S. 303 / Nr. 52 Prozessrecht (d)

BGE 56 II 303

52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. September 1930 i. S.
Korporationsgemeinde Luzern gegen Einwohnergemeinde Kriens.

Regeste:
Zivilrechtsstreitigkeit des Bundesrechtes als Berufungsvoraussetzung (OG Art.
56):
Rückforderung von Eigentümerbeiträgen an die Grundbuchvermessung wegen
überflüssiger Kosten infolge unsachgemässer und unkorrekter Durchführung der
Arbeiten.
Der Streit über die Rückforderung wegen Unzweckmässigkeit der Anordnungen ist
Verwaltungsstreit. Unerheblich ist, dass der Eigentümer für die Abgabe
betrieben werden konnte. (Erw. 1.)
Der Streit über die Verantwortlichkeit der Gemeinde für unerlaubte Handlungen
ihrer Organe und Beamten ist nach luzernischem Recht Justizsache, nach OG Art.
68 aber trotzdem eine öffentlichrechtliche Streitigkeit. Unerheblichkeit des
Umstandes, dass der Kanton die Rückforderungsklage gemäss SchKG Art. 80 auch
für solche Ansprüche zur Verfügung stellt. (Erw. 2.)

A. - In Anwendung des am 12. Juli 1912 auf Grund des § 132 EG zum ZGB und der
bundesrätlichen Verordnung über die Grundbuchvermessung vom 12. Dezember 1910
erlassenen Dekretes des grossen Rates des Kantons Luzern über den gleichen
Gegenstand übertrug die Einwohnergemeinde Kriens durch den vom Regierungsrat
genehmigten Vertrag vom 14. Mai 1914 die Vermarkung und Vermessung des
Gemeindegebietes dem Grundbuchgeometer Farner in Luzern. Nach der Durchführung
der Arbeiten zeigte sich, dass die Kosten den Voranschlag beträchtlich
überstiegen; bei der Vermarkung machten sie mehr als das Doppelte aus. Nachdem

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gegen den Kostenverteilungsplan zahlreiche Einsprachen erfolgt waren, u. a.
auch von der Korporationsgemeinde Luzern, die zu den bedeutendsten
Grundeigentümern auf dem Gemeindegebiet Kriens gehört und nach dem Plan ausser
den bereits bezahlten 8869 Fr. 39 Cts. und 665 Fr. 92 Cts. weitere 16256 Fr.
und 2897 Fr. 70 Cts. zu entrichten gehabt hätte, ordnete der Regierungsrat
eine Expertise über die Ursachen der erheblichen Mehrkosten an. Der
Sachverständige, Geometer Hans Meister in Aarau, kam zum Ergebnis, dass die
Arbeiten teilweise unzweckmässig durchgeführt worden und dass auch
Unkorrektheiten geschehen seien. Darauf stellte die Korporationsgemeinde
Luzern mit andern Grundeigentümern das Gesuch, der Regierungsrat solle in
Ausübung seines Aufsichtsrechtes über die Vermessung Kostenrechnung und
Verteilung unter Berücksichtigung des Expertenberichtes ändern. Durch
Beschluss vom 5. Januar 1924 lehnte der Regierungsrat dieses Begehren im
wesentlichen wegen Unzuständigkeit ab und fügte bei: «Glauben die
Eingabesteller, dass sie an die Gemeinde als Vermarkungskosten eine
Nichtschuld bezahlt haben oder zu bezahlen haben würden, oder glauben sie,
dass der Geometerunternehmer sich bei der Vermarkung Unkorrektheiten habe zu
Schulden kommen lassen, die sich zu einer zivil- oder strafrechtlichen
Verfolgung eignen, so ist es ihnen unbenommen, hiegegen den zuständigen
Richter anzurufen und die Beträge, die ihnen ihres Erachtens in Abzug zu
bringen sind, sowie die Verantwortlichkeiten durch diesen feststellen zu
lassen.» Die Einwohnergemeinde Kriens betrieb darauf die Korporationsgemeinde
Luzern für die Kostenbeträge gemäss Verteilungsplan vom Juni 1922 samt Zinsen
und Betreibungskosten. Die Schuldnerin schlug Recht vor. Beide kantonalen
Rechtsöffnungsrichter nahmen jedoch an, der Kostenverteilungsplan sei infolge
des regierungsrätlichen Entscheides und des darin festgestellten Ausschlusses
eines weitern administrativen Rechtsmittels rechtskräftig im Sinne des § 22
des

