2 Entscheidungcn der Schnidbetreihungs--

dass sich eine besondere Vergütung hiefür auch nicht rechtfertigt, indem
die dem Amte dadurch erwachsende Mühe kaum grösser ist als diejenige
der Vorbereitung der vom Gläubiger bei der Abholung des Geldes auf
dem Amtsbureau zu unterzeichnenden Quittung, wofür es natürlich eine
besondere Gebühr nach Art. 7 Geh. T. auch nicht berechnen diirfte;

hat die Schuidbeir.und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs wird
abgewiesen. '

' 2. Entscheid vom ,25. Janna-1921 i. 8. Ehegatten si Eimhi-Morgenthaler.
SchKG Art. 92, Ziif. 3: Die Unpfändharkeit eines Dampfkessels als zur
Ausübung des Berufes notwendiger Gerätschaft zieht die Unpfändbarkeit
des für seine Beheizung

__ während eines kürzeren Zeitraumes notwendigen Brennmaterials nach sich.

A. 'In den auf Verlangen _der Kohlen-A. G. gegen die Ehegatten Karl
und Elise Hirschi, welche eine von ihnen gepachtete Dampfwäseherei
betreiben, bewilligten Arresten beschlagnahmte da's Betreibungsamt
BernStadt 100 tannene Reiswellen und 500 Kilogramm Maschinenterf,
beliess aber den Schuldnern zirka 307 Reiswellen und zirka ,500 Kilogramm
Maschinentorf, Diese machten durch Beschwerden die Unpfändbarkeit der
arrestierten Gegenstände geltend, rnit der Begründung, sie seien ihnen
zur Bemfsausübung, insbesondere zur Heizung des Dampfkessels nötig. Das
Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung, das von ihm nicht mit
Arrest belegte Brennmaterial genüge zur Aufrechterhaltung des Betriebes
der Dampfwäscherei nicht, wasund Konkurskammer. N° 2. 3

zur Folge haben würde, dass die Schuldner für ihre sechs Kinder nicht
mehr aufzukommen vermöchten.

B. Durch Entscheid vom 31. Dezember 1920 hat die Aufsichtsbehörde
in Betreihungsund Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerden
abgewiesen, davon ausgehend, dass Brennmaterial nicht unter die Begriffe
Werkzeuge oder Gerätschaften des Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
Ziff.ss3 SchKG falle.

C. Gegen diesen ihnen am 8. Januar zugestellten Entscheid haben die
Ehegatten Hirschi am 18. Januar unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträge
den Rekurs an das Bundesgericht erklärt.

Die Schuldbelreibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Indem das Betreibungsamt den Rekurrenten einen Teil das Brennmaterials
zum Zwecke des Veiterbetriebes der Dampfwäscherei beliess, hat es ihr
Recht auf Beibehaltung ihrer bisherigen selbständigen beruflichen
Stellung anerkannt, womit, da die Gläubigerin keine Beschwerde
geführt hat, rechtskräftig festgestellt ist, einerseits, dass sie als
W'äschereiarbeiter in unselbständiger Stellung den für ihre ausserdem
aus sechs Kindern bestehende Familie notwendigen Unterhalt nicht zu
verdienen vermöchten, und andererseits, dass es sich dabei nicht um
eine gewerbliche Unternehmung handelt, auf welche Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
keine Anwendung finden könnte. Infolgedessen ist der Dampfkessel als den
Rekurrenten zur Ausübung ihres Berufes notwendige Gerätschait anzusehen
und wäre, sofern er, weil im Eigentum eines Dritten stehend, für die
Arrestierung nicht ohnehin ausser Betracht fiele, ihnen als Kompetenzstück
zu belassen. Nun setzt aber die Benützung des Dampfkessels zur Ausübung
des Wäschereiberufes voraus, dass er zum Zwecke der Erzeugung von Dampf
geheizt wird, und es wäre daher sinnlos, ihn den Rekurrenten zu belassen,
sie aber gleichzeitig allen Brennmaterials zu be-

