(Anfangs der Vierzigerjahre) und bei ihrem Bildungsgradé mit
Schwierigkeiten verbundenen Berufswechsel ange ' wiesen, Während die
Beklagte dem elterlichen Hause schon längere Zeit entfremdet war und,
ebenso wie ihr Ehemann, der bereits im Besitze eines Pachtgutes ist
und übrigens auch ein Handwerk erlernt hat, auf die Zuteilung des
Streitobjektes keineswegs angewiesen ist. '
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
, Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Basel-Landschaft vom 19. Juni 1916 bestätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS RÉELS
67. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. September 1916 i. S. Seiler,
Kläger, gegen Tanger und Durch, Beklagte.
A r t. 6 7 9 Z G B ; Zulässigkeit der auf diese Bestimmung gestützten
Klage, wenn eine Elgentumsüberschreitung noch nicht stattgefunden
hat. Voraussetzung für die Gutheissung einer solchen Klage.
A. . Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1912 in Samen an der
Strasse Samen-Kerns erbauten Wohn-' hauses mit Garten; Im Januar
1916 fingen die Beklagten auf einer an den Grundbesitz des Klägers
anstossenden Landparzelle mit den Arbeiten zur Errichtung einer grösseren
Schweinestallung an. Am 31. Januar 1916 erwirkte der Kläger eine
vorsorgliche Verfügung des Präsidenten 'ssdes Kantons'gerichts Obwalden,
wonach denSachenrecht. N° 03. " 435 .
Beklagten die Fortsetzung dieser Arbeiten, bis zur Erledigung der
vorliegenden Klage verboten wurdemit der der Kläger verlangt, es sei die
von den Beklagten zur Ausführung projektierte Schweinestallung als eine
über.mäSsige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers und dessen Familie
zu untersagen ; eventuell, d. 11. für ,den Fall der Ausführung dieser
Stallung, seien die Beklagten zur Bezahlung einer Entschädigung an den
Kläger zu verurteilen. Zur Begründung dieser Begehren beruft sich der
Kläger auf Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
Stellung werde infolge der damit erfahrungsgemäss verbundenen üblen
Gerüche und des Lärms eine übennässige Einwirkung auf sein Grundstück
zssur Folge haben. Sein Heimwesen, das ihm auf 20,000 Fr. zu stehen
gekommen sei, werde dadurch mindestens die Hälfte seines Wertes
einbüssen. Sein Mieter habe denn auch schon für den Fall, dass die
Schweinestallung errichtet werde, seinen Mietvertrag gekündigt, woraus
dem Kläger ein Verlust von jährlich 420 Fr. Mietzins entstehen werde. Die
Beklagten haben auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie machen geltend,
dass nach den von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigten Plänen
die 25 m lange Schweinestallung mindestens 44 m und die Jauchegrube 69
m vom Hause des Klägers entfernt zu stehen kommen werde. Unter diesen
Umständen und da für die Stallung Ventilatoren und Wasserspühlung
vorgesehen seien, werde die Entwicklung von für den Kläger lästigen
Dünsten auf ein Mindestmass beschränkt werden. Angesichts der grossen
Entfernung zwischen dem Hause des Klägers und dem Sehweinestall seien
aber auch die Befürchtungen des Klägers wegen des Lärms der Schweine
übertrieben, und zwar umsomehr, als auf der dem Heimwesen des Klägers
zunächst gelegenen Seite des projektierten Baues die Küche für die
Zubereitung des Schweineiutters eingerichtet werden solle.
B. Durch Entscheid vom 10. Juni 1916 hat das
,is 43 u 1916 ' 3:3
438 Sachenrecht. N° 67.
Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Walde die Klage abgewiesen. Das
()bergericht stellt auf Grund von Expertise und Augenschein fest,
dass der Grundbesitz in der in Betracht kommenden Gegend dem
land . wirtschaftlichen Betrieb diene, sowie das die Einwirkung des
Schweinestalls auf das Grundstück des Klägers nur sehr mässig sein werde
und nach dem Ortsgebrauch nicht als ungerechtfertigt zu betrachten sei.