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kantonalen Anwendungsgesetzes zum SchKG geworden und einem gerichtlichen
Urteil gemäss Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG gleichzustellen, und sie erteilten die
definitive Rechtsöffnung, indem sie erklärten, die Schuldnerin sei für die
schon im regierungsrätlichen Erkenntnis vom 5. Januar 1925 vorbehaltenen
Zivilansprüche, die allenfalls auf zivil- oder strafrechtlichem Weg erstritten
werden könnten, auf die Rückforderungsklage gemäss SchKG Art. 86 zu verweisen.
Nun bezahlte die Korporationsgemeinde Luzern ihr Betreffnis.
B. - Am 29. April 1926 hat die Korporationsgemeinde Luzern gegen die
Einwohnergemeinde Kriens Klage beim Amtsgericht Luzern Stadt erhoben und das
Rechtsbegehren gestellt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 18132
Fr. 42 Cts. und 5% Zins seit 10. November 1925 zu bezahlen. Zur Begründung des
gewählten Gerichtsstandes hat sie sich auf § 45 Abs. 2 der ZPO des Kantons
Luzern berufen, wonach Rückforderungsklagen wegen bezahlter Nichtschuld nach
Art. 86 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG beim Gerichte des Betreibungsortes angehoben werden
können.
C. - Die Beklagte hat in nicht einlässlicher Antwort die Einrede der
sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des angegangenen Gerichtes erhoben,
da nach der bundesgerichtlichen Praxis nur in Betreibung gesetzte
Zivilansprüche auf dem Wege des Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG zurückgefordert werden könnten.
D. - Das Amtsgericht Luzern Stadt hat die Einrede der Unzuständigkeit
geschützt, das Obergericht des Kantons Luzern dagegen hat diesen Entscheid
aufgehoben, die Zuständigkeit des Amtsgerichtes bejaht und die Beklagte zur
Einlassung auf die Klage verpflichtet.
E. - Gegen den obergerichtlichen Entscheid über die Vorfrage hat die Beklagte
den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen. Das Bundesgericht hat ihn jedoch durch
seine staatsrechtliche Abteilung am 15. Juli 1927 abgewiesen (vgl. BGE 53 I S.
251
ff.). Auf die Erwägungen dieses

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frühern Entscheides wird im rechtlichen Teil zurückzukommen sein.
F. - In der Sache selbst hat das Amtsgericht Luzern-Stadt am 23. Januar 1930
erkannt:
«Auf die Klage wird nicht eingetreten, eventuell wird sie im Sinne der Motive
abgewiesen.»
G. - Auf Appellation der Klägerin hat das Obergericht des Kantons Luzern am 9.
Juli 1930 «in wesentlicher Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils» die
Klage vollständig abgewiesen.
H. - Gegen dieses Erkenntnis hat die Klägerin rechtzeitig und in der
gesetzlichen Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt und Gutheissung
der Klage beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
OG ist Voraussetzung der Zulässigkeit einer Berufung, dass
eine Zivilrechtsstreitigkeit vorliege, die von den kantonalen Gerichten unter
Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden ist oder zu entscheiden
gewesen wäre. Bei der Prüfung, ob der Streitgegenstand öffentlichrechtlicher
oder zivilrechtlicher Natur ist, ob mithin die Berufungsvoraussetzung gegeben
ist oder nicht, muss zunächst eine Unterscheidung gemacht werden, welche das
Bundesgericht schon in seinem Entscheid über den staatsrechtlichen Rekurs vom
15. Juli 1927 getroffen hatte und an welche sich die Vorinstanz in ihrem
Urteil über die Hauptsache bei Ausscheidung der Zuständigkeit des
Regierungsrates von derjenigen der Justiz gehalten hat. Es kommt nämlich
vorerst darauf an, inwieweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klage
behauptet, die Vermessung und Vermarkung hätte sich technisch genügend und
vollständig mit geringerem finanziellem Aufwand durchführen lassen, und
inwieweit sie die Klage darauf stützt, dass der Unternehmer Farner und die
Vermessungskommission der Beklagten rechtswidrige und schuldhafte Handlungen
und Unterlassungen begangen

