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der Rekurrentin selbst und das Filialbureau als ihre Betriebsstätte,
nicht als diejenige eines Dritten erscheinen, der im Rahmen eines von ihm
selbst aus-geübten eigenen Gewerbebetriebes für die Rekurrentin gewisse zu
ihrem Geschäftserfolge nötige Handlungen vornehmen wurde (wie z. B. der
Seidenfärber das Färben der Seide für den Seidenstofffabrikanten vor
oder nach der Verwebung der Seidenstränge u. s. w.; s. das Urteil in
Sachen La Suisse S. 17). Damit ist aber auch die Einkommenssteuerpflicht
der Rekurrentin im Kanton Bern vom Standpunkte des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV
grundsätzlich gegeben, wenn die von der Filiale aus sich abspielende und
in ihr örtlich zusammengefasste geschäftliche Tätigkeit als eine für den
Geschäftserfolg der Rekurrentin qualitativ wesentliche angesehen werden
kann und auch quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dass
diese Voraussetzungen zutreffen, wird aber von der Rekurrentin nicht
bestritten. Sie macht lediglich geltend, dass die übrigen Verrichtungen
des Filialverwalters abgesehen vom Anwerbedienst nicht genügen könnten,
um das gedachte Erfordernis zu erfüllen, stellt aber nicht in Abrede,
dass es dann vorliegen würde, wenn man auch den Anwerbedienst 'mit in
Betracht ziehe, d. h. als ebenfalls dem eigenen Geschäftsbetriebe der
Rekurrentin eingegliedert und nicht vom Filialverwalter in der Stellung
eines selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt betrachte.

3. Die Bemessung des im Kanton Bern steuerbaren Bruchteils des
Gesamteinkommens für die beiden Steuerjahre auf je ..... Fr. ist eventuell
nicht angefochten worden. '

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

...-.... ,_ __. . __ We ___Doppelbesteuerung N ° 52. 375

52. Urteil vom 3. Dezember 1927 i. S. Gerais gegen Melfingen und Thalwil.
Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV : Anwendhar auf den Feuerwehrpfliehtersatz.

A. Nach dem aarg. Gesetz betreffend das Feuerwehrwesen vom 28. Februar
1905, § 3, ist die männliche Bevölkerung einer Gemeinde vom 20. bis
zum 44. Altersjahre feuerwehrpflichtig und wird diese Pflicht erfüllt
durch aktiven Dienst oder Leistung einer jährlichen Ersatzsteuer,
über deren Höhe die Gemeinden im Feuerwehrreglement Bestimmungen
zu treffen haben (VV vom 5. Januar 1907, § 6). Für die kommunalen
Feuerwehrreglemente besteht ein kantonales Schema, das in g 4 folgendes
vorsieht : Die Ersatzpflichtigen leisten in die Feuerwehrkasse eine
jährliche Steuer von Fr. 1 20 . unter Berücksichtigung der Vermögensund
Erwerbsverhältnisse nach einer Skala, welche die Abgabe abstuft nach
dem Betrag der ordentlichen einfachen Steuer. Die Ersatzsteuer wird
im Monat März für das ganze Jahr bezogen. Rückerstattungen finden nicht
statt. Nach dem 30. Juni eintretende Feuerwehrpflichtige werden mit der
Hälfte der auf sie entfallenden Ersatzsteuer belastet, sofern sie nicht
bereits in einer andern Gemeinde die Steuer für das ganze Jahr bezahlt
haben (al. 7). Die Gemeinde Mellingen hat diese Bestimmungen in ihr
Feuerwehrreglement aufgenommen.

Das ziirch. Brandversicherungsgesetz vom 25. Oktober 1885 bestimmt in § 68
a (Revision vom 4. Mai 1919), dass die Feuerwehrpflichtigen im Alter von
20 bis 50 Jahren, die nicht im aktiven Feuerwehrdienst verwendet werden,
in ihren Wohngemeinden eine jährliche Ersatzsteuer zu zahlen haben. Die
Abgabe ist in 15 Klassen abgestuft nach dem Gesamteinkommen und beträgt
2 bis 200 Fr. Nach dem Feuerwehrreglement der Gemeinde Thalwil ist jeder
männliche Einwohner vom 20. bis 50. ss

376 Staatsreeht.

Altersjahr zum Feuerwehrdienst oder zur Leistung der Ersatzsteuer
verpflichtet.

