372 . ' Staatsrecht.

II I. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

50. Urteil vom 11. Dezember 1926 i. S. Honegger-Schellenberg gegen Zürich
und Zug. Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem anderen als
dem Wohnsitzkanton des Stifters. Besteuerung des Stiftungs -Kapitals
und des Ertrages daraus beim Stifter durch dessen Wohnsitzkanton, weil es
sich um eine bloss zu Stcuerumgehungszwecken vorgenommene Gründung handle,
die an der bisherigen Zuständigkeit des Vermögens in Wirklichkeit nichts
ändere. Abweisung der dagegen aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV erhobenen Beschwerde.

A. Der Rekurrent Hermann Honegger Schellenberg ist Teilhaber der
Kollektivgesellschaft Honegger & Cie in Wetzikon, Kanton Zürich und
daselbst wohnhaft. Am 19. Dezember 1924 hat er durch öffentliche Urkunde
die (c Familienstiftung Honegger Schellenberg errichtet. Ziff. 1,
2 und 3 der Stiftungsurkunde lauten :

1. Mit der Stiftung bezweckt der Stifter die Fürsorge für sich selbst, für
seine Ehefrau Adele Honegger geh. Schellenberg und für seine Nachkommen
aus dieser Ehe. Alle Zuwendungen der Stiftung erfolgen als unpfändbare
Unterstützungsbeiträge, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt
wird.

2. Der Sitz der Stiftung ist Zug. Durch Beschluss des Stiftungsrates
kann er an einen anderen Ort der Schweiz verlegt werden.

3. Als Stiftungskapital widmet der Stifter ein Vermögen von
...... Schweizerfranken in Obligationen der ...... Weitere Zuwendungen
sind jederzeit möglich. Für die Verwaltung besteht ein Stiftungsrat-von
3 bis 5 Personen; er wird erstmals vom Stifter ernannt: die laufende
Vermögensverwaltung kann vom Stiftungsrat Dritten übertragen werden
(Ziff. 4 und 5). UrsprünglichDoppelbesteuerung N° 50. 373

waren Stiftungsräte : der Stifter, seine Ehefrau und sein Bruder Wilhelm
Honegger in Wetzikon. An die Stelle der Zweitgenannten ist seither
Rechtsanwalt Dr. X. in Zug getreten. Zu den in der Stiftungsurkunde ausge-

setzten ...... Fr. wurden der Stiftung aus dem Vermögen des Stifters
vor dem 31. Dezember 1924 noch weitere ...... Fr. in Obligationen
überwiesen. Dieses

ganze Stiftungskapital ist bei der Zuger Kantonalbank in Zug in einem
auf den Namen der Stiftung lautenden Depot hinterlegt.

Die Steuerkommission Wetzikon weigerte sich, darin eine steuerrechtlich
wirksame Vermögensentäusserung zu sehen und bezog bei der Einschätzung für
das Steuerjahr 1925 durch Beschluss vom 26., zugestellt 27. August 1925
die fraglichen Obligationen in das im Kanton ' Zürich steuerpflichtige
Vermögen des Bekurrenten (Stifters) ein.

B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 26. Oktober 1925 hat hierauf
Hermann Honegger Schellenberg die Anträge gestellt, der Beschluss der
Steuerkommissihn Wetzikon vom 26. August 1925 sei aufzuheben und der
Kanton Zürich anzuweisen, bei Besteuerung des Vermögens des Rekurrenten
für 1925 die der Familienstiftung Honegger Schellenberg überwiesenen
...... Fr. freizulassen,' eventuell möge das Bundesgericht eine Regelung
treffen, welche die doppelte Besteuerung dieses Vermögenspostens und
des daraus fliessenden Ertrages ausschliesse. Es wird ausgeführt : Die
streitige Stiftung sei unter Beobachtung der formellen und sachlichen
Erfordernisse des ZGB (Art. 335 und 80 ff.) und somit gültig begründet
worden. Sie bilde danach eine eigene, von derjenigen des Stifters, der
Stiftungsberechtigten oder der Stiftungsräte verschiedene juristische
Person. Das als Stiftungskapital gewidmete Vermögen sei mit

