S. 263 / Nr. 43 Obligationenrecht (d)

BGE 57 II 263

43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Mai 1931 i. S. Jucker-Wegmann A.-G.
gegen Verkaufsstelle Schweiz. Papierfabriken «Papyrus».

Regeste:
Sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit von Boykotten aufgestellten
Grundsätze auch anwendbar, wenn ein Unternehmen, das in seiner Branche
faktisch eine Monopolstellung einnimmt, die Geschäftsbeziehungen zu einem
bisherigen Kunden abbricht?

A. - In der Schweiz bestehen insgesamt 16 Papierfabriken, wovon sich 12 zu
einem als Genossenschaft organisierten Verkaufskartell zusammengeschlossen
haben,

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das die Firma «Verkaufsstelle Schweizerischer Papierfabriken, Papyrus» trägt
und seinen Sitz in Luzern hat. Für zwei weitere Fabriken wird der Verkauf
durch die «Eika», die Einkaufsstelle des Schutzverbandes der
papierverarbeitenden Industrien in der Schweiz, besorgt, und zwei Fabriken,
die Papierfabriken a. d. Sihl in Zürich, sowie die Karton- und Papierfabrik
Deisswil gehören überhaupt keiner Organisation an.
Die Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann in Zürich ist ein im Jahre 1925 zum
Zwecke des Handels in Papier samt Ausrüsterei gegründetes Unternehmen. Sie ist
die Nachfolgerin einer frühern Aktiengesellschaft gleichen Namens, die im
Jahre 1924 mit Konkurs geendigt hat.
Am 28. Mai 1928 bestellte die Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann bei der
«Papyrus», mit der sie in regelmässigem Geschäftsverkehr stand, eine Lieferung
Papier einer bestimmten Qualität. Die Bestellung wurde von der Papierfabrik
Cham, die Mitglied der «Papyrus» ist, ausgeführt. Die Aktiengesellschaft
Jucker-Wegmann bemängelte jedoch in der Folge die gelieferte Ware als
ungenügend geleimt und verweigerte die Zahlung. Hieran knüpften sich, da die
«Papyrus» die Beanstandung nicht anerkennen wollte und Zahlung ihrer Rechnung
im Betrage von 1713 Fr. 95 Cts. verlangte, langwierige Unterhandlungen. Da die
Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann auf ihrer Ablehnung und Zahlungsverweigerung
beharrte, schrieb ihr die «Papyrus» schliesslich am 10. September, es werde
ihr, der «Papyrus», nichts anderes übrig bleiben, als ihre Forderung auf dem
Rechtswege geltend zu machen. Das wäre allerdings für die weiteren
geschäftlichen Beziehungen der Parteien nicht förderlich. Zudem wünsche die
«Papyrus» derartige Pendenzen rasch zu erledigen. Sie schlug daher der
Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann vor, die Ware durch einen unbefangenen
Papierfachmann begutachten zu lassen, wobei die Kosten von derjenigen Partei
zu tragen wären, die nach dem Ergebnis der Expertise unterliege. Da die

