S. 285 / Nr. 48 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) (d)

BGE 58 I 285

48. Urteil vom 18. November 1932 i. S. Strohwig gegen Obergericht Zürich.


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Regeste:
Erbschafts- (Hersbsetzungs-) klage für eine unbekannt abwesende Person durch
den ihr von der Vormundschaftsbehörde hiezu ernannten Beistand. Aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
folgender bundesrechtlicher Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung, wenn die Person ausser dem streitigen Anspruch kein bekanntes
Vermögen besitzt und der Prozess;.nicht aussichtslos ist.

A. - Am 26. Dezember 1928 starb in Zürich E. Koch Walter, gewesener
Schuhmachermeister. Gesetzliche Erben waren seine fünf Kinder, worunter Ernst
Koch-Lüscher in Zürich und Frau Marie Strohwig-Koch unbekannten Aufenthaltes.
Durch letztwillige Verfügung hatte der Erblasser seine Liegenschaft an der
Eigenstrasse in Zürich dem Sohne Ernst Koch-Lüscher für 41000 Fr. zugewendet
und diesen überdies berechtigt, von dem genannten Preise ein Lohnguthaben von
8000 Fr. abzuziehen. Der Bedachte war vor Jahren in das Schuhmachergeschäft
des Vaters eingetreten, hatte darin lange Zeit gearbeitet, es schliesslich
übernommen und in den letzten Jahren den Vater in seinen Haushalt aufgenommen.
Nach Eintritt des Erb

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falls nahm er den Standpunkt ein, dass er seinen Geschwistern nichts
herauszugeben habe, da der Vater ausser etwas - beinahe wertlosem - Mobiliar
nur die Liegenschaft hinterlassen habe, die auf höchstens 43000 Fr. geschätzt
werden könne, und diesen Aktiven an grundpfandversicherten und weitern
Passiven ungefähr 45000 Fr. gegenüberständen.
Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich bestellte der Frau Strohwig-Koch,
die vor Jahren nach Amerika ausgewandert und zur Zeit unbekannt abwesend ist,
gestützt auf ZGB Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 1 und 2 einen Beistand
und erteilte diesem am 12. Juli 1929 die Vollmacht, namens der Verbeiständeten
die von Vater Koch errichtete letztwillige Verfügung gerichtlich anzufechten.
In der Folge erhoben die übrigen Erben, Frau Strohwig vertreten durch ihren
Beistand, beim Bezirksgericht Zürich gegen Ernst Koch Klage über folgende
Streit frage:
«Wie ist die Erbschaft des am 25. Dezember 1928 verstorbenen Witwers Ernst
Koch-Walter zu teilen; hat der Beklagte die von ihm vorempfangenen Vermögens
werte zur Ausgleichung zu bringen, bezw. in die Erbmasse einzuwerfen und in
welchem Betrage; und sind die Zuwendungen an ihn in der letztwilligen
Verfügung des Erblassers vom 9. April 1924 entsprechend herabzusetzen?»
Das Bezirksgericht Zürich gab der Frau Strohwig am 8. Juli 1930 - unter
Berufung auf § 59 der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO) - auf, innert 10
Tagen «die sie im Falle des Unterliegens treffenden Kosten und
Entschädigungsansprüche... durch eine Kaution von 1500 Fr. sicherzustellen».
Ein gegen diesen Beschluss eingereichter Rekurs wurde vom Obergericht des
Kantons Zürich am 11. Oktober 1930 und die gegen den letztern Entscheid
gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde am 9. April 1931 vom Kassationsgericht des
Kantons Zürich abgewiesen.

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Am 22. August 1931 stellte darauf der Vertreter der Frau Strohwig beim
Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Auf hiegegen erhobenen
Rekurs ermässigte das Obergericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom 21.
Mai 1932 die vom Bezirksgericht bestimmte Prozesskaution auf 700 Fr.,
bestätigte dagegen im übrigen den Beschluss der Vorinstanz, im wesentlichen
mit folgender Begründung: Die Voraussetzungen, unter denen einer Partei die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden könne, seien in § 81 ZPO
aufgezählt. Sie träfen bei der Rekurrentin nicht zu. Denn es stehe in keiner
Weise fest, dass sie nicht über die nötigen Mittel verfüge, um neben dem
Lebensunterhalt für sich und die Ihrigen die Prozesskosten aufbringen zu
können; ein amtliches Zeugnis darüber liege nicht vor und die Rekurrentin
könne auch nicht einvernommen werden, da sie unbekannt abwesend sei. Die bei
den Akten liegenden Beweismittel genügten nicht, um jenen Nachweis in einer
für das Gericht schlüssigen Form zu erbringen. da die Rekurrentin in der
Zwischenzeit zu Geld gekommen sein könne. An ihr wäre es gewesen, nicht jeden
Verkehr mit ihren Angehörigen abzubrechen; dann wäre sie auch in der Lage, den
Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu leisten. Auf blosse Indizien hin könne die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, da § 81 ZPO formelles Recht
enthalte und die Gerichte sich über diese Vorschrift nicht hinwegsetzen
dürften.
B. - Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 21. Mai 1932 hat der Vertreter
der Frau Strohwig beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit
dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides. Als Beschwerdegründe werden
Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Rechtsverweigerung) und Missachtung der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts geltend gemacht. Die nähere
Beschwerdebegründung ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen
ersichtlich.