_ der tatsächlichen Überweisung ihr Vermögen geworden

und aus demjenigen des Stifters (Rekurrenten) ausgeschieden. Nach
feststehender Rechtsprechung des

3 7 4 Staats-echt. Bundesgerichts hätten aber Stiftungen mit Einschluss

der Familienstiftungen, gleich anderen juristischen Per-

sonen, ihr Vermögen am statutarichen Sitze bezw. an dem Orte
zu versteuern, wo ihre Verwaltung geführt werde. Beides sei im
vorliegenden Falle Zug. Hier befanden sich die das Stiftungskapital
bildenden Wertschriften und werde deren laufende Verwaltung durch die
Zuger Kantonalbank und den Stiftungsrat Dr. X, besorgt : hier trete der
Stiftungsrat zur Erledigung der übrigen Stiftungsgeschafte zusammen.
Die Besteuerung dieses Kapitals im Kanton Zürich enthalte demnach einen
Übergriff in die Steuerhoheit des Kantons Zug und, da Zug dafür ebenfalls
die steuer erhebe, eine unzulässige Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11

BV). Sie stehe überdies, nachdem die fraglichen Wertschriften sich am
31. Dezember 1924 schon nicht mehr im Vermögen des stiftersfhekunden
hätten, auch in Widerspruch zu klarem kantonalen Gesetzesrechte (Zé
16 ff., 43 ff. des ziireherischen 51:13) und verletze insofern Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV. Nach der unzweideutigen Vorschrift des § 41 des StG dürfe ferner auch
das aus den Wertpapieren stammende Einkommen von dem Zeitpunkte an, wo sie
ins Eigentum der Stiftung übergegangen seien, nicht mehr beim Rekurrenten
besteuert werden. Der ,Rekurrent habe nur deshalb darauf verzichtet
auch diesen Punkt in den staatsrechtlichen Rekurs einzuheziehen,
weil die Übergabe an die Stiftung erst im Dezember 1924 erfolgt sei,
sodass die Berücksichtigung der Zeitspanne, während deren die Titel im
Jahre 1924 nicht mehr ihm gehörten, für die Einkommensberechnung keine
praktische Bedeutung habe. Der zürcherische Fiskus scheine allerdings
den Standpunkt einnehmen zu wollen, dass die Errichtung der Stiftung
oder doch die Vermögenszuwendung an sie eine blosse Fiktion sei und
deshalb an der Zugehörigkeit der als Stiftungskapital ausgeschiedenen
Vermögenswerte zum Vermögen des

Rekurrenten nichts zu ändern vermöge. Doch sei diese.-

s-

WMWXX

Doppelbesteuerung. N° 50. , 375

Behauptung rein willkürlich und .entbehre jeder tatsachlichen
Grundlage. Sobald ein den Vorschriften des ZGB entsprechender und deshalb
zivilrechtlich rechtsbeständiger Stiftungsakt vorliege, sei auch das
Stiftungskapital mit der tatsächlichen Übergabe an die Stiftung der
Herrschaft des Stifters entzogen worden. Er könne darüber nicht mehr
verfügen, weder über die Substanz noch über die Zinsen. Hiezusei vielmehr
nur der Stiftungsrat befugt und auch dieser nicht nach seinem Gutfinden,
sondern bloss innerhalb der Bestimmungen des Stiftungsrates und des
Gesetzes. Dass der Stifter selbst dem Stiftungsrate angehöre, berechtige
noch nicht dazu, die Stiftung oder Vermögenszuwendung an sie als Fiktion
zu behandeln. Denn er geniesse gegenüber den anderen Stiftungsraten
keinerlei Vorrechte und sei an das Stiftungsstatut und Gesetz genau so
gebunden wie sie. Eine willkürliche Ausübung seiner Rechte als Mitglied
des Stiftungsrates könnte durch den Widerspruch der anderen Mitglieder
jederzeit wirksam verhiitet werden. Wollte man aber die Auffassung der
zürcherischen Steuerbehörde teilen, so müsste umgekehrt jedenfalls das
Besteuerungsrecht des Kantons Zug verneint werden, weil dann von einem
Stiftungsvermögen , das der steuerhoheit Zugs als Ort des Sitzes und der
Verwaltung der Stiftung unterstehen würde, nicht mehr die Rede sein könne.

