S. 255 / Nr. 44 Eisbahnpflicht (d)

BGE 58 II 255

44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1932 i. S. Langenthal-Jura-Bahn
gegen Kläntschi.

Regeste:
Eisenbahnhaftpflicht (Unfall eines 8-jährigen Knaben):
Kein Anspruch der Bahn auf Anrechnung von Versicherungsleistungen, wenn sie
nicht selbst an der Bezahlung der betreffenden Prämien oder Beiträge beteiligt
war (Erw. 1).
Zulässig, der Schadensberechnung den Verdienst zu Grund zu legen, den der noch
nicht erwerbsfähige Verunfallte voraus. sichtlich vom Eintritt der
Volljährigkeit an erzielt hätte (Erw. 2).
Rente oder Kapital? Bemessung des Kapitals ohne Rücksicht auf Sinken oder
Steigen der Lebenskosten (Erw. 3).
Keine aktenwidrige Annahme, wenn Kausalzusammenhang im Widerspruch zu einem
technischen Gutachten bejaht wird (Erw. 4).
Art. 1 , 3 , 6 , 8 , 9 und 13 EHG.

A. - Ungefähr 30 Meter von der Station Aarwangen entfernt steht an der Strasse
nach Langenthal das

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Primarschulhaus Aarwangen. Zwischen Gebäude und Strasse liegt eine ca. 3-4
Meter breite offene Terrasse, und dieser Schulkindern ist es untersagt, den
direkt auf die Strasse führenden Hauptausgang des Schulhauses zu benützen; sie
haben das Schulhaus durch eine auf der Bahnhofseite befindliche Seitentüre zu
betreten und zu verlassen.
Im März 1928 wurden in unmittelbarer Nähe des Schulhauses Geleisearbeiten
ausgeführt, zu welchem Zweck die Strasse auf eine kurze Strecke aufgegraben
wurde. Am 19. März verliess der Zug No. 410, bestehend aus dem Motorwagen No.
12, fahrplanmässig um 11 Uhr 04 die Station Aarwangen, Richtung Langenthal;
Wagenführer war Fritz Schenk, Kondukteur Fritz Aeschlimann. Um die gleiche
Zeit war Schulschluss; die Schüler verliessen das Schulhaus durch die erwähnte
Seitentüre, unter ihnen der 1920 geborene Kläger. Dabei sprang der Kläger, im
Spiel mit Kameraden begriffen, auf die Strasse, wo er sich plötzlich gegenüber
dem nach Angabe des Schenk mit 6-7 km Geschwindigkeit heranfahrenden Zug
befand. Einer der mit den Geleisearbeiten beschäftigten Arbeiter rief ihm
«Achtung» zu und versuchte dann, ihn zurückzuziehen, jedoch ohne Erfolg.
Schenk hörte die Rufe, setzte aber Luft- und Handbremse erst in Bewegung, als
-sich die Rufe des Arbeiters wiederholten, sodass der Wagen erst in einer
Entfernung von 19,5 m nach dem Zusammenstoss zum Stehen kam; die elektrische
Bremse will Schenk nicht in Funktion gesetzt haben, weil ihm deren Handhabung
nie gezeigt worden sei und weil er befürchtet habe, durch elektrische Bremsung
die Maschine zu beschädigen. Der Kläger, der sich an einem Puffer des Wagens
festgeklammert hatte, geriet an der Stelle, wo der von den Arbeitern zwischen
den Schienen ausgehobene Graben aufhörte, mit den Beinen unter die
Schienenräumer; er liess nun den Puffer los und wurde auf die Seite
geschleudert, ungefähr 9,5 m von der Stelle des Zusammenstosses entfernt. Die
Quetschung der Beine zwischen

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Schienenräumer und Strasse hatte schwere Verletzungen des Klägers zur Folge,
deren Heilung einen Spitalaufenthalt von 1 3 Monaten erforderte; der linke
Unterschenkel musste amputiert werden, ebenso die grosse Zehe am rechten Fuss.
Die hieraus sich ergebende bleibende Erwerbsunfähigkeit schätzt der
medizinische Experte unter Berücksichtigung der beim jugendlichen Alter des
aufgeweckten und intelligenten Klägers rascher und ausgiebiger als bei
Erwachsenen eintretenden Angewöhnung auf 40%.
B. - Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Beklagte auf Grund des
EHG für die Folgen dieses Unfalles verantwortlich und verlangt
1. Ersatz der Heilungs- und Arztkosten,
2. Entschädigung für die Nachteile teilweiser Erwerbsunfähigkeit durch
Kapitalabfindung,
3. Ersatz für die Erschwerung im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Fortkommen, und
4. Zusprechung einer Genugtuungssumme.
Er macht geltend, die Beklagte hafte nicht nur aus dem Betrieb, sondern auch
aus Verschulden; dieses sei darin zu erblicken, dass die Beklagte den Schenk
als Wagenführer verwendet habe, obwohl er dazu weder ausgebildet noch geeignet
gewesen sei. Schenk habe sich auch der Aufgabe nicht gewachsen gezeigt, indem
er nicht richtig und zu spät gebremst und nicht genügend auf die Schulkinder
geachtet habe.
Die Beklagte führte den Unfall auf ausschliessliches Verschulden des Klägers
zurück und bestritt jedes Verschulden der Bahn oder des Schenk. Mitgewirkt
habe auch ein Verschulden Dritter insofern, als das Trottoir vor dem Schulhaus
nicht durch ein Geländer eingefasst worden sei, das die Schüler verhindert
hätte, auf das Geleise zu gelangen.
C. - Mit Urteil vom 20. November 1931 hat der Appellationshof des Kantons Bern
die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 18000 nebst Zins zu 5% seit 19. März
1928

