Kantonen zu versteuernden Einkommensquoten gestellt, noch find in der
Begründung des Rekurfes irgendwelche darauf bezügliche Ausführungen
gemacht worden Für die Beurteilung durch das Bundesgericht müssen aber
die Begehren des Rekurses massgebend sein. Nachdem diese sich nur auf
die Frage der Steuerhoheit selbst und nicht auf deren Umfang beziehen,
besteht daher für das Bundesgericht kein Anlass, dem übrigens wohl nur
eventuell gestellten Begehren Berns auf zahlenmässige Festsetzung der
Steuerpflicht der Rekurrenten in Bern Folge zu geben; --
erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
V. Kultusfreiheit. Liberté des cultes.
79. Zitteil vom 19. Heriembet 1912 in Sachen Yüetschi gegen Obetgericht
des Hanlon:38m.
Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
|
1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
Sittiit'hksssiit und öfi'vnflif'hr'n Ordnung im Sinn- Was-i'm-schrift.
Anwendbarkeit zie,-xplbwn auf das mg. Gesundbulan. Aufhe- bung der
auf Grund des kantonalen Medizinalgesetzes tfr/'olgten i'm uruilung
des Gesundbetm's.
A. Hermann Rüetschi von Schlieren, wohnhaft in Yaris, hielt sich in den
Monaten August und September 1911 aus Veranlassung eines zum bernischen
Ministerium gehörenden Geistlichen im Gasthause zur Krone in Muri
bei Bern aus und befasste sich dort mit der Heilung von Kranken durch
lSändeauflegen und Gebet. Nach den in den Akten enthaltenen Feststellungen
verfuhr er dabei regelmässig wie folgt: Er liess die Kranken einzeln
in ein besonderes Zimmer eintreten, erkundigte sich zunächst nach ihren
Gebrechen und fragte sie sodann, ob sie den Glauben besässen, dass sie
geheilt werden könnten· Bejahten sie dies, so begann er für ihre Heilung
zu beten, indem er gleichzeitig zunächst ihr lHaupt und sodann die kranken
Körperteile durch Händeauflegen berührte Die Berührung geschah über den
Kleidern; Entblössungen fanden nicht statt.
V. Kultusl'reiheit. N° 79. 485
Nachdem er so eine Weile gebetet, eutliess er den Patienten. Irgendwelche
therapentische Vorschriften erteilte er nicht, auch verschrieb
er keinerlei Arzneien. Ebensowenig forderte er Bezahlung: dagegen
nahm er freiwillige Gaben entgegen. Die Höhe dieser bewegte sich
nach seinen Angaben zwischen 2 W. bis 100 Fr.; viele Kranke gaben
auch nichts. Immerhin gesteht Rüetschi zu, seit längerer Zeit den
Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus solchen Spenden bestritten
zu haben.
Wegen diefer Tätigkeit wurde Rüetschi auf polizeiliche Anzeige in
Untersuchung gezogen und von der bernischen Staatsanwaltschaft gestützt
auf die §§ 1, 25 und 26 des kantonalen Gesetzes betreffend die Ausübung
der medizinischen Berufsarten (Medizinalgesetz) den Gerichten zur
Beurteilung und Bestrafung überwiesen. Diese Vorschriften bestimmen:
% 1. Die im Kanton Bern anerkannten Medizinalpersonen sinddie Ärzte,
die Apotheker und ihre Gehiilfeiy die Tierärzte, die Zahnärzte,
. die Hebammen.
Diese Medizinalpersonen sind befugt, die verschiedenen Zweige der
Heilkunde nach Mitgabe dieses Gesetzes und ihrer Patente auszuüben.
Die gegenwärtigen Medizinalpersonen bleiben im Besitze der ihnen nach
Mitgabe ihrer Patente zustehenden Befugnisse.
