36 6 _ Staatsrecht .

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE ]MPOSITION

51. Urteil vom 23. September 1927 i. S. Patria gegen Bern, Kantonale
Rekurskommission. Einkommenssteuerpflicht einer inländischen
Versicherungsgesellschaft (mit Hauptsitz in der Schweiz) für
die in einem anderen Kanton von einer festen Geschäftseinrichtung
(Filialbezw. Generalagenturhureau) aus vor sich gehende Anwerbetätigkeit
'? Voraussetzungen.

A. Die Patria Schweiz. Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit
vormals Schweiz. Sterbeund Alterskasse ist eine ursprünglich von
der Gesellschaft zur Beförderung des Guten und Gemeinnützigen
in Basel ins Leben geratene Genossenschaft. Genossenschafter
sind die Versicherungsnehmer, die ihre Beiträge in der Form von
Versicherungsprämien leisten und, wenn die Versicherungsbedingungen nichts
anderes bestimmen, Anteil an den Rechnungsüberschüssen haben. Sitz und
Verwaltung der Genossenschaft befinden sich in Basel : daneben kann
die Anstalt angeeignet-en Orten innerhalb des Versicherungsgebietes
Verwaltungsfilialen, Generalagenturen oder Ortseinnehmereien errichten
(Art. 1 der Statuten). Für das Gebiet jeder Filiale besteht neben
dem Vorstand der Gesamtgenossenschaft ein Filialvorstand aus 3
5 Mitgliedern, der vom Vorstand gewählt wird. Als Befugnisse und
Pflichten dieses Filialvorstandes zählen die Statuten (Art. 25) auf :
den Vorschlag für die Wahl des Filialverwalters, die Aufsicht über
dessen Geschäftsführung, den Vorschlag für die Wahl von Anstaltsärzten
und Vertrauensmännern (Agenten und Inspektoren), die Begutachtung ihm
vom Vorstand überwiesener Geschäfte. Ferner sind noch die folgenden
Statutenbestimmungen herauszuheben : Art.

Doppelbesteuerung N° 51. 367

26. Dem Filialverwalter liegt ob : 1. die Führung der Bücher und der
Kasse der Filiale, 2. das Sekretariat der Filiale, 3. die Organisation
der Filiale und die Gewinnung neuer Versicherungen, 4. die Annahme der
Einzahlungen der Versicherten, die Auszahlungen an dieselben und die
monatliche Abrechnung mit der Zentralverwaltung, 5. die Erledigung aller
ihm vom Vorstande überwiesenen Geschäfte nach dessen Anweisungen. Die
Amtsordnung des Filialverwalters wird vom Vorstande festgestellt ......
Der Filialverwalter hat sich in allen geschäftlichen Angelegenheiten
den Weisungen des Vorstandes zu unterziehen. Art. 31. Zur Gewinnung
von Versicherten und Informationen über solche, sowie zur Erleichterung
des Verkehrs mit den Versicherten ernennt der Vorstand auf Vorschlag
der Filialvorstände Vertrauensmänner

(Agenten und Inspektoren) in erforderlicher Anzahl.

Der Vorstand bestimmt die Obliegenheiten, Befugnisse und
Anstellungsbedingungen der Vertrauensmänner.

Eine solche Filiale besteht u. a. auch in der Stadt Bern für das Gebiet
des Kantons Bern mit Ausnahme einiger Gemeinden zweier Amtsbezirke. Bis
jetzt war die Patria in diesem Kanton nicht besteuert worden.
Für die Jahre 1925 und 1926 wurde sie von der Bezirkssteuerkommission
Bern mit einem Einkommen von je Fr. aus dem dortigen Filialbetriebe
eingeschätzt. Sie zog diese Veranlagung an die Kant. Rekurskommission
weiter, indem sie die Steuerpflicht im Kanton Bern bestritt. Die
Rekurskommission wies indessen die Rekurse mit Entscheid vom 14. Mai
1927 ab.