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zu bezahlen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Wohl treffe den Kläger ein
gewisses Verschulden, indem er sich unbesonnen plötzlich in die Gefahrenzone
der beklagten Bahn begeben habe; allein daneben falle sowohl die an jenem Ort
bestehende besondere Gefährlichkeit der Bahnanlage (Benützung einer auch von
Fussgängern begangenen Strasse) als auch ein Verschulden der Bahnorgane in
Betracht: Die Nähe des Schulhauses, wo immer mit sorglosem Benehmen von
Schülern zu rechnen sei, habe eine erhöhte Aufmerksamkeit des Bahnpersonals
erfordert. Nun habe aber der Experte festgestellt, dass Schenk angesichts
seiner unzulänglichen Ausbildung nur unter ständiger Aufsicht eines geprüften
Wagenführers hätte fungieren dürfen; tatsächlich habe es aber an einer solchen
Aufsicht im kritischen Augenblick gefehlt. Und aus dem langen Bremsweg habe
der Experte den Schluss gezogen, dass Schenk den Kopf verloren habe und seiner
Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei. Wohl führe der Experte dann weiter aus,
der Unfall hätte sich infolge seiner Plötzlichkeit vermutlich auch ereignet,
wenn der Wagen von einem fachkundigen Führer bedient worden wäre; allein da
nach dem Gutachten der, ordentliche Bremsweg bei Anwendung aller. technischen
Mittel nur 6-7 m resp. (bei Zugrundelegung der von Schenk selbst behaupteten
Geschwindigkeit von nur 6-7 km) noch weniger betragen hätte, während Schenk
einen solchen von 19,5 m gebraucht habe, wären doch die Folgen des Unfalles
sicher weniger nachteilig gewesen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem
Verschulden des Schenk und dem Unfall sei daher zu bejahen. Eine grobe
Fahrlässigkeit des Schenk liege auch darin, dass er sich mit einem einmaligen
Signal im Moment der Abfahrt begnügt habe, obwohl er wahrnahm, dass die
Schüler gerade im Begriffe waren, das Schulhaus zu verlassen; es sei
wahrscheinlich, dass durch wiederholte Signale, die angesichts der örtlichen
Verhältnisse geboten waren, der Unfall überhaupt vermieden werden wäre. Die
Beklagte hafte daher auch

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aus Art. 8 EHG. Ein Verschulden der Gemeinde Aarwangen könne im Fehlen eines
Geländers zwischen Schulhaus und Strasse nicht gefunden werden. Mit Bezug auf
das Quantitativ führt die Vorinstanz, soweit heute noch von Bedeutung, aus:
Die Beklagte habe keinen Anspruch darauf, dass die Zahlung von 2170 Fr.,
welche der Kläger auf Grund der Schülerversicherung von der Gemeinde an die
Spitalkosten erhalten habe, in Anrechnung gebracht werde. Die Ermittlung des
Erwerbsausfalles des Klägers biete infolge des jugendlichen Alters des
Klägers, der noch keinen Erwerb habe, gewisse Schwierigkeiten. Da der Kläger
geistig beweglich und intelligent sei, sei nicht anzunehmen, dass er seinen
Lebensunterhalt z. B. als Handlanger würde verdienen müssen; doch bestehen
viele Berufsarten, bei denen er durch seinen körperlichen Defekt nicht
behindert werde. Die Annahme eines künftigen durchschnittlichen
Jahreseinkommens von 4000 Fr. erscheine als angemessen, wobei vom 20.
Altersjahr des Klägers auszugehen sei, in der Meinung, dass er vorher eine
Lehrzeit absolvieren werde. Bei einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit von 40%
ergebe das einen jährlichen Ausfall von 1600, dem ein Kapitalbetrag von 29456
Fr. entspreche. Grundsätzlich sei nicht eine Rente, sondern ein Kapital
zuzusprechen; denn durch die bestehende Vormundschaft erscheine eine
zweckmässige Verwendung des Kapitals als genügend gesichert, und zudem erlaube
diese Entschädigungsart dem Kläger besser als eine Rente, sich auf einen
geeigneten Beruf vorzubereiten. Da indessen die Berechnung des Schadens
vorwiegend auf einer Hypothese beruhe und die sofortige Auszahlung eines
Kapitals für den erst in vielen Jahren eintretenden Verdienstausfall einen
grossen Vorteil bedeute, rechtfertige es sich, jene Summe auf 18000 Fr.
herabzusetzen. Das der Beklagten zur Last fallende Verschulden des Schenk
lasse auch die Zusprechung einer Genugtuungssumme von 1000 Fr. als angezeigt
erscheinen. Der dem Kläger erwachsene Schaden belaufe sich,

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zusammen mit der Genugtuungssumme, auf insgesamt 23472 Fr. 70 Cts. Mit
Rücksicht auf das Mitverschulden des Klägers sei indessen die Ersatzpflicht
gestützt auf Art. 5 EHG und im Hinblick auch auf Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR auf 18000 Fr.
herabzusetzen. Zinsen habe die Beklagte vom Unfalltage an anerkannt.
D. - Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht mit dem Antrag,
1) die dem Kläger zugesprochene Entschädigung angemessen herabzusetzen,
2) diese Entschädigung nicht in Form eines Kapitals, sondern, mit Ausnahme des
Ersatzes der Heilungskosten, in Form von jährlichen Renten auszurichten,
event. die Auszahlung des Kapitals auf das 18. Altersjahr des Klägers
hinauszuschieben,
3) die dem Kläger zugesprochene Prozessentschädigung angemessen herabzusetzen
mit Rücksicht auf das hohe Vergleichsangebot der Beklagten.
Der Kläger liess Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beklagte bestreitet heute grundsätzlich nicht mehr, dass sie für die
Folgen des Unfalles aufzukommen habe; streitig sind nur noch Höhe und Art des
Schadenersatzes.
Was zunächst die Heilungskosten anbelangt, so hat die Vorinstanz mit Recht die
von der Schülerversicherung der Gemeinde geleistete Zahlung von 2170 Fr.
ausser Betracht gelassen. Nach Art. 13 EHG hat die haftbare Bahnunternehmung
nur dann Anspruch auf Anrechnung von Unfallversicherungsleistungen, wenn sie
selbst an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge beteiligt war. Die Beklagte
behauptet aber selbst nicht, dass das hier der Fall war, aus den Akten geht
vielmehr das Gegenteil hervor. Hat aber die Bahn keine Prämien geleistet, so
ist nach Art. 13 (argumento e contrario) die

