S. 230 / Nr. 33 Niederlassungsfreiheit (d)

BGE 54 I 230

33. Urteil vom 29. Juni 1928 i.S. Abeljanz gegen Regierungsrat Bern.


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Regeste:
Bürgerrecht des ausserehelichen Kindes einer Schweizerin und eines Ausländers.

A. - Der Rekurrent wurde geboren am 14. April 1920 in Kobeljaki (Ukraine) als
Sohn des Arthur Abeljanz und der Lydia von Weydlich, gesch. Wyss. Die
Letztere, eine geborene Russin, hatte 1923 durch Verheiratung mit Johann Wyss
von Rohrbach (Bern) das schweizerische Bürgerrecht erworben und auch nach
ihrer im Jahre 1914 ausgesprochenen Scheidung beibehalten. In Russland, wohin
sie nach der Scheidung zurückkehrte, ging sie mit Arthur Abeljanz ein
Verhältnis ein, dem der heutige Rekurrent entstammt.
Im Jahre 1925 kehrte Frau von Weydlich nach der Schweiz zurück und verlangte
für den Rekurrenten, den sie mitgebracht und gegenwärtig im Kinderheim
Bethanien in Bern versorgt hat, er sei als ihr eheliches oder aussereheliches
Kind in das Bürgerregister von Rohrbach einzutragen und es sei ihm von dieser
Gemeinde ein Heimatschein auszustellen. Sie behauptete, mit Arthur Abeljanz
nicht in registrierter Ehe im Sinne des sowjetrussischen Rechts gelebt zu
haben. Arthur

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Abeljanz (der schon vor der Geburt des Rekurrenten gestorben sein soll) sei
überdies heimatlos gewesen. Der Regierungsrat von Bern wies am 4. Mai 1928 das
Gesuch ab mit der Begründung: Die Mutter des Rekurrenten habe allerdings das
schweizerische Staatsbürgerrecht beibehalten, da nach sowjetrussischem Recht
die Ausländerin auch bei Eingehung einer registrierten Ehe mit einem Russen
dessen Bürgerrecht nicht erwerbe. Der Rekurrent aber könnte nur dann als
Schweizerbürger anerkannt werden, wenn nachgewiesen wäre, dass sein Vater
heimatlos gewesen sei und dass er selber auch nicht das Bürgerrecht des
Geburtsortes erworben habe. Nach § 147 des sowjetrussischen Familienrechts
erwerbe nun aber das aussereheliche wie das eheliche Kind eines Russen im
Zweifel das russische Staatsbürgerrecht. Nach schweizerischem Recht aber folge
das Kind einer Schweizerin derselben nur dann im Bürgerrecht, wenn es nicht
dasjenige des ausländischen Vaters erwerbe.
B. - Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent am 23. Mai 1928
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV und mit dem
Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und der Kanton Bern anzuweisen, ihm durch
die Gemeinde Rohrbach einen Heimatschein auf den Namen Abeljanz oder von
Weydlich auszustellen.
C. - Der Regierungsrat von Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
D. - Der vom Regierungsrat angerufene § 147 des sowjetrussischen Gesetzbuches
über die Personenstandsurkunden und über das Ehe-, Familien- und
Vormundschaftsrecht vom 27. September 1921 lautet (in der Übersetzung bei Dr.
H. Freund: «Das Zivilrecht Sowjetrusslands» S. 83):
«Bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Eltern bestimmt sich die
Staatsangehörigkeit der Kinder, wenn, eine Partei die russische
Staatsangehörigkeit besitzt, durch einstweiliges Übereinkommen der Eltern, das

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von ihnen bei der Eheschliessung bei der Abteilung für Eintragung von
Personenstandsurkunden anzugeben ist
Anmerkung. Im Falle des Fehlens eines Übereinkommens der Eltern in dieser
Frage gelten die Kinder als russische Staatsangehörige mit der Massgabe, dass
sie mit Erreichung der Volljährigkeit das Recht haben, ihren Wunsch, der
Staatsangehörigkeit des andern Elternteiles zu folgen, auszusprechen.»
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Anspruch
gegenüber der Heimatgemeinde auf Ausstellung eines Heimatscheines gestützt auf
Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
(und 44) BV mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden,
wobei das Bundesgericht vorfrageweise auch darüber zu entscheiden hat, ob der
Gesuchsteller im Besitze des betreffenden Bürgerrechts sei. (BGE 45 I 158; 47
I 268
; 47 I 480; 49 I 28).
2.- Die Mutter des Rekurrenten hat sich, wie angenommen werden muss, seit
ihrer Scheidung im Jahre 1914 nicht mehr verheiratet. Von einer zuständigen
schweizerischen Behörde des In- oder Auslandes wurde sie nicht wieder getraut,
und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in Russland nach
dortigem Recht eine Ehe eingegangen sei. Einen Anhaltspunkt hiefür bietet auch
nicht etwa die Tatsache, dass dem Rekurrenten im Geburtsregister der
Geschlechtsname des Vaters (Abeljanz) beigelegt wurde. Nach sowjetrussischem
Recht vgl. § 145 des sowjetrussischen Familienrechts) können auch
aussereheliche Kinder mit dem Familiennamen des Vaters benannt werden. Der
Rekurrent muss daher als aussereheliches Kind einer Schweizerin behandelt
werden.
3.- Die im schweizerischen Zivilgesetzbuche in erster Linie für die internen
schweizerischen Verhältnisse aufgestellten Vorschriften, wonach die Ehefrau
anstelle ihres bisherigen Bürgerrechts dasjenige ihres

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Ehemannes (ZGB Art. 161), das eheliche Kind das Bürgerrecht des Vaters (ZGB
Art. 270) und das aussereheliche Kind, sofern es nicht infolge freiwilliger
Anerkennung oder Zusprechung mit Standesfolgen dem Vater im Bürgerrecht folgt,
dasjenige der Mutter erwirbt (ZGB Art. 324 und 325), finden in der Regel auch
im internationalen Verhältnis Anwendung. (Vgl. SAUSER-HALL, La nationalité en
droit suisse, S. 5 ff., 9 ff.). Ausnahmen erleiden diese Vorschriften nur
insofern, als das schweizerische Recht unter Umständen darauf, wie seine
Gestaltung in diejenige anderer Staaten eingreift, Rücksicht nimmt und die
Mängel, die aus diesem Ineinandergreifen entstehen, speziell die
Staatenlosigkeit, zu vermeiden sucht. Die Schweizerin, die einen Ausländer
heiratet, verliert daher, wenn sie mit dem Eheabschluss nach dem heimatlichen
Recht des Mannes nicht dessen Bürgerrecht erwirbt, das Schweizerbürgerrecht
nicht (BGE 36 I 223 ff.), und die Kinder aus einer solchen Ehe werden - wie
die Administrativbehörden in folgerichtiger Weiterbildung dieser
Gerichtspraxis annehmen - als Schweizer geboren, falls sie nicht mit der
Geburt eine andere Staatsangehörigkeit erhalten. (Vgl. Kreisschreiben des
eidg. Justiz- und Polizeidepartements an die Aufsichtsbehörden über das
Zivilstandswesen der Kantone vom 16. April 1927 Ziff. 4).
Gemäss dem oben wiedergegebenen § 147 des sowjetrussischen Familienrechts
erwirbt das aussereheliche Kind eines Russen, sofern die Eltern nichts anderes
vereinbaren, das russische Bürgerrecht. Für die Auffassung, dass in Anpassung
an diese Vorschrift das Kind, das aus dem Konkubinate eines Russen mit einer
Schweizerin hervorgeht, nicht daneben auch noch das schweizerische Bürgerrecht
der Mutter erwirbt, spricht der Umstand, dass die Zuerkenung des mütterlichen
Bürgerrechts an das aussereheliche Kind als etwas subsidiäres aufgefasst
werden kann. Denn es fehlt ihr die innere Berechtigung nicht nur dann, wenn
dem Kinde infolge

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freiwilliger Anerkennung oder Zusprechung unter Standesfolgen das väterliche
Bürgerrecht zukommt, sondern auch wenn ihm aus irgendeinem andern Grunde -also
auch auf Grund einer ausländischen Gesetzgebung -das Bürgerrecht des Vaters
zusteht. Für die gegenteilige Auffassung kann man sich hingegen darauf
berufen, dass die Praxis bis heute eine Anpassung an eine ausländische
Rechtsordnung nur vorgenommen hat zwecks Vermeidung von Staatenlosigkeit,
nicht aber auch zwecks Vermeidung von Doppelbürgerrechten; die zwar auch ein
aus der Kollision verschiedener Rechtsordnungen sich ergebender Mangel sind,
aber doch geringere Nachteile, als die Staatenlosigkeit, zur Folge haben. Doch
braucht zu dieser Frage zur Zeit nicht Stellung genommen zu werden. Denn
selbst wenn man annimmt, dass in einem solchen Falle eine Anpassung an die
ausländische Gesetzgebung zu erfolgen hat, muss gleichwohl dem Rekurrenten
wenigstens zur Zeit das Schweizerbürgerrecht zuerkannt werden. Es fehlt
nämlich der Beweis dafür, dass der Rekurrent auf Grund einer ausländischen
Gesetzgebung das Bürgerrecht seines Vaters erworben hat. Wohl hat die Mutter
des Rekurrenten in einer Besprechung mit dem schweizerischen Politischen
Departement den Vater des Kindes, Arthur Abeljanz, als Bürger des
Gouvernements Charkow bezeichnet. Doch kann in dieser Erklärung die durch
keine Urkunden belegt und nachträglich von der Mutter widerrufen wurde, ein
Beweis dafür, dass der Vater des Rekurrenten das russische Bürgerrecht besass,
nicht erblickt werden; dies zumal auch deswegen nicht, weil die Mutter in der
erwähnten Besprechung mit dem Politischen Departement den Namen «Abeljanz» als
«wohl ein politisches Pseudonym» bezeichnete, woraus doch wohl gefolgert
werden muss, dass sie nicht einmal über den richtigen Namen des Vaters
zuverlässige Angaben machen konnte, also über dessen persönliche Verhältnisse
keine genauen Kenntnisse besass. Da das