B. Gegen diesen Entscheid hat die Patria beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV
(Doppelbesteuerung) erhoben mit dem Antrage-, er sei aufzuheben
und festzustellen, dass die Rekurrentin im Kanton Bern nicht
einkommenssteuerpflichtig sei. Sie beruft sich auf das Urteil des
Bundesgerichts in Sachen der Schweiz. Lebens .versicherungsund
Rentenanstalt gegen Solothurn vom

368 staatsrecht-

11. Juli 1919 (BGE 45 I S. 207). Der Geschäftskreis der sog. Filiale
Bern und die Stellung des Filialvemralters seien in Wirklichkeit keine
anderen als diejenigen einer Generalagentur bezw. eines Generalagenten
in dem dort vorausgesetzten Sinne. Darauf, dass der Filialverwalter ein
gewisses Fixum von gegenüber den Provisionen untergeordnetem Betrage
(4800 Fr. jährlich) beziehe und dass die Bureaumiete und Besoldung des
Bureaupersonals (zwei Angestellte) von der Rekurrentin bezahlt würden,
komme nichts an. Massgebend sei nach dem erwähnten Urteil und dem
späteren in Sachen der Gothaer Lebensversicherungsbank (BGE 48 I S. 386)
der Anwerbedienst als die wesentlichste, Haupttätiglceit der Filiale. Er
werde aber auch hier vom Verwalter gegen Honoricrung nach Leistungen
(durch Absehlussprovisionen) und selbständig ausgeübt. Es ginge ferner
nicht an, etwa zwischen diesem Dienste und den übrigen Verrichtungen
(Prämieneinzug, Auszahlung der von Basel überwiesenen Versicherungssummen
u. s. W.) zu unterscheiden und für die letzteren dem Verwalter eine andere
Stellung, nämlich diejenige eines einfachen Angestellten der Rekurrentin
zuzuweisen. Denn auch sie gehörten regelmässig zum Geschäftskreise
der Generalagentur einer Versicherungsgesellschaft, der sich nie auf
die Anwerbung allein beschränke Ausserdem wären sie qualitativ nicht
wesentlich genug, um für sich allein ein Steuerdomizil der Gesellschaft
am Orte der Filiale zu begründen (was näher ausgeführt wird).

C. Die Kant. Rekurskommission von Bern und der Regierungsrat des Kantons
Bern namens des Staates haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

D. Der Regierungsrat von Baselstadt hat mitgeteilt, dass er keine
Veranlassung habe zu dem Streite Stellung zu nehmen. Als gemeinnütziges
Unternehmen, das die ganzen Überschüsse an die Versicherten ausschiitte
und kein Aktienoder Genossenschaftskapital besitze, werde die Rekurrentin
in Basel nicht besteuert.

Doppelbesteuerung-. N° 51 . 369

E. Dem von der Rekurrentin vorgelegten Anstellungsvertrage mit dem
gegenwärtigen Verwalter der Filiale Bern, datiert LL./15. Februar 1926,
sind folgendeBestimmungen zu entnehmen :

Art. 3. Der Verwalter der Filiale Bern steht unter dem Vorstande der
Patria in Basel und hat sich dessen Anordnungen zu unterziehen. Als
unmittelbare Aufsichtsbehörde ist dem Filialverwalter der Filialvorstand
Bern vorgesetzt gemäss den Bestimmungen der Statuten. Art. 6. Der
Filialverwalter wird es sich zur Pflicht machen nach Kräften für die
Gewinnung neuer Versicherungen tätig zu sein ..... Es ist ferner die
Aufgabe des Filiaiverwalters im ganzen Gebiete der Filiale Bern für
passende Vertrauensmänner (Agenten) besorgt zu sein und denselben
in ihren Bemühungen für die Patria an die Hand zu gehen. Über neu
anzustellende Vertrauensmänner hat der Filialverwalter dem Filialvorstande
detaillierte Berichte vorzulegen. Die Wahl erfolgt auf den'Vorsohlag
des Filialvorstandes durch den Vorstand in Basel gemäss Art. 20
Ziff. 4 der Statuten. Das Halten von ständigen Versieherungsvermittlern
sowohl innerhalb als ausserhalb des Gebietes der Filiale Bern ist dem
Filialverwalter nicht erlaubt. Art. 7. Der Filialvorstand bestimmt die
Bureaustunden, in denen das Filialbureau für das Publikum geöffnet ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. Die Steuerpflicht einer inländischen Versicherungsgesellschaft
(mit Hauptsitz in der Schweiz) am Orte auswärtiger Agenturen oder
Generalagenturen ist seit dem von der Rekurrentin angerufenen Urteile in
Sachen der Schweiz. Lebensversicherungsp und Rentenanstalt noch in einem
weiteren Falle verneint worden (Urteil vom 17. September 1926 in Sachen
der Gesellschaft La Suisse). Ausschlaggebend war auch hier wieder die
Annahme, dass der Berner Generalagent der Suisse , wie der Solothurner
Generalagent der Schweiz. Lebens-