Alle andern Personen, welche gewerbsmässig und gegen Belohnung in einen
Zweig der Heilkunde einschlagende Verrichtungen besorgen, desgleichen
die Medizinalpersonen, welche ihre Berechtigung überschreiten, machen
sich der unbefugten Ausübung der Heilkunde schuldig.
è 25 Abs· 1. Wer einer der in den §§ 1, 4 . . . enthaltenen Vorschriften
oder den auf diesem Gesetze beruhenden Vollziehungsbestitnmungen
zuwiderhandelt, ist strafbar und soll dem Richter überwiesen werden."
§ 26 Abs. 1. Jede erste Zuwiderhandlung soll mit einer Busse bestraft
werden, welche bis auf 200 Fr. ansteigen kann.
AS 38 I _ 1912 32
mfp 93509
486 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
Der Polizei-richtet des Amtsbezirkes Bern als erste Instanz verneinte
die Anwendbarkeit der angerufenen Vorschriften und sprach Rüetschi ohne
Zuerkennung einer Entschädigung, aber unter Auflage der Kosten an den
Staat, frei, im Wesentlichen mit der Begründung, dass dessen Tätigkeit
sich zwar als entgeltliche und gewerbsmässige darstelle, aber weil mit
keinen Eingrifsen in die körperliche Jntegrität der Behandelten verbunden,
sondern ausschliesslich auf psychischireligiöser Beeinflussung beruhend
nicht unter die in einen Zweig der Heilkunde einschlagenden Verrichtungen
i. S. des § 1 Abs. 4 des Medizinalgesetzes falle.
Dagegen erkannte die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern
auf Appellation der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 27. April 1912
in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides :
Hermann Rüetschi wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen § 1 Al. 4
des Medizinalgesetzes vom 14. III. 65 und in Anwendung von § 25 Al. 1,
26 Al· 1 leg. cit., Art. 368
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
1. polizeilich zu einer Busse von 50 Fr
2. zu den Kosten des Verfahrens bestimmt:
a) die erstinstanzlichen auf 66 Fr. 70 (Sis... b) die Rekurskosien auf
25 Fr.
Dieses Urteil stützt sich im Wesentlichen aus folgende Erwägungen:
1. Die Auffassung des erstinstanzlichen Richters, wonach als in einen
Zweig der Heilkunde einschlagende Verrichtungen- nur medizinische
Eingrifse, b. l). Einwirkungen mit einem in der wissenschaftlichen Medizin
anerkannten Mittel, wie chirurgische Operationen, Abgabe von Arzneien
und Giften, diätetische Behandlung zu verstehen wären, sei zu enge; sie
werde durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gefordert und stehe mit dessen
Zweck in Widerspruch, der dahin gehe, im Interesse der Volkswohlfahrt,
zum Schutze von Leben und Gesundheit der Bevölkerung die Behandlung und
Heilung von Krankheiten solchen Personen vorzubehalten, die sich vor den
staatlichen Organen über den Besitz der dazu erforderlichen Fähigkeiten
ausgewiesen hätten. Denn Leben und Gesundheit könnten nicht nur durch
medizinische Missgriffe, d. h. durch falsche Anwen-
V. Kultussreihcil. N° 79. 487
bung medizinischer Mittel geschädigt und vernichtet werden, sondern seien
auch ohne positiven Eingriff schon dadurch gefährdet, dass jemand, ohne
die Fähigkeit zur Diagnose und zur Wahl der Therapie zu besitzen, sich
mit der Heilung von Kranken befasse und diese dadurch der medizinischen
Behandlung, die ihnen Hilfe hätte bringen können, entziehe. Hätten aber
der Gegenstand der Heilkunde und nicht die dazu verwendeten Mittel den
Grund dafür gebildet, die gewerbsmässige Heilung von Krankheiten den
