204 Strafrecht.

gefahrund Möglichkeit, wie sie als Tatbestandsmerkmal des Art. 24 lit. c
MSchG angenommen werden muss, keine Rede sein. Das MSchG verfolgt aber den
doppelten Zweck, sowohl den Markeninhaber, als das Publikum zu schützen,
sodass die Markenrechtsdelikte immer zugleich eine Verletzung des
Individualreehts des Markenberechtigten u n d des Grundsatzes von Treu
und Glauben im Verkehr nach jener Richtung enthalten müssen (vgl. BGE
33 I 209).

8... Verstösst somit die Verurteilung des Kassationsklägers sowohl
bezüglich der Reglementationsvignette, als auch der Marke Roche gegen
Bundesrecht, so muss-das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Dabei hat es die Meinung, dass es dem Vorderrichter'

obliegt, zu prüfen, ob und inwieweit der Kassationskläger, trotz
Freispruches, im Zivilpunkt zu Schadenersatz zu verpflichten und inwieweit
seinem Verhalten bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen ist.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Polizeikammer
des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Dezember 1925
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

II. 'ORGAN ISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 27. Voir N° 27.[IFRUIEfllES BfUNIEa !. A. LÄUSANNE.A. STAATSRECHT
DROIT PUBLlcsiss-

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ. (RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITÉ DEVANT LA LOI (DÈNI DE JUSTICE)28. Urteil vom
14. Mai 1926 i. S. Liquidationsmasse Menotti gegen Solothurn,
Oberrekurskommîssîon. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Besteuerung
der

Differenz zwischen dem Erwerbspreise, den der Nachlass,vertragsschuldner
für eine Liegenschaft bezahlt hatte, und dem von der Liquidationsmasse
erzielten Veräusserungspreise als Gewinn der Masse. Willkür, wenn
solche Liegenschaftsgewinne nach dem kantonalen Recht nicht durch eine
besondere Vertzuwachssteuer, sondern nm mit der

allgemeinen Einkommensteuer erfasst werden.

A. Art. 72 der solothurnischen Verfassung bestimmt : Bestimmungen
über direkte Besteuerung und indirekte Abgaben sind Sache der
Gesetzgebung. Eine direkte Steuer kann nur auf das reine Vermögen (nach
Abzug aller Schulden) und auf das reine Einkommen verlegt werden. Nach §
5 des geltenden Gesetzes betreffend die direkte steuer von 1895 Wird als
Einkommen angesehen der geldwerte Ertrag des Vermögens, der Unternehmung
und der Lohnarbeit nach Abrechnung der Geschäftsunkosten, worunter auch
die Zinsen schuldiger Kapitalien, jedoch nicht Haushaltungskosten und
persönliche Auslagen verstanden sind. Die §§ 10 Ziff. 3, 14 a und 32 der
vom Kantonsrat gemäss § 44 des Gesetzes erlassenen Vollziehungsverordnung,
in der

neuen Fassung vom 15. Februar 1912 lauten:

AS 52 I 1926 15

206 Staatsrecht. g 10. Zur Berechnung des Einkommens fallen in
Betracht... .

3. bei der Veräusserung von Liegenschaften sich ergebende Reingewinne _

è 14 (1. Als Liegenschaftsgewinn ist anzusehen die Differenz zwischen
dem Veräusserungspreise und dem früheren Erwerbspreise... Davon können in
Abzug gebracht werden, die in der Zeit zwischen Erwerb und Veräusserung
an Boden oder Gebäuden gemachten ausserordentlichen Aufwendungen,
welche zur Mehrung des Wertes der Liegenschaft beigetragen haben, so...
Der Übergang einer Liegenschaft infolge Erbfolge oder Schenkung gilt nicht
als Veräusserung im Sinne des § 10 Ziff. 3 der Verordnung. Wird jedoch
die Liegenschaft vom Erben oder Beschenkten weiter veräussert, so fällt
bei Berechnung des Gewinns diejenige Summe als Erwerbspreis in Betracht,
um welche der Erblasser bezw. der Schenker die Liegenschaft erworben hat.

§ 32. Die Steuererhebung geschieht immer für das Jahr, in welchem der
Bezug ausgeführt wird ; das-Elmkommen des Vorjahres dient gegebenenfalls
lediglich als Masstab für das laufende.