370 Staatsrecht.

versicherungsund Rentenanstalt, nach der Ordnung seiner Beziehungen zur
Gesellschaft seine Tätigkeit nicht als einfacher Angestellter derselben,
sondern als selbständiger Gewerbetreibender, auf eigene Rechnung ausübe,
die Geschäftsräume der Generalagentur also eine Betriebseinrichtung
nicht der Versicherungsgesellschaft, sondern eines fremden selbständigen
Gewerbebetriebes seien. Zur Rechtfertigung dieser Betrachtungeweise
wurde gegenüber der Kritik des Kantons Bern an dem Urteile in Sachen
der Rentenanstalt u. a. ausgeführt :

Für die Eigenschaft des Generalagenten einer Versicherungsgesellschaft
als selbständigen Gewerbetreibenden hat das Gericht im Urteil der
Rentenanstalt keineswegs bloss auf die Honorierung nach Leistungen
und Geschäftserfolg, durch Provisionen abgestellt. Es kann deshalb
dahingestellt bleiben, ob dieses Moment für sich allein zu einer
solchen Folgerung ausreichen würde. Es wurde dafür die ganze Stellung des
Generalagenten herangezogen und neben jener Art der Entlohnung namentlich
mit als entscheidend erachtet, dass er seine Tätigkeit für den Hauptzweig,
den Anwerbedienst nach eigenem Ermessen ausübe, über die Einteilung seiner
Zeit frei verfüge und keiner ihm von der Gesellschaft vorgeschriebenen
Arbeitsordnung unterworfen sei. Diese Tatsachen, die auch in den beiden
eben erwähnten späteren Urteilen (gemeint sind BGE 46 l 220 und 50 I 197)
ausschlaggebend mit in Betracht gezogen wurden, treten aber auch hier
klar in Erscheinung. Wenn dem Berner Generalagenten der Rekurrentin (cc
La Suisse) eine andere Erwerbstätigkeit als diejenige im Interesse der
Rekurrentin untersagt ist, so ist es doch grundsätzlich ihm überlassen,
wie er sich für den ihm übertragenen Anwerbedienst organisieren und
sich in der Verwendung seiner Zeit einrichten will. Er stellt das dazu
nötige Unterpersonal ein und wählt es aus, ohne dass der Gesellschaft
ein anderer Einfluss darauf zustünde

Doppelbesteuerung N° 51. 371

als das Recht, die Ersetzung solcher Unteragenten zu verlangen,
welehe die Interessen der Gesellschaft geschädigt haben. Infolge
der Honorierung durch Provisionen trägt er schliesslich die ganzen
Unkosten des Anwerbedienstes und die insoweit damit verbundene
Gefahr. Wer eine ihm übertragene Aufgabe mit einem derartigen Masse
persönlicher Selbständigkeit und mit einem derartigen finanziellen
Risiko hinsichtlich des Erfolges zu besorgen übernimmt, kann aber trotz
der Abhängigkeit seiner ökonomischen Existenz vom Arbeitgeber nicht
als ein blesser Angestellter, Organ des letzteren gelten, sondern muss
als selbständiger Gewerbetreibender angesehen werden. Schon im Urteil
der Rentenanstalt ist zudem nachgewiesen werden, dass infolgedessen in
der Lehre des Versichernngsrechts die Stellung des Generalagenten einer
Versicherungsgesellschaft auch zivilrechtlich nicht als Dienstvertrag
sondern als Auftragsverhältnis aufgefasst wird.

2. Der heute zu beurteilende Tatbestand weicht aber gerade in Punkten,
die danach als entscheidend erachtet worden sind, von denjenigen der
früheren Fälle ab. Und zwar auch wenn man davon absieht, dass das Bureau
der Filiale Bern von der Rekurrentin selbst auf ihren Namen gemietet
ist, dass sie es ist, welche die Bureaumiete und die Besoldungen der
beiden Bureauangestellten trägt und dass der Filialverwalter, den der
Rekurs einem Generaiagenten im üblichen Sinne des Wortes gleiehstellen
möchte, ausser den Abschlussprovisionen einen festen Monatsgehalt von
400 Fr. bezieht, und wenn man die Frage unerörtert lässt, inwiefern darin
für die Lösung der streitigen Steuerhoheitsfrage erhebliche Unterschiede
liegen Würden. Nach den Statuten. der Rekurrentin und dem vorliegenden
Anstellungsvertrage ist der Filialverwalter auch bei der Anwerbetätigkeit
nicht bloss, wie der Generalagent in den beiden früheren Fällen, an die
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft und Instruktionen über
den Verkehr

