12 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. Nss 4.

23 S. 404 ; 29 I S. 376 = Sep.-Ausg. 6 S. 212), und der Konkursheamte
hatte selbstverständlich dieser Verfü-

gung nachzuieben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und ' Konkurskammer :

Die beiden Rekurse werden abgewiesen.

4. Entscheid vom 27. Januar î927 i. S. Fuchs & Cie.

Der Konkursgläubiger, Welcher ein Fahmispfandrecht angemeldet hat,
jedoch nicht damit zugelassen wird und deswegen Kollokationsklage
erhebt, kann regelmässig Verschiebung der Versteigerung des beanspruchten
Pfandgegenstandes bis nachErledigung des Kollokationsprozesses verlangen
(Erw. 1).

Die Konkursverwaltung darf dem Pfandgläubiger, welcher sich dem
freihändigen Verkauf des Pfandg e g e n s t a n d e s Widersetzt, nicht
eine Schadenersatzklage androhen für den Fall, dass die Versteigerung
weniger einbringe (Erw. 2).

Inwiefern sind im Rekursverfahren vor Bundesgericht nova zulässig
? (Erw. 1).

A. Zu dem im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurs über Paul
Huber in St. Gallen meldete die Rekurrentin eine durch 19 Aktien der
Milchvers0rgung und Molkerei A.-G. von je 500 Fr. faustpfand-versicherte
Forderung von 20,178 Fr." 25 Cts. an. Im Kollokationsplan liess das
Konkursamt diese Forderung nur in der fünften Klasse zu und wies es das
geltend gemachte Pfandrecht an den Aktien ab. Die Rekurrentin strengte
rechtzeitig .Kollokationsklage an mit dem Antrag auf Zulassung auch des
Pfandrechtes an den Aktien. Noch am gleichen Tage schrieb das Konkursamt
an die Rekurrentin: '.. . ersuchen wir Sie . . . uns die

'Vollmacht zum Freihandverkaufe dieser Aktien zu erteilen. Sollten Sie
. . . diesem Begehren nicht entsprechen

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4 13

Wollen, so hätten wir die Aktien . . . auf öffentliche Versteigerung zu
bringen, und zwar könnten wir mit

der Versteigerung dieser Wertschriften nicht zuwarten,

bis die Prozessangelegenheit ihre Erledigung gefunden hat. Sollten Sie
uns die Bewilligung zum Freihandverkaufe nichtgeben, so müssten wir
Sie . . ., soferne bei einer Versteigerung der Aktien ein geringerer
Wert erzielt wird, als solcher zur Zeit von Herrn Dr. Künzle namens der
st. gallischen Milehverhände offeriert ist (7000 Fr.), für den Ausfall
verantwortlich machen.

Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit den Anträgen:

1. Das Konkursamt sei anzuweisen, die öffentliche Versteigerung der
Faustpfänder zu sistieren bis zur rechtsgültigen'Erledigung des anhängigen
Kollokationsprozesses.

2. Die wegen Verweigerung der Zustimmung zum

freihändigen Verkauf der Faustpfänder erfolgte Haft--

barerklärung für den eventuellen Mindererlös bei der öffentlichen
Versteigerung sei als rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. In der
Vernehmlassung führte das Konkursamt u. a. aus : --

Die Beschwerdeführerin besitzt ebensowenig "ein materielles Interesse,
einer Versteigerung der Aktien Widerstand entgegen-zusetzen Es ist
nicht einzusehen, wie an einer Versteigerung ihre Rechte tangiert werden
können, da sie ja selbst das Recht besitzt, die Aktien an der Gant, zu
erwerben. Der wahre Grund der in der Beschwerdeschrift aber nicht genannt
wurde ist, dass die Firma für den Fall, dass sie im Prozesse obsiegen
sollte, die Aktien zu einem möglichst niedrigen Preise erwerben will,
um mit einem höchstmöglichen Forderungsbetrage in Klasse V partizipieren
zu können,

B. Durch Entscheid'vom IO.-Januar 1927 hat die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons _St.' Gallen die Beschwerde
abgewiesen.

14 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4.

Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen: Die Aussicht auf Verrechnung
mit dem Guthaben des Faustpfandgläubigers ist keine sichere, indem das
Prozessresultat ungewiss ist und keinerlei Garantie besteht, dass der
eventuell obsiegende Gläubiger dann auch wirklich den Nominalwert bietet
und nicht etwa versucht, auch dann noch möglichst billig für sich die
Aktien zu erwerben, um sich eine starke Beteiligung in Klasse V oder
wenigstens einen grossen Verlustschein zu sichern.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen
und dabei die Erklärung abgegeben : Die Firma Fuchs & Cle . . . gibt
hiemit . . . die feste und verbindliche Erklärung ab, dass sie im Falle
des Obsiegens im ,pendenten Kollokationsprozesse die 19 Milchaktien zum
Nominalpreise von 500 Fr. pro Aktie, zusammen mit 9500 Fr. samt Zins à 5
% seit 1. Januar 1927 verrechnungsweise übernehmen wird, sei es im Wege
der Ersteigerung oder des freihändigen Zuschlages.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

i. Von der Auffassung ausgehend, dass der Fahrnispfandgläubiger am
Ergebnis der konkursrechtlichen Verwertung des Pfandgegenstandes
mindestens das gleiche erhebliche Interesse habe. wie der
Grundpfandgläubiger an der betreibungsoder konkursrechtlichen Verwertung
der belasteten Liegenschaft oder der Fahrnispfandgläubige-r an der
betreibungsrechtlichen Verwertung des Pfandgegenstandes, hat das
Bundesgericht in analoger Anwendung der Art. 125 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.250
, 139
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
und 257
Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
SchKG in BGE 43 III S. 259 ff. ausgesprochen und dann durch
das Kssreisschreiben Nr. 11 vom 20. Oktober 1917 (BGE 43 IIF S. 382,
Nachtrag zur Sammlung der eidgenössischen Erlasse über Schuldbetreibung
und Konkurs S. 184) ausdrücklich angeordnet, dass bei der

Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 4. 15 Ansetzung einer
Fahrnissteigerung auch im ordentlichen oder summarischen -Konkursverfahren
den

Inhabern von Pfandrechten an den zu versteigernden Gegenständen Ort
und Zeit der Steigerung durch eine besondere Anzeige mitgeteilt
werden müsse. Hiedurch soll der Fahrnispfandgläubiger in die
Lage versetzt werden, durch eigene Teilnahme an der Steigerung zu
möglichst günstiger Verwertung des Pfandgegenstandes beizutragen, was
ihm dadurch ja noch besonders erleichtert ist, dass er im Falle des
Erwerbes des Pfandgegenstandes den angebotenen Steigerungspreis mit
seiner Pfandforderung verrechnen kann. Das Recht des Pfandgläubigers,
in dieser Weise auf die Verwertung des Pfandgegenstandes einznwirken,
würde nun aber verkümmert, wenn die Versteigerung des Pfandgegenstandes
schon in einem Zeitpunkte stattfinden dürfte, da noch ein Prozess über
die Frage geführt wird, ab das beanspruchte Pfaudrecht wirklich bestehe ,
denn}? während der Prozesspendenz weiss ja der Pfandansprecherss noch gar
nicht, ob er ein Interesse daran habe, durch eigenes Bieten auf einen
möglichst hohen Erlös des zur Versteigerung gelangenden Gegenstandes
hinzuwirken, und ob er den Steigerungspreis verrechnen könne, wenn sein
Bieten den Zuschlag nach sich zieht. Dem trägt bei der konkursrechtlichen
Versteigerung von Grund;stücken die Verordnung über die Zwangsverwertugig
von Grundstücken dadurch Rechnung, dass sie in Art. 128 vorschreibt,
die Verwertung von Grundstücken, an denen Pfandrechte geltend gemacht
werden, dürfe, selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden,
nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und
allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind, und nur
ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher
bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen 'verletzt werden. Diese
Vorschrift findet ihre Begründung nicht etwa nur im Anschluss an die
frühere Rechtsprechung

16 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4.

