2-26 . Staatsrecht.

lich wirke. Seine Überprüfung auf solche möglichen Wirkungen liegt deshalb
im öffentlichen Interesse, gleichgültig ob es der Heilung oder Verhütung
von Krankheiten oder etwas anderem dient.

4. Der Rekurrent hat sich abei hauptsächlich darüber beschwert, dass
ihm die Bewilligung für den Vertrieb der Eutersalbe verweigert worden sei.

Eine Rechtsverweigerung liegt nun vorerst nicht darin, dass die
Bewilligung trotz des günstigen Gutachtens der interkantonalen
Kontrollstelle verweigert worden ist. Denn nach Ziff. 3 der
interkantonalen Vereinbarung sind die Kantone nicht an dieses Gutachten
gebunden. Noch weniger massgebend ist die von der zürcherischen
Gesundheitsdirektion gestützt auf dieses Gutachten dem Rekurrenten
erteilte Vertriebsbewilligung. Diese gilt nur für den Kanton Zürich,
während die gleiche Bewilligung für Zug eben verweigert worden ist.

Dagegen waren die Voraussetzungen von g 17 der Verordnung vom
18. Sept. 1912 für die, Verweigerung der Vertriebsbewilligung nicht
erfüllt. Die Zuger Behörden haben nicht behauptet, dass das Tetinol
gesundheitsschädlich oder für Krankheiten empfohlen worden sei, die
eine sachkundige ärztliche Behandlung erfordere. Ebensowenig haben
sie geltend gemacht, es sei dafür unwahre oder schwindelhafte Reklame
getrieben worden oder das Mittel sei im Preise übersetzt. Das sind aber
abgesehen vom unsittlichen Zweck, der hier von vorneherein nicht in
Frage kommt, die einzigen Gründe, aus denen der Vertrieb eines Mittels
verboten werden kann. Die Gefahr, dass ein Präparat irrtümlicherweise,
ohne dafür empfohlen zu sein, gegen Krankheiten verwendet wird, lässt
sich ohne Willkür unter keine der Voraussetzungen von § 17 subsurnieren.

5. Aber selbst, wenn die vom Sanitätsrat dem § 1'? der Verordnung
gegebene Auslegung vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV haltbar wäre, so würde die Vorschrift
in dieser Auslegung die Handelsund Gewerbefreiheit verletzen. Art.,
'31 litt. e BV gestattet Einschränkungen des freien HandelsHandelsund
Gewerbefreiheit. N° 31. 227

und Gewerbes nur, sofern sie im öffentlichen Interesse
begründet sind. Verboten sind danach vorerst Solche einschränkende
Polizeimassnahmen, zu deren Rechtfertigung das öffentliche Wohl nicht
angerufen werden kann. Das Verbot trifft aber im weitem auch diejenigen
Massnahmen, welche an sich wohl im öffentlichen Interesse liegen,
die aber durch eine weniger weitgehende Massnahme mit gleicher Wirkung
ersetzt werden können. Denn insofern ist die weitergehende Einschränkung
im Gemeinwohl nicht begründet.

Es ist nun zweifellos wünschenswert, dass ein Mittel, dem keine
Heilwirkung zukommt, nicht gegen Krankheiten verwendet wird, die
infolgedessen mangels richtiger Behandlung fortschreiten und unheilbar
werden. Dieser Gefahr wird aber hinreichend vorgebeugt, wenn der Fabrikant
verpflichtet wird, auf der Verpackung, in Prospekten, Inseraten und
so weiter die ausschliessliche Verwendung des Präparates anzugeben und
allenfalls ausdrücklich zu vermerken, dass ihm diese oder jene Wirkung
nicht zukomme. Die Vertriebsbewilligung für das Tetinol kann deshalb an
die Bedingung geknüpft werden, dass ausdrücklich bemerkt werde, die Salbe
erleichtere nur das Ausmelken der Kühe. Das gänzliche Verkaufsverbot
dagegen geht über das nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV Zulässige hinaus.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sanitätsrates
des Kantons Zug vom 6. April 1926 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

31. Urteil vom 8. Oktober 1926 i. S. Frauenvereîn Romanshorn gegen
Thurgau.

Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV . Die Bewilligung zur Eröffnung eines alkoholfreien Gasthauses
darf nicht lediglich deshalb verweigert Werden, weil das kantonale
Wirtschaftsgesetz einen solchen Betrieb nicht vorsieht.

