22 Staats'recht. landes vom 16./19. September 1913 ist deshalb aufzuheben.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die bernischen Strafhehörden angewiesen werden, die von

den Rekurrenten verlangte Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. --

lI. HANDELSUND GEVVERBEFREIHEIT

LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE.

3. Urteil vom 19. Februar 1914 i. S. Kohler und Thierstein gegen Bern.

Angeblich unstatthafte Aenderung des Rechtsbegehrens der Rekurspartei
vor Bundesgericht. Bedeutung der Garantiedes Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV für das
Wirtschaftsgewerbe, speziell im Verhältnis zu einer kantonalgesetzlichen
Einteilung der Wirtschaften nach Patentkategorien.

A. Aus dem bernischen Gesetz über das Wirtsehaktswesen und den Handel
mit geistigen Getränken, vom 15. Juli 1894, sind folgende Bestimmungen
hervorzuheben:

§ S. Das Patent für die Errichtung einer neuen, so-

wie die Erneuerung oder Uebertragung eines Patentes '

für eine bestehende Wirtschaft soll'verweigert werden, wenn "das
Entstehen oder die Weiterführung einer Wirtschaft am betreffenden
Orte dem lokalen Bedürf nis und dem öffentlichen Wohle zuwider ist Z 9
(Abs. 1). Die Wirtschaften werden eingeteilt in 1. Gastwirtschaften
mit dem Recht, zu beherbergen; 2. Schenkund Speisewirtschaften, ohne
Beherber gungsrecht; Handelsund Gewerbefreiheit. N° 3. 23

3. Oeffentliche Pensionswirtschaften;

4. Konditoreien mit Aussehank geistiger Getränke;

5. Kaffeewirtschaften und Volksküchen.

(Abs. 3). Pensionswirtschaften sind solche, welche ihren Gästen während
mindestens drei Tagen Kost und a Wohnung verabfolgen. Sie dürfen jedoch
ausser ihren Pensionären und den sie besuchenden Angehörigen nie mand
hewirten.

B. Am 3. April 1912 erhielten die Rekurrentinnen -

Emma Kohler und Marie Thierstein auf ihr Gesuch,es möchte ihnen zum
Betrieb einer Pension mit Hotel garni im Neubau Effingerstrasse 2 in
Bern das gesetzlich erforderliche Patent erteilt werden, vom bernischen
Direktor des Innern die Bewilligung zur Bewirtung und Beherbergung
von Gästen im erwähnten Gebäude mit dem Aushängeschild Hotel & Pension
Montbijou . Diese Bewilligung-ist ausgestellt auf dem Patentformular
für Pensionswirtschaften (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3 des Wirtschaftsgesetzes),
doch ist dem gedruckten Titel dieses Formulars : Pensionswirtschafts
Patent mit Beherbergungsrecht handschriftlich in Klammer der Zusatz:
Hotel garni beigefügt, und von dem unter den Bewilligungsbedingungen
abgedruckten Inhalt des A b s. 3 von § 9 des Wirtschaftsgesetzes ist
die Einschränkung, dass nur Gäste bewirtet und beherbergt werden dürfen,
die sich mehr als 3 Tage beim Patentträger aufhalten ,

gestrichen, der weitere Vorbehalt dagegen belassen, dass l die
Patentträgerinnen nicht befugt seien, ausser den . Pensionären und den
sie besuchenden Angehörigen an ,

dere Gäste zu bewirten und zu beherbergen.

Im August 1912 ersuchten die Rekurrentinnen den Direktor des Innern um
Erweiterung ihres Patentes in dem Sinne, dass ihnen gestattet werde,
auch an nicht beherbergte Gäste Mahlzeiten zu verabfolgen, eventuell
-falls diesem' Gesuche aus irgend einem Grunde nicht

entsprochen werden könnte um Erteilung eines Gast-

3 !