372 Staatsrecbt .

mit dem Publikum, insbesondere mit eventuellen Versicherungskandidaten
gebunden. Beide unterstellen ihn vielmehr in allen
geschäftlichen Angelegenheiten in jeder Beziehung den Weisungen des
Genossenschaftsvorstandes. Dieser kann ihm demnach insbesondere auch
hinsichtlich der Verwendung und Einteilung seiner Zeit verbindliche
Vorschriften machen und sie im Einzelnen bestimmen. E i n e solche
Beschränkung sieht der Vertrag noch besonders vor, indem er es dem
Filialvo'rstande überträgt, die Bureaustunden der Filiale und damit
auch die Zeit festzusetzen, während deren der Filialverwalter sich
zur Verfügung des Publikums zu halten hat. Auch im übrigen ist die
Organisation des Anwerbedienstes im Filialgebiete keineswegs einfach
dem Ermessen, Gutfinden des F ilialverwalters überlassen, sondern geht
gerade in der wesentlichsten Beziehung von der Rekurrentin aus. Sie
bezw. ihr Vorstand wählt die Unteragenten (Vertrauensmänner), deren der
Filialverwalter sich zu bedienen hat, bestimmt deren Obliegenheiten
und Anstellungsbedingungen und grenzt damit auch deren Stellung
gegenüber derjenigen des Filialverwalters ab. Die Darstellung
der Rekursschrift lautet zwar anders. Es wird darin ausgeführt :
Analog den Verhältnissen bei der Schweiz. Lebensversicherungsund
Rentenanstalt besteht die Tätigkeit des Berner Vertreters der Patria
in der Hauptsache in der Organisation und direkten Betätigung des
Anwerbedienstes. Ausser seiner eigenen Anwerbetätigkeit hat er die
Aequisition zu organisieren durch Zuziehung passender Acquisiteure,
die von ihm selbst anzustellen, anzuleiten und zu bonorieren sind.
Doch stehen diese Angaben im Niderspruch zu dem von der Rekurrentin selbst
vorgelegten Anstellungsvertrage. Dass die Stellung des Filialverwalters
in Wirklichkeit eine andere sei, als nach diesem Schriftstücke anzunehmen
ist, wäre von der Rekurrentin nachzuweisen gewesen. Ein solcher Beweis
ist aber nicht anzutreten versucht worden. Der Rekurs be--

Doppelbesteuerung. N° 51. 373

schränkt sich darauf, die oben wiedergegebenen Behauptungen
aufzustellen und die beiden erwähnten Urkunden vorzulegen statuten und
Anstellungsvertrag , durch welche die eigenen Angaben der Rekurrentin
in diesem Punkte nicht bestätigt werden. Freilich unterscheidet Art. 11
des Vertrages bei Ordnung der Provisionsansprüche des Filialverwalters
zwischen Abschlüssen der gewöhnlichen Vertrauensmänner und der
Acquisiteure mit Spezialverträgen . Doch fehlen Anhaltspunkte,
dass mit den letzteren etwas anderes gemeint sei als solche nach
Art. 6 Abs. 2 ebenda und Art. 31 der Statuten der Rekurrentin v 0
n ih r ernannte Agenten und lnspektoren, denen um sie zu gewinnen
oder mit Rücksicht auf den Umfang ihrer Arbeit im Interesse der
Gesellschaft ein weitergehender Entgelt zugesichert werden ist, als
ihn die Vertrauensmänner im allgemeinen beziehen. Dagegen spricht
bis zu einem schlüssigen Gegenbeweise von vorneherein Art. 6 letzter
Absatz des Vertrages, der dem Filialverwalter ausdrücklich untersagt,
ausser den von der Reknrrentin ernannten Agenten und Inspektoren selbst
ständige Versicherungsvermittler zu unterhalten. Dazu kommt, dass für den
Filialbetrieb neben dem Filialverwalter noch der sog. Filialvorstand,
zusammengesetzt aus den vom Gesamtgenossenschaftsvorstand darein
abgeordneten Genossenschaftern besteht, der den ganzen Geschäftsgang der
Filiale zu überwachen hat und auf ihn auch darüber hinaus noch insoweit
einen massgebenden Einfluss ausübt, als er dem Vorstande die Vorschläge
für die Auswahl der Vertrauensmänner (Unteragenten) macht. Diese ganze
Ordnung, die weitgehende persönliche, nicht nur ökonomische Abhängigkeit
des Fiiialverwalters von der Rekurrentin, wie die Einsetzung eines
besonderen ständigen statutarischen Genossenschaftsorgans am Sitze der
Filiale selbst für die Beaufsichtigung ihrer Geschäftsführung lassen
aber die Filiale als ein Glied des ganzen Geschäftsorganismus