Medizinalpersonen vorzubehalten, so könnten logischer Weise auch nicht die
bei der Gewerbeausübung verwendeten Mittel, sondern nur der Gegenstand des
Gewerbes die Grenze des Vorbehaltes bilden. In einen Zweig der Heilkunde
einschlagende Verrichtung sei somit jede Tätigkeit, die sich mit dem
befasse, was Aufgabe der wissenschaftlichen Medizin xsei, nämlich mit
der Behandlung und Heilung von Krankheiten. {Nur bei dieser Auslegung
könne dem Kurpfuschertum entgegenge" treten werden, dessen Wesen nicht
bloss in der ohne wissenschaftliche Methode erfolgenden Verwendung der
zum Rüstzeuge der Medizin gehörenden Mittel, sondern auch darin bestehe,
dass mit in der wissenschaftlichen Medizin überhaupt nicht angewendeten
Mitteln kuriert werde-
2. Im übrigen müsste Rüetschi auch dann bestraft werden, wenn man entgegen
der vorstehend entwickelten Auffassung die Anwendbarkeit des Gesetzes
von der Verwendung medizinischer Mittel abhängig machen wollte. Denn als
medizinische Mittel und Behandlungsarten müssten selbstverständlich,
entgegen der Ansicht der ersten Instanz, nicht nur die zur Zeit des
Erlasses des Gesetzes bekannten, sondern die zur Zeit seiner jeweiligen
Anwendung geltenden in Betracht gezogen werden. Nun sei in neuerer Zeit
aber auch die Suggestion in den Kreis der medizinischen Behandlungsarten
einbezogen worden: in dem Verfahren Rüetschis seien aber, auch an-
jgenommeth er wolle auf transzendentaler Basis vorgehen, zweifel;
los suggestive Elemente enthalten. Er suche durch sein. Gebet unter
ss Benutzung der religiösen Vorstellungswelt der Kranken in ihnen die
Überzeugung zu erwecken, dass sie geheilt seien oder es in kurzer Zeit
sein würden. Dass hierin eine Art suggestiver Einwirkung liege, sei
natürlich nicht als Tatsache zu beweisen; es sei dies aber auch nicht
nötig, da es sich dabei um die Würdigung des durch
488 A. staats-rechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung
die Prozedur festgestellten Vorgehens Rüetschis handle, die der
Gerichtshof auf Grund seiner eigenen Kenntnisse von sich aus vornehmen
könne.
B. Gegen dieses Urteil hat Rüetschi durch seinen Anwalt rechtzeitig und
formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage: es sei dasselbe wegen Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
Medizinalgesetz nicht, den Grundsatz der körperlichen Selbstbestimmung
aufzuheben, soweit dies nicht, wie z. B. bei ansteckenden Krankheiten,
durch die Interessen der Allgemeinheit, der Mitmenschen gefordert werde:
jedermann sei daher grundsätzlich frei, in Krankheitsfällen fremde Hilfe
in Anspruch zu nehmen oder nicht, und niemand vergehe sich schon dadurch
gegen ' das Medizinalgesetz, dass er den Kranken in seinem Entschlusse,
zum Arzte zu gehen, negativ beeinflusse. Ebensowenig könne das Gesetz
darauf ausgegangen sein, den Ärzten eine Monopolstellung zu schaffen,
die jede, auch die bloss mittelbare Konkurrenz ausschlösse; denn sonst
müsste jede gewerbliche Tätigkeit, die mit der Heilung und Verhütuug von
Krankheiten in irgendwelchem Zusammenhange stünde, wie die Ausbeutung von
Heilquellen, die Fabrikation von Heilmitteln, sanitären Kleidungsstücken
u. f. w. den Ärzten vorbehalten fein. Zweck des Medizinalgesetzes sei
es vielmehr, dem kranken und Heilung suchenden Menschen, wenn er einmal
entschlossen sei, zum Arzte zu gehen, d. h. sich einer mit besonderen
Kenntnissen über die nach menschlicher Wissenschaft und Erfahrung