24 si Staatsrechtsi

wirtschaftspatentes nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 des Wirt· schaftsgesetzes mit
der Einschränkung, dass der Verkauf und die Verabfolgung alkoholischer
Getränke ausser zu den Mahlzeiten ausgeschlossen werden solle. Das
Regierungsstatthalteramt Bern beiürwortete, im Einverständnis mit
der städtischen Polizeidirektion von Bern, das Eventualbegehren der
Gesuchstellerinnen,nachdem die Genossenschaft Typographia Bern als
Inhaberin eines vertraglichen Servitutsrechts, laut welchem auf der
Liegenschaft'Effingerstrasse2 zu keiner Zeit eine Wirtschaft betrieben
werden dari, eine an das Regierungsstatthalteramt gerichtete Einsprache
gegen die Erteilung eines eigentlichen Wirtschaftspatentes an die
Gesuchstellerinnen zurückgezogen und sich ausdrücklich damit einverstanden
erklärt hatte, dass jenen ein Gastwirtschaftspatent mit der erwähnten
Einschränkung erteilt werde. Der Direktor des Innern aber lehnte das
Gesuch in seinem ganzen Umfange durch Verfügung vom 15. Oktober 1912 ab.

Hiegegen rekurrierten die Gesuchstellerinnen an den Regierungsrat des
Kantons Bern, indem sie geltend machten, die Wirtschaftsbefugnisse,
die ihnen der Direktor des Innern erteilt habe, könnten gesetzlich,
weil über den Rahmen des Begriffs der öffentlichen Pensionswirtschakt
hinausgehend, nur unter die Bewilligung einer Gastwirtschaft
gebracht werden, es sei jedoch an Hand des Gesetzes nicht angängig,
dem auszustellenden Gastwirtschaftspatente Einschränkungen im Sinne
des Antrages des Regierungsstatthalters und des Eventualbegehrens der
Gesuchstellerinnen selbst in ihrer (noch nicht von ihrem nunmehrigen
Vertreter verfassten) Eingabe an die Direktion des Innern anzufügen,
wenn auch die Gesuchstellerinnen tatsächlich in ihrem Etablissemente
niemals eine eigentliche Wirtschaft zu betreiben gedächten (woran sie
sowohl die mangelnde Einrichtung hiefür, als auch das Servitntsrecht
der Typographia kindern würde). Sie beantragten deshalb, es se

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 3. 25

ihnen am Platze des Pensionswirtschaftspatentes vom 3. April 1912
ein Gastwirtschaftspatent, mit dem Recht zu beherbergen, auszustellen
resp. ihr Pensionswirtschaftspatent in ein .Gastwirtschaftspatent mit
Beherbergungsrecht umzuwandeln.

Durch Beschluss vom 11. April 1913 wies der Regierungsrat den Rekurs mit
folgender Begründung ab : Der Standpunkt des Anwaltes der Rekurrentinnen,
dass deren gegenwärtiges Patent angesichts der darin statuierten
Aufhebung der für Pensionswirtschaftspatente gesetzlich vorgeschriebenen
Beschränkung der Mindestdauer des Pensionsaufenthaltes rechtlich nur unter
die Garantie der Gastwirtschaftspatente mit Beherbergungsrecht subsumiert
werden könne, stehe in Widerspruch nicht nur mit dem ausdrücklichen
Wortlaut des Patentes und den Intentionen der patenterteilenden Behörde,
sondern auch mit dem klar und deutlich manifestierten Willen der
Patentinhaberinnen selbst, welcher ausschliesslich auf die Erwerbung
eines Pensionswirtschaftspatentes gerichtet gewesen sei. Wenn die
Direktion des Innern anlässlich der Patenterteilung in Anpassung an
die modernen Verkehrsverhältnisse und -bedürfnisse und namentlich in
billiger Berücksichtigung der bei Anlass des Wirtschaftsgesetzes im
Kanton Bern noch nicht eingeführten Hötels garnis die in § 9 Abs. 3 WG
aufgestellte Einschränkung habe fallen lassen, so könne hierin nur ein
auf einer Art Gewohnheitsrecht basierendes Zugeständnis ,und freundliches
Entgegenkommen gegenüber den Patentbewerherinnen erblickt werden; auf
keinen Fall vermöge dadurch,im Sinne der in der Rekursschrift gezogenen
Konsequenzen, eine Umwandelung des den Rekurrentinnen erteilten
Pensionswirtschaftspatentes in ein Gastwirtschaftspatent bewirkt
werden. Von einer solchen Patentumwandelung könne unter den vorliegenden
Verhältnissen keine Rede sein. Die Eröffnung einer neuen öffentlichen
Wirtschaft am Orte. des Etablissements der Rekurrentinnen ent -

