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plusieurs pays devrait, alors, étre considérée dans certains d'entrc
eux, comme une lettre de change, mais on pourrait, dans d'autres Etats,
iui refuser ce earaetere. La theorie soutenue par le recourant est donc
inconeiliable avec la nature de la lettre de change. Elle enléverait
à celle-ci ce qui fait sa vaIeur particuliére et doit, des lors, etre
résolument écartée.

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est
rejeté.

33. Entscheid vom 23. September 1927 i. S. Buffy.

Ist die Apotheke eines Arztes u n p f ä n d h a r '? SchKG Art. 92
Ziff. 3.

Voraussetzungen der Unpfändbarkeit von B e r u f s w e r k2 e 11 g e n
(und zur Berufsbetreibung notwendigen Warenvorräten}, wenn der Schuldner
mehr als einen Beruf betreibt.

Kriterien der U n t e r n e h m u n g im Unterschied zum Beruf, wenn
Warenvorräte als Kompetenzstücke beansprucht Werden.

Beschränkung der Unpfändbarkeit von zur Berufsbetreibung notwendigen
Warenvorräten in zeitlicher Beziehung.

Pfändbarkeit von an sich u n p f ä n d b a r e n, jedoch kostbaren Sachen,
sobald der Gläubiger sie durch andere (billigere) ersetzt.

Die für die Unpfändbarkeit massgehenden Umstände sind von Amtes wegen
festzustellen.

A. In der Betreibung der Rekurrentin gegen den Rekursgegner, ihren
früheren Ehemann, weicher in der Stadt Luzern den Beruf eines Arztes
betreibt, verlangte die Rekurrentin ausdrücklich die Pfändung der Apotheke
des Rekursgegners. Als das Betreibungsamt dieses Begehren abwies mit der
Begründung, die Apotheke müsse einem Arzt als Kompetenzstück belassen
und Medikamente können und dürfen nicht versteigert werden, führte die
Rekurrentin Beschwerde. Vor der

Schuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 33. 129

obem kantonalen Aufsichtsbehörde machte sie 11. a. geltend, dass
selbstverständlich ohne weiteres pfàndbar sei das Möbelstück, in welchem
die einzelnen Medikamente aufbewahrt werden.

B. Durch Entscheid vom 20. Juli 1927 hat die Schuldbetreibungs und
Konkurskommissiou des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde
abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an'das Bundesgericht weitergezogen
und hiebei u. a. vorgebracht, die Privatapotheke des Rekursgegners sei
in einem schönen Möbeistück untergebracht, das unter keinen Umständen
der Pfändung entzogen werden könne.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Die Herstellung von Medikamenten macht den vom Beruf des Arztes
verschiedenen Beruf des Apothekers aus, welchen also der Rekursgegner
neben dem Arztberuf als zweiten'Beruf betreibt. Für die Ausübung
eines von zwei Berufen Kompetenzstiicke in Anspruch zu nehmen kann
nun aber einem Schuldner nur dann zugestanden werden, wenn er die
Mittel zum eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie nicht schon
durch die Ausübung des anderen Berufes für sich allein gewinnen kann,
zumal wenn letzterer der Hauptberuf ist; denn in diesem Falle greifen
die Gründe der Menschlichkeit und sozialen Fürsorge nicht platz,
welche denVorschriften über die Unpfändbarkeit zu Grunde liegen
(vgl. in diesem Sinne schon Entscheid vom 31. Mai 1927 i. S. Peyer
IX.-G.). Allein zu dieser entscheidenden Frage hat die Vorinstanz nicht
Stellung genommen; sie ist weder mit ihrer Annahme beantwortet, dass der
Rekursgegner mit erheblichen Schwierigkeiten zurechnen hätte, wenn ihm
die Selbstdispensation verunmöglicht würde, noch mit der Feststellung,
dass er schon jetzt mit Sorgen um den Unterhalt seiner Familie zu kämpfen
habe, weil dahinsteht, ob damit wirklich der unumgäng-

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liche und nicht schon der standesgemässe Unterhalt gemeint ist.

