476 Staatsreeht.

fest, dass das luzemische Gesetz betreffend die Handänderungsgebühren
Veräusserungen staatlicher Liegenschaften von dieser Steuer nicht befreit.

4. Der angefochtene Entscheid ist somit wegen Willkürlicher Anwendung
des § 9 litt. a des Gesetzes von 1892 aufzuheben.

Dem Regierungsrat steht es aber frei, noch nachzuprüfen, ob die in Frage
stehende Steuer richtig berechnet worden sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Luzern vom 14. September 1921 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 61. Voir aussi n° 61.

II. GARANTIE DES BÜRGERRECHTSGARANTIE DU DROIT DE ClTÉ

Vgl. Nr. 60. Voir n° 60.Niederlassungsfreiheit. N° GG. 4'2'?

IH. NIEDERLASSUNGSFREIHEITLIBERTÉ D'ÉTABLTSSEMEN T

60. Urteil vom 30. Dezember 192.1 i. S. Blazer gegen Schwyz.

Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV, 302, 324, 325, ZGB. Erwerb des Bürgerrechts der Mutter
durch das aussereheliche Kind mit der Geburt. Daraus folgendes Recht
des Beistandes von der Heimatgemeinde der Mutter die Ausstellung
eines Heimatscheins zu verlangen, solange nicht infolge gerichtlicher
Zusprechung mit Standesfolge oder Anerkennung nach Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
ZGB eine
Aenderung in der Heimatangehörigkeit eingetreten ist.

A. Die in Zürich wohnhafte ledige Ida Blaser, Bürgerin von Steinen
(Kanton Schwyz) kam am 21. J anuar 1921 in Zürich mit einem Knaben,
Hermann, nieder. Das Waisenamt Zürich bestellte dem Kinde nach Art. 311
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.

ZGB einen Beistand in der Person des zweiten städtischen Amtsvormundes,
Dr. Grob. Auf die von diesem eingereichte Vaterschaftsklage gestand
ein gewisser Hermann Brenner in Zürich zu, der Vater des Kindes zu
sein und verpflichtete sich monatlich 60 Fr. an die Erziehungsund
Unterhaltkosten beizutragen, von welchen Erklärungen das Bezirksgericht
Zurich im Sinne von § 266 der zürcherischen ZPO am Protokoll Vormerk
nahm. Eine förmliche Anerkennung des Kindes nach Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
, 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB ver
dem hiezu nach zürcherisehem Recht zuständigen Urkundsbeamten hat nicht
stattgefunden. Auch die erhobene Klage war nicht auf Zusprechung des
Kindes mit Standesfolge, sondern nur auf Alimentation nach Art. 319
l. e. gegangen.

In der Folge verlangte der Beistand des Kindes ven der Gemeinde Steinen
die Ausstellung eines Heimatscheins. Der Gemeinderat weigerte sich
jedoch, dem

478 Staatsreeht.

Begehren Folge zu geben. In der Vernehmlassung auf die hiegegen vom
Beistand beim schwyzerischen Regierungsrat eingereichte Beschwerde wies
die Gemeindebehörde zu ihrer Rechtfertigung darauf hin und es sind die
betreffenden Tatsachen an sich nicht bestritten, dass die Ida Blaser
im April 1920 wegen Obdach-, Mittelund Schriftenlosigkeit von der
Stadtpolizei Zürich nach Steinen abgeschoben und darauf vorläufig in
der dortigen Armenanstalt untergebracht worden sei, in der Meinung, sie
später anderwärts in einer Besserungsanstalt zu versorgen: darauf habe
sich am 16. April Brenner als ihr Bräutigam vorgestellt und am 18. April
von der Gemeindearmenbehörde die Freilassung der Blaser erwirkt, nachdem
er die schriftliche Erklärung abgegeben, dass er für sie sorgen und
sie heiraten werde. Da das Kind Hermann am 21. Januar 1921 geboren sei,
-so wurde gefolgert, müsse die Schwängerung unmittelbar nach der Abgabe
dieses Versprechens erfolgt sein. Es lägen demnach die Voraussetzungen
der Zusprechung mit Standesfolge nach Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB vor und es dürfe
verlangt werden, dass der Beistand zunächst hierauf klage, bevor er von
der Heimatsgemeinde der Mutter die Ausstellung eines Heimatscheins und
damit die Anerkennung des Kindes als ihres Bürgers begehre.

Am 7. Oktober 1921 erkannte der Regierungsrat:

1. Die Beschwerde der Ämtsvormundschaft Zürich ist nicht begründet.,

2. Die Gemeinde Steinen ist gemäss § 7 Ziff. 8 der Verordnung vom
5. August 1884 nicht pflichtig, für das aussereheliche Kind der Ida Blaser
einen Heimatsehein auszustellen, solange nicht gerichtlich entschie-den
ist, dass das Kind der Mutter bleibt.

. Die Begründung lautet:

1. Die Ausstellung von Heimatscheinen richtet sich im Kanton Schwyz nach
der Verordnung über Bewilligung und Ausstellung von Ausweissehriften vom

.. -.......... ...

