bereits erwähnt, ohne zu sagen, dass dies speziell auch
auf die Dunsteinwirkungen zutreffe, während es freilich auf die
Lärmeinwirkungen unzweifelhaft zutrifft, worauf aber nach dem Ausgeführten
deswegen nichts ankommt, weil sich in der nächsten Nachbarschaft ohnehin
lärmende Gewerbebetriebe und die Dorfschule befinden.
In der heutigen Verhandlung haben die Kläger noch besonders darauf Gewicht
gelegt, dass die Errichtung der geplanten Schweinemästerei die Interessen der
Gemeinde verletze, indem deren Zukunft in Frage gestellt werde.

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Allein dem vermag nur allfällig die Enteignung und nicht Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB
abzuhelfen, der nur den nachbarlichen Grundbesitz zu schützen bestimmt ist.
Dabei wird freilich auch dessen künftige Verwertbarkeit als Bauland
gewährleistet, jedoch nur, wenn es gilt, baureifes Land für Wohnhäuser vor dem
Brachliegen zu bewahren (vgl. BGE 51 II S. 398; 58 II S. 116). Dass sich unter
den Liegenschaften der Kläger solches befinde, ist jedoch nicht dargetan und
wird durch den Lärm, der schon jetzt hier herrscht, geradezu unwahrscheinlich
gemacht.
Kann daher dem Beklagten die Errichtung der geplanten Schweinemästerei nicht
von vorneherein verwehrt werden, so ist dadurch kein Präjudiz geschaffen für
den Fall, dass sich die vom Gutachter gehegten Erwartungen nicht erfüllen und
später Einwirkungen durch üble Dünste oder auch Insektenplage in heute nicht
vorausgesehenem Ausmasse doch eintreten sollten. Ob in Zukunft übermässige
Einwirkungen auftreten, wird ohne jede Rücksicht auf die vorliegende
Beurteilung nach dem alsdann tatsächlich vorhandenen Stande der Dinge zu
beurteilen sein, und sobald dies eintrifft und nicht Abhülfe geschafft werden
kann, müsste dann doch ohne Rücksicht auf die schwere Schädigung des Beklagten
unerbittlich die Einstellung des Schweinemästereibetriebes angeordnet werden.
Es mag dem Beklagten anheimgegeben sein, ob er auf diese Gefahr hin die
geplante Anlage dennoch erstellen wolle.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufungen werden begründet erklärt, die Urteile des Kantonsgerichtes von
Schwyz vom 26. April 1932 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.