C. Der Regierungsrat von Zug hat durch die kantonale Staatsanwaltschaft
beantragt, es sei das Hauptbegehren der Beschwerde in dein Sinne
gutzuheissen, dass für die Besteuerung der Honegger-Schellenberg
Familienstiftung der Kanton Zug als zuständig erklärt werde. Er erklärt
sich den Ausführungen des Rekurrenten insoweit anzuschliessen.

D. Der Regierungsrat von Zürich hat auf Abweisung des Rekurses
geschlossen, soweit er gegen diesen Kanton gerichtet ist. Er hält daran
fest, dass die Stiftung ausschliesslich zur Steuerersparnis errichtet
worden sei.

376 Staatsrecht.

Darauf wiesen neben anderen Tatsachen schon die Umschreibung des
Stiftungszweckes und Organisation, insbesondere die Zusammensetzung des
Stiftungsrates hin. Sie seien so gewählt, dass als Träger des Vermögens
trotz der formellen Übertragung auf ein anderes Rechtssubjekt in Tat
und Wahrheit, wirtschaftlich nach wie vor der Rekurrent erscheine. Auf
diese wirtschaftliche Gestaltung des Verhältnisses und nicht auf die
vorgeschobene zivilrechtliche Form müsse es aber für die Frage der
Besteuerung ankommen. Im Falle Brauchbar, der im Rekurs angerufen
werde, habe es sich nach den der zürcherischen Finanzdirektion
unterbreiteten Unterlagen um eine wirkliche Stiftung, nicht bloss um
eine Scheingründung zum Zwecke der Steuerflucht gehandelt : der Stifter
und seine Familie hätten überdies nähere persönliche Beziehungen zu dem
gewählten Stiftungssitze, Oberägeri gehabt. Zwischen der Anerkennung der
zugerischen Steuerhoheit für das Stiftungsvermögen und dessen Ertrag in
jenem Falle und der Erledigung des vorliegenden Falles bestehe danach
kein innerer Widerspruch. -

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundes'gerichts hatte sich
schon wiederholt mit Fällen zu befassen, in denen juristische Personen
(Aktiengesellschaften, Genossenschaften) lediglich zum Zwecke ins Leben
gerufen worden waren, um einer verschärften Steuerpflicht zu entgehen,
welche die auf die juristische Person übertragenen Vermögenswerte beim
Verbleiben im Eigentum des bisherigen Eigentümers getroffen hätte. Es
hatdabei jeweilen der kantonalen Steuerbehörde das Recht zuerkannt, solche
zur Umgehung des Steuergesetzes vorgenommene Gründungen steuerrechtlich
nicht zu beachten und die ihnen zugewiesenen Aktiven nach wie vor beim
früheren Eigentümer zu erfassen, wenn die Organisation der juristischen
Person so gestaltetm......Doppelbesteuerung N° 50. 877