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Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann in ihrer Antwort eine solche Begutachtung
unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes als zwecklos bezeichnete, erwiderte
ihr die «Papyrus» am 27. September 1928: «Nachdem Sie unsern
Vermittlungsvorschlag auf eine Expertise ebenfalls ablehnen, so bliebe uns
wirklich nichts mehr anderes übrig, als die Gerichte in Anspruch zu nehmen. Es
widerstrebt uns dies jedoch, so dass wir davon absehen. Dagegen fragen wir uns
ernstlich, ob in Anbetracht der Erledigung, welche Ihrerseits uns aufgedrängt
worden ist, neue Gelegenheiten für derartige Geschäftsabwicklungen geschaffen
werden sollen. Wir sind uns wirklich nicht gewohnt, Pendenzen in dieser Weise
abgewickelt zu sehen, und wir möchten Wiederholungen unbedingt vorbeugen.
Bevor wir diesbezüglich einen definitiven Entscheid fassen, möchten wir Ihnen
eine allerletzte Gelegenheit geben, die Angelegenheit nach kaufmännischem Treu
und Glauben zu erledigen, d. h. entweder die Ware uns abzunehmen oder zum
mindesten der vorgeschlagenen Expertise zuzustimmen. Bis zum Eintreffen Ihrer
Antwort erlauben wir uns, die Bestätigung des gestern eingetroffenen Auftrages
zurückzubehalten.» Die Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann liess dieses
Schreiben unbeantwortet, und es schrieb ihr daher die «Papyrus» am 18. Oktober
1928: «Aus Ihrem Stillschweigen müssen wir schliessen, dass Sie auf Ihrem
Standpunkt in jeder Hinsicht beharren und eine Erledigung der Angelegenheit
nach kaufmännischem Gebrauch ablehnen. Wir sehen uns deshalb veranlasst, von
der Ausführung weiterer Lieferungen an Sie, bezw. von der Annahme neuer
Aufträge für so lange Umgang zu nehmen, als Sie sich weigern, die Ware
entgegenzunehmen, oder doch wenigstens die Angelegenheit einem fachmännischen
Experten mit Schiedsrichter-Kompetenz zum Entscheid zu unterbreiten.
Selbstverständlich werden auch unsere Fabriken direkt überwiesene Aufträge in
Lagersorten nicht mehr entgegennehmen können.» Daraufhin antwortete die
Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann

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am 19., Oktober 1928, sie habe vorgängig ihrer endgültigen Stellungnahme beim
staatlichen Materialprüfungsamt in Berlin ein Gutachten eingeholt, das jedoch
zur Zeit noch ausstehe. Sie sei natürlich nicht in der Lage, den angedrohten
Boykott zu verhindern und werde die «Papyrus» für allen ihr hieraus
entstehenden Schaden belangen. Demgegenüber wendete die «Papyrus» in ihrem
Antwortschreiben vom 20. Oktober 1928 ein, dass ein einseitig eingeholtes
Gutachten eines ausländischen Materialprüfungsamtes für sie keinerlei
Bedeutung haben und jedenfalls nicht als neutrale Expertise mit Rechtsfolgen
gelten könne. Von einem Boykott, der die «Papyrus» zu Schadenersatz
verpflichte, könne nicht die Rede sein. Man werde ihr, der «Papyrus», das
Recht nicht absprechen wollen, über die Abgabe der Waren, deren
Verfügungsrecht ihr zustehe, nach ihrem eigenen Gutdünken entscheiden zu
können. Es werde der Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann übrigens zweifellos
möglich sein, ihren Bedarf auf anderem Wege einzudecken, oder aber ihre
Geschäftsmaximen derart zu wählen, dass die «Papyrus» wieder in die Lage
gesetzt sei, über die Wiederannahme ihrer Aufträge Beschluss fassen zu können.
Die Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann übergab daraufhin die Angelegenheit
ihrem Anwalt, welcher vorerst die Behandlung des Falles durch ein mehrköpfiges
Schiedsgericht beantragte, sich aber schliesslich einverstanden erklärte,
diese einem fachmännischen Experten mit Schiedsrichterkompetenz zu
unterbreiten. Doch verlangte er, dass ausserdem ein Gutachten der
eidgenössischen Materialprüfungsanstalt eingeholt werde, welchem Begehren die
«Papyrus» am 29. November 1928 nach anfänglicher Weigerung zustimmte. Auch
anerkannte die «Papyrus» den von der Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann
vorgeschlagenen Experten, Herrn Aschmann sen., nachdem letztere mehrere
Vorschläge der «Papyrus» zurückgewiesen hatte. Sie erklärte jedoch,
Voraussetzung zur Einholung dieses Gutachtens sei aber, dass die
Aktiengesellschaft

