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plusieurs pays devrait, alors, étre considérée dans certains d'entrc
eux, comme une lettre de change, mais on pourrait, dans d'autres Etats,
iui refuser ce earaetere. La theorie soutenue par le recourant est donc
inconeiliable avec la nature de la lettre de change. Elle enléverait
à celle-ci ce qui fait sa vaIeur particuliére et doit, des lors, etre
résolument écartée.

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est
rejeté.

33. Entscheid vom 23. September 1927 i. S. Buffy.

Ist die Apotheke eines Arztes u n p f ä n d h a r '? SchKG Art. 92
Ziff. 3.

Voraussetzungen der Unpfändbarkeit von B e r u f s w e r k2 e 11 g e n
(und zur Berufsbetreibung notwendigen Warenvorräten}, wenn der Schuldner
mehr als einen Beruf betreibt.

Kriterien der U n t e r n e h m u n g im Unterschied zum Beruf, wenn
Warenvorräte als Kompetenzstücke beansprucht Werden.

Beschränkung der Unpfändbarkeit von zur Berufsbetreibung notwendigen
Warenvorräten in zeitlicher Beziehung.

Pfändbarkeit von an sich u n p f ä n d b a r e n, jedoch kostbaren Sachen,
sobald der Gläubiger sie durch andere (billigere) ersetzt.

Die für die Unpfändbarkeit massgehenden Umstände sind von Amtes wegen
festzustellen.

A. In der Betreibung der Rekurrentin gegen den Rekursgegner, ihren
früheren Ehemann, weicher in der Stadt Luzern den Beruf eines Arztes
betreibt, verlangte die Rekurrentin ausdrücklich die Pfändung der Apotheke
des Rekursgegners. Als das Betreibungsamt dieses Begehren abwies mit der
Begründung, die Apotheke müsse einem Arzt als Kompetenzstück belassen
und Medikamente können und dürfen nicht versteigert werden, führte die
Rekurrentin Beschwerde. Vor der

Schuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 33. 129

obem kantonalen Aufsichtsbehörde machte sie 11. a. geltend, dass
selbstverständlich ohne weiteres pfàndbar sei das Möbelstück, in welchem
die einzelnen Medikamente aufbewahrt werden.

B. Durch Entscheid vom 20. Juli 1927 hat die Schuldbetreibungs und
Konkurskommissiou des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde
abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an'das Bundesgericht weitergezogen
und hiebei u. a. vorgebracht, die Privatapotheke des Rekursgegners sei
in einem schönen Möbeistück untergebracht, das unter keinen Umständen
der Pfändung entzogen werden könne.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Die Herstellung von Medikamenten macht den vom Beruf des Arztes
verschiedenen Beruf des Apothekers aus, welchen also der Rekursgegner
neben dem Arztberuf als zweiten'Beruf betreibt. Für die Ausübung
eines von zwei Berufen Kompetenzstiicke in Anspruch zu nehmen kann
nun aber einem Schuldner nur dann zugestanden werden, wenn er die
Mittel zum eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie nicht schon
durch die Ausübung des anderen Berufes für sich allein gewinnen kann,
zumal wenn letzterer der Hauptberuf ist; denn in diesem Falle greifen
die Gründe der Menschlichkeit und sozialen Fürsorge nicht platz,
welche denVorschriften über die Unpfändbarkeit zu Grunde liegen
(vgl. in diesem Sinne schon Entscheid vom 31. Mai 1927 i. S. Peyer
IX.-G.). Allein zu dieser entscheidenden Frage hat die Vorinstanz nicht
Stellung genommen; sie ist weder mit ihrer Annahme beantwortet, dass der
Rekursgegner mit erheblichen Schwierigkeiten zurechnen hätte, wenn ihm
die Selbstdispensation verunmöglicht würde, noch mit der Feststellung,
dass er schon jetzt mit Sorgen um den Unterhalt seiner Familie zu kämpfen
habe, weil dahinsteht, ob damit wirklich der unumgäng-

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liche und nicht schon der standesgemässe Unterhalt gemeint ist.