war, dass in Tat und Wahrheit immer noch eres war, der über dieses
Vermögen zu seinen Zwecken verfügen konnte und infolgedessen
wirtschaftlich die Stellung des Vermögensträgers einnahm. So im
Falle der Baugesellschaft Stans (BGE 32 I 630), wo eine Alp, die einem
ausserhalb des Kantons Nidwalden wohnenden Eigentümer gehörte, auf eine
hiezu besonders gegründete Aktiengesellschaft übertragen worden war,
um der Vorschrift des nidwaldnischen steuer-gesetzes zu entgehen,
die für Grundeigentum ausserkantonaler Steuerpflichtiger keinen
Schuldenabzug zuliess (bestätigt für einen gleichen Tatbestand in dem
Urteile in Sachen Aktiengesellschaft Le Chalet gegen Neuenburg vom
18. Oktober 1925). Ferner im Falle der Magazine zum Globus A. G. gegen
Zürich (BGE 41 I S. 360) ; die rekurrierende Gesellschaft war hier
für Liegenschaftenbesitz besteuert worden, der formell, zivilrechtlich
Eigentum einer besonderen Genossenschaft bildete, bei der sie aber durch
ihre Beteiligung und die Besetzung der Verwaltung den entscheidenden
Einfluss ausübte : die Zürcherischen Behörden machten geltend, dass es
sich um eine blosse Scheingründung handle zum Zwecke, der nach § 137
des kantonalen Gemeindegesetzes für Aktiengesellschaften bestehenden
Pflicht zur Versteuerung des vollen Wertes ihres Grundeigentums ohne
Schuldenabzug auszuweichen. Der staatsrechtliche Rekurs wurde abgewiesen
mit der Begründung : so wie die Dinge hinsichtlich des Besitzes der
Anteiischeine der Genossenschaft und deren Geschäftsführung nach den
unanfe'chtbaren tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen liegen, sei
die Liegen-schaftengenossenschaft kein Gebilde von selbständige-m Bestand,
sondern nur die Form, in der der Globus bestimmte Vermögensbestandteile
besitze und verwalte ; man stehe dabei nicht einmal wie in früheren Fällen
(AS 30 I S. 243 Erw. 2 mit Zitat) einem Strohmann mit eigener rechtlicher
Existenz, sondern einer willkürlich gewählten Gesellschaftsform gegenüber,
die formell Trä-

378 Staatsrecht.

gerin der Rechte sei, über die tatsächlich eine andere Gesellschaft
verfüge. Diese Beziehung könne aber ohne Willkür 'als hinreichend
betrachtet werden, um die Rekurrentin für den im Grundbuch auf den Namen
der Liegenschaftengenossenschaft eingetragenen Liegenschaftenbesitz
als liegenschaftensteuerpflichtig nach § 137 des Gemeindegesetzes
zu erklären. In dem Urteile i. S. Schweizer. A.-G. für Kühlmaschinen
L. A." Riedinger in Zürich vom 13. Februar 1913 (erwähnt in BGE 40 I
S. 127
) wurde ein Rekurs verworfen, der sich dagegen richtete, dass
die züreherische Steuerbehörde eine als selbständige Gesellschaft im
schweizerischen Handelsregister eingetragene Unternehmung steuerrechtlich
nicht als solche, sondern wie eine Filiale einer ausländischen
Aktiengesellschaft behandelt hatte, weil ihr nach der internen Regelung
der Beziehungen zwischen beiden in Wirklichkeit, wirtschaftlich nur
dieser Charakter zukomme. Ähnlich im Falle des Norddeutschen Lloyd (BGE
46 I S. 175) eine Beschwerde dagegen, dass ein formell auf den Namen
einer besonderen Aktiengesellschaft sich abSpielender Geschäftsbetrieb
steuerrechtlich als Teil des Betriebes des Lloyd selbst behandelt worden
war. In _all diesen Fällen handelte es sich allerdings um innerkantonale
Steueranstände, nicht darum, welchem von mehreren Kantonen für ein
bestimmtes Vermögen oder Einkommen die Steuerhoheit zustehe, so dass die
Zulässigkeit" der angefochtenen Besteuerung vom Bundesgericht nur aus
dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV der Willkür und Missachtung
klaren Rechts zu überprüfen war. Doch kann die Entscheidung auch auf dem
Boden des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV, für die Lösung der Steuerhoheitsfrage, nicht
anders ausfallenysofern man wenigstens einer Gründung gegenübersteht,
die nachweisbar lediglich zu dem Zwecke vorgenommen worden ist, um der
sonst bestehenden Steuerpflicht in einem andern Kanton zu entgehen,
und sofern weiter die Gründung so gestaltet ist, dass in Wirklichkeit
trotz der Verhüllung,p ,