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und so die Kosten vermehrt hätten und dass die Gemeinde dafür hafte.
Zum ersten Punkt hat das Bundesgericht schon in seinem staatsrechtlichen
Urteil ausgeführt: «Ein zivilrechtlicher Streit würde nun allerdings hier
soweit kaum angenommen werden können, als die Klägerin lediglich behauptet,
dass die Vermessung und Vermarkung sich bei zweckmässigerem Vorgehen technisch
genügend und vollständig mit geringerem finanziellem Aufwande hätte
durchführen lassen.» Diese Entscheidung schafft für den vorliegenden Fall
freilich keine Rechtskraft; denn die Rechtsfrage ist nicht die gleiche: Damals
hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob die Bejahung der Zuständigkeit des
Amtsgerichtes durch das Obergericht willkürlich im Sinne des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
der BV
gewesen sei; heute steht in Frage, ob eine Voraussetzung der Zulässigkeit der
Berufung erfüllt sei. Mögen auch beide Entscheidungen davon abhängen, was
unter einer Zivilrechtsstreitigkeit im Gegensatz zu einer
öffentlichrechtlichen zu verstehen ist, so muss doch beachtet werden, dass,
wie noch auszuführen sein wird, der Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit als
Voraussetzung der Zulässigkeit des Bundesrechtsmittels der Berufung (gemäss
Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
OG) nicht notwendig derselbe sein muss, wie derjenige, der nach
kantonalem Recht der Abgrenzung von Justiz und Verwaltung dient. Allein das
Bundesgericht als Berufungsinstanz schliesst sich der erwähnten Ausführung im
staatsrechtlichen Urteil an. Soweit die Klägerin nicht eine Haftung der
Beklagten und infolgedessen eine Minderung ihrer Leistung aus einem
widerrechtlichen und schuldhaften Handeln oder Unterlassen der Organe der
Beklagten und des Unternehmers Farner ableitet, sondern die Beitragspflicht
wegen unsachgemässer Vermessung und Vermarkung bestreitet, unterliegt die
Klage unzweifelhaft dem kantonalen öffentlichen Recht, sodass nicht nur keine
Zivilrechtsstreitigkeit vorhanden ist, sondern auch kein Satz eidgenössischen
Rechtes anwendbar war und verletzt sein kann. Die

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Grundbuchvermessung zählt zu den öffentlichen Aufgaben, die den Kantonen durch
den Bund übertragen worden sind, und wenn die zuständige Gemeindebehörde,
durch Gesetz oder Verordnung ermächtigt, die beteiligten Grundeigentümer oder
weitere Personen zur Deckung der Kosten heranzieht, tut sie es nicht in
Vertretung des Staates als Privatrechtsubjektes gegenüber gleichgestellten
Rechtssubjekten, sondern in Anwendung zwingenden, öffentlichen Rechtes und in
Erfüllung einer ihr als Gemeindeorgan obliegenden Pflicht. Der Beitrag, der
von den Grundeigentümern in der Gemeinde Kriens durch diese gefordert wurde,
war daher keine obligatorische oder andere privatrechtliche Leistung, sondern
eine öffentliche Abgabe, sei es, dass man ihn als Gebühr oder als sogenannte
Vorzugslast bezeichne (vgl. FLEINER, Institutionen des deutschen
Verwaltungsrechtes 8. Aufl. S. 425 ff.; BLUMENSTEIN, Schweizerisches
Steuerrecht I, S. 5 ff.). Über die Veranlagung dieser Abgabe dreht sich der
Rechtsstreit; er ist also, soweit sich die Klägerin auf eine unzweckmässige
Durchführung der Vermessung beruft - die ja das Äquivalent für den Beitrag ist
- ein typischer (öffentlichrechtlicher) Verwaltungsstreit. Beruhte aber die
Beitragspflicht der Klägerin auf dem öffentlichen Recht, so folgt daraus ohne
weiteres, dass auch die Rückforderungsklage vom öffentlichen Recht des Kantons
beherrscht ist, soweit damit nicht eine besondere Haftung der Gemeinde wegen
widerrechtlichen Verhaltens der Beteiligten geltend gemacht wird. Ob nämlich
die Klägerin schon geleistet hat oder noch nicht, bleibt sich völlig gleich:
streitig ist in beiden Fällen, ob die Beitragspflicht der Grundeigentümer, in
casu der Klägerin, bei richtiger Anwendung und Auslegung der massgebenden
Gesetzes- und Dekretsvorschriften in der von der Beklagten geltend gemachten
Höhe trotz allfälliger überflüssiger Kosten bestehe.
An dieser Kennzeichnung des Rechtsstreites wird auch durch den Umstand nichts
geändert, dass die Klägerin den ihr auferlegten Kostenanteil auf Betreibung
hin

