Org. der Bundesrechtspflege, Art. 368
und 468
StV verurteilt:
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 515 |
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| Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forderung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist. | ||||||
| Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt. | ||||||
| Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweizerische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat. | ||||||