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Anrechnung der Versicherungsleistung ausgeschlossen gleichgültig, ob die
Prämien vom Verunfallten selbst oder aber ganz oder teilweise von einem
Dritten bezahlt worden sind. Dieser besondern Regelung der Eisenbahnhaftung
gegenüber wäre es unerheblich, wenn im allgemeinen Schadenersatzrecht
derjenige, der für eine Körperverletzung einzustehen hat, wirklich Anspruch
auf Anrechnung dessen hätte, was der Geschädigte auf Grund einer Versicherung
erhielt; tatsächlich besteht aber ein solcher Grundsatz gar nicht, vielmehr
wird eine Anrechnung nur da zugelassen, wo kraft besonderer gesetzlicher
Anordnung der Ersatzanspruch vom Geschädigten auf den Versicherer übergeht,
der Ersatzpflichtige daher in diesem Umfang vom Versicherer belangt werden
kann, wovon indessen im vorliegenden Falle keine Rede ist (vgl. BGE 53 II 499
und dort angeführte Entscheidungen).
Unbegründet ist schliesslich der Einwand, dass dann, wenn die
Versicherungsleistungen der Gemeinde nicht auf die Ersatzsumme angerechnet
würden, der Beklagten die Ausübung des in Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
EHG gewährleisteten
Regresses gegen die Gemeinde verunmöglicht werde, indem die letztere der
Belangung mit Erfolg die Einrede der bereits geleisteten Zahlung
entgegenhalten könne. Fällt der Gemeinde wirklich ein Verschulden zur Last,
wie die Beklagte behauptet, so kann sie sich dem Rückgriff der Beklagten nicht
durch den Hinweis auf ihre bereits geleistete Zahlung entziehen. Dafür wird
sie aber berechtigt sein, das bereits Bezahlte vom Kläger bis zur Höhe ihrer
Regresschuld zurückzufordern; denn im Umfang des Regressanspruchs bezahlt die
Bahn an Stelle des Regresspflichtigen, und der Kläger hat der Gemeinde
gegenüber nicht Anspruch auf doppelte Deckung des gleichen Schadens. Dass im
vorliegenden Falle der Dritte, dem gegenüber ein Regressanspruch bestehen
soll, bereits Leistungen gemacht hat, von denen übrigens gar nicht feststeht,
ob sie die Regressverpflichtung übersteigen oder hinter ihr zurückbleiben,
beruht auf einem reinen Zufall und vermag

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auf das Verhältnis zwischen Bahn und Geschädigtem keinen Einfluss auszuüben.
Ob aber überhaupt Regressansprüche der Beklagten gegenüber der Gemeinde
bestehen, ist nicht Gegenstand dieses Prozesses.
2.- Die von der Vorinstanz geschützten Posten von 54 Fr. für eine
Arztrechnung, 7 Fr. 70 Cts. für Fahrauslagen und 1956 Fr. für Prothesen und
deren Reparatur, sind von der Beklagten vor Bundesgericht nicht mehr berührt
worden, sodass kein Anlass besteht, sie eingehender zu erörtern; es kann in
diesem Punkte ohne weiteres der Begründung der Vorinstanz beigetreten werden.
Die Feststellung sodann, der Kläger habe durch den Unfall eine bleibende
Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit von 40% erlitten, ist tatsächlicher
Natur, von der Beklagten nicht als aktenwidrig angefochten und daher für das
Bundesgericht verbindlich. Dass die Vorinstanz der Schadensberechnung
grundsätzlich den Jahresverdienst zu Grunde gelegt hat, den der (heute noch
nicht erwerbsfähige) Kläger nach dem normalen Verlauf der Dinge vom Eintritt
der Volljährigkeit an vermutlich erzielt hätte, ist nicht bundesrechtswidrig,
sondern entspricht der Gerichtspraxis (vgl. BGE 33 II 600). Die Ansetzung
dieses vermutlichen Einkommens auf 4000 Fr. ist in der Hauptsache eine
Ermessensangelegenheit; für das Bundesgericht besteht keine Veranlassung, vom
Entscheid der kantonalen Instanz abzuweichen, zumal die Beklagte nach dieser
Richtung ebenfalls keine - wenigstens keine ausdrücklichen-Einwendungen mehr
erhoben hat.
3.- Ob nun auf dieser Grundlage die Entschädigung in Form eines Kapitals oder
einer Rente auszurichten sei, stellt das Gesetz dem freien Ermessen des
Richters anheim, der dabei den Umständen des einzelnen Falles Rechnung zu
tragen hat.
Wohl besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Unfall die Prognose für die
Lebenserwartung des Klägers verschlechtert habe (vgl. BGE 53 II 428). Allein
es kann nicht übersehen werden, dass ein Kapital, auch wenn es

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dabei zum Teil aufgebraucht wird, dem Kläger ermöglicht, sich eine bessere
Berufsausbildung zu leisten und auf diese Weise trotz seinem körperlichen
Mangel doch auf dasjenige Einkommen zu gelangen, das er sonst bei weniger
guter Ausbildung, aber im Genuss der körperlichen Integrität erzielt hätte. Es
ist aber klar, dass darin eine vollkommenere Wiedergutmachung des Schadens
liegt, als wenn der mittellose Kläger mit seinem Defekt eine untergeordnete
Beschäftigung ergreifen müsste und daneben jedes Jahr noch einen gewissen
Barzuschuss beziehen könnte. Da er, wie aus den Akten hervorgeht, einen
geschäftskundigen Vormund hat, besteht auch hinreichende Gewähr dafür, dass
das Kapital zweckmässig verwaltet und verwendet wird. Diesen Interessen des
Geschädigten gegenüber müssen diejenigen der Bahnunternehmung, welche eine
Rentenverpflichtung als weniger drückend empfinden würde, zurücktreten.
Gegen den für die Kapitalisierung gewählten Zinsfuss von 4 l/2% sind von der
Beklagten keine Einwendungen erhoben worden. Bei diesem Zinsfuss entspricht
einer jährlichen Erwerbseinbusse von 1600 Fr. bei Beginn der Erwerbsperiode
(20. Altersjahr des Klägers) ein Kapital von 29456 Fr. Indem die Vorinstanz
statt dessen nur 18000 Fr. in Rechnung stellte, hat sie nicht nur der in der
Tat vorhandenen, aber nicht vermeidbaren Unsicherheit einzelner der
Schadensberechnung zu Grunde gelegter Annahmen (Höhe des Erwerbsausfalls,
Möglichkeit eines Todes des Klägers vor Erreichung des 20. Altersjahres), wie
auch dem Vorteile der Kapitalabfindung ausreichend Rechnung getragen, sondern
auch dem Umstand, dass der Kläger schon in einem Zeitpunkt über das Kapital
wird verfügen können, in welchem ein Erwerbsausfall tatsächlich noch nicht
eingetreten ist. insbesondere besteht kein Anlass, eine weitere Reduktion
vorzunehmen mit Rücksicht darauf, dass die Lebenskosten gegenwärtig sich in
absteigender Linie bewegen; denn einmal lässt sich heute weder Ausmass noch
Dauer dieser Bewegung

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einigermassen zuverlässig übersehen, und zudem wird ein durch geringere
Lebenshaltungskosten erzielter Gewinn in der Hauptsache wieder aufgewogen
durch die gleichzeitige, wenn nicht vorauseilende Herabsetzung des
Kapitalzinses, d. h. eine Verminderung des Vermögensertrages.
4.- Auch der Genugtuungsanspruch des Klägers ist begründet. Auf Grund der
Feststellungen der Vorinstanz über das Verhalten des Wagenführers Schenk hat
die Beklagte nicht nur ein Verschulden des Schenk zu vertreten, vielmehr fällt
ihr selbst insofern ein eigenes Verschulden zur Last, als sie Schenk trotz
mangelnder Ausbildung und Eignung als Wagenführer verwendet hat. Und zwar muss
das Verschulden des Schenk vor allem schon darin gesehen werden, dass er sich
mit einem einzigen Warnungssignal im Moment der Abfahrt von der Station
begnügte, obwohl er sich dem Schulhaus näherte und unbedingt wahrgenommen
haben muss, dass dort die Schüler im Begriffe waren, die Schule zu verlassen.
Wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit,
dass der Unfall durch andauerndes Signalgeben verhütet worden wäre, und diese
Massnahme lag angesichts der Situation so nahe, dass ihre Unterlassung als
schweres Verschulden zu bewerten ist. Dazu kommt dann noch, dass Schenk auch
nach dem Zusammenstoss nicht alle zu Gebote stehenden Massnahmen ergriff, um
den Wagen möglichst rasch zum Stehen zu bringen.
Zu Unrecht bestreitet die Beklagte unter Berufung auf das Gutachten Amstutz
den Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Schenk und dem Unfall.
Einmal befasst sich dieses Gutachten überhaupt nur mit der Frage, ob ein
geübter Wagenführer den Ablauf des Unfalls vom Zusammenstoss an wesentlich
anders hätte gestalten können oder nicht, während schon das Verhalten des
Schenk vor dem Zusammenstoss als verfehlt bezeichnet werden muss; in diesem
letztern Punkt steht aber die Kausalität des Verschuldens ausser Frage. Ob
sodann ein fachkundiger Führer den Wagen früher als Schenk hätte

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zum Stehen bringen können und ob dann die Folgen des Unfalles weniger schwer
ausgefallen wären, sind keine Rechts-, sondern Tatfragen; ihre Beantwortung
durch den kantonalen Richter wäre daher für das Bundesgericht nur dann nicht
verbindlich, wenn sie sich als aktenwidrig erweisen würde. Das ist jedoch
nicht der Fall; denn die Vorinstanz war an das Gutachten Amstutz nicht
gebunden und durfte von ihm abweichen, wo es sie nicht überzeugte. Das
Gutachten ist lediglich ein Hilfsmittel des Richters bei der
Tatbestandsfeststellung, und diese letztere ist ausschliesslich Sache der
kantonalen Instanzen.
Angesichts dieses von der Bahn zu vertretenden Verschuldens und der Schwere
der Folgen, die der Unfall für den Kläger hatte, hat die Vorinstanz dem Kläger
mit Recht auch eine Genugtuungssumme zugesprochen. Der Betrag von 1000 Fr.
erscheint auch dann als durchaus angemessen, wenn angenommen wird, den Kläger
treffe ein Mitverschulden am Unfall.
5.- Ob dem Kläger mit Rücksicht auf sein Alter (von bloss 8 Jahren am
Unfalltage) eine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, mag dahingestellt
bleiben; denn auch wenn man die Frage bejahen wollte, so wäre diesem
Verschulden ausreichend Rechnung getragen dadurch, dass die
Gesamtentschädigungssumme auf 18000 Fr. herabgesetzt wurde. Ob dieser Abzug
angesichts aller Umstände nicht zu gross ausgefallen sei, braucht nicht
untersucht zu werden, da der Kläger sich mit dem Entscheid der Vorinstanz
abgefunden hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 20. November 1932 bestätigt.

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45. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juni 1932 S. Brügger & Cie gegen
Hürlimann.
Patentverletzungsklage. Spulmaschine und Spule, Einheit der Erfindung. Für die
Definition der Erfindung genügt es, wenn aus dem Patentanspruch ersichtlich
ist, dass ihre einzelnen Teile im Hinblick auf ihr Zusammen. wirken zur
Erzielung des Nutzeffektes und nicht zufällig besonders ausgestaltet worden
sind. Pat.-Ges. Art. 5 Abs. 1, 2 und 3, 6 Abs. 1 und 16 Ziff. 8. (Erw. 1).
Bejahung der Erfindungshöhe einer Spulmaschine mit loser Antriebsverbindung.
Erteilung des deutschen Reichspatentes. Pat. Ges. Art. 16 Ziff. 1 (Erw. 2).
Neuheitszerstörung bei einer Kombinationserfindung: Es kommt auf die Neuheit
der Kombination an. Pat. Ges. Art. 4, 16 Ziff. 4 (Erw. 3).
Eine Patentverletzung liegt nicht im Vertrieb von besonders ausgestalteten
(mit Rillen versehenen) Spulen, wenn diese Ausgestaltung nicht nur den Zweck
erfüllt, der ihr innerhalb der Kombination der Klägerin zukommt. Pat. Ges.
Art. 38 (Erw. 4).
A. - Die Klägerin, Firma Brügger & Cie in Horgen reichte am 15. Dezember 1921
beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum ein Patentgesuch für die
Erfindung einer Spulmaschine ein, für das die Patentschrift am 1. Juni 1923
unter Nr. 99,497 mit folgendem Hauptanspruch veröffentlicht wurde:
Hauptanspruch: «Spulmaschine zum Bewickeln von Spulen, dadurch gekennzeichnet,
dass eine Spulentriebwelle in ihren beiden Enden mit Friktionskonusscheiben
versehen ist, die an entsprechenden Gegenkonussen der in der ideellen
Triebwellenachse angeordneten Spulen angreifen, welche an ihren andern Enden
mittelst Konussen von unter Federdruck stehenden mit Gegenkonussen versehenen
Lagerzapfen gehalten sind, derart, dass je

