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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 488 |
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| Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern. | ||||||
| Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden. | ||||||
| Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis. | ||||||