zur Heilung führenden Faktoren ausgerüsteten Person anzuvertrauen,
davor zu bewahren, dass er statt dessen einer Person in die Hände
falle, die für richtige Behandlung keine Garantien Biete. Jndem zur
Erreichung dieses Zweckes die Ausübung der ärztlichen Praxis nur den
staatlich geprüften Personen gestattet werde, erlange der Ärztestand
allerdings eine gewisse Monopolstellung, aber diese beziehe sich doch
nur auf diejenigen Verrichtungen, die nach allgemeiner Anschauung zum
Ressort der Ärzte gehörten, d. h. bei denen sowohl nach der Auffassung
des Kranken als des Behandelnden das besondere niedizinische Wissen
und Können eine Rolle spielten. Dies treffe aber hier nicht zu. Die
Patienten des Rekurrenten seien ausschliesslich Leute, die entweder aus
prinzipiellen religiösen Gründen nicht zum
V. Kultush'eihcit. N° 79. 489
Arzte gehen wollten oder sich wegen der Misserfolge der bisherigen
ärzklichen Behandlung davon keinen Erfolg mehr versprächenz sie setzten
bei ihm weder besondere Kenntnisse über die physiologischen Gesetze und
die Faktoren, die nach menschlichem Erkennen Heilung bringen könnten,
voraus, noch erwarteten sie, dass er sie helle: sondern sie verlangten
lediglich, dass er mit ihnen bete, das heisst sie mit derjenigen Macht in
Verbindung setze, von der sie allein Heilung erwarteten, die aber auch
nach ihrer Auffassung von ihm unabhängig sei. Dementsprechend sichere
auch der Rekurrent niemandem Heilung zu und bringe keine persönlichen
Kenntnisse zur Geltung, die nach Art der ärztlichen Praxis Heilung
bringen könnten. Seine Tätigkeit grenze sich dadurch scharf ab von
derjenigen der Kurpfuscher und Quacksalber, die sich wie Ärzte geriet-
ten und sich von diesen nicht in ihrem äussern Verfahren, sondern nur
im Kenntnisausweis unterschieden. Wenn das Obergericht entgegen dieser
natùrlichen Auffassung die Tätigkeit des Rekurrenten dennoch unter den
§ 1 des Medizinalgesetzes subsumiere, so liege darin eine Missachtnng
des durch Art. 1 des bernischen Strafgesetzes (Keine Handlung oder
Unterlassung kann mit einer Strafebelegt werden, welche nicht durch
verfassungsmässige Gesetze oder Verordnungen angedroht war) und Art. 1
des Gesetzes über das Strafversahren (Eine Strafe kamt nur durch die
zuständige Behörde, in Anwendung eines Gesetzes und unter Beobachtung
der gesetzlichen Formen verhängt werden) ausdrücklich sanktionierten
Grundsatzes nulla poena sine lege, eine ausnahmsweise Behandlung
des Rekurrenten im Wege einer gesetzlich unzulässigen extensiven
Interpretation, die gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
teren werde dadurch auch die Garantie der Religionsund Ge[ wissensfreiheit
verletzt. Denn nach den Akten stehe fest, dass das
Verhalten des Rekurrenten und seiner Anhänger seinen Ausgangspunkt
und Grund in religiösen Ansichten und Überzeugungen habe. Jhr Beten
müsse daher als gottesdienstliche Handlung angesehen und somit gemäss
Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
geduldet werden. Diese seien aber vorliegend keinenfalls überschritten
Inhalt und Zweck des Gebets seien nicht unsittlich: die Gewerbsmässigkeit
des Betens aber spiele nur eine untergeordnete Rolle und sei unter den
besonderen Uni-
M ,. ömtsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
ständen wohl begreiflich. Die Bestrafung des Rekurrenten, die in ihren
Wirkungen einem Verbote gleichstehe, bedeute daher eine unzulässige
Beschränkung der verfassungsmässigen Freiheit.
