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SR 322.2 MStV Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) Art. 5 Aufgebote |
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| Jede Aufforderung einer zuständigen Dienst- oder Kommandostelle zu einer dienstlichen Tätigkeit gilt für den betroffenen Untersuchungsrichter als Aufgebot. | ||||||
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SR 322.2 MStV Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) Art. 5 Aufgebote |
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| Jede Aufforderung einer zuständigen Dienst- oder Kommandostelle zu einer dienstlichen Tätigkeit gilt für den betroffenen Untersuchungsrichter als Aufgebot. | ||||||
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SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) Art. 15 Geschäftsführung und Detailorganisation - (Art. 53k Bst. c BVG) |
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| Die Statuten enthalten eine Grundsatzregelung der Aufgaben des Stiftungsrates, einschliesslich der Kontrollaufgabe und seiner Delegationsbefugnisse. Die Regelung zur Detailorganisation konkretisiert die Grundsatzregelung und führt die unübertragbaren Aufgaben des Stiftungsrats auf. | ||||||
| Sie regelt die Rechte und Pflichten weiterer mit der Geschäftsführung betrauter Personen und deren Kontrolle. | ||||||
| Die Regelung zur Detailorganisation muss den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein. | ||||||
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SR 322.2 MStV Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) Art. 5 Aufgebote |
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| Jede Aufforderung einer zuständigen Dienst- oder Kommandostelle zu einer dienstlichen Tätigkeit gilt für den betroffenen Untersuchungsrichter als Aufgebot. | ||||||
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SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) Art. 15 Geschäftsführung und Detailorganisation - (Art. 53k Bst. c BVG) |
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| Die Statuten enthalten eine Grundsatzregelung der Aufgaben des Stiftungsrates, einschliesslich der Kontrollaufgabe und seiner Delegationsbefugnisse. Die Regelung zur Detailorganisation konkretisiert die Grundsatzregelung und führt die unübertragbaren Aufgaben des Stiftungsrats auf. | ||||||
| Sie regelt die Rechte und Pflichten weiterer mit der Geschäftsführung betrauter Personen und deren Kontrolle. | ||||||
| Die Regelung zur Detailorganisation muss den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein. | ||||||