Der reine Liegenschaftengewinn (g 10 Ziff. 3 der Verordnung) fällt in
dem der Veräusserung folgenden Jahr unter die Steuerpflicht. Einer
zu teilenden Erbschaft oder Konkursmasse gegenüber kann dagegen der
Steueranspruch sofort nach der Veräusserung geltend gemacht werden. .

B. Franz Menotti, Bauunternehmer Ln Olten, hat durch einen vom Amtsgericht
Olten am 5. Mai 1924 bestätigten Nachlassvertrag seine gesamten
Aktiven Seinen Gläubigern per Saldo ihrer Forderungen zur Liquidation
abgetreten. Die zur Liquidationsmasse gehörenden Liegenschaften in
Olten wurden vom SachWalter aus freier Hand verwertet. Dabei ergaben
sich in einigen Fällen Überschüsse über die früher vom Nachlassschuldner
bezahlten Erwerbspreise, die zusam-Gleichheit vor dem Gesetz. N° 28. 207

,men 42,943 Fr. betrugen. Noch vor der Vermögensabtretung, zu Anfang
1914, hatte Menotti selbst zwei Liegenschaktsverkäuke vorgenommen,
bei denen der Veräusserungspreis den Erwerbspreis um 6500 Fr.
überstieg. Am 20. Juni 1925 stellte die Kreissteuerkommission Olten der
Liquidationsmasse Menotti eine Taxation für den Steuerbezug des Jahres
1925 zu, wonach die Masse für die beiden Summen von 42,943 + 6500 Fr.,
zusammen 49,443 Fr. einkommensteuerpflichtig erklärt wurde und dafür
eine Steuer von 1482 Fr. entrichten sollte. Der Sachwalter erklärte sich
bereit, den Steueranspruch für die Verkäufe, die Menotti noch selbst
abgeschlossen hatte, als Forderung an den Nachlassschuldner in 5. Klasse
zu kollozieren. Dagegen bestritt er für die von der Liquidationsmasse
vorgenommenen Veräusserungen jede Steuerund Zahlungspflicht. Die
Bezirkssteuerkommission, an die er in diesem Sinne rekurrierte, bestätigte
die Verfügung der Kreissteuerkommission. Eine dagegen erhobene Beschwerde
an die kantonale Oberrekurskommission hat diese durch Entscheid vom
10. November 1925 abgewiesen, mit der Begründung : Die in Betracht
fallenden Liegenschaftsgewinne sind zahlenmässig nicht bestritten. Die
Rekurrentin anerkannte nach der Rekursschrift die Steuerforderung für
die Verkäufe, welche Menotti noch selbst abgeschlossen hatte. Die Frage,
ob dieselbe in die Masse als Gläubigerforderung falle oder als Masseschuld
zu gelten habe, ist schuldbetreibungsrechtlich und kann im Steuerverfahren
nicht entschieden werden. Es ist denn auch im Rekurs deutlich ausgedrückt,
diese Gewinne werden von ihm nicht betroffen. Es bleibt sonach nur
die Frage zu entscheiden, ob eine Liquidationsmasse überhaupt zur
Liegenschaftssteuer herangezogen Werden könne. Unter den in § 2 des
Steuergesetzes vom 17. März 1895/29. März 1925 aufgeführten Steuersubé
jekten figuriert eine Liquidationsoder Konkursmasse nicht. Dahingegen
erwähnt der § 32 der Vollziehungs-

268 staatsrecht-

Verordnung vom 30. Mai 1896/21. Juli 1925 die Konkursmasse als
Steuersubjekt, demgegenüber Liegenschaftsgewinne sofort geltend
gemacht werden können. Die Verordnung spricht von der Konkursmasse. Die
Vorschrift ist aber in analoger Weise auch auf die nach gleichen Normen
vorzunehmende Nachlassliquidation, wie diejenige des Franz Menotti
eine ist, anwendbar. Ob der § 32 der V. V. in Ergänzung des § 2 des
Steuergesetzes die Konkursmasse als Steuersubjekt hat bezeichnen wollen,
ist eine Frage der Auslegung. Nach der Meinung der Oberrekurskommission
ist das, der Fall. Damit ist die Steuersukzession durch die Konkurs,b'ezw.
Liquidationsmasse nach dem solothurnischen Recht angenommen. Wenn also
diese letztere in die. steuer-pflichten des Schuldners sukzediert, so
hat sie die steuerbaren Gewinne, welche in der amtlich kontrollierten
Verwaltung und Liquidation der Güter derselben erreicht werden,
auch an Schuldners Stelle zu versteuern. Hiezu ist nicht dringend
nötig, dass sie Subjekt im Sinne des Sachenrechts ist (gemeint ist:
Eigentümer des zur Liquidationsmasse gehörenden Vermögens). Für die
Steuern ist der wirtschaftliche Faktor im Vordergrund. Wichtiger als
,die Form des abgeschlossenen Kaufgeschäfts ist für die Steuer dessen
wirtschaftlicher Erfolg. Dieser ist da : Die Liquidationsmasse hat
durch Liegenschaftsverkäufe unbestritten einen Gewinn erzielt. Sie ist
als Sukzessor des Schuldners für diesen Erfolg steuerpflichtig. Hiefür
ist belanglos, dass die Grundstücke von der Masse ohne Festsetzung eines
Übernahmepreises übernommen worden sind und dass diese nach herrschender
Auffassung nicht Eigentümerin geworden ist. Das zeigt die besondere
Stellung, welche die Liquidationsmasse sachenrechtlich einnimmt und sie
befähigt, die Liegenschaften ohne Eigentümer zu sein und ohne Mitwirkung
des Schuldners zu veräussern. Das Steuerrecht ist nicht formenstrenger
als das Konkursrecht. Wie hier, so zwingen auch dort dieGleichheit vor
dem Gesetz. N° 28. 209

Vorgänge des Wirtschaftslebens über die ordentlichen Formen des
Eigentumsrechts hinauszugehen Wenn demnach die Liquidationsmasse als
Steuersuhjekt angenommen ist, so muss der vorliegende Reknrs abgewiesen
werden.

C. Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission hat die Liquidationsmasse
im Nachlassvertragsverfahren Menotti, vertreten durch den Sachwalter,
den staats; rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und festzustellen; dass
die Beschwerdeführerin keine Staatssteuer zu be-· zahlen habe. sie
macht geltend, dass die Vollziehungs é verordnung des Kantonsrats
zum Steuergesetz in der Umschreibung der Steuersubjekte' und -objekte
nicht über das Gesetz und dieses nicht über Art. 62 der Verfassung habe
hinausgehen können. § 2 des Steuergefl setzes, der die Steuersnbjekte
erschöpfend aufzähle, kenne aber als solche bloss Kantonseinwohner,
im Kanton bestehende Korporationen, Genossenschaften, Kollektiv-,
Kommanditund Aktiengesellschaften, Ver-· eine und Stiftungen,
auswärts wohnhafte Personen bezüglich ihrer im Kanton Solothurn
gelegenen Liegenschaften und Geschäfte . Von der Konkursmasse
oder Liquidationsmasse im Nachlassvertragsverfahren sei, wie der
angefochtene Entscheid zugebe, darin nicht die Rede-; sie könnten auch
nicht unter eine jener gesetzlichen Kategorien gebracht werden. Sollte §
32 der Vollziehungsverordnung wirklich den von der Oberrekurskommission
angenommenen Sinn haben, so wäre er also schon aus diesem Grunde gesetzund
verfassungswidrig Und was die möglichen steuer o h j e k t e betreffe,
so könnten die Gewinne auf Liegenschaften, solange nicht durch Gesetz eine
eigentliche Wertzuwachssteuer eingeführt sei, nur als Teil des Einkommens
des Veräusserers besteuert werden. Die Einkommensbesteuerung wiederum
sei durch die Verfassung auf das reine ss Ein- kommen beschränkt. Von
einem Reineinkommen

210 _ Staatsrecht.