C. In einer selbstverfassten, als Rekursbeilage erklärten theologischen
Verteidigungsschrift unternimmt es Rüetschi, sein Verfahren unter Hinweis
auf neutestamentliche Vorbilder und eine Reihe Aussprüche aus der Bibel
näher zu begründen und darzutun, dass es mit Suggestion und Hypnose
nichts gemein habe. Auch beschwert er sich darüber, dass ihm bei der
Berufung-Sockhandlung vor Obergericht das Wort zu einer persönlichen
Verteidigung verweigert worden sei.
Ferner sind dem Rekurse eine Serie beglaubigter Zeugnisse von Kranken
beigelegt worden, die fich, gleichwie dies schon in früheren, im
kantonalen Verfahren eingelegten Zeugnissen geschieht, über die
Heilerfolge des Rekurrenten in günstigem Sinne aussprechen.
D. Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern rechtfertigt
in ihrer Vernehmlassung die Nichtzulassung des Rekurrenten zu einem
besonderen Vortrage mit § 462 des Gesetzes über das Strafverfahren und
dem Umstande, dass der Rekurrent regelrecht durch einen Anwalt vertreten
gewesen sei. Im übrigen trägt sie, unter Berufung auf die Motive des
angesochtenen Entscheides, auf Abweisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
i. Wie sich aus den oben unter A wiedergegebenen, dem Urteil des
Polizeirichters zu Grunde liegenden und vom Ober-gerichte als richtig
hingenommenen tatsächlichen Feststellungen ergibt, hat sich der Rekurrent
jeweilen darauf beschränkt, die ihn aufsuchenden Kranken zu fragen,
ob sie an die Möglichkeit einer Heilung glaubten, und sodann für sie
zu beten, d. h. Gott um Gewährung der Heilung anzugehen. In dieser
Beschränkung bildet seine Tätigkeit eine gottesdienstliche Handlung
im Sinne des Art. 50 BB. Denn unter diesen Begriff fallen nach dem
ganzen Zwecke der Bestimmung ohne Frage nicht nur solche Handlungen,
die Bestandteil eines von einer Religionsgenossenschaft veranstalteten
eigentlichen Gottesdienstes sind, sondern auch alle Akte individueller
Gottesverehrung. Dass aber das Gebet, die Bitte an die göttliche Macht
um Erfüllung eines Wunsches, sich als Akt der Gottesverehrung
V. Kultusfreiheit. N° 79. 491
darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Unerheblich ist auchdass
der Rekurrent nicht für sich, sondern für andere betete und dass er
dafür Geld annahm. Denn dadurch wird an dem Wesen des Gebets selbst
nichts geändert. Wollte man darauf entscheidendes Gewicht legen, so
müsste letzten Ende-s auch den von Geistlilichen staatlich anerkannter
Religionsgenossenschaften ausgehean Gebetshandlungen der Kultuscharakter
abgesprochen werden, da auch diese für ihre Funktionen entschädigt werden.