B. Der Rekurrent wohnte bis ]. Juli 1927 in Mellingen. Er hatte im März
daselbst pro 1927 5 Fr. Feuerwehrsteuer bezahlt. Er siedelte dann nach
Thalwil über. Dort wurde er für das 2. Halbjahr 1927 besteuert. Auf
dem Steuerzettel figuriert auch die Feuerwehrsteuer nach Klasse III, 7
Fr. wovon die Hälfte gefordert wird. Die Feuerwehrkommission von Mellingen
weigert sich unter Hinweis auf § 4 al. 7 des Feuerwehrreglementes, dem
Rekurrenten die Hälfte der dort bezahlten Feuerwehrsteuer zurückzugeben.

C. Hierüber beschwert sich der Rekurrent beim Bundesgericht. Er erblickt
eine unzulässige Doppelbesteuerung darin, dass er die Feuerwehrsteuer
für das ganze Jahr 1927 in Mellingen und für das 2. Semester noch einmal
in Thalwil bezahlen soll und beantragt, die Gemeinde Mellingen sei zu
verpflichten, den zu Unrecht bezogenen Betrag von 2 Fr. 50 Cts. an ihn
zurückzuzahlen.

D. Der Regierungsrat von Aargau neigt der Ansicht zu, dass § 4 al. 7
des Reglementes von Mellingen in interkantonalen Verhältnissen nicht-zur
Anwendung gebracht werden könne. Der Gemeinderat Mellingen wünscht, dass
die streitige Frage durch das Bundesgericht grundsätzlich entschieden
werde. Die Regelung des § 4 al.7 des Reglementes biete immerhin den'Vorzug
der Einfachheit und leichten Handhabung. -

Der Regierungsrat von Zürieh und der Gemeinderat Thalwil beantragen,
es sei der Rekurs gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Feuerwehrsteuer, wie sie in den beiden beteiligten Kantonen und
Gemeinden erhoben wird, ist eine sog. Ersatzabgabe. Sie beruht auf dem
Gedanken, dass der Feuenvehrdienst eine persönliche Last darstellt,
und dass es angemessen erscheint, wenn diejenigen, die feuer-

Doppelbesteuerung .'O 52. 377

wehrpflichtig sind, aber aus irgend einem Grunde keinen aktiven Dienst
leisten, eine jährliche ausgleichende Abgabe entrichten. Mit dieser
Abgabe ist der Bekurreni für das 2. Halbjahr 1927 zweimal belegt worden,
in Mellingen, wo er bis 1.Juli wohnte und die Feuerwehrsteuer für
das ganze Jahr bezahlt hat, und in Thalwil, wohin er auf Anfang Juli
übergesiedelt ist und die Feuerwehrsteuer für ein halbes Jahr leisten
soll. Eine doppelte Belastung des Rekurrenten mit derselben Abgabe für
die gleiche Zeit in Gemeinden verschiedener Kantone liegt somit vor. Die
Feuerwehrstener ist keine Gebühr für eine Leistung des Gemeinwesens. Sie
ist auch nicht etwa ein Beitrag an eine öffentliche Anstalt. Wenn auch
die Abgabe (in Mellingen) in die Feuerwehrkasse fliesst, so ist das
doch nur ein zufälliges Moment, das sie nicht etwa charakterisiert;
denn sie hat nicht den Zweck, die Kosten des Feuerlöschwesens ganz oder
teilweise durch Personen decken zu lassen, die ein besonderes Interesse
an der Einrichtuung haben, sondern sie will einen Ausgleich schaffen im
Verhältnis zu denjenigen, die persönlich den Feuerwehrdienst leisten. Der
Steuercharakter der Feuerwehrabgabe zeigt sich namentlich darin, dass
sie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgestuft ist und
für den Pflichtigen eine Art Zuschlag zur ordentlichen Vermögensund
Einkommenssteuer bildet. Die Abgabe wird denn auch meist als Steuer
bezeichnet, wie der ähnliche Militärpflichtersatz, dem auch allgemein
Steuernatur beigelegt wird (s. z. B. FLEINER, Schweiz. Bundesstaatsrecht,
617 BGE 38 I 493).