oder von Einkommen überhaupt, das die Liquidationsmasse durch den
Verkauf von Liegenschaften des Schuldners zu einem höheren als dem vom
Schuldner selbst früher ausgelegten Erwerbspreise erzielen würde, könne
aber nach dem Inhalt des Einkommensbegriffs schlechterdings nicht die Rede
sein. Der Versuch der Oberrekurskommission, ein solches Einkommen unter
Zuhilfenahme von § 32 der Vollziehungsverordnung zu konstruieren, müsse
als Willkür bezeichnet werden. Die angenommene Steuersukzession laufe in
Wirklichkeit auf die Einführung einer besonderen, vom Einkomensbegriff
losgelösten Wertzuwachssteuer hinaus, die nach Art. 62 KV nur auf dem
Wege der Gesetzgebung geschehen könnte. Die versuchte Besteuerung

sei überdies innerlich im höchsten Masse ungerecht: ss

sie lasse sich durch keine vernünftigen sachlichen Erwägungen
rechtfertigen und verstosse auch aus diesem Grunde gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV. Endlich verletze sie den Grundsatz der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts, indem schon das eidgen. Betreibungsund Konkursrecht
eine solche Belastung der'Masse mit einer eigenen Steuerpflicht (als
Masseschuld) nicht zulasse. Inbezug auf die noch von Menotti Selbst
abgeschlossenen Verkäufe erkläre der Entscheid allerdings: die Frage,
ob es sich dabei um eine gewöhnliche Forderung an den Gemeinschuldner
oder um eine Masseschuld handle, könne als betreibungsrechtliche nicht im
Steuerverfahren entschieden werden. Trotzdem werde dann die Beschwerde,
mit der beantragt worden sei festzustellen, dass die Rekurrentin,
d. h. die Liquidationsmasse keine Staatssteuer zu bezahlen habe,
kurzerhand in allen Teilen abgewiesen. Die angefochtene Taxation habe
aber auch bezüglich dieses Postens auf die Liquidationsmasse und nicht
auf den Gemeinschuldner gelautet. Zwischen dem Dispositiv des Entscheides
und der Begründung bestehe demnach ein offenbarer innerer Widerspruch,
was nach konstanter Praxis eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV darstelle. Zudem
liege insoweitGleichheit vor dem Gesetz. N° 28. 211"i

eine formelle Rechtsverweigerung vor. Die Rekurrentin

habe einen Anspruch darauf, dass festgestellt werde, wer der
Steuerschuldner sein solle, oh sie oder der Gemeinschuldner, wozu nur
die Stcuerbehörden zuständig sein könnten.

D. Die Oberrekurskommission des Kantons Solothurn hat auf
Abweisung des Rekurses angetragen. Sie stellt fest, dass schon die
Bezirkssteuerkommission in der Vernehmlassung an die Oberrekurskommission
es als ihre Auffassung bezeichnet habe, dass für die Steuer aus den
noch von Menotti vorgenommenen Veräusserungen nur die Kollokation
in 5. Klasse in Betracht kommen könne. Dies sei auch die Meinung der
Oberrekurskommission, womit der Streit über diesen Punkt als erledigt
angesehen werden dürfe. Im übrigen, d. h. inbezug auf die Verkäufe
der Liquidationsmasse selbst wird an der im angefochtenen Entscheide
vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und bestritten, dass die
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz in dieser Auslegung über das
Gesetz oder die Verfassung hinausgehen würde. Die Liquidationsmasse
werde dabei als Steuersukzessor eines Kantonseinwohners, also
eines unzweifelhaft steuerpflichtigen Subjekts, als an seiner Stelle
steuerpflichtig angesehen, was auf eine sinngemässe Auslegung des §2 des
Gesetzes und keineswegs, wie behauptet, auf die Abänderung desselben
hinauslaufe. Eine solche Nachfolge nehme die Vollziehungsverordnung
auch nach anderer Richtung, nämlich für die Erben an, indem nach § 3
der Nachlass bis zur Teilung als eine Steuereinheit behandelt werde. Der
angefochtene Entscheid enthalte denn auch keine Neuerung; er entspreche
der langjährigen Praxis des Regierungsrates als früherer Rekursbehörde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. soweit sich der Rekurs auf die Steuer für die noch von Menotti selbst
abgeschlossenen Liegenschaftekäufe bezieht, ist er durch die Erklärung
der Rekurs-

21 2 Staatsrecht.

antwort gegenstandslos geworden, dass insoweit auch nach der Auffassung
der Oberrekurskommission nur eine in 5. Klasse zu kollozierende Forderung
an den Gemeinschuldner in Betracht kommen könne. Es braucht deshalb
nicht untersucht zu werden, ob die Oberrekurskcmmission im angefochtenen
Entscheid ihre Kompetenz, hierüber eine verbindliche Entscheidung zu
fällen, mit Recht verneint habe und ob nicht unter dieser Voraussetzung
zwischen dem auf gänzliche Abweisung der Beschwerde lautenden Dispositive
des Entscheides und dessen Motiven ein Widerspruch bestehe.