Aber auch abgesehen hievon vermögen die Entscheidungsgründe der Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen, weil die Vorinstanz
gleichwie schon das Betreibungsamt glaubte, näheren Feststellungen über
den Bestand der Apotheke des Rekursgegners entraten zu können, während
doch die für die Unpfändbarkeit massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen
festgestellt werden müssen (vgl. neuerdings wieder BGE 52 III S. 176
ff.). Grundsätzlich werden in Anlehnung an BGE 47 III S.3f. und 51 III
S. 26 f. auch pharmazeutische Produkte als Kompetenzstiieke beansprucht
werden können, wiewohl sie nicht eigentlich Werkzeuge, Gerätschaften oder
Instrumente sind. Allein erste Voraussetzung der Unpfändbarkeit ist,
dass der Beruf des Schuldners hier sein Nebenberuf als Apotheker nicht
angesichts des in den pharmazeutischen Produkten investierten Kapitals
eine Unternehmung darstellt (vgl. neuestens BGE 52 III S. 31 ff. nebst
den dort zitierten Entscheiden), was nur auf Grund der Feststellung
über deren Menge und Wert beurteilt werden kann. Wird nämlich die
Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziffer 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG nicht auf eigentliche
Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher beschränkt, sondern
auch auf W'arenvorräte ausgedehnt, so ist es nur folgerichtig, wenn für
die Beantwortung der Frage, ob die Erwerbstätigkeit des Schuldners ein
kapitalistisches Element aufweise, nicht nur allfällige mechanische
Hülfsmittel, sondern auch der Umfang der Warenvorräte in Betracht
gezogen wird. Aber auch wenn der vom Rekursgegner ausgeübte Nebenberuf
des Apothekers nicht in den Rahmen der Unternehmung übergreifen sollte,
so könnten ihm doch nicht beliebig viele pharmaZeutische Produkte
als unpfändbar belassen werden, sondern nicht mehr, als er binnen
verhältnismässig kurzer Zeit benötigt (vgl. die angeführten ' Entscheide
BGE 47 III S. 3 f. und 51 HI S. 26 f.). Im

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 33. 131

weitem wird noch zur Frage Stellung genommen werden müssen, ob
als Kompetenzstück auch anfällig vorhandene sog. Spezialitäten in
Originalpackung beansprucht werden könnten, welche nicht zur Herstellung
von Medikamenten dienlich, sondern einfach zum Weiterverkauf ohne
sonstiges Zutun bestimmt sind.

Da den Akten nichts näheres über die tatsächlichen Verhältnisse
entnommen werden kann, welche nach dem Angeführten für die Beurteilung
der Beschwerde massgebend sind, muss die Sache zur Aktenergänzung und
zu anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden. Dabei ist zu bemerken, dass das Bedenken des Betreibungsamtes,
pharmazeutische Produkte dürfen nicht auf die Steigerung gebracht
werden, auch insofern es zutreffen sollte, doch der Pfändung nicht
entgegenstellt-, weil die öffentliche Steigerung nicht die einzige Art
der Verwertung gepfändeter Sachen darstellt.

Gelangt die Vorinstanz alsdann zur Auffassung, dass die pharmazeutischen
Produkte dem Rekursgegner ganz oder teilweise zu belassen seien, so
versteht es sich von selbst, dass dem Rekursgegner auch die Gelegenheit
nicht entzogen werden darf, die pharmazeutischen Produkte in sachgemässer
Weise aufzubewahren. Indessen wird die Vorinstanz, und zwar ebenfalls
von Amtes wegen, auch noch zur Frage Stellung zu nehmen haben, ob der
streitige Schrank nicht doch, sei es im Hinblick auf seine Grösse oder
seinen Wert, pfändbar wäre, sobald die Rekurrentin dem Rekursgegner
einen kleineren oder einfacheren zur Verfügung stellen würde (vgl. die
bei JAEGER, Note 7 zu Art. 92 zitierten Entscheide).

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird.