MO und Art. 1
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SR 321.0 MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) Art. 1 |
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| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||
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SR 321.0 MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) Art. 1 |
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| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||
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SR 321.0 MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) Art. 1 |
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| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||
MO).