Seite: 309
bezahlt hat. Ob ein Rechtsstreit zivilrechtlich oder öffentlichrechtlich ist,
kann sich offenbar nicht daraus ergeben, ob er auf dem ordentlichen, für
Zivilansprüche vorgesehenen Weg vollstreckt werden konnte, sondern
logischerweise könnte nur umgekehrt allenfalls die Natur des
Streitgegenstandes über die Anwendbarkeit des Vollstreckungsweges entscheiden.
Nach schweizerischem Recht kann jedoch schon deshalb aus der Durchführung
einer Betreibung nicht auf die Natur des Anspruches geschlossen werden, weil
Art. 38
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG den Betreibungsweg auch für öffentlichrechtliche Ansprüche auf
Geldzahlungen zur Verfügung stellt. Der vorliegende Fall ist gerade ein
Beispiel für diese Eigenart des schweizerischen Vollstreckungsrechtes, indem
ja schon im Rechtsöffnungsverfahren der Kostenverteilungsplan als
vollstreckbarer Verwaltungsentscheid dem gerichtlichen Urteil gleichgestellt
worden ist.
2.- Zum andern Punkt, der Haftung der Gemeinde Kriens für ein widerrechtliches
Verhalten ihrer Organe und Angestellten, hat das Bundesgericht in seinem
staatsrechtlichen Urteil ausgeführt: «Die Frage, ob eine solche
Verantwortlichkeit und Haftung der Gemeinde Privaten gegenüber für
rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen der gedachten Organe und
Hilfspersonen wirklich bestehe und ob die erforderlichen tatsächlichen
Voraussetzungen dafür vorhanden sind, ist nun aber, wie auch die Rekurrentin
ausdrücklich einräumt, nach luzernischem Recht zweifellos Justizsache, sodass
verbindlich darüber nur der Richter im ordentlichen Prozess urteilen kann, und
zwar auch soweit für das Bestehen oder Nichtbestehen der Haftung nicht die
Normen des OR, sondern kantonales Verantwortlichkeitsrecht zur Anwendung
kommen sollte. Der Richter muss daher auch zur Entscheidung der weitern Frage
angegangen werden können, welche Wirkungen allenfalls mit der Annahme der
behaupteten Haftung verbunden sind, ob daraus, wie die Rekurrentin behauptet,
höchstens Schadenersatzansprüche an sie entspringen könnten, die die
Beitragspflicht der Grundeigentümer

Seite: 310
nach Kostenverteilungsplan selbst unberührt liessen, oder ob nicht die weitere
Folgerung zu ziehen sei, dass infolge dieser Ursache der Kosten ein
Ersatzanspruch der Gemeinde an die Interessenten nach Art. 23 ff. des
Grossratsdekretes vom 17. Juli 1912 von vorneherein nicht entstehen konnte,
wie die Rekursbeklagte geltend macht. Denn auch hier ist es die
privatrechtliche Verantwortlichkeit der Einwohnergemeinde für unerlaubte
Handlungen ihrer Organe und Bediensteten, die rechtliche Tragweite einer
solchen Verantwortlichkeit, die im Streite liegt und damit eine bei der
Verteilung öffentlicher Abgaben sich ergebende zivilrechtliche Frage.» An
diese Ausscheidung hat sich die Vorinstanz gehalten, aber bei der materiellen
Behandlung gefunden, dass die Haftung der Gemeinde als subsidiäre gemäss § 15
des kantonalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten
vom 10. Herbstmonat 1842 nur bestehe, soweit sie durch ihre amtlichen
Handlungen Fehler oder Unterlassungen die Rechte oder das Vermögen Dritter
benachteiligen, ohne dafür mittelst ihrer eigenen Habe vollen Ersatz leisten
zu können, und dass die Klage gegen die Beklagte infolgedessen abzuweisen sei.
Das Ergebnis ist also das, dass sowohl das Bundesgericht, als die Vorinstanz
den Rückforderungsstreit, soweit durch den Hauptstandpunkt der Klage die
Nichtschuld aus dem Rechtsgrund der Haftung der Beklagten abgeleitet wird, als
Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne des § 6 der luzernischen ZPO bezeichnet und
behandelt haben, und es frägt sich nun, ob das Bundesgericht als
Berufungsinstanz nicht deshalb auf die Berufung einzutreten habe.
Allein die positivrechtlichen Unterscheidungen zwischen dem öffentlichen Recht
und dem Privatrecht können im Gegensatz zur wissenschaftlichen Unterscheidung
auf verschiedene Kriterien abstellen und alle können «richtig» sein, je nach
dem Zweck, dem sie dienen (vgl. darüber BURCKHARDT, Der Vertrag im Privatrecht
und im öffentlichen Recht, Berner Festgabe an das Bundesgericht 1924