'26 Staatsrecht.

spreche weder dem lokalen Bedürfnis, noch dem öffentlichen Wohle;
sie würde auch einer auf der Besitzung der Rekurrentinnen lastenden
privatrechtlichen Servitut zuwiderlaufen. Eine Erweiterung ihres
PensionswirtsehaftsPatentes im Sinne des ersten Gesuches sei nicht
zulässig, weil durch diese Erlaubnis der wesentliche charakter des
Pensionswirtschaftspatentes verändert würde. Ebensowenig könnte in diesem
Gastwirtschaftspatent mit Beherbergungsrecht den Rekurrentinnen eine
Beschränkung im Sinne des zweiten, eventuellen Gesuches anferlegt werden,
weil derartige Beschränkungen eines Gastwirtschaftspatentes im Gesetze
nicht vorgesehen Seien. Es müsse daher die angefochtene Verfügung der
Direktion des Innern in allen Teilen bestätigt werden.

C. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates haben Emma Kohler und Marie
Thierstein rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen mit den Anträgen:

I. Der regierungsrätliche Entscheid, welcher den Rekurrentinnen die
Erweiterung ihres Wirtschaftspatentes im Sinne der Gestattung, dass auch
nicht beherbergte Personen in ihrem Hotel dieüblichen Tagesmahlzeiten
einnehmen, verweigere, sei als verfassungswidrig aufzuheben. '

2. Es sei infolgedessen der Regierungsrat anzuweisen, den Rekurrentinnen
ein Patent im erwähnten Umfange auszustelien. ss

Zur Begründung des Rekurses wird wesentlich ausgeführt: Der angefochtene
Entscheid beruhe ausschliesslich auf der Erwägung, dass das bernische
Wirtschaftsgesetz einen Hotelbetrieb, wie ihn die Rekurrentinnen bewilligt
haben wollten, nicht vorsehe. Der Regierungs-

ratbehaupte nicht etwa, der von den Rekurrentinnen in Aussicht genommene
Betrieb widerspreche dem lokalen Bedürfnis und damit dem öffentlichen
Wohl; denn die Bemerkung seines Entscheides über die Frage desHandelsund
Gewerbefreihetl. Nr 3. 27

