SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 5 Aufgebote - Jede Aufforderung einer zuständigen Dienst- oder Kommandostelle zu einer dienstlichen Tätigkeit gilt für den betroffenen Untersuchungsrichter als Aufgebot. |
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 5 Aufgebote - Jede Aufforderung einer zuständigen Dienst- oder Kommandostelle zu einer dienstlichen Tätigkeit gilt für den betroffenen Untersuchungsrichter als Aufgebot. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 15 Geschäftsführung und Detailorganisation - (Art. 53k Bst. c BVG) |
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1 | Die Statuten enthalten eine Grundsatzregelung der Aufgaben des Stiftungsrates, einschliesslich der Kontrollaufgabe und seiner Delegationsbefugnisse. Die Regelung zur Detailorganisation konkretisiert die Grundsatzregelung und führt die unübertragbaren Aufgaben des Stiftungsrats auf. |
2 | Sie regelt die Rechte und Pflichten weiterer mit der Geschäftsführung betrauter Personen und deren Kontrolle. |
3 | Die Regelung zur Detailorganisation muss den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein. |
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 5 Aufgebote - Jede Aufforderung einer zuständigen Dienst- oder Kommandostelle zu einer dienstlichen Tätigkeit gilt für den betroffenen Untersuchungsrichter als Aufgebot. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 15 Geschäftsführung und Detailorganisation - (Art. 53k Bst. c BVG) |
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1 | Die Statuten enthalten eine Grundsatzregelung der Aufgaben des Stiftungsrates, einschliesslich der Kontrollaufgabe und seiner Delegationsbefugnisse. Die Regelung zur Detailorganisation konkretisiert die Grundsatzregelung und führt die unübertragbaren Aufgaben des Stiftungsrats auf. |
2 | Sie regelt die Rechte und Pflichten weiterer mit der Geschäftsführung betrauter Personen und deren Kontrolle. |
3 | Die Regelung zur Detailorganisation muss den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein. |