(vgl. BGE 41 III S. 31) in der Besonderheit der Zwangsvollstreckung in
Liegenschaften, dass gewisse Lasten dem Ersteigerer überbunden werden,
was deren Feststellung vor der Versteigerung erheischt, sondern sie
bezieht sich nach ihrer allgemeinen Fassung auch auf diejenigen (die
fälligen) Pfandforderungen, welche gegebenenfalls aus dem Barerlös
getilgt werden, wie bereits im Rekursentscheid vom 30. Oktober 1922
i. S. Falck & Cle festgestellt wurde. Somit eignet sich die angeführte
Vorschrift gleich vielen anderen Vorschriften der genannten Verordnung
zur analogen Anwendung auf die Zwangsvollstreckung in Fahrnis. Sie stünde
der Abhaltung der Steigerung der streitigen Aktien vor rechtskräftiger
Erledigung des Kollokationsprozesses absolut entgegen, da eben durch die
vorzeitige Versteigerung berechtigte Interessen eines Pfandansprechers
verletzt würden, welcher zum vorneherein erklärt, er wolle sich
selbst an der Steigerung beteiligen, sofern er den Steigerungspreis
mit seiner behaupteten, vorläufig aber noch im Prozess liegenden
Pfandforderung verrechnen könne. Aber auch ohne analoge Anwendung des
Art. 128
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG erweist sich der Antrag der Rekurrentin auf Verschiebung der
Versteigerung der streitigen' Aktienals begründet. Weder sind sie Sachen,
welche einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind, noch haben sie
einen Börsenoder Marktpreis, wie sich aus den eigenen Behauptungen des
Konkursamtes am deutlichsten ergibt, obwohl es sie für den gegenteiligen
Schluss in Anspruch nehmen zu können glaubt; Art. 243 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.442
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG
trifft also nicht zu. Sodann ist es nach der von der Rekurrentin in ihrer
Rekursschrift abgegebenen Erklärung mindestens für den Fall, dass sie mit
ihrer Kollokationsklage durchdringt, ausgeschlössen, dass der Konkursmasse
aus der Verschiebung der Versteigerung ein Nachteil erwachsen könnte ; im
Gegenteil garantiert ihr die Rekurrentin für diesen Fall einen wesentlich
höheren Verwertungserlös, als das KonkurSamt heuteSchuidbetreibungsund
Konkursrecht. N° 4. 17

maximal erzielen zu können glaubt. Der Berücksichtigung dieser neuen
Erklärung steht nach ständiger Rechtsprechung nichts entgegen, da die
Rekurrentin keinen Aniass hatte, sie schon mit ihrer Beschwerde an die
Vorinstanz abzugeben; denn sie konnte nicht voraussehen, dass ihr das
Konkursamt in der Vernehmlassung vorwerfen werde, sie Ziele mit ihrem
Verschiebungeantrag darauf ab, dass ein möglichst geringer Erlös aus den
Aktien gewonnen werde, um mit einer möglichst hohen Forderung am Erlös
der freien Masseaktiven teilnehmen zu können, und im kantonalen Verfahren
wurde ihr keine Gelegenheit mehr zur Verteidigung gegen diesen Vorwurf
geboten. Auch sind die von der Vorinstanz in ihrem Begleitschreiben
geäusserten Bedenken unbegründet, dass das Angebot nur vom Anwalt der
Rekurrentin, nicht von ihr selbst unterzeichnet sei; denn auch wenn es
nicht erfüllt werden sollte, so würde es doch dem Konkursamt die Handhabe
dafür verschaffen, die Forderung der Rekurrentin bei der Verteilung
der freien Masseaktiven und bei der Ausstellung des Verlustscheines
nur für den 9500 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1927 übersteigenden
Betrag zu berücksichtigen, gleichgültig wie hoch der Pfanderlös sein
wird, von dem ja für die unversicherten Gläubiger ohnehin nichts wird
abfallen können. Sollte dagegen die Rekurrentin im Prozess unterliegen,
so ist es freilich nicht ausgeschlossen, dass der Konkursmasse aus der
Verschiebung der Verwertung ein Nachteil erwachsen

könnte, da das Angebot der Rekurrentin ausdrücklich

an die gegenteilige Bedingung geknüpft ist. Allein diesem allfällig
zu erwartenden Nachteil steht der für den umgekehrten Fall zugesicherte
Vorteil gegenüber, und zudem steht dahin, ob jener gegebenenfalls wirklich
eintreten werde. Über die legitimen Interessen des Pfandansprechers auf
Verschiebung der Versteigerung des als Pfand angesprochenen Gegenstandes
hinwegzuschreiten, könnte jedoch dem Konkursamt nur dann

as 53 m 1927 "2

18 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4.

zugestanden werden, wenn es darzutun vermöchte, dass die Verschiebung
geradezu notwendigerweise einen Nachteil für die Konkursmasse zur Folge
haben werde, und zwar macht es hiebei keinen Unterschied aus, ob der
Konkurs im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wird.