lokale-n Bedurtnisses und des öffentlichen Wohls habe Bezug auf einen
eigentlichen Wirtschaftsbetrieb, während die Rekurrentinnen stets,
wie noch heute, den Standpunkt eingenommen hätten, dass sie keine
eigentliche Wirtschaft betreiben, sondern lediglich die Bewilligung
erlangen wollten, in ihrem Hotel auch an nicht beherbergte Personen
(Passanten) die üblichen Mahlzeiten verabreichen zu dürfen, und nur
die juristische Formulierung dieses materiellen Standpunktes in der
Rekursschrift an den Regierungsrat gegenüber der Eingabe an die Direktion
des Innern vom August 1912 geändert hätten. Hinsichtlich ihres wirklichen
Begehrens habe also der Regierungsrat die Bedürfnisfrage nicht erörtert,
sondern das Bedürfnis eines Passantenhotels ohne eigentliche Wirtschaft,
dessen Bewilligung denn auch vom Regierungsstatthalteramt und von der
städtischen Polizeidirektion empfohlen worden sei, stillschweigend
bejaht. Demnach verstosse aber die Weigerung des Regierungsrates,
den Rekurrentinnen den fraglichen Hotelbetrieb zu bewilligen,
gegen die Garantie der Handelsund Gewerbefreiheit, die nach Art. 31
Abs. 2 lit. c mit Bezug auf das Wirtschaftswesen durch die kantonale
Gesetzgebung nur aus Gründen des öffentlichen Wohles eingeschränkt
werden dürfe. Denn wenn der Regierungsrat einfach darauf ahstelle, dass
das bernische Wirtschaftsgesetz einen solchen Betrieb nicht vorsehe,
während dessen Bedürfnis nicht bestritten werden könne, sondern vielmehr
die Stellungnahme des Regierungsstatthalteramtes und der städtischen
Polizeidirektion zeige, dass gerade in Bern das öffentliche Wohl die
Existenz von Hotels garnis mit den Rechten, wie die Rekurrentinnen sie
verlangten, erfordere, so folge daraus, dass das bernische Gesetz das
Wirtschaftswesen aus andern Gründen, als solchen des öffentlichen Wohls
welchen, sage der Regierungsrat selbst nicht beschränke und deshalb in
seiner vorliegenden Anwendung verfassungswidrig sei. Ferner widerspreche
der regie-

28 staatsrecht.

rungsrätliche Entscheid auch dem Grundsatze der Gleichheit vor dem
Gesetz (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV). Im Kanton Bern beständen nämlich Hotels in grosser
Zahl, in denen tatsächlich auch Passanten zu den Mahlzeiten zugelassen
würden, obsehon eine eigentliche Restauration, eine Wirtschaft, mit dem
Hotelbetriebe nicht verbunden sei. Diese Hotels besässen unzweifelhaft
entweder Patente nach § 9 Ziff. 1 WG, die sie nicht voll ausnützten,
oder aber Patente nach § 9 Ziff. 3 WG mit dem Recht, die Mahlzeiten
auch an Passanten abzugeben. Der Regierungsrat habe also in andern
Fällen auch schon die Gesetzesanwendung den Verhältnissen angepasst,
und seine abweichende Stellungnahme gegenüber den Rekurrentinnen bedeute
eine materielle Ungleichheit.

D. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen.

In erster Linie sei zu beachten, dass die Rekurrentinnen
das vor Regierungsrat gestellte Begehren um Erteilung eines
Gastwirtschaftspatentes mit Beherbergungsrecht im Sinne von § 9 Zifî. 1
WG nicht aufrecht erhielten, sondern jetzt ein Patent verlangten;
das den eigentlichen Wirtschaftsbetrieb (Verabfolgung von Speisen und
Getränken zu jeder Tageszeit) ausschliesse und ihnen nur die in ihrem
Pensionswirtschaftspatent nicht enthaltene Befugnis erteilen solle,
zu den üblichen Tagesstunden Mahlzeiten auch-an nicht in ihrem Hotel
wohnende Gäste zu verabreichen. Mit dieser Abänderung ihres Begehrens
gäben dieRekurrentinnen stillschweigend zu, dass dessen'Abweisung durch
den angefochtenen Entscheid gerechtfertigt und verfassungsgemäss sei, und
ihre staatsrechtliche Beschwerde erscheine schon deshalb als unbegründet,
abgesehen davon, dass im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren die
Abänderung eines bei den kantonalen Behörden gestellten und von
ihnen beurteilten Begehrens seitens des Beschwerdeführers auch aus
formellen Gründen als unzulässig betrachtet werden müsse.Händelsund
Gewerbefreiheit. N° 3. 29