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russische Bürgerrecht des Arthur Abeljanz nicht feststeht, ist auch nicht
dargetan, dass §147 des russischen Familienrechts auf den Rekurrenten
Anwendung findet. Das aussereheliche Kind einer Schweizerin ist nun aber
jedenfalls für solange als Schweizerbürger zu betrachten, als nicht der
überzeugende Beweis dafür erbracht wird, dass es das Bürgerrecht seines
ausländischen Vaters erworben hat.
Der Regierungsrat des Kantons Bern übersieht in seinem Entscheide, dass der
Rekurrent nicht ein eheliches, sondern ein aussereheliches Kind ist. Das
eheliche Kind erwirbt freilich nach schweizerischem Recht nur ausnahmsweise
das Bürgerrecht der Mutter, nämlich nur dann, wenn dargetan wird, dass es
weder kraft Abstammung das Bürgerrecht des Vaters, noch jure soli das
Bürgerrecht des Geburtslandes besitzt. Umgekehrt aber erwirbt das
aussereheliche Kind einer Schweizerin in der Regel deren Bürgerrecht, und
derjenige, der geltend macht, dass ausnahmsweise diese Regel nicht zur
Anwendung komme, ist für die Tatsachen, auf die er sich hiebei stützt,
beweispflichtig.
4.- Dem Rekurrenten kann das Schweizerbürgerrecht auch nicht deswegen
abgesprochen werden, weil der Nachweis dafür nicht erbracht ist, dass er das
Bürgerrecht seines Geburtslandes (Ukraine) nicht erworben hat. Denn auch in
dieser Hinsicht liegt nach dem Gesagten dem Rekurrenten keine Beweispflicht
ob. Übrigens nimmt die schweizerische Praxis auf das jus soli nur insofern
Rücksicht, als sie in Abweichung von der internen schweizerischen
Rechtsordnung das Schweizerbürgerrecht in einigen Fällen zuerkennt, in denen
sonst Staatenlosigkeit eintreten, also auch jure soli kein Bürgerrecht
bestehen würde. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber nicht darum, ob dem
Rekurrenten zwecks Vermeidung von Staatenlosigkeit in Abweichung von der
internen schweizerischen Rechtsordnung das Schweizerbürgerrecht zuerkannt
werden soll, sondern

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umgekehrt darum, ob es ihm nicht in Abweichung von dieser Rechtsordnung zwecks
Vermeidung eines Doppelbürgerrechts aberkannt werden soll. Doppelbürgerrechte
aber, die infolge Kollision der schweizerischen Rechtsordnung mit dem in
andern Staaten geltenden jus soli entstehen, hat die schweizerische Praxis von
jeher zugelassen. Vgl. SAUSER-HALL, La nationalité en droit suisse S. 53 ff.,
speziell S. 57.
5.- Der Rekurrent muss daher - wenigstens solange das russische Bürgerrecht
des Vaters nicht feststeht - als Bürger der schweizerischen Heimatgemeinde
seiner Mutter gelten und hat demgemäss dieser Gemeinde gegenüber einen
Anspruch auf Ausstellung eines Heimatscheines. Auf welchen Namen er
auszustellen sei, ist erst von den kantonalen Behörden zu entscheiden, gegen
deren Verfügung dann allenfalls das zutreffende Rechtsmittel des Bundesrechts
ergriffen werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird begründet erklärt und der Regierungsrat des Kantons Bern
angewiesen, die Burgergemeinde Rohrbach zur Ausstellung eines Heimatscheines
für den Rekurrenten zu verhalten.