2. Muss danach mit der Verwertung der Aktien, sei es durch öffentliche
Versteigerung oder durch Freihandverkauf, ohnehin zugewartet werden,
so verliert auch die Androhung einer Schadenersatzklage für den Fall
der Verweigerung der Zustimmung zum Freihandverkauf und daherigen
Mindereriöses ihre Bedeutung, mindestens für den gegenwärtigen
Zeitpunkt. So wie sie formuliert worden ist, gibt sie keinen Anhaltspunkt
dafür ab, das Konkursamt habe die Androhung etwa nur für den Fall
aussprechen wollen, dass sich in der Folge herausstelle, die Rekurrentin
habe zu Unrecht die Befugnisse eines Pfandgläubigers in Anspruch genommen
und insofern zu Unrecht den Freihandverkauf verhindert. Vielmehr scheint
das Konkursamt der Ansicht zu sein, gegebenenfalls derartige Androhungen
auch an solche Pfandgläubiger richten zu dürfen, deren Pfandanspraehe
zugelassen worden ist. Diese Auffassung verdient zurückgewiesen zu
werden. Art. 258 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.456
SchKG stellt es in das freie Belieben des
Pfandgläubigers, einer anderen Verwertung der Pfandsache als durch
öffentliche Versteigerung zuiustimmen oder nicht, und es ist daher
von vorneherein ganz ausgeschlossen, dass aus der Verweigerung der
Zustimmung jemals eine Schadenersatzpflicht des Pfandgläubigers erwachsen
könnte. Hieraus ergibt sich freilich zunächst, dass solche Androhungen,
auch wenn sie unangefochten bleiben, keinerlei Rechtswirkungen zu
entfalten vermögen. Allein sie sind nichtsdestoweniger geeignet, einen
indirekten, psychologischen Zwang auf die Pfandgläubiger auszuüben,
an welche sie gerichtet werden, um sie zu veranlassen, dem freihändigen
Verkauf des Pfandes zuzustimmen,Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N°
5. 19

und es ist überhaupt nicht einzusehen, um Welchen anderen Zweckes willen
sie zur Verwendung gelangen sollten. Die Anwendung eines derartigen
Zwangsmittels

zur Beeinflussung der dem Pfandgläubiger anheimge-

gebenen Entschliessung muss aber verpönt und die Vorinstanz daher
eingeladen werden, die missbräuehliche Verwendung derartiger Androhung-In
zu unterdrücken, wenn sie sich auch in Zukunft wieder beim besehwerde-g
beklagten Kenkursamt oder anderwärts zeigen sollte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer;

Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid
aufgehoben.

5. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 1927 i. S. Greditanstalt
in Luzern.

Arrestpros e quierung durch Pfandverwertungsbetreibnng, wenn der
Arrest imden nicht gedeckt erscheinenden Teil einer pfandversicherten
Forderung bewilligt wurde, mit anschliessendem Pfàndungsbegehren auf
Grund des Pfandausfallscheines binnen einem Monat seit dessen Ausstellung
(Erw. 3). '

Einfluss einer Beschwerde, welcher aufschieb e n d. e W i :k u n g
beigelegt wird, auf den Lauf der durch Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG gesetzten
Frist von zehn Tagen zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der
Arrestprosequiemngshetreibung ? (Erw. 2).

l. Mit ihrer von der Vorinstanz gutgeheissenen Beschwerde machten die
Rekursgegner wesentlich geltend, der von der Rekurrentin herausgenommene
Arrest laut Arresturkunde vom 12. März sei schon anfangs April 1923
wieder dahingefallen, weil die Rekurrentin ihr Rechtsöffnungsgesuch in
der zur Prosequierung des Arrestes angehobenen ordentlichen Betreibung
auf Pfändung oder Konkurs erst nach Ablauf ,von zehn Tagen seit der
Mitteilung des Rechtsverschiages ge--