ss 2. Zu der danach allein noch im streite liegenden Besteuerung der von
der Liquidationsmasse vorgenommenen Liegenschaftsveräusserungen führt
die Rekurs-

antwort aus: durch die Bejahung der Steuerpflicht

der Liquidationsmasse für die Überschüsse, die hiebei über die früher
vom Schuldner bezahlten Erwerbspreise erzielt wurden, habe der anderen
Frage nicht vorgegriffen werden sollen, ob man es bei dem betreffenden
.Steueranspruch mit einer gewöhnlichen Konkursfor-,derung oder
einer Masseschuld zu tun habe : dem Sachwalter bleibe es unbenommen,
hierüber einen Entscheid der Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung
und Konkurs herbeizuführen, indem er die Forderung bei der Verteilung
des Liquidationserlöses nur in 5. Klasse einstelle und so den
Staat auf den Weg der Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG verweise. Es
fragt sich, ob diese Deutung des Entscheides sich mit seinem Inhalt
verträgt oder ob nicht schon die Behandlung der Liquidationsmasse als
Steuersubjekt für den streitigen Gewinn, .auf der der Entscheid beruht,
notwendigerweise auf die Behauptung einer Masseschuld in der Höhe des
festgestellten Steueranspruchs hinauslaufe. Wäre dem so, so könnte auch
der Rekurrentin die Befugnis wohl kaum abgesprochen werden, die Frage der
Vereinbarkeit der so aufzufassenden Steuerauflage mit den Grundsätzen des
eidgen. Betreibungsund Konkursrechts Gleichheit vor dem Gesetz. N° 28. 213

schon heute, durch staatsrechtlichen Rekurs gegen die Steuerveranlagung
wegen Verletzung von Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Übergangsbestimmungen zur BV, zum Austrag
zu bringen. Doch braucht hiezu nicht Stellung genommen zu werden.
Massgebend ist, dass nach der Begründung des angefochtenen Entscheides
auch s t e u e r r e c h t 1 i c h b e t r a c h t e t die Rekurrentin
nicht etwa eine entsprechende Verpflichtung des Gemeinschuldners
erfüllen soll, sondern sie selbst, die Liquidationsmasse es ist, in
deren Person als Steuersubjekt, infolge eines von ihr vorgenommenen
Veräusserungsaktes und eines Gewinnes, den sie dabei gemacht haben soll,
die Steuerpflicht eingetreten wäre. Die angenommene Sukzession in die
Stellung des Gemeinschuldners hat nur die Bedeutung, dass bei Berechnung
der Höhe des Gewinns von den Preisen ausgegangen wird, die der
Nachlassvertragsschuldner s. Z. für die Liegenschaften bezahlt hat, und
nicht etwa von dem Werte, den sie zur Zeit der Abtretung an die Gesamtheit
der Gläubiger im N achlassvertragsverfahren hatten. Ist jene Annahme einer
die Masse selbst treffenden Steuerpflicht unzulässig und verfassungswidrig
so muss demnach schon diese Feststellung ohne weiteres zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides führen, ohne Rücksicht darauf, ob allenfalls
eine entsprechende Steuerpflicht des Nachlassvertragsschuldners mit den
daraus für die Beteiligung am Liquidationserlöse sich ergebenden Folgen
angenommen werden könnte. Aus den nachstehenden Ausführungen wird sich
übrigens ergeben, dass auch dies nicht der Fall ist.

3. Das geltende solothurnische Steuergesetz kennt als Steuerarten nur die
allgemeine Vermögensund Einkommenssteuer. Weitere Steuern, insbesondere
eine solche auf dem bei der Veräusserung von Liegenschaften

. zu Tage tretenden Wertzuwachse sind darin nicht vor-

gesehen. Da neue Steuern nach Art. 62 KV und übrigens schon nach
allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen

214 Staatsrecht.

nur auf dem Wege der Gesetzgebung eingeführt werden können, ist daher
heute eine Besteuerung solcher bei der Veräusserung von Liegenschaften
sich ergebender Gewinne im Kanton Solothurn nur so möglich, dass sie als
ein Teil des Einkommens des Veräusserers betrachtet und demnach in die
durch §§ 5 ff. des Gesetzes vorgesehene allgemeine Einkommenssteuer
einbezogen werden. Diesen Weg hat denn auch die neue Fassung der
Vollziehungsverordnung zum Gesetze von 1912 in den §§ 10 Ziff. 3, 14 a
und 32 beschritten. Der Begriff des Einkommens ist aber ein engerer als
derjenige der geldwerten Güter, die jemanden zufliessen. Es ist darunter
die Summe an solchen Gütern zu verstehen, die einem Steuersubjekte zur
Befriedigung seiner persönlichen

Bedürfnisse, für die Zwecke seiner laufenden Wirtschaft

Während einer bestimmten Periode ohne Schmälerung seines Vermögens
zur Verfügung stehen. Nicht alle Personengemeinschaften und -verbände
sind danach . fähig, ein Einkommen zu besitzen. Es scheiden dabei
von vorneherein diejenigen Gemeinschaften aus, bei denen von einer
Wirtschaft, die durch sie geführt würde, und folglich von der Verwendung
von Einnahmen für die laufenden Bedürfnisse dieser Wirtschaft schon
nach Wesen und Zweck der Gemeinschaft nicht die Rede sein kann. Nur
in dem eben umschriebenen Sinne kann der Ausdruck Einkommen auch in
Art. 62 KV und § 5 des StG. von Solothurn gemeint sein. Beide geben
eine nähere, davon abweichende Bestimmung des Begriffes nicht ; es
muss daher angenommen werden, dass sie ihn in der allgemein üblichen,
in der Steuerlehre feststehenden Bedeutung verwenden. Darauf weist denn
auch § 2 des Gesetzes hin, der als Steuersubjekte'ausschliesslich solche
Personengemeinschaften und verbände aufführt, bei denen das verlangte
Erfordernis zweifellos zutrifft. Nur so wird überdies eine Abgrenzung des
Vermögens vom Einkommen möglich, die geraderfür das solothurnisehe Recht
wegen des NebeneinanderbestehensGleichheit vor dem Gesetz. N° 28. 215

von Einkommensund Vermögenssteuer nicht entbehrt werden kann. Die
Erwägung, dass sich im Einkommen im eben bestimmten Sinne die ökonomische
Leistungsfähigkeit des Trägers, das Mass der Beiträge an die öffentlichen
Lasten, die ihm zugemutet werden können, am vollkommensten ausdrückt,
ist es, die zur Verdrängung der alten Ertragssteuern und zu ihrer
Ersetzung durch die allgemeine Einkommenssteuer als Hauptsteuer mit
ergänzender Vermögenssteuer geführt hat, wie sie dem solothurnischen
StG zu Grunde liegt.

Danach könnte aber eine Einkonnnenssteuerpflicht der Konkursmasse oder,
was dem gleichsteht, der Liquidationsmasse beim Nachlassvertrage mit
Vermögensabtretung höchstens insofern allenfalls angenommen werden,
als es sich um Einnahmen handelt, die aus der Fortsetzung des vom
Schuldner betriebenen Handels oder Gewerbes während der Liquidation
(Art. 237 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:435
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
SchKG) herrühren. Im übrigen muss sie als schon
durch den Einkommensbegriff ausgeschlossen gelten. Der Zweck des
Konkursverfahrens oder Liquidationsverfahrens beim Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung erschöpft sich in der Versilberung des Massevermögens,
um daraus die Gläubiger des Gemeinoder Nachlassvertragsschuldners zu
befriedigen. Von einer Wirtschaftsführung einer solchen Masse, bezw. der
durch die Gesamtheit der daran beteiligten Gläubiger dargestellten
Personengemeinschaft und damit auch von einer laufenden Wirtschaft
derselben, für welche der Versilberungserlös Verwendung finden könnte,
kann nicht die Rede sein. Die Einnahmen aus solchen Verkäufen vermögen
deshalb auch dann kein Einkommen der Masse zu bilden, wenn sie den
Betrag übersteigen, den der Schuldner früher für die Anschaffung
des Vermögensobjektes ausgelegt hatte. Da es zur Durchführung des
Konkursverfahrens oder zu einem Nachlassvertrage mit Vermögensabtretung
nur bei Insolvenz des Schuldners kommen wird, ist auch ohne

216 Staatsrecht.

weiteres klar, dass der Umfang des Liquidationserlöses keineswegs zugleich
den Ausdruck einer entsprechenden steuerlichen Leistungsfähigkeit der
Masse bildet, worauf die Einkommenssteuer nach dem Gesagten in ihrem
Grundgedanken beruht. sollten die Bestimmungen der Vollziehungsverordnung,
auf die sich die Oberrekurskommission für die Annahme einer derartigen
Steuerpflicht stützt, Wirklich diesen Sinn haben, so gehen sie damit
augenscheinlich über das Gesetz hinaus, das eine Besteuerung der
Liegenschaftsgewinne nur im Rahmen der allgemeinen Einkommenssteuer
und damit des Einkommensbegriffes zulässt. Die Einkommenssteuerpflicht
der Konkursoder Liquidationsmasse könnte sich dann auch nicht auf diese
Eingänge beschränken ; sie müsste

in gleicher Weise auch für sonstige Erträgnisse der Zur _

Masse gehörenden Vermögensobjekte, z. B. die Während des
Liquidationsverfahrens eingehenden Zinsen auf For- derungen des
Gemeinschuldners bestehen. Dass diese Folgerung je gezogen worden oder
zu ziehen versucht worden Wäre, behauptet aber der angefochtene Entscheid
nicht. Es genügt sie sich zu vergegenwärtigen, um die Unhaltbarkeit auch
der hier streitigen Steuerauflage zu Tage treten zu lassen.

Dazu kommt, dass bei der Unterstellung der Liegenschaftsgewinne unter
die allgemeine Einkommenssteuer es für die Zulässigkeit der Besteuerung
überhaupt noch nicht genügen kann, dass sich bei der Vergleichung
des Veräusserungspreises der Liegenschaft mit dem Erwerbspreise ein
Überschuss ergibt. Es müssten dabei die gesamten Verhältnisse des
Steuersubjektes in Betracht gezogen werden, sodass auch ein solcher
Überschuss nicht für sich allein, getrennt der Besteuerung unterworfen
werden kann, sondern nur dann, wenn nach Abzug der Posten, die gemäss §
5 des Steuergesetzes zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens von den
Roheinnahmen abzuziehen sind ( Geschäftsunkosten mit Einschluss der
Zinsen schuldiger Ka-Gleichheit vor dem Gesetz. N° 28. 217

pitalien usw.), noch ein Plus verbleibt. Will man die Konkursmasse oder
Liquidationsmasse für die Frage der subjektiven Einkommenssteuerpflicht
einem der in § 2 des Gesetzes aufgeführten Steuersubjekte gleichstellen
oder an dessen Stelle treten lassen, so müsste ihr deshalb die
Gleichstellung auch nach der erwähnten Richtung gewährt und ihr gestattet
werden, von den bei den Liegenschaftsveräusserungen erzielten Überschüssen
ihre laufenden Ausgaben (aus der Durchführung der Konkursliquidation
erwachsene Kosten) abzuziehen. Die Veranlagung des Liegenschaftsgewinnes
. ohne Rücksicht auf diese übrigen Verhältnisse, ist mit dem Begriffe
der Einkommenssteuer nicht vereinbar. Sie bedeutet eine sachlich
schlechterdings nicht haltbare und deshalb willkürliche Ausdehnung
dieser steuer über den ihr durch das Gesetz gezogenen Rahmen und kommt,
wie die Rekurrentin richtig geltend macht, in Wirklichkeit der Erhebung
einer Sondersteuer vom Wertzuwachse auf Liegenschaften gleich, die heute
mangels einer gesetzlichen Grundlage nach Art. 62 KV ausgeschlossen
ist. Dass ähnliche Entscheide der kantonalen Admi-nistrativbehörden in
früheren Fällen anscheinend unangefochten geblieben sind, vermag jene
fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen.

Ob eine besondere Vertzuwachssteuer da, wo sie durch das Gesetz
eingeführt ist, auch von der Konkursmasse oder Liquidationsmasse im
Nachlassvertragsverfahren gefordert werden könnte oder ob dem nicht
allenfalls konkursrechtliche Hindernisse entgegenstehen wurden, ist nicht
zu prüfen. Solange die steuerliche Belastung der Liegenschaftsgewinne
nicht in jener Form, sondern nur im Zusammenhang mit der allgemeinen
Einkommenssteuer erfolgt, müssen die Kantone auch die Nachteile auf
sich nehmen, die sich aus dieser technisch unvollkommenen Ausgestaltung
infolge der Beschränkung des Einkommensbegriffes ergeben.

Auch von einer Steuerpflicht des Gemeinschuldners

218 ' Staatsrecht.

für den beim Verkauf im Liquidationsverfahren erzielten Überschuss
über den Erwerbspreis kann bei diesem System nicht die Rede sein. Es
fehlt dafür wiederum an einer notwendigen, aus dem Einkommensbegriff
folgenden Voraussetzung, nämlich an einem Eingange, der dem angeblichen
Einkommensträger zur Befriedigung seiner Bedürfnisse zufliessen und zur
Verfügung stehen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der
Oberrekurskommission des Kantons Solcthurn insofern aufgehoben, als
dadurch die Rekurrentin

für Gewinne aus den von ihr abgeschlossenen Liegen_

schaftsverkäufen staatssteuerpflichtig erklärt wird.

29. Auszug aus dem Urteil vom 4. Juni 1926 i. S. Schinz gegen Obergericht
Zürich.

Ablehnung der Anwendung sendet-russischen Rechts in einem Zivilprozesse
mangels Anerkennung der Sovietregierung durch die Schweiz. Anfechtung
des Urteils wegen Rechtsverweigerung. Abweisung.

Der Rekurrent Schinz und der Rekursbeklagte Bächli waren Inhaber von
Handelsunternehmungen in Russland (Petersburg). Im Februar 1919 verliess
der Rekurrent Russland, während seine Prokuristen dort zurückblieben.

In einem vor den zürcherischen Gerichten hängigen Prozesse auf
Rückzahlung zweier Darlehen, welche die Prokuristen des Rekurrenten Birk
und Pettai im April und September ,1919 in dessen Namen in Petersburg
beim Rekursbeklagten aufgenommen hatten, bestritt der Rekurrent die
Zahlungspflicht u. a. mit der Begründung : Nach den im April und September
1919 geltenden Dekreten der Sovietregierung hätten Darlehensverträge
giltig nur bis zum Betrage von 10,000 Rubel abgeschlos-Gleichheit vor
dem Gesetz. N° 29. 219

sen werden können. Überdies sei dir-Vereinbarung von Zahlungen oder
Rückzahlungen in fremder Valuta verboten gewesen (die Darlehensscheine
vom 15; April und 30. September 1919 bestimmen, dass die Rückzahlung der
empfangenen Rubel 55,000 nach Wahl des Darlehensgebers in Dumarubeln
oder schwedischen Kronen, jedoch nicht unter 20 Oere per Rubel zu
er-folgen habe).

Das Obergericht Zürich verwarf diese Einwendungen und hiess die Klage
gut. Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom
Kassationsgericht verworfen. Ebenso vom Bundesgericht der darauf gegen das
obergeriehtliche Urteil erhobene staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung
von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Willkür und Verletzung klaren Rechts). G r ü n d e :

Das Bestehen der vom Rekurrenten behaupteten Beschränkungen der
Vertragsfreiheit Zulassung von Darlehensverträgen nur bis zu 10,000 Rubel
und Ausschluss von Valutageschäften ist vom Obergericht als feststehend
betrachtet worden, obwohl Zweifel darüber hätten bestehen können, ob ein
hinlänglicher Beweis dafür damals schon geleistet war. Das Urteil nimmt
indessen an, dass der Rekurrent sich darauf deshalb nicht berufen könne,
weil die Schweiz die Sovietregierung weder de jure noch de facto anerkannt
habe. Bis dahin könne aber auch den von dieser Begierung ausgehenden
Erlassen vom schweizerischen Richter nicht der Charakter verbindlicher
Rechtsnormen zugestanden werden; ihre Anwendung sei also schon aus diesem
Grunde ausgeschlossen. Es ist zuzugeben, dass der kantonale Richter
sich damit in Widerspruch zum Entscheide der II. Zivilabteilung des
Bundesgerichts vom 10. Dezember 1924 in Sachen Hausner (BGE 50 II S. 507)
gesetzt hat; der Genfer Niederlassung der Petersburger Handelsbank wurde
hier wegen der von der Sovietregierung verfügten Nationalisierung der
Bankbetriebe die Persönlichkeit und infolgedessen