C. Gegen diesen Entscheid hat der Kläger recht ,zeitig und formrichtig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, die Klage
sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung in Bezug auf
das Mass der Einwirkung und die Höhe des dadurch grundsätzlich bewirkten
Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Klägerdiese Anträge erneuert ;
die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenenUrteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht inErwägung :
1. Es fragt sich in erster Linie, ob der Kläger zur Klage berechtigt sei,
obschon die Schweinestallung, von deren Betrieb er schädliche Einwirkungen
auf sein Grundstück befürchtet, noch gar ,nicht erstellt ist. Diese
Frage ist im Gegensatz zur Vorinstanz zu bejahen. Wenn auch Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
nach seinem Wortlaut eine bereits eingetretene Eigentumsüberschreitung
voraussetzt, so gewährt er doch Schutz auch gegen erst drohenden
Schaden. Ein solcher drohender Schaden kann aber nicht nur dann vorliegen,
wenn ein Grundeigentümer sein Eigentums ..-recht schon überschritten hat,
sondern auch dann, wenn er erst im Begriff ist, diese Ueberschreitung zu
begehen.. Unter diesen Umständen liegt es durchaus im Sinne des Gesetzes,
Klagen auch schon gegen die Errichtung von Bauten zuzulassen, von deren
Betrieb Dritte schädlicheSachenrecht. N° ü?) Z 45?
Einwirkungen auf ihre Grundstücke befürchten. Für diese Auffassung, die
in § 907 des deutschen BGB ihren positiven gesetzgeberischen Ausdruck
gefunden hat, sprechen denn auch wichtige Erwägungen praktischer Natur;
Wenn eine Baute erstellt und in Betrieb gesetzt ist, und sich aus diesem
Betrieb schädliche Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke ergeben,
wird es, ohne den Beklagten damit ganz unverhältnismässig schwer zu
trefi'en, oft nicht mehr möglich sein, auf Beseitigung der Baute oder
Aufgabe des Betriebes zu erkennen, während doch der Kläger nach dem Gesetz
ausdrücklich Anspruch auf Beseitigung der Schädigung hat. Dagegen genügt
es nun allerdings für die Gutheissung der Klage nicht, dass der Betrieb
der Baute die Eigentumsrechte des Nachbars nur möglicherweise verletzen
werde. Es ist vielmehr der strikte Nachweis erforderlich, dass die Baute
überhaupt nicht anders als eigentumsübersehreitend betrieben werden kann,
dass also der Betrieb mit Sicherheit, mit Notwendigkeit Einwirkungen
auf das Eigentum anderer zur Folge haben wird, die sich diese nach dem
Gesetz nicht gefallen zu lassen brauchen.
2. Diesen Nachweis hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht
erbracht. Nach dem gerichtlichen Gutachten, auf das das Obergericht
abgestellt hat, steht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest,
dass die Einwirkung des von den Beklagten projektierten Schweinestalles
auf das Grundstück des Klägers nur sehr mässig v sein, d. b. den Kläger
nur in geringem, unbedeutendem Mass belästigen wird. Ob diese Einwirkungen
als übermässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
. ZGB aufzufassen seien, entscheidet sich nun aber gemäss
Absatz 2 desselben Artikels nach der Lage und Beschaffenheit des
Grundstückes sowie nach dem Ortsgebrauch. In concreto hat die Vorinstanz
in nicht aktenwidriger und daher für das Bundesgericht verbindlicher
Weise festgestellt, dass der Grundbesitz in der Gegend, in der sich.
die Liegenschaft des Klägers befindet, durchaus land-
438 ' Sachenrecht. N' 68.