DoppelbesteuerungN° 50. 379. durch die gewählte zivilrechtliche, Form
der bisherige

Vermögensträger nach wie vor inbezug auf das betreffende -

Vermögen und dessen Ertrag die Befugnisse ausübt, auf die es für die
Zuscheidung der Steuerhoheit ankommt. Im Entscheide i. S. A. G. Columbus
gegen Aargau und Glarus vom 27. Juni 1919 (BGE 45 I s. 190) hat denn
auch das Bundesgericht bereits die zivilrechtliche Be'stimmung der
Verhältnisse einer Aktiengesellschaft in einer bestimmten Hinsicht als für
die Steuerhoheitsfrage nicht entscheidend erklärt, indem es dem Kanton des
statutarischen, im Handelsregister eingetragenen Sitzes der Gesellschaft
das Besteuerungsrecht für den Fall absprach, dass diesem sitze bloss
formelle Bedeutung zukomme, während die ganze Geschäftsführung und

Verwaltung der Gesellschaft tatsächlich in einem anderen

Kanton vor sich gehe. Im heutigen Falle kann diese in" der Rekursantwort
deszürcherischen Regierungsrates angerufene Entscheidung allerdings nicht
zur Abweisung des Rekurses führen. Denn Zug ist nicht nur im Stiftungsakte
formell als Sitz; der Stiftung bezeichnet, sondern es werden auch die als
Stiftungskapital ausgeschiedenen Vermögenswerte dort für die Stiftung _
verwaltet. Wohl aber darf unbedenklich angenommen werden, dass-finance
mit einem nur zu Steuerzwecken ins "Leben gerufenen Gebilde zu tun hat,
das an der bisherigen" Zuständigkeit des ihm gewidmeten Vermögens nach
den massgebenden Richtungen in Tat und Wahrheit nichts ändert. Im Rekurse
wird allerdings erklärt, der

,Rekurrent habe mit Rücksicht auf die schwere Krise,

die die schweizerische Industrie insbesondere die Maschinenindustrie
erschüttert hat und die heute noch nicht überwunden ist, eine gewisse
Fürsorge für seine Familie treffen und ihr zu diesem Zwecke einen
Vermögensbestandteil sichern wollen. Doch wird nicht behauptet, dass
speziell auch die Kollektivgesellschaft, deren Teilhaber der Rekurrent
ist, von solchen Krisenwirkungen bedroht und sein Vermögen deshalb einer

www-"o

38° Staatsrecht.

ernstlichen Gefahr ausgesetzt sei, wie denn dasselbe nach der im
übrigen nicht angefochtenen Taxation zum weitaus grösseren Teil,
beinahe zwei Dritteilen nieht in jener Beteiligung, sondern in davon
unabhängigen Vermögenswerten, in der Hauptsache Wertpapieren besteht
und das Stiftungskapital von ...... wiederum davon nicht einmal einen
Zehntel ausmacht. Dazu kommt, dass jener Zweck ebensogut durch die
Errichtung einer Stiftung am Wohnsitze des Rekurrenten, Wetzikon oder
doch wenigstens im Kanton Zürich hätte verwirklicht werden können. Die
Wahl von Zug, 1 d. h. eines Ortes, zu dem weder der Rekurrent noch
seine ;'Familie irgendwelche persönlichen Beziehungen unterähalten,
rechtfertigt die Annahme, dass es bei der ganzen TGcriiiidiing überhaupt
bloss darauf abgesehen war, die Progression zu umgehen, die die als
Stiftungskapital aus geschiedenefinmverssfiiögenswerte als Teil des
Vermögens des Rekurrenten selbst treffen würde, und aus den im Vergleich
zum zürcherischen niedrigeren Steuersatz des zugerischen Gesetzes Vorteil
zu ziehen. Die nachträglich, in einem Schreiben vom 27. November 1925
an die zürcherische Finanzdirektion, aufgestellte Behauptung, dass
der Rekurrent, wenn er sich einmal vom Geschäfte .zurückziehe, oder
doch jedenfalls seine Ehefrau nach seinem Tode nach Zug überzusiedeln
gedachten, wie dies wegen der Annehmlichkeiten der Lage dieses Ortes
vielfach geschehe, bietet für jene Sitzwahl keine Erklärung. Denn
mit Rücksicht hierauf war es nicht nötig, Zug schon im gegenwärtigen
Zeitpunkte als Sitz zu bestimmen, wo dafür andere als steuerliche
Gründe nicht in Betracht kommen, sondern damit nur Unbequemlichkeiten
verbunden sein konnten. Es hätte genügt, den Sitz hierhin zu verlegen,
wenn einmal die Übersiedlung des Rekurrenten oder seiner Familie an diesen
Ort Tatsache geworden war, was auf Grund von Ziff. 2 der Stiftungsurkunde
durch einfachen Beschluss des Stiftungsrates hätte geschehen können. Der
aus derLETTER: ess-Doppelbesteuerung. N° 50. 381