4 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

rauhen. Vielmehr muss die Ueberlegung, dass. er nur im Falle der Beheizung
eine für die Berufsausübung über-

haupt taugliche Gerätschaft bildet, dazu führen, auch '

dem für seine Beheizung während eines kürzeren Zeitraumes, der jedoch
keinesfalls einen Monat übersteigen darf (vgl. SchKG Art. 92 Ziff. 4),
notwendigen Brennrnaterial die Kompetenzqualität zuzuerkennen. Da sich
aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zweifelsfrei ergibt, dass
sämthches den Rekurrenten zur Verfiigung stehende Brennmaterial den Bedarf
nur während kurzer Zeit zu decken vermag, erscheinen die Beschwerden ohne
weiteres begründet, sodass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
genauen Feststellung des täglichen Bedarfes nicht als notwendig erweist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Arrestierung des Brennmaterials
aufgehoben.

3. Entscheid vom 8. Februar 1921 i. S. Witz.

SchKG Art. 63: Fällt das Ende einer Frist in die Zeit der Ferien oder
des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten W erktag nach
dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert.

Gegen den ihm am 17. Dezember 1920 vom Betreibungsamt Basel-Stadt
zugesteliten Zahlungsbefehl Nr. 74,515 erhob der Rekurrent am
5. Januar 1921 vor 17 Uhr Reebtsvorschlag._ Das Betreibungsamt wies
den Rechtsverschlag als verspätet zurück. Durch die vorliegende, nach
Abweisung seitens der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht
weitergezegene Beschwerde verlangt der Rekurrent die Zulassung des
Rechtsverschlages.und Konkurskammer. N° 3. ' ' 5

Die Schuldbetre'ibungsund Konkurskammer zieh! ' in Erwägung :

Der vom Rekurrenten erhobene Rechtsverschlag ist dann als rechtzeitig
anzusehen, wenn die Frist hiefür, weil deren Ablauf in die Weilmachts
Betreibungsferien fiel, bis zum dritten We rk t a g nach deren Ende
verlängert erscheint. Dies trifft, wie sich aus der Entstehungsgeschichte
des Gesetzes und aus dem Wortlaut des französischen Textes des Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.

SchKG ergibt, in der Tat zu. Während der aus der ersten Beratung der

vBundesversammlnng hervorgegangene Gesetzesentwurf

schlechthin die Hemmung des Fristenahlaufes während der Betreihungsferien
vorsah (Art. 92), schlug die Kommission des Ständerates für die zweite
Beratung vor, dass der Fristenlauf während der Betreibungsferien nicht
gehemmt, indessen, wenn das Ende einer Frist in die Ferien falle, ihre
Dauer bis zum ersten Tage nach deren Ende verlängert Werde, wobei die
französische Fassung ihres Antrages lautete: le délai est prolongé de
plein droit au premier jour utile (Art. 105). Die Bundesversarnmlung
setzte alsdann diese Frist auf drei Tage fest. Während 'nun in der
französischen Fassung des von der Bundesversammlung in der zweiten
Beratung zum Beschluss erhobenen Textes das Wort utile unterdrückt ist,
wurde es von der Redaktionskommission in den bereinigten Text wieder
aufgenommen, welcher als neue Vorlage des Bundesrates der endgültigen
Beschlussesfassung der Bundesversammlung vom 11. April 1889 und der
Volksabstimmung zu Grunde lag. Da dieser Kommission einige Mitglieder der
parlamentarischen Kommissionen angehörten, darf angenommen werden, die
endgültige Fassung des in dieser Beziehung einiässlicheren französischen
Textes gebe den Willen des Gesetzgebers richtig wieder. Aber auch wenn
dies nicht der Fall sein sollte, so müsste dieser Text dochals der
massgebende betrachtet werden, da es offenbar nicht anginge,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 III 2
Datum : 25. Januar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 III 2
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 2 Entscheidungcn der Schnidbetreihungs-- dass sich eine besondere Vergütung hiefür


Gesetzesregister
SchKG: 63 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • frist • ehegatte • ferien • schuldner • bundesversammlung • bundesgericht • betreibungsferien • weiler • tag • unternehmung • dauer • autonomie • bern • bedürfnis • begründung des entscheids • parlamentarische kommission • entscheid • kantonales rechtsmittel • monat
... Alle anzeigen