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durch eine auf den federnden Lagerzapfen wirkende Abstellvorrichtung, die
durch den vom Materialabgeber zur zugehörigen Spule führenden Faden bei
Störungen in der Fadenabgabe betätigt wird, die Kuppelung zwischen Triebwelle
und Spule gelöst und letztere zum Stillstand gebracht werden kann».
Am 18. März 1925 bis 16. April 1926 erlangte die Klägerin ein Zusatzpatent zu
diesem Patent unter Nr. 114215, mit folgendem Patentanspruch:
«Spulmaschine nach dem Patentanspruch des Hauptpatentes, dadurch
gekennzeichnet, dass in die Enden der Triebwelle in Richtung der Längsachse
federnde Stifte eingesetzt sind, die bei ausgerückten Spulen diesen als
Lagerung dienen können, zum Zwecke, ein leichtes Abziehen des Fadens zum
Beispiel beim Knüpfen zweier Fadenenden zu ermöglichen».
Für dieselbe Erfindung ist der Klägerin das deutsche Patent Nr. 399809 erteilt
worden.
Die von der Klägerin nach dem Patent fabrizierte Spulmaschine hat eine
eigenartige Verbindung der Spulen mit den Antriebswellen: Ein Konus und ein
Gegenkonus greifen ineinander, d. h. die Antriebswelle ist an ihrem Ende mit
einem kegelförmigen Angriffskranz versehen, die Spule an ihrem entsprechenden
Ende mit einer kegelförmigen Aufnahmerille (Brüggerrille), und die Drehung der
Spulen wurde durch die Anpassung der beiden Enden und die Reibung
bewerkstelligt, sodass dann bei der Drehung der vom Materialabgeber
abgewickelte Faden auf die Spulen gerollt wird. Man nennt diese
Antriebsverbindung lose, im Gegensatz zum starren System, bei dem die
Antriebswelle und die Spule derart untrennbar verbunden sind, dass sie während
des Ganges nichts von einander entfernt werden können und dass infolgedessen
auch nicht die Spule zu laufen aufhören kann, während die Antriebswelle weiter
läuft.
Wenn bei der Maschine der Klägerin die Abstellvorrichtung einsetzt, tritt eben
diese Wirkung ein; die Spule

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wird ausser Betrieb gebracht, während sich die Antriebswelle weiter dreht. Das
ist die weitere Besonderheit dieses Patentes Nr. 99497; bei einer Störung in
der Fadenabgabe, wenn der Faden reisst oder zu stark gespannt wird, wirkt die
Abstellvorrichtung auf einen federnden Lagerzapfen und die bei den Konussen
vorhandene Kuppelung von Antriebswelle und Spule wird gelöst, was eben
erlaubt, die Spule sofort zum Stillstand zu bringen.
Im Jahre 1927 vernahm die Klägerin, dass die Waldeck'sche Holzspulenfabrik
Heinrich Meier in Twiste (Deutschland) Spulen vertrieb, welche an ihren Enden
die für die klägerische Maschine geeignete Rille aufwiesen. Vorstellungen der
Klägerin, die Fabrik möge diese Herstellung unterlassen, blieben erfolglos.
Ein Jahr später nahm die Klägerin wahr, dass die Waldeck'sche Holzspulenfabrik
Heinrich Meier in Twiste ihr Erzeugnis durch den schweizerischen Vertreter,
den Beklagten Fritz Hürlimann in Männedorf, auch in der Schweiz verkaufte.
Eine Strafuntersuchung gegen Hürlimann wegen Verletzung der Patentrechte der
Klägerin wurde durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft Meilen vom 14. Juni
1929, auf dem Rekursweg durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
bestätigt, wieder eingestellt.
B. - Am 5. Mai 1930 hat die Firma Brügger & Cie gegen Fritz Hürlimann folgende
Klage erhoben:
«1. Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1000 Fr. nebst 5% Zins seit 7.
Januar 1930 als Schadenersatz wegen Patentverletzung zu bezahlen?
2. Ist festzustellen, dass die Herstellung und der Vertrieb von Spulen, die
mit der sogenannten Brüggerrille versehen sind, und wie sie die Beklagte
vertrieben hat, gegen die schweizerischen Patente Nr. 99497 und Nr. 114215 der
Klägerin verstossen?
3. Ist dem Beklagten zu untersagen, weiterhin Spulen mit der sogenannten
Brüggerrille zu vertreiben?»
C. - Nach Einholung eines Expertenberichtes von Ingenieur Egli in Baden hat
das Handelsgericht des

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Kantons Zürich die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 1931 abgewiesen.
D. - Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin den Berufungsweg beschritten.
E. - ....
F. - ....
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beklagte hat geltend gemacht, nach dem Patentanspruch sei Gegenstand
des Patentes der Klägerin eine Spulmaschine, deren besondere Konstruktion der
möglichst vollkommenen Abstellung der Spulenrotation bei Störungen in der
Fadenabgabe diene und deren Mittel zu diesem Zweck, wiederum nach dem
Patentanspruch, die besondere Ausführung der Antriebswelle und der Lagerzapfen
mit Friktionskonusscheiben und Konussen sei; eine Ausbildung der Konusse
dergestalt, dass eine konzentrische Kerbung der Spulenenden im Sinne
der«Brüggerrille» notwendig sei, sei in den Ansprüchen des Haupt- und des
Zusatzpatentes nicht erwähnt. Eventuell werde die Herstellung von Spulen mit
entsprechenden Rillen selbst dann nicht vom Patente der Klägerin betroffen,
wenn man annehme, die besondere Ausgestaltung der Konusse werde in den
Patenten hinreichend zum Ausdruck gebracht, denn auch in diesem Falle sei
Gegenstand der Erfindung eine Spulmaschine und nicht auch die Spule; wenn die
Klägerin die Rille in der Spule auch hätte schützen lassen wollen, hätte sie,
behauptet der Beklagte, dafür einen besonderen Patentanspruch aufstellen
müssen.
Allein der Beklagte kann sich nicht auf Art. 6 des Patentgesetzes berufen,
wonach ein Patent nicht mehrere Erfindungen umfassen darf, denn im
vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass die Rille in der Spule
allenfalls eine weitere Erfindung darstellen würde. Man darf sich zum
Vorneherein nicht dadurch beirren lassen, dass die Spulen ausgewechselt werden
und nicht