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Jucker-Wegmann ihre Zustimmung zur Fragenstellung an den eigentlichen
Experten, Herrn Aschmann sen., erteile und die für andere Lieferungen
inzwischen fällig gewordenen Beträge, die sie zurückbehielt, bezahle. Auf
dieses Schreiben antwortete die Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann, bezw. deren
Anwalt, nicht. Die «Papyrus» schrieb ihr daher am 13. Dezember 1928, sie
entnehme aus ihrem Stillschweigen, dass sie die Sache nicht weiter zu
verfolgen gedenke. Sodann fügte sie bei: «Wir sehen davon ab, die
Angelegenheit vor das öffentliche Gericht zu bringen und entbinden Sie anmit
freiwillig und ohne Rechtsverpflichtung von der Abnahmeverpflichtung der Ihnen
am 3. September fakturierten Anfertigung, sowie auch von der Bezahlung des
bezüglichen Betrages von 1713 Fr. 95 Cts.» Dagegen forderte die «Papyrus»
Bezahlung der Fakturen für andere, nicht streitige Lieferungen im Betrage von
8464 Fr. 40 Cts.
B. - Da die Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann auch die letzterwähnten Fakturen
nicht beglich, reichte die «Papyrus» Klage gegen sie ein mit dem
Rechtsbegehren:
«Ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 8464 Fr. 40 Cts. nebst 6% Zins
seit 13. Dezember 1928, sowie 3 Fr. 40 Cts. Betreibungskosten zu bezahlen?»
Die Beklagte bestritt die eingeklagte Forderung an sich nicht, behauptete
aber, zufolge ungerechtfertigten Boykottes eine Gegenforderung gegen die
Klägerin in noch höherem Betrag zu besitzen und stellte daher widerklageweise
folgende Rechtsbegehren: «1. Ist die Klägerin verpflichtet, die Lieferungen an
die Beklagte zu ihren normalen Geschäftsbedingungen wieder aufzunehmen?
2. Ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten 16514 Fr. 05 Cts. nebst 5%
Zins seit 27. September 1928 abzüglich der anerkannten 8464 Fr. 40 Cts. nebst
5% Zins seit 13. Dezember 1928 zu bezahlen? 3. Ist die Klägerin verpflichtet,
der Beklagten monatlich 3325 Fr. nebst 5% Zins seit 26. Februar 1929 zu
bezahlen, solange sie den Boykott aufrecht erhält?»

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C. - Mit Urteil vom 12. Dezember 1930 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klage im Betrage von 8464 Fr. 40 Cts. nebst 5% Zins seit 13.
Dezember 1928 gutgeheissen und die Widerklage in vollem Umfange abgewiesen.
D. - Hiegegen hat die Beklagte am 11. März 1931 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um Abweisung der Klage und Schutz der
Widerklage. Hiebei reduzierte sie jedoch den Betrag der Widerklageforderung
laut Rechtsbegehren 2 auf 15895 Fr. und denjenigen laut Rechtsbegehren 3 auf
3179 Fr.
Die Klägerin beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Da die Hauptklage an sich nicht bestritten ist und die Beklagte mit dem
anerkannten Betrag lediglich verrechnen will, ist nur die Widerklage zu
prüfen.
2. - Die Beklagte macht hiefür geltend, dadurch, dass die Klägerin in der
schweizerischen Papierindustrie eine Monopolstellung einnehme, komme ihr
Verhalten einem Boykotte gleich, der unter den obwaltenden Umständen als
unzulässig bezeichnet werden müsse. Angenommen, diese Behauptung treffe -
wovon später die Rede sein wird - zu, so könnte unter allen Umständen das
Widerklagebegehren 1, womit die Beklagte die Verurteilung der Klägerin zur
Wiederaufnahme der normalen Geschäftsbeziehungen mit ihr verlangt, nicht
gutgeheissen werden. Die Parteien stehen, abgesehen von den einzelnen frühern
Lieferungsgeschäften, aus denen die Hauptklage hergeleitet wird, in keinen
vertraglichen Beziehungen zu einander, insbesondere nicht in dem Sinne, dass
zwischen ihnen ein auf längere bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossener
Lieferungsvertrag bestünde, wonach die Klägerin der Beklagten auf Abruf Waren
zu liefern hätte. Eine Vertragsverletzung, auf Grund derer der Beklagten der
Klägerin gegenüber ein Erfüllungsanspruch