Niederlassun gsfreiheit. N° 60. 479

5. August 1884, Art. 1 dieser Verordnung bestimmt: Die Heimatscheine
beurkunden das Gemeindebürgerrecht. Der Art. 7 zählt die Fälle auf, bei
welchen kein Heimatschein ausgestellt werden darf, für aussereheliche
Kinder, solange deren Heimatreeht nieht endgültig entschieden ist.

2. Im vorliegenden Beschwerdefalle ist das am 21. Januar 1921 geborene
aussereheliche Kind der Ida Blaser im 'Geburtsregister zwar auf den Namen
der Mutter und mit deren Heimatrecht Steinen eingetragen; dagegen darf
gemäss der Aktenlage mit aller Bestimmtheit erwartet werden, dass das Kind
dem ausserehelichen Vater Hermann Brenner mit Standesfolge zugesprochen
wird, sofern eine bezügliche Klage von der Amtsvormundschaft Zürich
eingeleitet wird. Zu dieser Klagestellung ist die Amtsvormundschaft als
Vertreterin des Kindes verpflichtet, nachdem der aussereheliche Vater
das Kind anerkennt und der Kindesmutter wiederholt die Ehe versprochen
hat. Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB.

3. Bevor die Klage durchgeführt und erledigt ist, ist das Heimatrecht
des Kindes noch nicht endgültig entschieden und ist die Heimatbehörde
berechtigt, gemäss der oben zitierten Verordnung die Herausgabe eines
Heimatscheines zu verweigern. Immerhin müsse. so wurde beigefügt,
die Gemeinde Steinen vorläufig die eventuelle Unterstützungspflicht
gegenüber dem Kinde während der Schwebezeit treffen.

B. Mit 'staatsrechtlieher Beschwerde vom 29. Oktober 1921 hat darauf der
Prozessvertreter der Amtsvormundschaft Zürich namens des Hermann Blaser
beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es sei dieser Entscheid
aufzuheben und die Gemeinde Steinen anzuhalten, dem Rekurrenten,
bezw. dessen Beistand unverzüglich den verlangten Heimatsehein
zuzustellen. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV geltend
gemacht.

AS 47 I 1921 32

480 Staatsrecht.

C. Der Regierungsrat von Schwyz und der Gemeinderat von Steinen haben
Abwisung der Beschwerde beantragt und dabei 11. a. die Anwendbarkeit
des Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV mit der Begründung bestritten, dass derselbe nur die
freie Niederlassung demjenigen gewährleiste, der sich im Besitze eines
Heimatseheines befinde, dagegen die Voraussetzungen, unter denen die
Ausstellung eines solchen verlangt und verweigert werden könne, nicht
regle. Die Bestimmung darüber stehe deshalb dem kantonalen Rechte zu. Im
übrigen wird die Verweigerung der Ausstellung gleich wie im angefochtenen
Entscheide begründet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Gemäss feststehender Praxis des Bundesgerichts, von der abzugeben
kein Anlass besteht, schliesst die in Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV gewährleistete
Niederlassungsfreiheit das Recht des Schweizerbürgers gegenüber
der Heimatgemeinde auf Ausstellung des zur Niederlassung an einem
anderen Orte erforderlichen Heimatscheins in dem Sinne in sich, dass
die Ausstellung nur aus bundesrechtlich zulässigen Gründen und nicht
unter Berufung auf kantonale Vorschriften über das Niederlassungsund
Schriftenwesen verweigert werden darf (AS. 36 I S. 215 ff.; 37 I S. 240
ff. und dortige Zitate). Der Anspruch auf Aushändigung einer solchen
Urkunde folgt übrigens, wie in dem ersterwähnten Urteile dargetan, auch
schon aus Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
BV. Das Bundesgericht ist dabei befugt, auch die Frage,
ob der Gesuchsteller das Bürgerrecht der Gemeinde besitzt, von der er
die Ausstellung des Heimatscheines verlangt, als Präjudizial-punkt für
die Beurteilung dieses Begehrens frei zu prüfen.

2. 'Nach dem System des Zivilgesetzbuches folgt das aussereheliche Kind
regelmässig dem Stande der Mutter, deren Namen und Bürgerrecht es deshalb
teilt, sofern es nicht ausnahmsweise wegen Vorliegens der

Niederlassungsfreiheit. N° 60. 481

besonderen Voraussetzungen des Art. 323 dem Vater mit Standesfolge
gerichtlich zugesprochen oder von diesem in den Formen des Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.