228 Staatsrecht.

A. Der rekurrierende Verein betreibt in Romanshorn ein Volksheim
mit einer alkoholfreien Wirtschaft. Er ersuchte den Gemeinderat von
Romanshorn um die Erteilung der Bewilligung für die Beherbergung von
Gästen über Nacht. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau, an den der
Gemeinderat das Gesuch weiterleitete, entschied am 28. Juni 1926, es sei
darauf nicht einzutreten, indem er auf einen Entscheid vom 22. Oktober
1921 verwies, worin er ausgeführt hatte, dass das Wirtschaftsgesetz
Abstinenztavernenwirtschaften nicht zulasse.

B. Gegen den Entscheid vom 28. Juni 1926 hat der Frauenverein Romanshorn
am 29. Juli die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag, er sei aufzuheben und entweder

a) der Regierungsrat des Kantons Thurgau anzuhalten, dem Beschwerdeführer
die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, oder b) festzustellen, dass
der Gesuchsteller einer solchen Bewilligung überhaupt nicht bedarf.
Es wird geltend gemacht, dass das Verbot, Gäste zu beherbergen, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV verletze (BGE 41 I No. 7). C. Der Regierungsrat hat Abweisung der
Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt: ...... auch für den Fall, dass
die Errichtung von Abstinenz Gasthöfen unbestritten wäre, dürfte gemäss
Bundesgesetz betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von
Gasthöfen vom 16. Oktober 1924 das alkoholfreie Volksheim in Romanshorn
ohne Zustimmung des Bundesrates nicht dauernd zur gewerbsmässigen
Beherhergung von Gästen Verwendung finden .

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Entgegen der Auffassung des Regierungsrates kommt es bei der Beurteilung
von Wirtschaftspatentgesuchen nicht lediglich darauf an, ob das
kantonale Wirtschaftsgesetz die Erteilung des Patentes zulasse. Selbst
wenn diese Frage zu verneinen ist, muss das Patent gewährtHandelsund
Gewerbefreiheit. N° 31. 229

werden, sofern das eidgenössische Recht, insbesondere

die Garantie der Handelsund Gewerbefreiheit, dem Gesuchsteller einen
Anspruch hierauf gibt.

Nun kann die Bewilligung zum Betriebe einer Wirt-L schaft nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
'
BV entweder auf Grund von litt. c oder e dieses Artikels verweigert
werden. Allein es steht unbestrittenermassen fest, dass im vorliegenden
Fall das Patentgesuch nicht nach litt. 0 wegen mangelnden Bedürfnisses
abgewiesen werden darf, weil der rekurrierende Verein ein alkoholfreies
Gasthaus betreiben will (vgl. BGE 41 I S. 48 ff.). Dass ihm sodann die
Bewilligung hiefür auf Grund von litt. e imlnteresse der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit und Gesundheit zu verweigern sei, hat
der Regierungsrat ebenfalls nicht behauptet. Er erlaubt dem Rekurrenten
die Eröffnung eines alkoholfreien Gasthofes lediglich deshalb nicht,
weil er annimmt, dass das kantonale Wirtschaftsgesetz einen derartigen
Gewerbebetrieb nicht vorsehe oder zulasse. Aus einem solchen Grunde darf
aber der Betrieb eines Wirtschaftsgewerbes nicht verhindert werden, wie
' das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat (BGE 40 I S. 31
ff. und Entscheid i. S. Gschwind g. Schwyz vom 29. Mai 1925).

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben. Der Regierungsrat muss
nunmehr das Patentgesuch des Rekurrenten von neuem behandeln. Er wird
dabei prüfen müssen, ob ihm nach Art. 2 d. Bundesgesetzes betreffend
Einschränkung der Erstellung von Gasthöfen vom 16. Oktober 1924 Folge zu
geben sei. Verneint er die Frage, so steht dem Rekurrenten nach Art. 5
I. c. innert einer dreissigtägigen Frist das Recht der Beschwerde an
den Bundesrat zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht : . Der Bekurs wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Thurgau vom 28. Juni 1926 aufgehoben.