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zustünde, kommt daher von vorneherein nicht in Frage. Aber auch von einem
Kontrahierungszwang, wonach die Klägerin kraft Gesetzes zur Aufnahme bezw.
Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten verpflichtet
wäre, kann mangels einer ausdrücklichen bezüglichen Vorschrift ebenfalls nicht
die Rede sein (vgl. auch VON TUHR, OR Bd. I S. 240). Es könnte sich daher
höchstens fragen, ob im Verhalten der Klägerin eine unerlaubte Handlung zu
erblicken sei. Eine solche gibt dem Geschädigten aber nur einen Anspruch auf
Schadenersatz und in gewissen Fällen auf Genugtuung und ferner auf
Unterlassung der Störung. Nun kann zwar der Schadenersatz auch in Form der
Naturalersatzleistung erfolgen, nicht nur in Form des Ersatzes in Geld. Allein
auf eine Wiederherstellung des früheren Zustandes, d. h. der bisherigen
Beziehungen - und darauf zielt das Widerklagebegehren 1 ab - könnte die
Klägerin eben nur dann verurteilt werden, wenn die Beklagte einen
Rechtsanspruch hierauf besässe. Ein solcher könnte aber nur in vertraglichen
Beziehungen, die hier - wie bemerkt - nicht vorhanden sind, liegen. In diesem
Sinne ist daher zutreffend, wenn die Klägerin bemerkt, sie könne zu einer
solchen Wiederaufnahme nicht verurteilt werden, da es ihr, wie jedem
Kaufmanne, freistehe, Geschäfte abzuschliessen, mit wem sie wolle.
3. - Aber auch von einer Schadenersatzpflicht zufolge Vorliegens einer
unerlaubten Handlung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR kann hier nicht die Rede sein. Zwar
ist zuzugeben, dass, wenn eine Organisation, die einen bestimmten gewerblichen
Zweig vollständig beherrscht und daher faktisch eine Monopolstellung einnimmt,
ihre Beziehungen zu einer bestimmten Person abbricht, diese letztere dadurch
in eine Lage versetzt wird, die in ihrer Wirkung derjenigen eines
Boykottierten gleichkommt. Dass nun aber daraus ohne weiteres geschlossen
werden müsse, es seien infolgedessen bei Beurteilung der Zulässigkeit eines
solchen Verhaltens die durch die Gerichtspraxis für die

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Beurteilung eines Boykottes aufgestellten Grundsätze analog anzuwenden,
erscheint äusserst zweifelhaft; denn es ist nicht dasselbe, einer Person zu
verbieten, Dritte zum Abbruch ihrer Beziehungen mit einer Person zu
veranlassen oder aber - und dazu führt eine solche analoge Anwendung letzten
Endes - ihr vorzuschreiben, ihre eigenen Beziehungen zu einer solchen Person
aufrechtzuerhalten, d. h. mit andern Worten, sie zu einem positiven Tun zu
verhalten. Letzteres bedeutet einen direkten Angriff auf die Vertragsfreiheit.
Immerhin ist doch zuzugeben, dass, wenn eine Person, die faktisch eine
Monopolstellung einnimmt, einer andern Leistungen verweigert, dies jedenfalls
dann, wenn es grundlos geschieht und die Leistungen für die andere
lebenswichtig sind - zum mindesten vom Standpunkt der guten Sitten aus -
verpönt werden muss (vgl. auch VON TUHR, OR Bd. I S. 244; Entscheid. des
Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 62 S. 266; Bd. 79 S. 229). Es braucht
indessen hier nicht entschieden zu werden, wie ein derartiges Verhalten
rechtlich zu würdigen sei; denn wenn dieses auch analog einem Boykotte zu
beurteilen wäre, so müsste die vorliegende Widerklage dennoch abgewiesen
werden.
4. - Wie im Entscheid in BGE 56 II S. 435 f. des nähern ausgeführt worden ist,
hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtes inbezug auf die Beurteilung von
Boykotten im Laufe der Zeit gewisse Wandlungen durchgemacht und ist die Praxis
auch heute noch nicht gefestigt. Nachdem anfänglich der Boykott in
weitgehendem Masse als unerlaubt bezeichnet wurde, wurde in der Folge seine
Unzulässigkeit nur noch dann bejaht, wenn er auf eine direkte Vernichtung der
wirtschaftlichen Persönlichkeit des Boykottierten abziele, oder durch Mittel
bewirkt werde, die einen direkten Angriff gegen deren Achtung und Geltung im
gewerblichen Verkehr bedeute, oder wenn er an sich geeignet sei, diese
wirtschaftliche Persönlichkeit zu vernichten. In neuester Zeit endlich wurde
die Frage der Zulässigkeit eines Boykottes nur noch vom Standpunkte