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C. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Eintretensfragen).
2.- Soweit der Vertreter der Rekurrentin auch eine willkürliche Auslegung des
kantonalen Rechts, nämlich der §§ 59 und 81 ff. der zürcherischen ZPO, sollte
behaupten wollen, was nicht ganz klar ist, wäre die Rüge materiell
unbegründet. Dass die Rekurrentin, wenn sie keinen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung hat, gemäss § 59 ZPO kautionspflichtig ist, kann keinem Zweifel
unterliegen; denn sie besitzt unbestrittenermassen in der Schweiz keinen
festen Wohnsitz. Der erstere Anspruch aber steht ihr nach dem Wortlaut von §
81 ZPO nur zu wenn dem Richter Ausweise dafür vorgelegt werden, dass sie die
Mittel nicht besitze, um neben dem Lebensunterhalt für sich und die Ihrigen
die Prozesskosten aufzubringen. Solche Ausweise vermag der Vertreter der
Rekurrentin nicht beizubringen. Mögen auch einige Indizien dafür vorliegen,
dass die Rekurrentin in der Zeit, da sie die letzten Nachrichten nach der
Schweiz sandte, in einfachen Verhältnissen lebte, so durften doch die
kantonalen Gerichte - jedenfalls ohne Willkür - annehmen, es fehle ein
schlüssiger Beweis dafür, dass sie damals arm im Sinne von § 81 ZPO war und
noch mehr dafür, dass sie heute noch arm ist.
3.- Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtes ergibt sich indessen
schon aus dem jedem Bürger durch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV gewährleisteten staatlichen
Rechtsschutz, dass der Richter sein Tätigwerden nicht von der vorher gehenden
Erlegung der Prozesskosten abhängig machen darf, wenn diese Kosten von der
Partei, die einen begründeten oder doch zum mindesten nicht aussichtslosen
privatrechtlichen Anspruch geltend macht, nicht aufgebracht werden können.
Eine solche Ordnung behandelt die Bürger, auch wenn die Kostenvorschusspflicht
unter

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den betreffenden Voraussetzungen vom Gesetz allgemein vorgesehen ist, doch nur
äusserlich, dem Scheine nach gleich; in Wirklichkeit wird demjenigen, der die
Leistung nicht erfüllen kann. der Rechtsschutz für die Verfolgung seines
Anspruchs versagt (BGE 57 l: S. 343 ff. und dort angeführte frühere Urteile).
Die Rekurrentin hat daher schon kraft Bundesrechts, unabhängig von der
kantonalen Prozessordnung, ein Recht auf die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, wenn der für sie angehobene Erbschaftsprozess nicht
aussichtslos ist und sie die Prozesskosten unmöglich aufbringen kann.
4.- Bei Beurteilung der letzteren Frage können in einem Falle wo, wie hier,
der von der Vormundschaftsbehörde ernannte Beistand für eine unbekannt
abwesende Person einen Prozess führt, nicht die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse des unbekannt abwesenden Verbeiständeten in Betracht
fallen, sondern nur dessen bekanntes Vermögen. Dürfte dem Beistand einer
solchen Person, die keine bekannten Zahlungsmittel besitzt, die unentgeltliche
Prozessführung verweigert werden, so würde der Person tatsächlich der
staatliche Rechtsschutz versagt, auf den sie nach den Vorschriften des ZGB
über die Beistandschaft Anspruch hat. In Deutschland, wo das Gesetz (§ 114 der
deutschen ZPO) die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung ähnlich
umschreibt wie die zürcherische ZPO, hat denn auch das Reichsgericht schon im
Jahre 1902 im gleichen Sinne entschieden in einem Falle, wo der für unbekannt
abwesende Erben bestellte Nachlasspfleger die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung nachsuchte. Dem Gesuche wurde entsprochen mit der Begründung:
der vom Gesetz geforderte Nachweis, dass die unbekannten Erben die
Prozesskosten ohne Beeinträchtigung ihres Unterhaltes und desjenigen ihrer
Familie nicht zu bestreiten vermöchten, sei in einem solchen Falle allerdings
nicht buchstäblich und völlig So, wie im Gesetze bestimmt, zu erbringen. Dies
könne aber auch nicht verlangt werden.