2. Fällt somit auch das sog. Gesundbeten in der Form, wie es hier vom
Rekurrenten ausgeübt wurde d. h. in der Be-
"* grenzung auf die Anrufung der göttlichen Macht um Gewährung ; der
Heilung unter gleichzeitigem Händeauslegen (nach neutestaments flichen
Vorbildern) und ohne dass damit andere, ausser den Rahmen
der Gottesverehrung fallende Handlungen verbunden würden, unter Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
BV, so muss es geduldet werden, sofern nicht Rücksichten der Sittlichkeit
oder öffentlichen Ordnung seine Untersagung rechtfertigen. Ob letzteres
der Fall sei, ist vom Bundesgerichte frei, ' also ohne dass es dabei an
die kantonalen gesetzlichen Normen gebunden wäre, zu prùfen. Denn wie der
Begriff der Kultusfreiheit 'si selbst, so sind auch die ihn beschränkenden
Begriffe der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung bundesrechtlicher
Natur; es ist daher , Sache der zur Handhabung der Bundesverfassung
berufenen Bundesbehörden, im einzelnen Falle die Grenze festzusetzen,
bis zu welcher die Kantone unter Berufung auf die öffentliche Ordnung
und Sittlichkeit in der Beschränkung der Kultusfreiheit gehen dürfen
(vergl. in diesem Sinne schon den Entscheid des Bundesrates in Sachen
Genillard, Bbl 1885 III S. 397; ferner AS 34 I Nr. 44 Erw. 2 auf
S. 261; Burckhardt, Kommentar zur BV S. 506/7). Dass dem so sein muss
und die Bestimmung hierüber nicht den Kantonen überlassen werden kann,
ergiebt sich ohne weiteres aus der Überlegung, dass andernfalls die
Kultusfreiheit durch die kantonale Gesetzgebung tatsächlich illusorisch
gemacht werden könnte.
3. Unter öffentlicher Ordnung im Sinne des Art. 50 Abs. 1 ist dabei (mit
Burckhardt, a. a. O. S. 506) im Gegensatz zu der engeren Bedeutung, die
dem Begriffe in dem hier nicht in Betracht fallenden Abs., 2 derselben
Bestimmung zukommt
492 A. Siaalsrcchtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
_'die allgemeine Rechtsordnung, d. I). die Summe der im Jnteresse der
Allgemeinheit erlassenen Gebote zu verstehen: die Grenze aber, bis zu
der durch derartige allgemeine Gebote der Grundsatz der freien Ausübung
gottesdienstlicher Handlungen eingeschränkt werden darf, wird entsprechend
dieser Begriffsbesiintmung da zu ziehen sein, wo schutzwürdige Interessen
der Gesamtheit, die beeinträchtigt werden könnten, nicht mehr ersichtlich
sind.
Nun steht eine Verletzung von Grundsätzen der Sittlichkeit zssc in
dem so gefassten Begriffe der öffentlichen Ordnung mitent'E,-nten sind
vorliegend offenbar ausser Frage und wird auch
jisxcht behauptet. Zu prüfen bleibt somit nur, ob nicht ander-
Hiixseitige schutzwürdige Jnteressen der Allgemeinheit der Duldung
Hier Tätigkeit des Rekurrenten entgegenstehen Als solche könnten
Etcorliegend nur in Betracht kommen: die Wahrung der Volksgesundheit
-auf die sich denn auch die Vorinsianz in erster Linie
.... beruft -, der Schutz der Bevölkerung vor unreellen Veranstaltungen
und sinanzieller Ausbeutung. Keiner dieser Gesichtspunkte trifft
' indessen nach den Akten zu.
Klar ist von vorneherein, dass von einer direkten Schädigung der
Gesundheit durch das Vorgehen des Rekurrenten nicht die Rede sein
kann: die darauf bezüglichen Ausführungen des Polizeirichters dass das
Verfahren des Rekurrenten an sich gefahrlos sei, keinerlei Eingriffe
in die körperliche Jntegrität, sondern höchstens eine psychische
Beeinflussung zur Folge habe sind denn auch vom
_ Obergerichte nicht beanstandet worden Dagegen will dieses eine indirekte
Gefährdung des gedachten Rechtsgutes darin erblicken, dass die Kranken
durch die Tätigkeit des Rekurrenten der ärztlichen Behandlung, die
ihnen Hilfe bringen konnte, entzogen wurden. Demgegenüber ist zunächst
zu betonen, dass ein Zwang für den Kranken, zum Arzte zu gehen, und
folglich auch eine Pflicht Dritter, ihn dem Arzte zuzuweisen, abgesehen
von den Fällen epidemi-
-scher Krankheiten, grundsätzlich zweifellos nicht besteht. Dass aber der
Rekurrent den ihn aufsuchenden Kranken irgendwie davon abgeraten hätte,
den Arzt zu konsultieren, oder sich gar selbst ärztliche Kenntnisse
zugeschrieben hätte, ist durch die Akten nicht dargetan. Diese ergeben
vielmehr unzweideutig, dass sich die Patienten des Rekurrenten zum
mindesten in der überwiegenden Zahl aus sog.