Aus der Feststellung, dass es sich beim Feuerwehrpflichtersatz um eine
Steuer handelt, folgt freilich noch nicht ohne weiteres, dass das Verbot
der Doppelbesteuerung zutreffe ; denn es ist nicht unbedingt gesagt, dass
dies auch für jede Spezialsteuer der Fall sei. so hat das Bundesgericht
z. B. entschieden, dass die Hundesteuer (deren Steuercharakter freilich
nicht ausser Zweifel steht)

AS 53 I -_ 1927 · ,-24

378 Staatsrecht.

nicht unter jenes Verbot falle (BGE 34 I 103), desgleichen eine
Gewerbesteuer auf dem Viehhandel (50 I Nr. 103) und die Frage ist
für die sog. Besitzesund Luxussteuern zum Teil noch nicht abgeklärt
(44 I Nr. 3 und dortige Zitate). Allein für die Unterstellung der
vorliegenden Abgabe spricht doch das bereits hervorgehobene Moment, dass
die Feuerwehrsteuer eine nach der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen
abgestufte Steuer auf Vermögen und Einkommen ist, die zwar mit kleinen
Beträgen beginnt, aber bis zu erheblicher Höhe (im Kanton Zürich bis 200
Fr.) ansteigen kann. Die Erhebung der Abgabe für die gleiche Periode
in mehreren Kantonen ist daher nicht nur grundsätzlich eine doppelte
Besteuerung, sondern kann auch tatsächlich eine empfindliche doppelte
Belastung bilden. Wenn man auf die Personalsteuern, Kopfsteuer u. dgl.,
die in der Regel in einem nicht sehr erheblichen fixen Betrag pro Jahr
bestehen, das Verbot der Doppelbesteuerung anwendet, so wird-man es
umso mehr auch bei der Feuerwehrsteuer tun müssen, die sich nach der
finanziellen Lage des Pflichtigen steigern kann. Es kann daher kaum ein
Zweifel bestehen, dass das bundesgerichtiiche Deppelbesteuerungsverhot
nach seinem Sinn und Geist hier anwendbar ist (vgl. auch 47 I Nr. 41,
wo die. Frage für eine kommunale Beleuchtungsabgabe bejaht wurde).

Was die Art und Weise der Abgrenzung anlangt, so steht fest, dass die
Feuerwehrpflicht des Rekurrenten im das erste Halbjahr 1927 in Mellingen,
und für das _ 2. Halbjahr in Thalwil bestand. Es ist daher gegeben,
' dass er an jedem Orte nur für ein halbes Jahr mit der Ersatzsteuer
belegt werden kann und dass Mellingen, das die Steuer für das ganze Jahr
schon im März bezogen hat, die Hälfte zurückzugeben hat. Ob, wenn die
Übersiedelung von einem Kanton in den andern nicht auf den Anfang eines
Kalenderhalbjahres fällt, nach Tagen, Monaten oder Kalendervierteljahren,
oder wie sonst, abzugrenzen sei, bedarf hier keiner Erörterung. Nach

.Doppelbesteuerung. N° 52. 379

Kalenderjahren zu scheiden, wie es Mellingcn gestützt auf sein
Feuerwehrreglement postulicrt, in der Weise, dass die Abgabe für das
ganze Jahr an demjenigen Orte zu entrichten ist, wo der Pflichtige an
einem bestimmten Zeitpunkt wohnt, liesse sich nicht rechtfertigen. Das
stände in zu grossem Widerspruch mit der Art der zeitlichen Abgrenzung
bei andern Steuern, wo in der Regel auf die wirkliche Zeit (Vermögens
, Einkommens , Personal-, Erbschaftssteuer) und nur ausnahmsweise auf
Kalendervierteijahre (Automobilsteuer) BGE M l Nr. 3) abgestellt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde Mellingen verpflichtet,
dem Rekurrenten die für das zweite Halbjahr 1927 bezogene Feuerwehrstcncr
rnit 2 Fr. 50 Cts. zurückzuerstatten

IV. VERE INSFRE [HE ITLIBERTÉ D'ASSOCIATION

Vgl. Nr. 49. Voir n° 49.