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Es müsse genügen, dass das Vermögen, das allein zur Bestreitung der
Prozesskosten zur Verfügung stehe, arm sei, d.h. keinen Aktivenüberschuss
aufweise, wenn man vom streitigen Anspruch absehe. «Wollte man den Erben hier
das Armenrecht verweigern, so wäre dem sie vertretenden Nachlasspfleger die
Rechtsverfolgung schlechthin unmöglich gemacht. was nicht in der Absicht des
Gesetzes liegen kann» (RG in Zivilsachen 50 S. 394 ff.; vgl. ferner ebenda 65
S. 288 und SEUFFERT Archiv 3. Folge, Bd. 3, S. 37/38; SCHOTT, Armenrecht, S.
91). Der Bei stand der Rekurrentin verfügt aber über keine Mittel derselben,
aus denen er die Prozesskosten und insbesondere die auferlegte Prozesskaution
von 700 Fr. aufbringen könnte. Denn die Rekurrentin besitzt, wie unbestritten
ist, ausser dem streitigen Erbanspruch kein bekanntes Vermögen.
5.- Nach dem Gesagten muss der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt werden, wenn nicht der angehobene Prozess von vorneherein
aussichtslos ist. Ob letzteres der Fall sei, haben die kantonalen Instanzen
noch nicht geprüft. Es muss ihnen deshalb vorbehalten bleiben, hiezu noch
Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Erteilung des Armenrechtes aus
diesem Grunde abzulehnen.
Aus den anderen Gründen, wie sie teils vom Rekurs beklagten im kantonalen
Verfahren, teils vom Kassationsgericht in seinem Entscheide vom 9. April 1931
teils vom Obergericht im heute angefochtenen Entscheide noch geltend gemacht
worden sind, dürfte die Verweigerung nicht erfolgen. So insbesondere nicht
deshalb, weil die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich zur Anordnung der
Beistandschaft örtlich nicht zuständig gewesen sei. Den Gerichten steht nicht
das Recht zu, in einem vom Beistand angehobenen Zivilprozess nachzuprüfen, ob
die Beistandsbestellung durch die örtlich zuständige Vormundschaftsbehörde
erfolgte. Der Bestellungsakt ist für den Richter verbindlich, solange er nicht
von den

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vormundschaftlichen Organen selbst wieder aufgehoben wird (BGE 55 II S. 325).
Übrigens war die zürcherische Vormundschaftsbehörde wenigstens zur Anordnung
einer Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB zuständig; denn
diese Massnahme ist von der Behörde jenes Ortes zu treffen, «wo das Vermögen
in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der zu vertretenden Person
zugefallen ist» (ZGB Art. 396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
Abs. 2). Die der Rekurrentin zugefallene
Nachlassquote ist aber bis jetzt am Wohnort des Erblassers in Zürich verwaltet
worden und hier der Rekurrentin zugefallen.
Dasselbe gilt gegenüber der Einwendung des Kassationsgerichtes, dass die
Ansprüche der Rekurrentin auch bei Unterlassung der Klage einstweilen nicht
Gefahr liefen zu verjähren. Es war wiederum ausschliesslich Sache der
Vormundschaftsbehörde, darüber zu befinden, ob sich die sofortige Anhebung der
Erbschaftsklage rechtfertige, was sie durch Erteilung der Prozessvollmacht an
den Beistand bejaht hat. Die Vormundschaftsbehörde konnte auch, vorausgesetzt
dass der Prozess nicht aussichtslos ist, kaum anders handeln. Wenn die Klage
in den nächsten Jahren noch nicht verjährt, so wird doch die Beweisführung für
verschiedene erhebliche Tatsachen (z. B. die Grösse des väterlichen
Nachlasses) im Laufe der Zeit immer schwieriger: zudem muss mit der
Möglichkeit gerechnet werden, dass der Erbe, der den ganzen Nachlass in Händen
hat, nach Jahren nicht mehr imstande ist, seine Miterben für ihre Erbansprüche
zu befriedigen.
Auch das Argument des angefochtenen Entscheides, dass die Rekurrentin es
selbst verschuldet habe, wenn man zu ihr nicht in Beziehungen treten könne,
vermag in diesem Zusammenhang keine Rolle zu spielen. Einmal ist nicht
bewiesen, dass die Rekurrentin die Beziehungen zu ihren Angehörigen
«schuldhaft» abgebrochen habe. Wenn sie in den letzten Jahren keine
Nachrichten mehr gab, so kann sich dies ebensogut aus anderen Gründen,

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z. B. daraus erklären, dass sie inzwischen gestorben ist. Auch im letzteren
Falle muss aber, solange ihr Tod nicht nachgewiesen oder die
Verschollenheitserklärung noch nicht erfolgt ist, der Erbschaftsprozess in
ihrem Namen durchgeführt werden. Dazu kommt, dass die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung überhaupt nicht davon abhängig gemacht werden
kann, ob die Unfähigkeit des Gesuchstellers zur Bestreitung der Prozesskosten
auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist oder nicht. Auch
demjenigen, der seine Armut verschuldet hat, muss das Armenrecht gewährt
werden, wenn sein Anspruch nicht von vorneherein aussichtslos ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 1932 aufgehoben.