Zudem aber sei ein Wirtschaftspatent, wie das von den Rekurrentinnen
nunmehr verlangte, dem bernischen Wirtschaftsgesetze unbekannt ; denn
dieses sehe für ein Etablissement nach Art desjenigen der Rekurrentinnen
ausser dem Gastwirtsehaftspatent mitBeherbergungsrecht, das, weil
heute nicht mehr verlangt, ohne weiteres ausser Betracht falle,
nur das Pensionswirtschaftspatent vor. Gemäss § 9 Abs. 3 WG dürfe
aber der Inhaber eines solchen Patentes nur von ihm beherbergte Gäste
Verpflegen und bewirten. Diese Beschränkung sei grundsätzlicher Natur
und bilde das wesentliche Merkmal eines Pensionswirtschaftspatentes,
im Unterschied vom Gastwirtschaftspatent. Ihre Aufhebung im Sinne
des Begehrens der Rekurrentinnen würde nichts anderes bedeuten, als
eine wesentliche Abänderung des Pensionswirtschaftspatentes, welche die
kantonalen Behörden, als einer hauptsächlichen Gesetzesbestimmung zuwider,
nicht vornehmen dürften. Es frage sich daher, ob die bernischen Behörden
wegen des verfassungsmässigen Grundsatzes der Handelsund Gewerbefreiheit
gezwungen werden ,könnten, in Abweichung vom Gesetz ein Wirtschaftspatent
im Sinne des Rekursantrages zu erteilen. Dies sei jedoch zu verneinen;
denn die den Inhabern von Pensionswirtschaftspatenten auferlegte
Beschränkung, von der die Rekurrentinnen befreit zu sein verlangten,
sei eine solche im Interesse des öffentlichen Vohles und daher vor
Art. 31 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
'lit. c BV-zulässig, weil eine Pensionswirtschaft nicht
den Charakter einer Gastwirt,schaft haben solle, deren Zahl durch das
öffentliche Wohl und das lokale Bedürfnis bedingt sei.

Auch von Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit könne nicht die
Rede sein. Die Behauptung der Rekurrentinnen, es seien schon an Hotels mit
Passantenverkehr Pensionswirtschaftspatente im Sinne von § 9 Ziff. 3 WG
mit dem Recht, an Passanten Mahlzeiten abzugeben, erteilt worden, sei ganz
unrichtig. Alle Hotels mit Passantenverkehr besässen Gastwirtschaftspa-

30 Staatsrecht.

tente mit Beherbergungsrecht ; einzig für das Hötel garni St. Gotthard,
das Hotel Moderne und das Geschäft der Rekurrentinnen sei in dieser
Beziehung eine Ausnahme gemacht worden, weil durch diese Hötels (garnis)
lediglich die Logisgelegenheiten in der Stadt Bern vermehrt werden sollte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das erste Argument der Rekursantwort, welches dahin geht, die
Rekurrentinnen seien mit ihrer Beschwerde gegen den regierungsrätlichen
Entscheid schon deswegen abzuweisen, weil sie in dieser Beschwerde das
vor dem Regierungsrat gestellte Rechtsbegehren nicht aufrechterhalten,
sondern in unstatthafter Weise abgeändert hätten, kann nach Lage der
Akten nicht als zutreffend erachtet werden. Die der Streitsache zugrunde
liegende Eingabe der Rekurrentinnen an die bernische Direktion des Innern,
vom August 1912, war materiell darauf gerichtet, die Ausstellung eines
Wirtschaftspatentes zu erlangen, das ihnen gestatten Würde, nicht nur
an die Gäste ihres Hötel garni und _die sie besuchenden Angehörigen,
sondern auch an beliebige ni e ht b e h erb e rg t e Personen (Passanten)
Mahlzeiten, mit Einschluss alkoholischer Getränke, zu verahfolgen. Diesen
materiellen Rechtsanspruch subsumierten die Rekurrentinnen damals in der
Weise unter das kantonale Wirtschaftsgesetz, dass sie zu seiner Erfüllung
die Erweiterung des ihnen erteilten Pensionswirtschaftspaten-tes,
eventuell die Erteilung eines Gastwirtschaftspatentes mit
ausdrücklicher Beschränkung auf die beanspruchten Wirtschaftsbefugnisse
verlangten. Lediglich von dieser Auffassung über die Gesetzesanwendung
gingen sie dann in der Rekursschrift an den Regierungsratsiab, indem
ihr nunmehriger Vertreter dort den Standpunkt einnahrn, der fragliche
Anspruch könne im Rahmen der gesetzlichen Patentkategorien nur durch
vorbehaltloseHandelsund Gewerbefreiheit. N° 3. 31