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der guten Sitten aus untersucht, wobei man erwog, dass eine Unsittlichkeit im
verfolgten Zweck, in den angewandten Mitteln oder aber auch darin liegen
könne, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem durch den Boykott
angerichteten Schaden und dem hiedurch angestrebten Vorteile bestehe. Auch im
vorliegenden Falle braucht zu diesen verschiedenen Auffassungen über die
Abgrenzung erlaubter und unerlaubter Boykotte nicht endgültig Stellung
genommen zu werden, da nach keiner der erwähnten Theorien in dem hier zu
beurteilenden Tatbestand - wenn darauf überhaupt die bezüglichen Grundsätze
analog anwendbar sein sollten - eine unerlaubte Handlung erblickt werden
könnte.
5. - Beurteilt man das Vorgehen der Klägerin vom Standpunkte der guten Sitten
aus, so sind in erster Linie Zweck und Mittel auf diese Voraussetzungen hin zu
prüfen. Dabei entfällt eine Sittenwidrigkeit mit Bezug auf das angewandte
Mittel ohne weiteres, denn dieses besteht einfach darin, dass die Klägerin der
Beklagten nicht mehr liefert. Aber auch der von ihr hiebei verfolgte Zweck
verstösst nicht gegen die guten Sitten. Die Klägerin geht keineswegs darauf
aus, die Beklagte zu schädigen oder zu vernichten; sie will einfach nicht mehr
mit ihr verkehren, um sich nicht erneut derartig unerquicklichen
Streitigkeiten auszusetzen, wie sie im Anschluss an die Ausführung der
beklagtischen Bestellung vom 28. Mai 1928 entstanden sind. Das erscheint aber
angesichts des Verhaltens, das die Beklagte in diesem Konflikt an den Tag
gelegt, durchaus verständlich. Mit der Vorinstanz ist zu sagen, dass es
allerdings als unerlaubt bezeichnet werden müsste, wenn die Klägerin durch
Androhung des Abbruchs ihrer Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten diese zur
Aufgabe ihrer materiellen Stellungnahme in dem fraglichen Streite hätte
bewegen wollen (vgl. auch BGE 44 II S. 482). Das war jedoch nicht ihre
Absicht. Die Klägerin widersetzte sich keineswegs einer Untersuchung der
streitigen Ware durch eine neutrale Instanz, nur hielt sie dafür, dass hiemit
ein mit Schiedsrichterkompetenz

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ausgestatteter Sachverständiger betraut werden sollte, womit die Beklagte
ihrerseits einverstanden war. Wenn dann dieses Verfahren dennoch nicht zum
Ziele führte, so trifft daran die Beklagte die Schuld, indem diese, obwohl ihr
die Klägerin ständig entgegenkam, die Verhandlungen plötzlich ohne
zureichenden Grund abbrach. Unter diesen Umständen kann aber der Klägerin kein
Vorwurf gemacht werden, wenn sie angesichts der von der Beklagten an den Tag
gelegten Hartnäckigkeit mit dieser nicht mehr weiter verkehren will. Dem kann
auch nicht, wie die Beklagte glaubt, entgegengehalten werden, das Interesse
der Beklagten an der Aufrechterhaltung ihrer Geschäftsbeziehungen mit der
Klägerin sei ungleich grösser als dasjenige der Klägerin daran, den fraglichen
Streit durch einen fachmännischen Schiedsrichter, statt durch ein Gericht,
entscheiden zu lassen. Diese Argumentation geht deshalb fehl, weil der Streit
über jene Lieferung dadurch, dass die Klägerin die Ware zurückgenommen und auf
Zahlung des Kaufpreises verzichtet hat, überhaupt erledigt war und daher als
Beweggrund für den endgültigen Abbruch der Geschäftsbeziehungen durch die
Klägerin an sich ohnehin gar nicht in Betracht kam. Massgebend hiefür war die
Art und Weise, wie sich die Klägerin in jenem Streite benommen hatte. Diese
bewirkte, dass das Vertrauen der Klägerin in die Loyalität der Beklagten - in
verständlicher Weise - erschüttert wurde. Bei dieser Sachlage kann aber der
Abbruch der Geschäftsbeziehungen unbekümmert darum, dass die Beklagte hiedurch
empfindlich getroffen wird, unter keinen Umständen als sittenwidrig erachtet
werden; denn, auch wenn man die Anwendbarkeit der Boykottgrundsätze auf
derartige Verhältnisse grundsätzlich bejahen wollte, so könnte dies doch auf
keinen Fall dazu führen, einer Partei die Aufrechterhaltung von
Geschäftsbeziehungen selbst solchen Personen gegenüber zuzumuten, deren
bisheriges Gebaren begründete Zweifel in ihre geschäftliche Loyalität
aufkommen lässt.