anerkannt wird. Wenn Art. 324 und 325 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB diesen Gedanken
dahin ausdrücken, dass das Kind, falls es der Mutter bleibe , ihren
angestammten Familiennamen und ihre Heimatangehörigkeit, wenn es
freiwillig anerkannt oder dem Vater mit Standesfolge zugesprochen werde,
dagegen. dessen Namen und Heimatangehörigkeit erhalte, so darf dies nicht
dahin verstanden werden, dass die Frage der Heimatangehörigkeit solange in
der Schwebe bleibe, bis durch gerichtliches Urteil im Vaterschaftsprozesse
die Möglichkeit einer Zusprechung mit Standesfolge verneint (oder, was
die gleiche Wirkung hahen müsste, die Frist zur Erhebung einer solchen
Klage unbenutzt abgelaufen) ist. Es muss Viel-mehr angenommen werden,
dass Art. 324 allgemein die Rechtsstellung derjenigen ausserehelichen
Kinder regeln will, hinsichtlich deren eine Zusprechung mit Standesfolge
oder eine freiwillige Anerkennung nach Art. 303 nicht oder noch
nicht stattgefunden hat. Auf diese Deutung weist überdies schon, die
Bestimmung des Art. 302 hin, wonach das aussereheliche Kinde-verhältnis
, d. h. die mit der Tatsache der aüssereheliehen Kindschaft verbundenen
Rechtswirkungen zwischen dem Kinde und der Mutter sofort mit der Geburt
eintreten. Die entgegengesetzte Auslegung der schwyzerischen Behörden
würde dazu führen, dass das aussereheliche Kind bis nach rechtskräftiger
Erledigung des Vaterschaftsprozesses oder Ablauf der Klagefrist des
Art. 308 nicht nur kein Bürgerrecht, sondern, was offenbar unmöglich ist,
auch keinen Familiennamen besitzen würde, da ja Art. 324 nach seinem
Wortlaut den Erwerb beider in gleicher Weise an die Voraussetzung knüpft,
dass das Kind der Mutter bleibt. Es Würde dadurch ein je nach der Dauer
des Vaterschaftsprozesses unter Umständen auf längere Zeit,

482 Staatsrecht.

eine Mehrzahl von Jahren sich erstreckender Fall vorübergehender
Heimatlosigkeit geschaffen, eine Folge, die nicht im Willen des
Gesetzes gelegen haben kann. Der Regierungsrat schreckt denn auch
selbst davor zurück, die vollen Konsequenzen aus seinem Standpunkte
zu ziehen, indem er trotz demselben die Gemeinde Steinen als vorläufig
gegenüber dem Rekurrenten unterstützungspilichtig erklärt. Da eine solche
Unterstützungspflicht nur aus der Tatsache des Bürgerrechts folgen kann,
gibt er damit mittelbar selbst zu, dass der Rekurrent einstweilen,
bis zum Eintritt der Voraussetzungen des Art.325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB als in Steinen
verbürgert zu gelten hat.

3. Ist demnach davon auszugehen, dass das aussereheliche Kind mit
der Geburt Namen und Bürgerrecht der Mutter erwirbt und beide solange
behält, als nicht eine freiwillige Anerkennung oder Zusprechung mit
Standesfelge an den Vater nach der eben erwähnten Vorschrift erfolgt,
so hat es aber von jenem Zeitpunkte an und für solange auch gegenüber der
Heimatgemeinde der Mutter das Recht auf Ausstellung eines Heimatscheins
und muss die abweichende Vorschrift des § 7 Ziff. 8 der schwyzerischen
Verordnung von 1884, gestützt auf welchen die schwyzerischen Behörden
hier die Aushändigung der Urkunde verweigern, als bundesrechtswidrig
betrachtet werden (vgl. im gleichen Sinne grundsätzlich schon für die
Zeit vor dem Inkrafttreten des ZGB den Entscheid des Bundesrats bei
SALIS II Nr. 665). Da so aufgefasst die Ausstellung des Heimatscheins
folgerichtig einer späteren Aenderung der Bürgerrechtsverhältnisse im
Sinne von Art. 325 nicht entgegenzustehen vermag, kann daraus für die
Gemeinde Steinen entgegen ihrer Behanptung auch kein Präjudiz nach jener
Richtung erwachsen. Wenn der Gemeinderat Steinen dafür hielt, dass hier
die Voraussetzungen der Klage auf Zuerkennung mit Standesfolge gegeben
Wären, und dass der Bei-

Niederlassungsfreiheit. N° 60. 483

stand des Kindes sich pflichtwidrig weigere, sie anzuheben, so stand ihm
zur Geltendmachung dieses Standpunktes der Weg der Beschwerdeführung gegen
den Beistand bei der Vormundschaftsbehörde nach Art. 378
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
, 396 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
,
420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ZGB offen. Die Verweigerung der Aushändigung eines Heimatscheins
ist dazu weder das richtige noch ein zulässiges Mittel.

Demnach erkenni das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Regierungsrat von Schwyz
eingeladen, dafür zu sorgen, dass dem Rekurrenten von der Gemeinde
Steinen ein Heimatschein ausgestellt wird.

W. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOSITION

Vgl. Nr. 62. Voir n° 62.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 I 477
Datum : 14. September 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 I 477
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 476 Staatsreeht. fest, dass das luzemische Gesetz betreffend die Handänderungsgebühren


Gesetzesregister
BV: 44 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
ZGB: 303 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
311 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
323 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
325 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
378 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
396 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stein • heimatschein • mutter • aussereheliches kind • gemeinde • regierungsrat • vater • bundesgericht • niederlassungsfreiheit • frage • gemeinderat • dauer • richtigkeit • familienname • wille • heimatrecht • zivilgesetzbuch • kantonales recht • provisorisch • entscheid
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