Erteilung eines Gastwirtschaftspatentes erfüllt werden, und das
Rekursbegehren demgemäss formulierte, dabei jedoch ausdrücklich erklärte,
dass die Rekurrentinnen in ihrem Etablissement tatsächlich niemals
eine eigentliche Wirtschaft zu betreiben, d.h. das formell geforderte
Gastwirtschaftspatent weiter, als im Umfangs der dessen Inhalt nicht
erschöpfenden, materiell beanspruchten Wirtschaftsbefugnisse, zu benützen
gedachten. Es ist deshalb den Rekurrentinnen zuzugeben, dass sie vor dem
Regierungsrat trotz der veränderten Formulierung ihres, Rechtsbegehrens
materiell keinen weitergehenden Anspruch erhoben haben, als bei der
Direktion des Innern, und mit ihrem heutigen Rekursantrage von der
materiellen Stellungnahme in der regierungsrätlichen Instanz wiederum
nicht abweichen, sondern damit einfach den materiell stets geltend
gemachten Anspruch, nun auch formell deutlich, vertreten. Uehn'gens hat
der Regierungsrat tatsächlich nicht nur über das ihm unterbrei-tete
formelle Rekurshegehren entschieden, sondern anschliessend auch
diesen materiellen Anspruch der Rekurrentinnen beurteilt, indem er im
angefochtenen Beschlusse ausgeführt und in der Rekursantwort bestätigt
hat, dass die Erteilung eines Wirtschaftspatentes mit dem von. den
Rekurrentinnen gewünschten Inhalte nach dem bernischen Wirtschafts-gesetz
nicht möglich sei.

2. Gegenstand der Kognition des Bundesgerichts bildet demnach die
Frage, ob der Regierungsrat mit dieser Abweisung des Anspruches der
Rekurrentinnen auf Gestattung eines Hotelbetriebes mit Beherbergungs-recht
und dem Recht allgemeiner nicht auf dieHotelgäste und die sie
hesuchenden Angehörigen be'schränkter Abgabe der üblichen Mahlzeiten,
ihre verfassungsmässige Rechtsstellung, in erster Linie

die ihnen durch Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV gewährleistete Handels-

und Gewerbefreiheit, verletzt habe. Hierüber ist zu bemerken: Nach
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV untersteht das Wirtschafts-s