Seite: 270
Bestandteile der Maschine gemäss Art. 642
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB sind. Ob eine einzige Erfindung
vorliegt oder ob es sich um deren mehrere handelt, beurteilt sich nämlich
nicht nach sachenrechtlichen Kriterien, sondern nach patentrechtlichen. Eine
einzige Erfindung kann auch vorhanden sein, wenn ihre Ausführung in einer
Mehrheit von Sachen besteht, sofern nur ein einheitlicher Erfindungsgedanke zu
Grunde liegt. Wenn der Beklagte mit seiner Behauptung, im Patentanspruch der
Klägerin werde nur von der Spulmaschine gesprochen, nicht auch von den Spulen,
sagen wollte, der Ausdruck Spulmaschine umfasse nicht auch die sachenrechtlich
selbständigen Spulen, so ist die Behauptung also unerheblich, und es wäre auch
durchaus überflüssig gewesen, wenn die Klägerin z. B. eine «Spulmaschine mit
Spulen» zum Patent angemeldet hätte. Darüber kann kein Zweifel bestehen,
sobald man sich vergegenwärtigt, dass hier unter einer Spulmaschine eben keine
Sache, sondern eine Erfindung, eine Lösung eines technischen Problems zu
verstehen ist. Dass nun der Erfindungsgedanke aber ein einheitlicher im Sinne
des Art. 6 des Patentgesetzes ist, liegt auf der Hand; die Spule ist nur wegen
der Einwirkung von Seiten der Maschine besonders ausgestaltet, und diese
Ausgestaltung erfüllt selbst keinen besondern Zweck; umgekehrt ist die
Erfindung ohne die Spule mit der konusförmigen Rille kein abgeschlossenes
Ganzes, sondern ein Torso.
Ist der Standpunkt des Beklagten, es handle sich allenfalls um zwei
verschiedene Erfindungen, abzulehnen, so frägt es sich nun immerhin, ob durch
den Patentanspruch bei richtiger Auslegung auch die besondere Ausgestaltung
der Konusse, die eine besondere konzentrische Kerbung der Spulenenden
erfordert, mitgedeckt sei. Diese Frage ist mit dem Handelsgericht zu bejahen.
Auch nach dem schweizerischen Recht genügt es, wenn aus dem Patentanspruch
ersichtlich ist, dass die Einzelteile im Hinblick auf das Zusammenwirken zur
Erzielung des Nutzeffektes der Erfindung, und nicht zufällig oder aus
Spielerei,

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besonders ausgestaltet worden sind (vgl. ISAY, Patentgesetz, 4. Aufl. S. 202
ff.). Hier ergibt sich aus dem Anspruch, dass die Antriebswelle an ihren
beiden Enden mit Friktionskonusscheiben versehen ist, welche die Spulen an
deren entsprechenden Gegenkonussen angreifen; es zeigt sich also in
eindeutiger Weise, dass damit die lose Frittionsantriebsverbindung geschaffen
werden sollte und dass die besondere Konstruktion der Spulenenden den gleichen
Zweck erfüllt, wie die konische Ausgestaltung der Friktionsscheiben der
Triebwelle; beide, Friktionsscheibe und Spulenende unterstehen dem Schutze des
Patentes. Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtes
vom 10.-25. Februar 1931 in Sachen Hasler A.-G. gegen Jaquet A.-G. (BGE 57 II
S. 222
ff.) tut nichts zur Sache, weil bei jener Kombinationserfindung
einzelne Elemente des Zusammenwirkens im Patentanspruch nicht einmal erwähnt
worden waren.
Es steht demnach fest, dass das Patent der Klägerin nicht nur nicht nichtig
ist (PatG Art. 16 Ziff. 8), indem der Patentanspruch eine durchaus klare
Definition gibt, sondern dass auch die Ausgestaltung der Spulen unter seinen
Schutz fällt. Eine Unklarheit der Definition im Sinne des Art. 16 Ziff. 8 des
Gesetzes hat übrigens, im Gegensatz zum Beklagten, auch keiner der Experten
auszusetzen gehabt.
2.- Der Beklagte hat auch die Erfindungshöhe der Spulmaschine der Klägerin in
Abrede gestellt. Nach dieser Richtung ist jedoch ebenfalls den Erwägungen des
Handelsgerichtes beizupflichten, das den Erfindungscharakter bejaht und die
Einrede auf Grund von Art. 16 Ziff. 1 des Patentgesetzes abgewiesen hat. Die
Lösung des Problems der Antriebsverbindung durch Einführung, bezw. Übertragung
des losen Systems und die besondere Ausgestaltung der Enden von Triebwelle und
Spule beruhte zweifellos auf einer originellen, schöpferischen Idee und
erschöpfte sich nicht in einer naheliegenden handwerksmässigen Verbesserung.
Das Bundesgericht ist schon

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dazu gelangt, auch den Erfindungscharakter kleiner, praktisch brauchbarer
Mechaniken zu bejahen, auch wenn keine grosse Erfindungsidee dazu notwendig
war (BGE 58 II S. 57 ff.); im vorliegenden Fall muss nun der Klägerin
eingeräumt werden, dass es sich sogar um einen bedeutenden Gedanken von
grosser Tragweite für das betreffende Gebiet handelt. In Übereinstimmung mit
der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes muss sodann eine Bestätigung der
Erfindungshöhe darin gesehen werden, dass das deutsche Reichspatentamt, das
bekanntlich ein sorgfältiges Prüfungsverfahren kennt, das Patent ebenfalls
erteilt hat (BGE 58 II S. 80). Mit Fug hat die Vorinstanz die Ausführungen des
Reichspatentamtes in der Erteilungsakte zur Unterstützung ihrer Erwägungen
herbeigezogen. Das Patentamt hat zu diesem Streitpunkt bemerkt: «Die Neuerung
der angemeldeten Spulmaschine gemäss dem Hauptanspruch besteht im wesentlichen
in einer besonderen Lagerung der zu bewickelnden Spulen. Darnach werden die
Spulen beiderseits mit ihren kegelförmigen Enden in Konussen gehalten, deren
einer den Reibungsantrieb und deren anderer die federnde Anpressung
vermittelt. Diese Lagerung ermöglicht ein leichtes, zentrisches Einlegen der
Spulen ohne sonstige Hilfsmittel, z. B. Stahlfederspindeln.... Sie ermöglicht
ferner ein Spulen besonders schwacher Garne, weil die Reibung zwischen den
glatten Konussen leicht nachgebend ist. «Das Reichspatentamt hatte die
Ansprüche freilich nicht zugelassen, so wie sie eingereicht worden waren. Die
Klägerin hatte im Ganzen vier Ansprüche angemeldet, wovon jedoch der zweite
und der vierte in diesem Zusammenhang ohne Belang sind; Anspruch 1 umfasste
die Erfindung als Ganzes, ähnlich dem Hauptanspruch des schweizerischen
Patentes, und Anspruch 3 lautete: «Spulmaschine nach Patentanspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass die Stirnflächen der Spulen konisch ausgebildet sind und
in den entsprechenden Gegenkonus ihrer Lager passen». Dieser dritte Anspruch
wurde durch