Sitzwahl sich. ergebende Schluss auf den wirklichen Zweck und Charakter
der Gründung Wird durch den übrigen Inhalt der Stiftungsurkunde zwingend
unterstützt. Durch die Befugnis,._$len...,Sfiffiungsrat selbst zu
bezeichnen, die der Rekurrent sich vorbehielt, hat eiwäiäfiiflhen
massgebenden, entscheidenden Einfluss auf das Schicksal der Stiftung
und insbesondere aufdie Verwendung ihres Vermögens gewahrt. Die
Personlichkeiten der Stiftungsräte zeigen, dass die Bestellung. vom
Rekurrenten tatsächlich auch nach diesem Gesichtspunkte vorgenommen werden
ist : gerade die Tatsache, dass Rechtsanwalt Dr. X. zum Rekurrenten
in keinerlei näheren persönlichen Beziehungen steht (schon erwahntes
Schreiben vom 27. November 1925), lässt die Annahme als begründet
erscheinen, dass er zu · dieser Stellung in seiner Eigenschaft als
Anwalt herbeigezogen worden ist, mit der Aufgabe, dem Rekurrenten als
rechtlicher Berater zu dienen und, im Rahmen des Erlaubten,_nach dessen
Intentionen zu handeln. Durch die Umschreibung des Stiftungszweckes in
Ziff. 1 des Stiftungsaktes sodann

bleibt dem Rekurrenten tatsächlich zum mindesten der Genuss des als
Stiftungskapital ausgesetzten Vermogens für sich und seine Ehefrau weiter
gesichert. Bei dem Fehlen irgendwelcher einschränkender Voraussetzungen -

für die Beiträge der Stiftung kann er denselben 3ederzeit beziehen,
ohne dass damit der Satzung der Stiftung zuwidergehandelt würde. Und
nach der Art der Zusammensetzung des Stiftungsrates hangt es, wenn nicht
rechtlich, so doch tatsächfich ausschliesslich von

. seinem Belieben ab, ob er sich diese Zinsen regelmassrg

inForm von Stiftungsbeiträgen zuwenden oder damit bis zu einem ihm
passenden Zeitpunkte zuwarten und sie einstweilen kapitalisieren
will. Dass er 'das Stiftungskapital unter der Voraussetzung zivrlrechthch
verbindlicher Errichtung der Stiftung und solange diese zivilrechtlich
,weiterbesteht nicht einfach wieder an sich ziehen und insoweit. also
nicht über dessen Sub-,.... ...no ...,?382 . staatsrecht-