32 Staatsrecht.

gewerbe einerseits (Abs; 2 lit. e) den allgemeinen Ver-

fügnngen über Ausübung von Handel und Gewerbe und über Besteuerung
des Gewerbebetriebes , die jedoch den Grundsatz der Handelsund
Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen dürfen, und anderseits
der eine Ausnahme von diesem Grundsatz statuierenden Sonderbestimmung
(Abs. 2 li t . c), wonach die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung die
Ausübung des Wirtschaftsgewerbes ..... den durch das öffentliche Wohl
geforderten Beschränkungen unterwerfen können . Bei den Verfügungen
der ersteren Art handelt es sich, ausser den Steuervorschriften, um
gesundheits-, sicher'heitsund sittenpolizeiliche Massnahmen zur Regelung
des Betriebes der gestatteten Wirtschaften, bei den letztgenannten
Beschränkungen dagegen um die Möglichkeit des Verbotes polizeilich an
sich einwandfreier Wirtschaftsbetriebe. Der im Jahre 1885 eingeführte
Vorhehalt der lit. c hat speziell und ausschliesslich die Bekämpfung
des Alkoholismus durch Verminderung der Ausschankstellen für geistige
Getränke im Auge. Aus dem Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls, von dem
die Verfassungsbestimmung spricht, soll es dem kantonalen Gesetzgeber
gestattet sein, die Bewilligung der Wirtschaften vom öffentlichen Bed
ürfnis, im Sinne des denörtlichen Bevölkerungsverhältnissen angemessenen
Bedürfnisses nach Gelegenheit zum Alkoholkonsum, abhängig zu machen
(s. fiber die Entstehungsgeschichte und die bisherige Auslegung der
Bestimmung BenenHARDT, Kommentar zur BV, S. 297 und 303 H.). In diesem
Sinne ist die Vorschrift in § 6 des bernischen Wirtschaftsgesetzes
zu verstehen, laut welcher die Patenterteilu'ng für eine Wirtschaft
verweigert werden soll, ' die am betreffenden Orte dem lokalen
Bedürfnis und dem öffentlichen Wohle zuwider ist . Demnach kann der
angefochtene Entscheid des Regierungsrates vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nur bestehen,
wenn er sich auf die so ausgelegte Bedürfnisklausel des kantonalen
Wirtschafts-nandelsund Gewerbefreiheit. N° 3. 33

gesetzes odeI1 auf Gründe der Gesundheits-, Sicherheitsoder Sittenpolizei
stützen lässt. Gründe letzterer Art hat jedoeh der Regierungsrat überhaupt
nicht namhaft gemacht. Und seine Verneinung der Bedürfnisfrage bezieht
sich, wie die Rekurrentinnen mit Recht betonen, nicht auf den ihnen
bewilligten Hotelbetrieb, sondern auf einen Hotelbetrieb mit eigentlichen
die jederzeitige Abgabe von Speisen und geistigen Getränken umfassender
Virtschaftsführung. Mweisung desgmrkhchen Paeinzig auf der Erwagnng,
dass ein Wirtschaftspateni solchen Inhalts unter keine der im Gesetze
vorgesehenen__ Patentkategomen falle und deshalb nicht erteilt weiden
könne, Diese Erwägung wäre verfassungsmässig berechtigt nur, wenn
die gesetzliche Einteilung der Wirtschaften selbst dem öffentlichen
Bedürfnisse im erörter-ten Sinne entsprechen Würde, derart, dass jeder
nicht in ihren Rahmen passende Wirtschaftsbetrieb ohne weiteres als diesem
Bedürfnisse zuwider bezeichnet werden müsste, wie der Regierungsrat in
der Rekursantwort mit Bezug auf den von den Rekurrentinnen gewünschten
Betrieb zu behaupten scheint. Dies ist jedoch offenbar nicht der
Fall. Mit der Aufstellung der Kategorien seines § 9 verfolgt das
bernische Wirtschaftsgesetz lediglich fiskalische Zwecke, indem es
danach die gewerbliche Besteuerung der Wirtschaftsbetriebe, die Höhe
ihrer Patentgebühren, abstuft (§ 11), während seine Bedürfnisklausel
hierauf keine Rücksicht nimmt, sondern ganz allgemein gefasst ist._
Mag auch die fragliche Wirtschaftseinteilung speziell die Unterscheidung
von Gast-, Schenkund Speisewirtschaften einerseits (mit unbeschränktem
Bewirtungsrecht), und von öffentlichen Pensionswirtschaften andererseits
(mit dem Recht zur Abgabe nur der Kost an die Pensionäre und die sie
besuchenden Angehörigen) auf dem Kriterium der verschiedenen Bedeutung
dieser Wirtschaftsbetriebe für den Alkoholkonsum beruhen und demnach
die Bedürfnisfrage