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das Reichspatentamt zurückgewiesen, und die Klägerin fügte sich schliesslich,
nachdem sie anfänglich darauf hatte beharren wollen. Allein der Beklagte
leitet aus diesen Vorgängen zu Unrecht ab, das deutsche Patent habe gerade die
Ausgestaltung der Spulenenden als nicht erfinderisch bezeichnet und die
Klägerin habe sich unterworfen. Diese Behauptung ist deshalb unrichtig, weil
das Motiv der Abweisung dieses Anspruches durch das Patentamt ein anderes war:
Das Patentamt hatte ausdrücklich geantwortet: «Der ursprüngliche Anspruch 3
ist nicht gewährbar, da er gegenüber dem Anspruch 1 kein erfinderisches Mehr
enthält, bezw. nur eine selbstverständliche Massnahme bringt, die eine
patentwürdige Erfindung nicht darstellt». Anspruch 3 war also lediglich
zurückgewiesen worden, weil er neben Anspruch 1 überflüssig war. Die Antwort
des Patentamtes bestätigt übrigens die Richtigkeit des oben in Erw. 1
Ausgeführten; dass nämlich auch die Gestaltung des Spulenendes
«selbstverständlich» dem Schutze unterstellt ist.
Schliesslich mag darauf hingewiesen werden, dass auch der Gerichtsexperte Egli
implicite die Frage des Erfindungscharakters bejaht hat, als er die Frage der
Neuheit untersucht hat.
3.- .... Einer nähern Untersuchung bedarf dagegen die Frage der Zerstörung der
Neuheit durch das Schweizer Patent Nr. 5083 vom 22. April 1892. Es hat ein
«Embrayage magnétique perfectionné» zum Gegenstand, und sein Patentanspruch
lautet, soweit er hier in Betracht fällt, folgendermassen: «Un embrayage
magnétique caractérisé par un disque 3 en matière magnétique calé sur
l'extrémité de l'un des arbres à accoupler et muni d'une cavité circulaire
concentrique 4, dans laquelle est logé un solénoïde 5 destiné à produire
l'aimantation du disque 3 et par un autre disque 13 rendu solidaire de
l'extrémité de l'autre arbre à accoupler mais pouvant se déplacer
longitudinalement sur celui-ci, disque dont la périphérie est taillée en forme
de double biseau, de manière à pouvoir

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pénétrer dans un longement de même forme en section transversale ménagé dans
le disque-moteur 3.»
Dazu hat der Gerichtsexperte Egli ausgeführt: «Das Schweizer Patent 5083
schützt eine elektromagnetische Kuppelung, die durch Unterbrechung oder
Schliessung des magnetischen Feldes gelöst oder gekuppelt wird. Diese
Kuppelung findet überall da Anwendung, wo eine Kraftübertragung von
Antriebsmaschinen oder Transmissionen auf Arbeitsmaschinen in Frage kommt und
bildet somit ein unabhängiges, allgemeines Maschinenelement. Bei der Tatsache,
wonach die durch das Schweizer Patent 5083 vom Jahre 1892 bekannt gewordene
Kuppelung mit konzentrischer Rille einerseits und ein Solénoid anderseits
durch Verfall des obigen Patentes Allgemeingut geworden ist, kann bei
neutraler Beurteilung die Anwendung von Friktionskonusscheiben mit
entsprechenden Gegenkonussen laut Schweizer Patent 99497 vom Jahre 1921 nicht
mehr als Neuheit im Sinne des Patentgesetzes bezeichnet werden.»
Das Handelsgericht hat sich diesen Ausführungen angeschlossen. Wesentlich sei
die Übereinstimmung der Kuppelungseinrichtung, unwesentlich der Unterschied
der Federkraft von der elektromagnetischen. Die Besonderheit der Kraft, welche
die Friktion bewirke, erfordere keinen Unterschied in der Konstruktion der
Kuppelungsvorrichtung hinsichtlich der Ausgestaltung und Kombination der
Einzelteile, deren Neuheit hier in Frage stehe. Die Neuheit müsse deshalb als
zerstört betrachtet werden.
Diesen Erwägungen kann jedoch nicht zugestimmt werden, denn sie widersprechen
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Neuheit von
Kombinationserfindungen und werden dem Wesen derselben nicht gerecht. Eine
Kombination liegt vor, wenn mehrere Arbeitsmittel oder Verfahren
gemeinschaftlich zu einem einheitlichen Zweck miteinander wirken sollen (BGE
57 II S. 228; 58 II S. 61). Dass man es im vorliegenden Fall mit einer solchen
Kombinationserfindung zu tun hat,

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steht ausser Zweifel. Kombinationselemente sind die Abstellvorrichtung und die
laut Expertenbericht schon bekannte lose Kuppelung mit Konus und Gegenkonus,
und der einheitliche Zweck des Zusammenwirkens dieser Elemente besteht in dem
Anhalten der Spule bei Störungen in der Fadenabgabe, auch bei schwachen
Garnen, trotz Fortsetzung der Rotation durch die Triebwellen. Der Schutz eines
solchen Kombinationspatentes erstreckt sich auf alle Elemente, gleichgültig ob
alle, einzelne oder keine schon bekannt gewesen seien, vorausgesetzt nur, dass
der Kombination Erfindungscharakter zukommt. Der Experte Egli setzt sich in
einen Widerspruch mit sich selber, wenn er einerseits das Patent als ein
Kombinationspatent bezeichnet, anderseits aber schon wegen der Wiederholung
eines Elementes aus Patent 5083 die Neuheit als zerstört ansieht. Der gleiche
Widerspruch ist dem Handelsgericht unterlaufen. Das Bundesgericht hat schon in
Sachen Fr. Sauter A.-G. gegen Bretscher & Cie (BGE 58 II S. 59 ff.) in
eingehenden Erwägungen, auf die hier hingewiesen werden soll, erkannt, dass es
bei einer Kombinationserfindung nicht nur auf die Neuheit der Elemente und den
Erfindungscharakter der Vereinigung ankommt, sondern auch auf die Neuheit der
Kombination, und dass diese Neuheit auch dann zu bejahen ist, wenn die
Elemente bei verschiedenen Patenten zerstreut schon vorgekommen sind. Wenn der
Experte Egli ausführt, das Kuppelungssystem sei ein allgemeines, unabhängiges
Maschinenelement, das überall da Anwendung finde, wo es sich darum handle,
Kraft von Antriebsmaschinen oder Transmissionen auf Arbeitsmaschinen zu
übertragen, ist damit die Neuheit der Kombination noch nicht widerlegt. Die
Gegenbemerkungen von Blum & C o zur gerichtlichen Expertise weisen mit Recht
darauf hin, dass das Patent der Klägerin eine ganz besondere
Antriebsverbindung schützt, nämlich einer Spule mit der Triebwelle einer
spindellosen Spulmaschine, wobei die immer wieder auszuwechselnden Spulen
einen Teil der Antriebsverbindung bilden; ein