Seite: 311
S. 13). Es kommt also ganz darauf an, ob gefragt wird, was Zivilrecht im Sinne
der Kompetenzbestimmung des Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV, oder der Gerichtsstandsnorm der Art.
110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
und 114
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
BV, 48 und 50 OG, oder des Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
OG, oder des Bundesgesetzes
über die «zivilrechtlichen» Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
von 1891 oder der kantonalen Vorschriften über den ordentlichen Rechtsweg sei.
Das Bundesgericht hat z. B. stets daran festgehalten, dass das Bedürfnis nach
Rechtsschutz einem positivrechtlichen Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit
einen andern Inhalt geben kann (vgl. BGE 40 II S. 66, 46 I S. 150, 45 II S.
500, und BURCKHARDT, Kommentar der BV S. 771), obwohl derart auch praktische
Unzukömmlichkeiten entstehen können (vgl. SCHURTER-FRITZSCHE, Das
Zivilprozessrecht des Bundes S. 278).
Daraus folgt nun, dass im vorliegenden Fall die Eintretensfrage unabhängig von
der Kennzeichnung des Rechtsstreites als zivilrechtlich nach kantonalem Recht,
nur im Hinblick auf Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
OG zu beurteilen ist. Das Bundesgericht hat schon
in seinem Entscheid vom 7. Februar 1914 i. S. A.-G. Kappeler gegen
Einwohnergemeinde Turgi (BGE 40 II S. 66 ff.) erkannt, dass die Auslegung des
Begriffes der «Zivilrechtsstreitigkeit» im Sinne des Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
OG durch die
Frage, «ob Fälle wie der vorliegende nach kantonalem Prozessrecht als
Rechtssachen behandelt werden können, oder ob sie der
Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen» nicht berührt wird. «Der Umstand, dass
eine Streitsache hienach als Rechtssache vor den kantonalen Zivilrichter
gehört, ist nicht präjudiziell für die Zulässigkeit der Berufung an das
Bundesgericht.» (Vgl. auch BGE 54 II S. 121.)
Bei der Anwendung des Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
OG hat das Bundesgericht den Begriff der
Zivilrechtsstreitigkeit streng ausgelegt und mit der Entwicklung der Doktrin
Schritt gehalten (BGE 40 II S. 86, 43 II S. 544, 45 II S. 500, 55 II S. 209,
WEISS, Berufung S. 5). Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass
die Rückforderungsklage nicht

Seite: 312
unter diesen engen Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit fällt, auch soweit
damit die Haftung der Beklagten für ein widerrechtliches Verhalten ihrer
Organe und Beamten geltend gemacht wird. Denn die Personen, für die sie
angeblich verantwortlich sein soll, standen und stehen zu ihr nicht in einem
privatrechtlichen, sondern in einem dem öffentlichen Recht angehörigen
Verhältnis (BGE 50 I, S. 75 und die dort zit. Judikatur, 55 II S-210). Dazu
kommt, dass nach ZGB Art. 59 für die Haftung der öffentlichrechtlichen
Körperschaften der Kantone, zu denen die Beklagte gehört, ausdrücklich das
kantonale öffentliche Recht vorbehalten wird.
An dieser Lösung wird auch dadurch nichts geändert, dass die Frage der Haftung
der Gemeinde auf dem Wege einer Rückforderungsklage wegen Bezahlung einer
Nichtschuld aufgeworfen wurde. Allerdings hat das Bundesgericht in seinem
staatsrechtlichen Urteil vom 15. Juli 1927 und vorher schon in seinem
Entscheid vom 30. Januar 1908 i. S. Nestlé and Anglo Swiss Condensed Milk
Company (BGE 34 I S. 61) erkannt, dass Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG nur privatrechtliche
Forderungen im Sinne habe und nur bei der Zahlung solcher infolge Betreibung
dem Betriebenen von Bundesrechts wegen das Mittel der Rückforderung im
ordentlichen Prozess wegen Nichtschuld einräume. Allein im vorliegenden Fall
kann aus der Natur des Prozesses als Rückforderungsprozess deshalb kein
Schluss auf die Natur des Rechtsstreites im Sinne des Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
OG gezogen
werden, weil SchKG Art. 86 gar nicht unmittelbar angewendet worden ist.
Vielmehr hat der Kanton lediglich davon Gebrauch gemacht, dass es ihm
freisteht, wie das Bundesgericht festgestellt hat (BGE 53 I S. 257 ff.), eine
gleiche Klage dem Betriebenen auch für Ansprüche zu gewähren, die dem
kantonalen öffentlichen Recht (im Sinne des Bundesrechts) angehören
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.