wirtschaftlichen Zwecken dient. Da nicht bestritten werden kann,
dass die von den Beklagten in Aussicht genommene Schweinezucht mit
dem landwirtschaftlichen Betrieb in direktem Zusammenhang steht,
können daher die Einwirkungen, die damit nach den Ausführungen des
Experten in Bezug auf das Eigentum des Klägers verbunden sein werden,
nicht als ungerechtfertigte bezeichnet werden. Dazu kommt, dass, gemäss
der ebenfalls ver. bindlichen Feststellung der Vorinstanz, die aus
dem in Aussicht genommenen Betrieb zu erwartenden Einwirkungen auf das
Grundstück des Klägers auch nach Ortsgehrauch nicht als ungerechtfertigte
betrachtet'Werden. Unter diesen Umständen kann der dem Kläger obliegende
Beweis, dass der Betrieb der Schweinestallung durch die Beklagten mit
Sicherheit übermässige Einwirkungen auf sein Grundstück zur Folge haben
werde, nicht als erbracht angesehen werden, und es ist daher die Klage
ohne weiteres, d. h. ohne dass dem Antrag des Klägers auf Rückweisung
der Sache zur Beweisergänzung'an das kantonale Gericht Folge zu gehen
ist, abzuweisen
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Unterwalden ob dem Wald vom 10. Juni 1916 bestätigt.
68. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Oktober 1916
i. S. Wasserversorgungsgenossenschaften Muri und Bufi-fil, Beklagte,
gegen Ruepp, Kläger.
Wasserrecht. Verhältnis der an einem öffentlichen Gewässer
bestehenden Nutzungsberechtigungen zu dem an den
Quellengrundstiicken bestehenden Eigentumsrecht-
A. Der Kläger ist Eigentümer eines in Muri-Way gelegenen Wasserwerks
mit einer durch den SörikenbachSachenrecht. 3468. _ 439
-. ein nnbestrittenermassen öffentliches Gewässer ge' lieferten
Wasserkraft von 10,54 HP (wovon 6,66 HP_ ehehaft und "3,88 HP staatlich
bewilligt). Der Sörikenbach erhält sein Wasser hauptsächlich aus zwei
oberhalb
Buttwil entspringenden Bächen Blattenund Stücken--
baeh sowie ausdem, vom Geltwiler Wald kommenden Bach Kaltbrunnen. ·
Im Jahre 1912 liessen die Beklagten im Quell und Einzugsgebiet
des Stückenund des Blattenbaches, etwa 5_km vom Wasserwerk des
Klägers entfernt, sei es auf ihrem eigenen Grund und Baden,
sei es im Einverständnis mit den betreffenden Grundeigen'tümern
(worunter die Bürgergemeinde Buttwil), zum Zwecke der Speisung ihrer
Trinkwasserversorgungen verschiedene Quellen fassen. Infolge dieser
Fassungen und der dadurch ermöglichten Ableitung einer erheblichen
Wassermenge, die bisher dem Sörikenhach zufloss, entsteht dem Kläger
ein durch gerichtliche Expertise auf 8500 Fr. geschätzter Schaden.
B. Durch Urteil vom 16. Juni 1916 hat dassiObergericht 'des Kantons
Aargau über das Rechtsbegehren des Klägers :
Die von den Beklagten veranstalteten Quellen grabungen seien dem
Kläger gegenüber als unzulässig zu erklären. Die Beklagten haben,
jede der Beklagten für ihren Teil, auf ihre Kosten den früheren
Zustand herzustellen und, so lange es nicht geschieht, das abge grabene
und gefa'sste Quellwasser im Sinne der ge trofienen 'vorsorgliehen
Vereinbarung durch die vor handene Röhrenleitung in den Blattenhaeh
laufen zu lassen. '
Eventuell : es sei die nach Massgabe der eventuellen Klagebegehren
1 und 2 zugesprochene Entschädigung aus 8500 Fr. bezw. für jede der
Beklagten auf je 4250 Fr. zu erhöhen.
erkannt:
Jede der beklagten Genossenschaften ist pilichtig, dem
Kläger eine Entschädigung von 4250 Fr. zu bezahlen.