V, Kuitusfreiheil. N° 79. 493
Unheilbaren zusammenfetzten, die die ärztliche Hilfe bereits mehrfach ohne
Erfolg in Anspruch genommen hatten und sich wegen dieses Misserfolges
davon nichts mehr ver-sprachen Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass ein unreelles Gebahren vorliegeAuch in dieser Beziehung
ist aus die vom Obergerichte nicht weiter beanstandete Feststellung des
Polizeirichters zu vermessen, dass man es beim Rekurrenten offenbar mit
einem ernsthaften, gläubigen und von seiner Mission überzeugten Manne zu
tun habe: die dem Bundesgerichte vorliegenden Akten enthalten nichts,
was diese Annahme widerlegen wurde. Damit ist auch von vorneherein
ausgeschlossen, dass der Rekurrent selbst auf Ausbeutung der Kranken
ausgehe Es lässt sich aber auch nicht sagen, dass eine solche, vom
objektiven Standpunkt aus gesprochen, vorliege, d. h. dass die Kranken zu
Geldleistungen veranlasst würden, ohne ein Äquivalent zu. erhalten. Denn
wenn auch dahingestellt bleiben muss, inwiefern durch die Tätigkeit
des Rekurrenten wirklich Heilungen herbeigeführt worden seien -eine
zuverlässige Feststellung darüber wäre der Natur der Sache nach kaum
möglich so lässt sich doch nach den bei den Akten liegenden beglaubigten
Zeugnissen jedenfalls soviel nicht in Abrede stellen, dass den Kranken
in zahlreichen Fällen da-
Ldurch wenigstens nach ihrem subjektiven Empfinden eine wesentliche
Erleichterung ihres Zustandes verschafft worden ist. Worauf diese
beruhe, ob auf einer Veränderung des bisherigen organischen Zustandes
oder lediglich auf psychischen Momenten, ist gleichgültig. Massgebend
erscheint, dass der Rekurrent insoweit den Kranken zweifellos Dienste
geleistet hat. Angesichts dessen kann aber in der Entgegennahme
freiwilliger Gaben durch ihn eine Ausbeutung auch objektiv umsoweniger
erblickt werden, als es festgestelltermassen den Kranken durchaus
freistand, ob sie überhaupt etwas und wieviel sie geben wollten, sie
sich also darin nach ihren Mitteln richten konnten und dies, wie sich
aus der verschiedenen Höhe der Spenden ergibt, tatsächlich auch taten.
4. Nach dem Gesagten fehlt es an irgendwelchen unter den Begriff der
öffentlichen Ordnung in dem oben umschriebenen Sinne fallenden Intere-fim,
die durch das Gesundbeten in der vom Rekurrenten ausgeübten Form verletzt
werden könnten Dessen Be-
strafung bedeutet somit eine unzulässige Beschränkung der durch
M A. Slaalsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
|
1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
aussprechende Urteil des Obergerichtes aufgehoben werden, ohne dass
es einer Prüfung der Frage bedürfte, ob der § 1 Abs. 4 des kantonalen
Medizinalgesetzes überhaupt den vorliegenden Tatbestand erfasse, also
mit Recht zur Begründung der Verurteilung herangezogen worden sei. Denn
wenn dies der Fall wäre-, wenn ihm also tatsächlich die vom Qbergerichte
angenommene weite Bedeutung zukäme, so wäre er eben insoweit mit Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
BV nicht vereinbar und daher buudesrechtlich ungiltig.