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Gedanke dem Egli selbst in seiner nachträglichen Erläuterung seines Gutachtens
gerecht zu werden versucht, wenn er ausführt, dass die Patentfähigkeit durch
eine neue Anwendungsart der an sich bekannten Kupplungsart nicht
ausgeschlossen werde. Vor allen Dingen aber haben Blum & C o mit Fug bemerkt,
dass die Kuppelungseinrichtung eben im Zusammenhang mit der
Arretiervorrichtung verwendet wird, um die Spule selbsttätig anzuhalten, ein
Gedanke, der sonst auch dem Experten Egli durchaus nicht entgangen ist, wenn
er ausführt: «Als Neuheit .. . kommt lediglich die Kombination von Ursache und
Auswirkung in der Betätigung der Kuppelung mit Friktionskonusscheibe in
Betracht, in der Weise, dass die Friktionskonusscheiben der Spulmaschine durch
die im Patent beschriebene Vorrichtung bei zu grossem Fadenzug infolge
Hängenbleibens des Fadens auf dem Haspel gelöst werden und die Spule
automatisch zum Stillstand kommt.
Die Frage der Neuheit der ganzen Kombination ist eigentlich nicht streitig,
wie aus den eben zitierten Äusserungen des Gerichtsexperten hervorgeht. Aber
auch der Erfindungscharakter des Ganzen kann nicht zweifelhaft sein, wie schon
angedeutet wurde. Schliesslich ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen,
dass das deutsche Reichspatentamt das Patent nicht erteilt hätte, wenn es die
Kombination als solche nicht als neu angesehen hätte.
4.- Es erhebt sich nun ferner die Frage, ob der Vertrieb von Spulen mit
konischer Rille, wie sie beim System der Klägerin verwendet werden, eine
Verletzung ihres Patentes 99497 bedeutet. Der gerichtliche Experte Egli hat
darüber ausgeführt: «In Anbetracht der erteilten zwei Patente (Schweizer
Patent 99497 und deutsches Patent 399809), die beide die Friktionsscheiben der
Spulenantriebswelle und die entsprechenden an den Spulen angeordneten
Gegenkonusse ohne die Ausführungsform der letztern zu präzisieren, in den
Patentansprüchen enthalten, so ist es unzweifelhaft ein Verstoss gegen die
zwei Patente, wenn ausser dem Patentinhaber Spulen hergestellt

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oder vertrieben werden, die in die Friktionsscheiben der Spulenantriebswelle
an den Brügger-Windmaschinen eingesetzt werden können. Grundsätzlich ist es
jedoch keine Patentverletzung, Windspulen mit konzentrischer Rille
auszuführen, oder in den Handel zu bringen, sofern diese in der
Ausführungsform und Dimensionierung nicht mit den Gegenkonussen der
Brügger-Antriebsspindel übereinstimmen, bezw. nicht in der
Brügger-Windmaschine eingesetzt werden können.» Die Vorinstanz ist jedoch in
diesem Punkt von der Ansicht des Experten abgewichen: die Klägerin beanspruche
Patentschutz nicht für eine bestimmte Tiefe oder Breite der Kerbung oder einen
bestimmten Durchmesser der Rille, geschützt sei nur die Gegenform der
Antriebsachsenenden, die kreisförmige Rille, für diese bestehe aber eben kein
Patentschutz, da die Verwendung althergebracht sei.
Der Beklagte kann sich nun aber nicht darauf berufen, dass er keine
Spulmaschine herstelle oder vertreibe, sondern nur einen Teil einer solchen,
und zwar den Teil, der längst bekannt ist, die Spule mit konischer Rille. Was
nämlich längst bekannt ist, ist nicht die Spule mit der Rille, sondern,
allgemein gesprochen, die Verwendung von Kuppelungsscheiben mit konzentrischer
Rille. Da nun die Spule einen notwendigen und wesentlichen Teil der
geschützten Kombination von Kuppelung und Abstellvorrichtung bildet, versteht
es sich, dass auch sie geschützt ist und ohne Verletzung des klägerischen
Patentes nicht fabriziert oder vertrieben werden kann. Auch Blum & C° haben in
ihren Bemerkungen zur gerichtlichen Expertise darauf hingewiesen, dass beim
Patent der Klägerin die immer wieder auswechselbare Spule einen Teil der
Antriebsverbindung bildet.
Allein in der Herstellung und im Vertrieb von Spulen mit konzentrischen Rillen
könnte nur dann schlechthin eine Verletzung des klägerischen Patentes erblickt
werden, wenn diese Form des Spulenendes keinen andern Zweck erfüllen würde,
als den, den sie in der Maschine der Klägerin

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hat. Das trifft jedoch nicht zu. Schon das mehrfach erwähnte Patent 5083
zeigt, dass die Rille auch ganz einfach der Reibung zum Zwecke der Drehung der
Arbeitsmaschine dient, eine Rolle, die ihr auch beim Patent der Klägerin
zukommt. Sodann hat der im Strafverfahren herbeigezogene Experte Zweifel eine
weitere technische Aufgabe der Rille in der Herstellung eines
gleichgowichtsausgleiches gesehen. Soweit nun die Rille solchen ausserhalb des
geschützten Patentes liegenden Zwecken dient, kann man die Fabrikation und den
Verkauf der Spulen nicht verbieten, da insofern von einer Verletzung nicht die
Rede sein kann. Allein eine Unterscheidung zwischen dem geschützten und dem
nicht geschützten Zwecke der Rille lässt sich nun in der Praxis nicht machen,
sondern nur in der Theorie; eine solche Unterscheidung ist auch dem
gerichtlichen Experten nicht gelungen, sodass die Klage schliesslich doch
abgewiesen werden muss und dem Beklagten die Herstellung der Spulen nicht
untersagt werden kann. Insbesondere geht es nicht an, für die Fälle eine
besondere Kerbung (nach Breite und Tiefe) oder einen besondern Durchmesser
positiv oder negativ vorzuschreiben, da die nähere Form der Kerbung nicht zum
Patent gehört.
Unter diesen Umständen bleibt die Klägerin darauf angewiesen, gegen allfällige
Nachmacher oder Nachahmer der ganzen Maschine vorzugehen; die Klage gegen
denjenigen, der nur Spulen vertreibt, muss im Sinne der Motive abgewiesen
werden, da sich die Spule mit konzentrischer Rille auch unabhängig von der
Kombination mit der Abstellvorrichtung zweckmässig verwenden lässt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons
Zürich vom 15. Dezember 1931 wird im Sinne der Erwägungen bestätigt.