stanz verfügen kann, mag richtig sein. Es ist aber unerheblich, weil es
für die Steuerhoheitsfrage nicht sowohl auf diese Verfügungsmöglichkeit
als auf den Genuss des Vermögens ankommt. Auch bei der ordentlich
periodischen Vermögenssteuer, wie sie in Zürich und Zug erhoben wird,
-im Gegensatz zu einer eigentlichen Vermögensabgabe ist das wirkliche
Steuerobjekt, die Quelle, aus der die steuer entrichtet werden soll,
nicht das Vermögen, sondern der Ertrag, der daraus gezogen wird oder
doch gezogen werden könnte; er soll durch die steuer getroffen, belastet
werden, während der Kapitalwert der Vermögensobjekte nur die formelle
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Steuerleistung bildet. Von
diesem Gesichtspunkte aus ist denn auch das Bundesgericht dazu gekommen,
bei Vermögen, das mit einem Niessbrauch belastet ist, nicht nur die
Befugnis Zur Erhebung der Einkommenssteuer vom Vermögensertrage, sondern
auch zur Erhebung der Vermögenssteuer dem Kanton des VVohnsitzes des
Niessbrauchers zuzuerkennen (BGE 30 I S. 281). Die Stellung, die der
Rekurrent hier zu dem als Stiftungskapital ausgesetzt-en Vermögen
einnimmt, kommt aber der Sache nach zum mindesten derjenigen eines
Niessbrau_ chers gleich. Nachdem das ganze Verhältnis ausschliesslich
zu Steuerumgehungszwecken geschaffen wurde, ist sie daher, wenn es
nicht zu einer ungerechtfertigten .ss Verschiebung der steuerhoheit
kommen soll, auch nicht ;anders' zu behandeln. Bei dem Fehlen einer
öffentlichen Aufsicht über die Familienstiftungen besteht übrigens
-jederzeit die Möglichkeit, sie mit dem Einverständnis derjenigen, die
daran ein Interesse haben könnten, wieder zum Verschwinden zu bringen,
selbst wenn ein Aufhebungsgrund im Sinne des ZGB nicht vorliegt. so wie
die Verhältnisse liegen, würde dies offenbar auch im vorliegenden Falle
keine Schwierigkeiten bereiten. Soweit der Rekurrent die Einschätzung der
Steuer;kommission Wetzikon aus dem Gesichtspunkte derDoppelbesteuerung N°
50. 3.83

Doppelbesteuerung, eines unzulässigen Eingriffs in die Steuerberechtigung
eines anderen Kantons anfmht, ist deshalb der Rekurs abzuweisen. Soweit
aber eine Willkürliche Verletzung kantonal zürcherischen Steuerrechts
und damit von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV behauptet wird, kann darauf mangels Erschöpfung
der kantonalen lnstanzen nicht eingetreten werden. Dem Rekurrenten
stand zur Geltendmachung dieser Rüge zunächst noch der kantonale
Rechtsmittelweg offen und nach dem Schlusse der Rekursschrift hat er
davon . tatsächlich. auch,. durch Einreichung einer Beschwerde bei der
Fmanzdirektion Gebrauch gemacht, ohne dass schon ein Entscheid dieser

Stelle vorliegen würde. _ _ . 2. Mit der Bejahung der zürcherischen
ist andererseits notwendigerweise zugleich die zugerische Steuerhohe1t
verneint. Sie könnte sich nur auf die Zugehörigkeit des fraglichen
Vermögens zu einer im Kanton Zug dominlierten juristischen Person
stützen und entfallt daher mit dem Augenblicke, 'Wo die betreffenden
Vermogenswerte für dieAusscheidung des Besteuerungsrechts als zum
Vermögen des Rekurrenten und nicht der Stiftung gehör-end betrachtet
werden müssen. In der "Rekursantwort hat denn auch Zug sich darauf
beschrankt die Steuerhoheit. ausschliesslich für sich in Anspruch zu
nehmen und nicht etwa verlangt, eventuell neben Zürich eine Steuer
erheben zu können. In jenem Sinne ist daher der Rekurs. gegenüber Zug
nach dem eventuellen Rekursantrage grundsätzlich gutzuhelssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gegenüber Zürich abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann, und festgestellt, dass der Kanton Zug nicht berechtigt
ist, das unter dem Namen der " Familienstiftung Honegger-Schellenberg .
zusammengefasste Vermögen zu besteuern.