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Dasselbe Resultat ergibt sich aber auch, wenn man den vorliegenden Tatbestand
nach der Auffassung würdigt, dass ein Boykott als rechtswidrig bezeichnet
werden müsse, wenn er auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Persönlichkeit
des Angegriffenen ausgeht, oder doch diese zur notwendigen Folge hat. Dass die
Klägerin diesen Zweck nicht verfolgt, ist bereits dargetan worden. Aus den
Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich aber, dass die Beklagte auch
tatsächlich durch das Verhalten der Klägerin nicht in ihrer Existenz gefährdet
ist. Die Beklagte behauptet, sie habe eine Reihe von Papiersorten bei der
Klägerin bezogen, die sie anderweitig nicht erhalten könne, und zwar sowohl
Lagerware, d. h. ab Lager der Fabrik gelieferte Ware, wie Fabrikationsware, d.
h. von den Fabriken auf Bestellung hergestellte und gelieferte Ware. Die
Vorinstanz ordnete hierüber eine Zweier-Expertise an. Aus dem Gutachten ergibt
sich mit Bezug auf die Lagerware, dass die Beklagte nicht ohne weiteres in der
Lage sei, die Papiere, die sie von der Klägerin nicht mehr erhält, von einer
andern Fabrik zu beziehen, weil die Kundschaft bei den einzelnen Papiersorten
gewöhnlich auf bestimmte Merkmale, die von Fabrik zu Fabrik verschieden seien,
abstelle und daher in der Regel nicht einfach mit dem entsprechenden Papier
einer andern Fabrik bedient werden könne. Mit Bezug auf die fragliche
Fabrikationsware aber stellten die Experten fest, dass die Beklagte einen Teil
zu konkurrenzfähigen Preisen anderweitig beziehen könne, einen Teil jedoch
nicht. In einem Ergänzungsgutachten äusserten sich die Experten sodann dahin,
dass es der Beklagten möglich wäre, in der Detaillierung aufgegebener
Fabrikationen ein Betätigungsfeld zu finden. Die Vorinstanz hat ihrerseits
festgestellt, dass die Fabrikationen den weit überwiegenden Teil des
Geschäftes der Beklagten in den Jahren 1925-1928 ausmachten und dass innerhalb
der Fabrikationen die streitigen Sorten geringer und mittlerer Qualität
durchgehends nur etwa einen Viertel des Umsatzes betragen hätten. Abgesehen
also davon, dass diese Sorten grösstenteils zu