374 staatsrecht-

der Rekurrentin selbst und das Filialbureau als ihre Betriebsstätte,
nicht als diejenige eines Dritten erscheinen, der im Rahmen eines von ihm
selbst ausgeübten eigenen Gewerbebetriebes für die Rekurrentin gewisse zu
ihrem Geschäftseriolge nötige Handlungen vornehmen würde (wie z. B. der
Seidenfärber das Färben der Seide für den Seidenstofffabrikanten vor
oder nach der Verwebung der Seidenstränge 11.5. w.; s. das Urteil in
sachen La Suisse S. 17). Damit ist aber auch die Einkommenssteuerpflicht
der Rekurrentin im Kanton Bern vom Standpunkte des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV
grundsätzlich gegeben, wenn die von der Filiale aus sich abspielende und
in ihr örtlich zusammengefasste geschäftliche Tätigkeit als eine für den
Geschäftserfolg der Rekurrentin qualitativ wesentliche angesehen werden
kann und auch quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dass
diese Voraussetzungen zutreffen, wird aber von der Rekurrentin nicht
bestritten. Sie macht lediglich geltend, dass die übrigen Verrichtungen
des Filialverwalters abgesehen vom Anwerbedienst nicht genügen könnten,
um das gedachte Erfordernis zu erfüllen, stellt aber nicht in Abrede,
dass es dann vorliegen würde, wenn man auch den Anwerbedienst 'mit in
Betracht ziehe, d. h. als ebenfalls dem eigenen Geschäftsbetriebe der
Rekurrentin eingegliedert und nicht vom Filialverwalter in der Stellung
eines selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt betrachte.

3. Die Bemessung des im Kanton Bern steuerbaren Bruchteils des
Gesamteinkommens für die beiden Steuerjahre auf je ......Fr ist eventual}
nicht angefochten worden. ' '

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird
abgewiesen.Deppeibesteuerung. N ° 52. 375

52. Urteil vom 3. Dezember 1927 i. s.lGerteis gegen Meiningen und Thalwil.
Art. 46 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV : Anwendbar auf den Feuerwehrpfliehtersatz.

A. Nach dem aarg. Gesetz betreffend das Feuerwehrwesen vom 28. Februar
1905, § 3, ist die männliche Bevölkerung einer Gemeinde vom 20. bis
zum 44. Altersjahre feuerwehrpflichtig und wird diese Pflicht erfüllt
durch aktiven Dienst oder Leistung einer jährlichen Ersatzsteuer,
über deren Höhe die Gemeinden im Feuerwehrregiement Bestimmungen
zu treffen haben (VV vom 5. Januar 1907, § 6). Für die kommunalen
Feuerwehrreglemente besteht ein kantonales Schema, das in g 4 folgendes
vorsieht : Die Ersatzpfiichtigen leisten in die Feuerwehrkasse eine
jährliche Steuer von Fr. 1 20 unter Berücksichtigung der Vermögensund
Erwerbsverhältnisse nach einer Skala, welche die Abgabe abstuft nach
dem Betrag der ordentlichen einfachen Steuer. Die Ersatzsteuer wird
im Monat März für das ganze Jahr bezogen. Rückerstattungen finden nicht
statt. Nach dem 30. Juni eintretende Feuerwehrpflichtige werden mit der
Hälfte der auf sie entfallenden Ersatzsteuer belastet, sofern sie nicht
bereits in einer andern Gemeinde die Steuer für das ganze Jahr bezahlt
haben (al. 7). Die Gemeinde Meliingen hat diese Bestimmungen in ihr
Feuerwehrreglement aufgenommen.

Das zürch. Brandversicherungsgesetz vom 25. Oktober 1885 bestimmt in § 68
a (Revision vom 4. Mai 1919), dass die Feuerwehrpflichtigen im Alter von
20 bis 50 Jahren, die nicht im aktiven Feuerwehrdienst verwendet werden,
in ihren Wohngemeinden eine jährliche Ersatzsteuer zu zahlen haben. Die
Abgabe ist in 15 Klassen abgestuft nach dem Gesamteinkommen und beträgt
2 bis 200 Fr. Nach dem Feuerwehrregiement der Gemeinde Thalwil ist jeder
männliche Einwohner vom 20. bis 50. '