Immerhin mag bemerkt werden, dass die Anwendung der genannten
Gesetzesvorschrift auch an sich, d. h. abgesehen von dem Gesichtspunkte
der Kultusfreiheit. erheblichen Bedenken rufen muss. Denn einmal ist
nicht zu übersehen, dass dieselbe jedenfalls ihrem Wortlaute nach
nicht jede auf Heilung von Krankheiten gerichtete Tätigkeit, sondern
nur die Besorgung von in einen Zweig der Heilkunde einschlagenden
Verrichtungen unter Strafe ellt. Von einer solchen dürfte sich aber doch
wohl nur dann sprechen lassen, wenn sich der Behandelnde der Methoden
der Heilkunde d. E). der wissenschaftlichen Medizin entweder wirklich
bedient oder doch wenigstens, wie die Kurpfuscher, vorgibt, dies zu tun,
d. h. besondere zur Herbeiführung der Heilung geeignete persönliche Kennt-
nisse zu besitzen, was alles auf den Rekurrenten nach den Akten nicht
zutrifft. Andererseits erscheint es jedenfalls verfehlt, das Verfahren
des Rekurrenten mit den in der wissenschaftlichen Medizin ver- wendeten
Mitteln der Suggestion und Hypnose schlechthin auf gleiche Linie zu
stellen, da das Wesen der letzteren in einer Beeinflussung des Willens
des Kranken durch den Behandelnden besteht, während der Rekurrent eine
solche Beeinflussung direkt nicht vornimmt, sondern diese sich, sofern
sie überhaupt eintritt, nur indirekt aus den religiösen Uberzeugungen
der Kranken ergibt. Es könnte sich daher ernsthaft fragen, ob nicht
die Subsumtion des vorliegenden Tatbestandes unter den § 1 Abs. 4
des kantonalen Medizinalgesetzes weil mit dessen Wortlaut und dem
anerkannten Begriffe der Heilkunde nicht vereinbar-, über die blosse
Gesetzesauslegung hinausgehe und daher eine gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
unzulässige Ausdehnung des Bereiches des strafbaren Unrechtes enthalte
(vergl. über die Befugnis des.Bundesgerichtes, in dieser Beschränkung die
VL Pressfreihcit. N° 80. 495
Beobachtung des Grundsatzes nnlla poena sine lege zu überwachen AS
35 I Nr. 116 ans S. 760 und die dortigen Zitate; ferner Burckhardt,
a. a. D. S. 92). Nachdem das angefochtene Urteil schon wegen Verletzung
des Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
|
1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
diese Frage offen zu lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das damit angefochtene Urteil
der I. Straskammer des Obergerichts des Kantons Beru vom 27. April
1912 aufgehoben
71.EPj-dssüieihoitjg siLiberté da la presse.
80. Arrèt du 27 septembre 1912 dans la cause Moritz contre Berne.
Liberté de la presse. Obligation imposée à l'édiieur d'un journal de
fournir la liste de ses abonnés de maniere à pei-mettre de porter à
leur connaissance u'n article rectificatif qu'il s'est refusé à insérer
dans son journal malgré qu'il ait été condamné à le faire. Obligalion
compatible avec le principe de la liberté
de la presse.
A. Par jugements du Juge de police du district de Porrentruy du
28 septembre et du 17 octobre 1911, l'éditeur du Pays , Gustave
Moritz à. Porrentruy, a été condamné à. publier dans son journal
deux rectifications adressées au dit journal par M. Nussbaumer, maître
secondaire à. Delémont. Moritz n'ayant pas exécuté ces jugements, il a été
condamué à deux amendes par le Juge de police de Porrentruy. En outre,
après l'avoir sommé de publier dans sonjournal les deux rectifications,
le vice-préfet du district de Porrentruy lui 3, en date du 14 décembre
1911, fixé pour ce faire un délai expiraut le 20 décembre courant, faute
de quoi lo. rectification sera publiée à ses frais dans la Feuille offi-