A8401u1914 ' 3

34 Staatsrecht.

sich für die verschiedenen Wirtschaftskategorien verschieden stellen, so
ist damit doch keineswegs gesagt, dass ein Wirtschaftsbetrieb, der sich
mit keiner der gesetzliehen Kategorien völlig deckt, sondern, wie der hier
in Frage stehende, ein Mittelding zwischen zweien derselben darstellt,
vor der Bedürfnisklausel überhaupt nicht bestehen könne. Allerdings ist
eine solche Einteilung der Wirtschaften zum Zwecke ihrer Besteuerung
ansich nicht bundesrechtswidrig, wie der Bundesrat schon im Jahre 1876
(BBl 1876 II S. 573 ff.) anerkannt hat; siemag gegenteils auch deshalb
durchaus praktisch und wünschenswert sein, weil durch die generell
bestimmte Umschreibung der Wirtschaftsbefugnisse die zur Wahrung auch
der verfassungsmässigen Beschränkung des Wirtschaftswesens notwendige
polizeiliche Kontrolle unzweifelhaft erleichtert wird. Allein diese
Einteilung darf nicht dazu führen, Wirtschaftsbetriebe, die auf Grund
des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV selbst, speziell im Hinblick auf die Bedürfnisfrage,
an sich nicht verboten werden können, wegen Nichtzutreffens
gesetzlicher Patentvoraussetzungen zu verunmöglichen. Vielmehr haben
sich die einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen dem Rahmen der
verfassungsmässigen Freiheit des Wirtschaftsgewerbes derart anzupassen,
dass sie einem aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstandenden
Wirtschaftsbetrieb nicht entgegenstehen Nur mit diesem Vorbehalt
kann die vom Bundesrat i. S. Bisang (BBl 1898 l S. 451/452 Ziff. 2)
vertretene Auffassung, dass es den Kantonen frei stehe, verschiedene
Klassen von Wirtschaftsbetrieben aufzustellen, als richtig anerkannt und
aufrechterhalten werden. Dieser rechtlichen Situation hat übrigens im
vorliegenden Falle oifenbar ursprünglich auch die bernische Direktion
des Innern Rechnung getragen, indem sie sich mit der Erteilung eines
Hotel garni-Patentes an die Rekurrentinnen bereits über die gesetzlichen
Patentkategorien hinweggesetzt hat.Handelsund Gewerbefreiheit. Es 3. 35

3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene
Regierungsratsbeschlnss in dem Sinne als gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verstossend
anfzuheben, dass der Regierungsrat verpflichtet wird, über "die von den
Bekurrentinnen nachgesuchte .Wirtschaftshewilhgnag in Anwendung der
gesetzlichen Bedürfnisklausel neu zu entscheiden. Dabei mag immerhin
bereits bemerkt sein, dass die Abgabe alkoholischer Getränke, die bloss
m Verbindung mit der Verabreichung der üblichen Mahlzeiten stattfindet,
aus dem Gesichtspunkte der Beknmpfung des Mkoholmissbrauchs wohl kaum
von Erhebhchkeit sein dürfte.

Da die Rekurrentinnen mit ihrer Beschwerde aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV in diesem
Sinne zu schützen sind, bedarf ihre weitere Berufung auf Verletzung
der Rechtsglelch-

heit keiner Erörterung mehr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Beschluss 'des
Regierungsrates des Kantons Bern vom 11. April 1913 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive an den Regierungsrat

zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 I 22
Datum : 19. Februar 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 I 22
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 22 Staats'recht. landes vom 16./19. September 1913 ist deshalb aufzuheben. Demnach


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Stichwortregister
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regierungsrat • weiler • bundesgericht • rechtsbegehren • frage • handel und gewerbe • entscheid • kategorie • bundesrat • charakter • tag • zahl • kantonale behörde • bedürfnis • unternehmung • verfassungsrecht • gastwirt • wiese • richtigkeit • bewilligung oder genehmigung
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BBl
1876/II/573