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konkurrenzfähigen Preisen von der Beklagten anderweitig beschafft werden
könnten, wurden diese in deren Geschäftsbetrieb keine überragende oder gar
ausschliessliche Rolle spielen. Für die Lagersorten aber ergebe sich, dass die
jährlichen Umsätze von zirka 24000 Fr. bis zirka 70000 Fr. zwar die streitigen
Sorten geringer und mittlerer Qualität beträfen, dass aber diese Zahlen nur
zirka einen Drittel des gesamten Lagergeschäftes darstellten, indem die
Beklagte die übrigen zwei Drittel ihres Lagergeschäftes in andern Sorten von
jeher aus dem Auslande oder von schweizerischen Fabriken bezogen habe, die der
Klägerin nicht angeschlossen seien. Die Sperre treffe somit die Beklagte nur
in einem sehr beschränkten Teil ihres Gesamtbetriebes, und es könne daher
keine Rede davon sein, dass sie in ihrer Existenz ernstlich bedroht sei. Diese
Feststellungen sind im wesentlichen tatsächlicher Natur und daher für das
Bundesgericht verbindlich; denn eine Aktenwidrigkeit liegt, entgegen der
Auffassung der Beklagten, nicht vor. Es ist keineswegs erwiesen, dass die
Vorinstanz, wie die Beklagte behauptet, die Feststellungen der Experten mit
Bezug auf die Möglichkeit der Beklagten, sich anderweitig mit Fabrikationsware
einzudecken, nicht richtig gewürdigt habe. Übrigens wäre dies ohne Bedeutung,
da die Vorinstanz festgestellt hat, dass die hiebei in Frage stehenden
Papiersorten im Geschäftsbetrieb der Beklagten ohnehin keine überragende Rolle
spielen. Unbehelflich ist auch der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe
bei der Beurteilung des durch die klägerische Sperre der Beklagten
entstandenen Schadens zu Unrecht lediglich auf das rein ziffernmässige
Verhältnis abgestellt, in welchem die Sorten, die sie von der Klägerin zu
beziehen pflegte, zu ihrem Gesamtumsatz stehen. Dass die von der Vorinstanz
aufgeführten Zahlen an sich den Akten widersprechen, hat die Beklagte selber
nicht zu behaupten vermocht; ob aber die hieraus gezogenen Schlüsse zutreffend
sind, d. h. ob es angezeigt gewesen wäre, auch andere Faktoren

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mit in Berücksichtigung zu ziehen, vermag das Bundesgericht, zumal einem
sachkundigen Handelsgerichte gegenüber, nicht zu überprüfen. Unerfindlich ist
sodann, wieso die auf dem Gutachten der Experten fussende Feststellung der
Vorinstanz aktenwidrig sein sollte, dass es der Beklagten möglich wäre, in der
Detaillierung aufgegebener Fabrikationen ein Betätigungsfeld zu finden. Dass
aber dieser Möglichkeit, wie die Beklagte behauptet, bei der Beurteilung des
vorliegenden Tatbestandes ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen
könne, weil einem Boykottierten nicht zuzumuten sei, seinen Geschäftsbetrieb
umzustellen, trifft nicht zu; denn wenn gewisse Organisationsänderungen
genügen, um einen Betrieb trotz eines über ihn verhängten Boykottes
lebensfähig zu erhalten, so kann ein solcher Boykott jedenfalls nicht im
Hinblick auf seine Wirkungen als unerlaubt bezeichnet werden.
Wollte man endlich das Verhalten der Klägerin auf Grund der vom Bundesgericht
ursprünglich vertretenen strengen Auffassung, die sich auch in der Literatur
vertreten findet (vgl. SPECKER, Die Persönlichkeitsrechte, Zürcher Diss. 1910
S. 280), würdigen, wonach ein Boykott als eine künstliche Massnahme
grundsätzlich als unzulässig zu erachten sei, so könnte die Widerklage dennoch
nicht geschützt werden; denn auch nach dieser Theorie ist ein Boykott nicht
unter allen Umständen schlechtweg verpönt; vielmehr ist er dann als erlaubt zu
bezeichnen, wenn dadurch ein objektiv und subjektiv richtiger Zweck mit
richtigen Mitteln realisiert werden soll. Diese Voraussetzungen treffen aber
hier ohne Zweifel zu. Hiebei mag auf die vorgehenden Erwägungen, wo diese
Fragen implicite bereits erörtert worden sind, verwiesen werden. Ist aber im
Verhalten der Klägerin in keiner Hinsicht eine unerlaubte Handlung zu
erblicken, so muss die Widerklage in vollem Umfange abgewiesen werden.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons
Zürich vom 12. Dezember 1930 bestätigt.