Aber auch abgesehen hievon vermögen die Entscheidungsgründe der Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen, weil die Vorinstanz
gleichwie schon das Betreibungsamt glaubte, näheren Feststellungen über
den Bestand der Apotheke des Rekursgegners entraten zu können, während
doch die für die Unpfändbarkeit massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen
festgestellt werden müssen (vgl. neuerdings wieder BGE 52 III S. 176
ff.). Grundsätzlich werden in Anlehnung an BGE 47 III S.3f. und 51 III
S. 26 f. auch pharmazeutische Produkte als Kompetenzstiieke beansprucht
werden können, wiewohl sie nicht eigentlich Werkzeuge, Gerätschaften oder
Instrumente sind. Allein erste Voraussetzung der Unpfändbarkeit ist,
dass der Beruf des Schuldners hier sein Nebenberuf als Apotheker nicht
angesichts des in den pharmazeutischen Produkten investierten Kapitals
eine Unternehmung darstellt (vgl. neuestens BGE 52 III S. 31 ff. nebst
den dort zitierten Entscheiden), was nur auf Grund der Feststellung
über deren Menge und Wert beurteilt werden kann. Wird nämlich die
Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziffer 3
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 92 - 1 Sono impignorabili:
1    Sono impignorabili:
10a  i diritti non ancora esigibili a prestazioni previdenziali e al libero passaggio nei confronti di fondi di previdenza professionale;
9a  le rendite, indennità in capitale e altre prestazioni elargite alla vittima o ai suoi parenti per lesioni corporali, danno alla salute o morte d'uomo, in quanto costituiscano indennità a titolo di riparazione morale, o risarcimento per le spese di cura o per l'acquisto di mezzi ausiliari;
2    Sono inoltre impignorabili gli oggetti per i quali vi è senz'altro da presumere che il ricavo eccederebbe di così poco la somma delle spese da non giustificare la loro realizzazione. Tali oggetti devono tuttavia essere indicati nel verbale di pignoramento con il loro valore di stima.208
3    Gli oggetti di cui al capoverso 1 numeri 1 a 3 sono pignorabili se di valore elevato; tuttavia essi possono essere tolti al debitore soltanto dopo che il creditore ha messo a disposizione del debitore, in loro sostituzione, oggetti del medesimo valore d'uso oppure la somma necessaria per il loro acquisto.209
4    Sono salve le disposizioni speciali sull'impignorabilità previste dalla legge federale del 2 aprile 1908210 sul contratto d'assicurazione (art. 79 cpv. 2 e 80 LCA), dalla legge federale del 9 ottobre 1992211 sul diritto d'autore (art. 18 LDA) e dal Codice penale (CP)212 (art. 378 cpv. 2 CP).213
SchKG nicht auf eigentliche
Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher beschränkt, sondern
auch auf W'arenvorräte ausgedehnt, so ist es nur folgerichtig, wenn für
die Beantwortung der Frage, ob die Erwerbstätigkeit des Schuldners ein
kapitalistisches Element aufweise, nicht nur allfällige mechanische
Hülfsmittel, sondern auch der Umfang der Warenvorräte in Betracht
gezogen wird. Aber auch wenn der vom Rekursgegner ausgeübte Nebenberuf
des Apothekers nicht in den Rahmen der Unternehmung übergreifen sollte,
so könnten ihm doch nicht beliebig viele pharmaZeutische Produkte
als unpfändbar belassen werden, sondern nicht mehr, als er binnen
verhältnismässig kurzer Zeit benötigt (vgl. die angeführten ' Entscheide
BGE 47 III S. 3 f. und 51 HI S. 26 f.). Im

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 33. 131

weitem wird noch zur Frage Stellung genommen werden müssen, ob
als Kompetenzstück auch anfällig vorhandene sog. Spezialitäten in
Originalpackung beansprucht werden könnten, welche nicht zur Herstellung
von Medikamenten dienlich, sondern einfach zum Weiterverkauf ohne
sonstiges Zutun bestimmt sind.

Da den Akten nichts näheres über die tatsächlichen Verhältnisse
entnommen werden kann, welche nach dem Angeführten für die Beurteilung
der Beschwerde massgebend sind, muss die Sache zur Aktenergänzung und
zu anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden. Dabei ist zu bemerken, dass das Bedenken des Betreibungsamtes,
pharmazeutische Produkte dürfen nicht auf die Steigerung gebracht
werden, auch insofern es zutreffen sollte, doch der Pfändung nicht
entgegenstellt-, weil die öffentliche Steigerung nicht die einzige Art
der Verwertung gepfändeter Sachen darstellt.

Gelangt die Vorinstanz alsdann zur Auffassung, dass die pharmazeutischen
Produkte dem Rekursgegner ganz oder teilweise zu belassen seien, so
versteht es sich von selbst, dass dem Rekursgegner auch die Gelegenheit
nicht entzogen werden darf, die pharmazeutischen Produkte in sachgemässer
Weise aufzubewahren. Indessen wird die Vorinstanz, und zwar ebenfalls
von Amtes wegen, auch noch zur Frage Stellung zu nehmen haben, ob der
streitige Schrank nicht doch, sei es im Hinblick auf seine Grösse oder
seinen Wert, pfändbar wäre, sobald die Rekurrentin dem Rekursgegner
einen kleineren oder einfacheren zur Verfügung stellen würde (vgl. die
bei JAEGER, Note 7 zu Art. 92 zitierten Entscheide).

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird.