174 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 47.

Zwangsvollstreckung S.. 119). Die Vorinstanz hat daher mit Recht den
vom Rekurrenten auf Grund von Art. 92 Ziff. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG erhobenen Anspruch
auf gänzliche Pfändungsbefreiung abgewiesen.

2. Dagegen kann der Rekurrent selbstverstandlich im Hinblick auf
Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG verlangen dass ihm von den Erträgnissen aus der fraglichen
Nutzn'iessung soviel belassen werde, als er für seinen Lebensunterhalt
notwendig bedarf. Die Vorinstanz hat daher das Betreibungsamt angewiesen,
die Zwangsverwertung über. die fraglichen Liegenschaften, die Objekt der
hier streitigen Nutzniessung sind, anzuordnen und zwar in dem Sinne, dass
das Betreibungsamt die Erträgnisse einzuziehen habe, aus denen in erster
Linie die auf den Nutzniessungsobjelcten haftenden Lasten zu begleichen
seien, sodann sei dem Schuldner der vom Betreibungsamt festzustellende
Kompetenzbetrag zuzuweisen und nur ein allfälliger'Überschuss für Rechnung
der Betreibungsgläubiger zu verwenden. Der Rekurrent bestreitet diese
Art .der Verwendung der Erträgnisse an sich nicht, doch behauptet er,
.die Anordnung einer Zwanges-erwaltung sei verfriiht, da noch kein
Verwertungsbegehren gestellt worden sei. Die Pfändung. der Nutzniessung
sei, vom, Betreibungsamt dadurch vollzogen worden, dass dem Vertreter des
Rekurrenten, Dr. Ronus, der die fraglichen Nutzniessungsliegénschaften
in Verwaltung habe, die Pfändung notifiZiert worden sei. Damit seien die
Interessen der Gläubiger genügend gewahrt. Demgegenüber ist zu bemerken,
dass gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG das Betreibungsamt für die Erhaltung der
gepfändeten Rechte zu sorgen und Zahlung für fällige Forderungen zu
erheben hat. Als ein besonderer Anwendung-stell dieses Grundsatzes
ist sodann in Art. 102 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks219.
SchKG vorgeschrieben, dass bei der
Pfändung von Liegenschaften der-Betreibungsbeamte für die Verwaltung
und "BeWirtschaftung dieser Liegenschaften zu sorgen hat. Eine solche
Regelung rechtfertigt sich indessen auch

dann, wenn bloss die Nutzniessung an einer Liegenschaft -

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 48; 175

gepfàndetsiwird. Denn der Nutzniesser. hat gemäss Art. 755
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 755 - 1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.
1    Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.
2    Er besorgt deren Verwaltung.
3    Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.
ZGB die
Verwaltung der-ihm zur Nutzniessung gegebenen Liegenschaften; es Würden
daher, wenn ihm diese belassen würde, die Interessen der betreibenden
Gläubiger in gleicher Weise gefährdet, wie wenn bei einer in einer
Betreibung gegen den Eigentümer erfolgten Pfändung der Liegenschaft. als
solcher diesem Eigentümer die Verwaltung und Bewirtschaftung weiter
überlassen wiirde. Nun kann allerdings gemäss Art. 16 Abs. 3
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 16 - 1 Das Betreibungsamt sorgt von Amtes wegen, solange die Pfändung besteht, für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn, dass sich dieses im Besitze eines Drittansprechers befindet.
1    Das Betreibungsamt sorgt von Amtes wegen, solange die Pfändung besteht, für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn, dass sich dieses im Besitze eines Drittansprechers befindet.
2    Die Verwaltung geht auch dann auf das Betreibungsamt über, wenn sie vom Schuldner vor der Pfändung vertraglich einem Dritten übertragen worden ist. Sie verbleibt beim Betreibungsamt auch während einer vorläufigen Einstellung der Betreibung (Rechtsstillstand, Nachlassstundung) und während eines dem Schuldner nach Artikel 123 SchKG (Art. 143a SchKG) erteilten Aufschubes.32
3    Die Verwaltung und Bewirtschaftung kann auf Verantwortung des Betreibungsamtes einem Dritten, die Bewirtschaftung auch dem Schuldner selbst übertragen werden. In letzterem Falle hat der Schuldner immerhin keine besondere Vergütung zu beanspruchen, sofern ihm nach Artikel 103 SchKG ein Teil der Früchte oder des Erlöses als Beitrag an seinen Unterhalt überlassen wird.
4    Sofern die Verwaltung nicht genügend Einnahmen verspricht, ist das Betreibungsamt berechtigt, von dem Gläubiger für die Auslagen Vorschuss zu verlangen (Art. 105 SchKG).
VZG, dessen
analoge Anwendung sich hier ebenfalls rechtfertigt, die Verwaltung
und Bewirtschaftung auf Verantwortung des Betreibungsamtes auch einem
Dritten übertragen werden. Ob aber eine solche Ubertragung im einzelnen
Falle angezeigt sei, ist eine reine Ermessensfrage, deren Beurteilung
dem Bundesgericht entzogen ist. Im vorliegenden Falle scheint übrigens
diese Frage durch den vorinstanzlichen' Entscheid noch nicht präjudiziert
zu sein. Dieser schliesst daher keineswegs aus, dass das Betreibungsamt
allenfalls eine Übertragung der Verwaltung an Dr. Ronus vornehme, wenn es
dies unter den gegebenen Umständen für zweckmässig und den beidseitigen
Parteiinteressen dienlich erachten sollte. -

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer .Der Rekurs wird
abgewiesen.

48. Entscheid vom 18. November 1925 i. S. Arnold Löw & Cie.

Anfechtung der Liegenschattsschätzung im Naehlassverfahren : Art. 299
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 299 - 1 Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.
1    Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.
2    Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfandschätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung den Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit.
3    Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassgericht gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schätzung wesentlich abgeändert wurde.
,
300
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 300 - 1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.542
1    Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.542
2    Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegebenen Forderungen ein.
SchKG.

1. Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen ist noch in der
.Vernehmlassung der kantonalen. Aufsichtsbehörde zulässig.

2.1m Nachlassverfahren ist auch an die Pfandgläubiger keine besondere
Anzeige der Aktenauflage vorgeschrieben. Die öffentliche Auskündigung
genügt. '

3. Die Frist zur-Anfechtung der Liegenschaitssehätzung beginnt mit der
öffentlichen Aktenauflage.

176 Schuläbetreibungsund Kennst-steckt N° 48.

A'. Die Rekurrentin, die im Nachlassverfahren des Schuhmachermeisters
Albert Scherrer, in lib-nat, neben einer laufenden Forderung eine
Grundpfandverschreibung 'von 5000 Fr. eingegeben hatte, beschwerte sich
am 14. Oktober 1925 gegen die durch das Konkursamt Obertoggenhurg als
Sachwalter vorgenommene Schätzung der Liegenschaft des Schuldners.

B. Mit Entscheidung vom 30. Oktober 1925 ist die kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
St. Gallen auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten, weil
die Rekurrentin durch die am 11. September 1925 erfolgte öffentliche
Auskündigung, dass die Nachlassakten während zehn Tagen vor der am
12. Oktober stattfindenden Gläubigerversammlung beim ,Sachwalter
aufliegen, habe wissen müssen, dass sie während der Auflagefrist von
der Liegenschaftsschätzung des Sachwalters Einsicht nehmen könne; mit
dem Ablauf der Auflagefrist sei aber auch die Frist zur Beschwerde gegen
die Schätzung abgelaufen gewesen.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht
weitergezogen, mit dem Antrag, er sei. aufzuheben und die kantonale
Aufsichtsbehörde anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und sie
ihrem Inhalte nach zu behandeln.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. Die Rekurrentin macht zunächst geltend, die Auskündigung der
Aktenauflage sei nur in einem Ortsblatt und im Amtsblatt des Kantons
St. Gallen erfolgt ; és könne ihr aber, da sie ihren Geschäftssitz im
Kanton" Thurgau habe, nicht zugemutet werden, dass sie von einer solchen
ungenügenden Auskündigung Kenntnis habe. Die Vorinstanz stellt jedoch
in ihrer Vernehmlassung fest, dass das Nachlassverfahren tatsächlich.
auch im eidgenössischen Handelsamtsblatt ausgekündigt

Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 48. 177

gewesen ist. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich,
obwohl sie im angefochtenen Entscheid selbst nicht enthalten ist;
denn die Nachlassakten können jederzeit zur Ergänzung des Tatbestandes
her-beigczogen werden.

2. Sodann wendet die Rekurrentin ein, es hätte ihr als
Grundpfandgläubigerin die Liegenschaftsschätzung besonders angezeigt
werden sollen. Eine solche Sonderanzeige an die Pfandgläubiger wäre
allerdings zweckmässig und wünschenswert, namentlich dort, wo sich aus
der Schätzung für den Pfandgläubiger eine ungenügende Deckung und erst
daraus gemäss Art. 305 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 305 - 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
1    Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a  die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b  ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.548
2    Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.549
3    Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.550
SchKG seine Teilnahme am Nachlassverfahren
ergibt. Das Gesetz hat denn auch in andern Verfahren eine solche besondere
Anzeige an die Pfandgläubiger vorgeschrieben. So in Art. 140 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG
ill-Verbindung mit Art. 30 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
VZG für die Liegenschaftsschätzung
vor der Verwertung in der Betreibung auf Pfändung, sowie in Art. 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
,
257 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
und 259
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 259 - Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134-137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
SchKG in Verbindung mit Art. 99
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
1    Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2    Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können.
und 129
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 129 - 1 In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger nach Artikel 257 SchKG (Art. 71 KOV196), ist denjenigen Gläubigern, denen nach dem Lastenverzeichnis (Art. 125 hiervor) ein anderes beschränktes dingliches Recht (Dienstbarkeit, Grundlast, Vorkaufsrecht usw.) im Range nachgeht, gleichzeitig anzuzeigen, dass sie binnen zehn Tagen beim Konkursamt schriftlich den doppelten Aufruf des Grundstücks im Sinne des Artikels 142 SchKG verlangen können, mit der Androhung, dass sonst Verzicht auf dieses Recht angenommen würde.197
1    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger nach Artikel 257 SchKG (Art. 71 KOV196), ist denjenigen Gläubigern, denen nach dem Lastenverzeichnis (Art. 125 hiervor) ein anderes beschränktes dingliches Recht (Dienstbarkeit, Grundlast, Vorkaufsrecht usw.) im Range nachgeht, gleichzeitig anzuzeigen, dass sie binnen zehn Tagen beim Konkursamt schriftlich den doppelten Aufruf des Grundstücks im Sinne des Artikels 142 SchKG verlangen können, mit der Androhung, dass sonst Verzicht auf dieses Recht angenommen würde.197
2    Spezialanzeigen sind in entsprechender Anwendung von Artikel 30 Absatz 4 hiervor auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB198 zuzustellen.199
VZG für das
Pfandverwertungsund das Konkursverfahren._Gleicherweise schreibt auch die
Verordnung betreffend die Pfandnachlasstundung vom 18. Dezember 1920 in
Art. 38 Abs. 1 und 37 eine Sonderanzeige an die Pfandgläubiger über die
Schätzung der in das Pfandnaehlassverfahren eingezogenen Grundpfänder vor,
sowie über die Frage, inwieweit die Grundforderung gedeckt sei.

Allein beim stillschweigen des Gesetzes in seinen Bestimmungen über den
gewöhnlichen Nachlassvertrag erscheint die Rechtsprechung nicht befugt,
eine solche Verpflichtnug des Sachwalters zu Sonderanzeigen an die
Pfandgläubiger einzuführen. Das Gesetz behandelt die Faust-· und die
Grundpfandgläubiger auf dem gleichen Füsse. Er schreibt auch nicht, wie
dies im Konkursverfahren der Fall ist, eine besondere Benachrichtigung
der bekannten Gläubiger über die Eröffnung des Nachlassverfahrens vor,
sondern begnügt sich mit der öffent-

178 Schuldbetreibnngsund Eis-Mk N°48--

lichen Bekanntmachung, um :den Beteiligten, sowohl von" der
Einleitung. des Verfahrens, als auch von der si Abhaltung der
Gläubigerversammlung und der Aktenauflage Kenntnis zu geben. Auch für
die gewöhnlichen Gläubiger laufen von diesem Zeitpunkt an wichtige
Fristen, deren Nichtbeachtung ihreReehtstellungim Ver fahren nachteilig
beeinflussenkann. Wenn das Gesetz ihnen zumutet, sich durch Einsichtnahme
der Amtsblätter selber über den Lauf des Verfahrens zu erkundigen, so muss
die gleiche Anforderung auch an die Pfandgläuhiger gestellt. werden. Sie
müssen wissen, welche Bedeutung für sie dieSchätzung .des'Pfandes hat,
und sich" daher selbst'danach erkundigen, sobald'ihnen mitgeteilt
wird, wo und Wann sie dies tun können. Diese Mitteilung liegt aber
in der öffentlichen Auskündigung der Aktenauflage. Es dient auch der
Beschleunigung der Verfahrens, dass namentlich die Schätzungsfrage
möglichst bald abgeklärt werde. Und endlich würden, zumal in den Kantonen,
wo sehr viele Pfandrechte auf einer Liegenschaft bestehen, die Kosten,
die ja vom Schuldner getragen werden müssen, ungebührlich vermehrt,
wenn jedem Pfandgläubiger eine besondere eingeschriebene' Mitteilung
gemacht werden müsste. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern,
dass die Rekurrentin ihre Forderungen tatsächlich nicht gestützt auf
die öffentliche Auskündigung der Nachlasstundung, sondern bereits
schon vor deren Erlass eingegeben hat, nachdem sie nämlich durch
das Betreibungsamt Ebnat, das ihr ein Betreibungshegehren gegen den
Schuldner zurückwies, erfahren hatte, dass diesem eine Nachlasstundung
gewährt worden sei. Umsomehr Veranlassung hätte sie daher gehabt, sich
nach der Auskündigung der Aktenauflage, die ja nach der Be willigung der
Nachlasstundung erwartet werden musste, umzusehen'. ' ' 3. Es mussdaher
mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, die Rekurrentin habe mit
der öffent-

Schuldbetreibungs und Konkin'srecht'. N°:48. . "179

"lichen Auskündigung der Aktenauflage gewusst, dass

ihr Vom 2. Oktober 1925 an die 'Kenntnisnahme der Nachlassakten offen
stand. Von diesem Zeitpunkt an, Wo die Schätzung zur Kenntnis genommen
werden konnte,

also mit dem Beginn der öffentlichen Aktenauflag'e

und nicht erst mit dem Tage der tatsächlichen Kenntnisnahme während
der Auflagefrist oder gar nach deren Ablauf, hat nun aber, wie die
Vorinstanz zutreffend

"ausführt, die Frist zur Anfechtung der Liegenschafts ' Schätzung
begonnen. In seinem Entscheid vom 9. Feb-

ruar 1909 in Sachen Lüscher (BGE 35 I 217, namentlich 219 f.;
Sep.-Ausg. 12 Nr. 6) hat das Bundesgericht diese Frage offengelassen
und lediglich ausgesprochen, dass ,die BeschWerdefrist "auf alle -si
Fälle frühestens mit der Aktenauflage (und nicht schon vorher, wenn etwa
die Auflagefrist selbst versehentlich verkürzt worden ist), zu laufen
beginne. Wenn die Frist zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen nach der
bestehenden Rechtsprechung nicht über die Auflagefrist ausgedehnt werden
darf, sondern vom Tage ihrer öffentlichen Auslegung an zu laufen beginnt
(BGE 24 I 49? f.; 28 I 305, namentlich 316 Erw. 3; Sep.-Ausg. 1 Nr. 53;
5, 52; Art. 29 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 29 - 1 Der Zeitpunkt der Steigerung ist so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist.
1    Der Zeitpunkt der Steigerung ist so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist.
2    Die Bekanntmachung der Steigerung soll ausser den in Artikel 138 SchKG geforderten Angaben den Namen und Wohnort des Schuldners sowie die genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks und die Schätzung enthalten.52 Die Aufforderung an die Pfandgläubiger (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) ist dahin zu ergänzen, dass in der Eingabe an das Betreibungsamt auch angegeben werden soll, ob die Pfandforderung ganz oder teilweise fällig oder gekündigt sei, wenn ja, für welchen Betrag und auf welchen Termin.
3    Die Aufforderung zur Anmeldung nach Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG ist auch an alle Inhaber von Dienstbarkeiten zu richten, die unter dem früheren kantonalen Recht entstanden und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen sind. Damit ist die Androhung zu verbinden, dass die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden können, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem ZGB53 ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind.
4    ...54
VZG), so muss es sich auch mit der Beschwerdefrist
bei der Auflegung der Nachlassakten ähnlich verhalten. Wie es am Tage der
Steigerung mit Sicherheit feststehen muss, ob die Steigerung auf Grund
der ausgelegten Bedingungen vorgenommenwerden darf, oder obrdagegen
Beschwerde erhoben worden, ebenso muss im Nachlassverfahren am Tage
der Gläubigerversammlung die Vermögenslage des Schuldners abgeklärt
sein. Diese Abklärung ist ja der Zweck der Aktenauflage. Die Gläubiger
müssen, damit sie sich über die Annahme oder Ablehnung des Entwurfes zum
Nachlassvertrag schlüssig machen können, in ihrer Versammlung im Klaren
sein, ob'die SchätZun'g vorhandener Liegenschaften des Schuldners, Wie
sie der Sachwalter vorgenommen hat, anerkannt oder angefochten sei. Und
da die Gläu-

189 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. (Zivilabteflungen). N° 49.

bigerversammlung nach Ablauf der Aktenauflagefi'ist stattfindet, muss mit
diesem Zeitpunkt die erforderliche Abkiämng gegeben sein (vgl. Obergericht
Solothurn, 'Reehenschaftsberieht 1914 Nr. 8 ; Schweizer. Jur. Zeitg.
S. 336 Nr. 395; Leser :, Anmerkung 9 zu Art, 300 ; 3 zu Art.'299 ; 7
zu Art. ,134 ; Praxis H Anm. 3 zu Art. 299). Die Frist zur Anfechtung
der Uegenschafts'schätzung ist somit im vorliegenden Falle mit der
Auflagefrist am 12. Oktober 1925 abgelaufen, und die Vorinstanz ist auf
die erst am 14. Oktober eingereichte Beschwerde mit Recht wegen Verspätung
nicht eingetreten. Demnach erkennt die Schuldbeir.:und Konkurslcammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

49. ma 6.9 la ne Section civile, da 10 juin 1925. dans la cause Mandelik &
G'et Lisy contre Dubai] & Cie.

Determination du cours auquel doit ètre convertie, pour l'éta-hlissement
du commandement de' payer (art. 67, chiff. 3 LP), la dette de
monnaie étrangére, payable à l'étranger et dont il s'agit d'assurer le
recouvrement en Suisse, le débiteur u'ayant pas, au lieu de l'exe'cution,
de domicile où il puisse étre valahlement poursuivi.

Lorsque la monnaie étrangère augmente de valeur postérieurement à
l'échéance, la dette en question doit ètre con-

vertie en francs suisses au cours du jour de la réquisition de poursuite.

A. Selon contrat du 16 décembre 1919, la maison Louis Dubai] & Cie a
acheté à V. Mandelik & Cie, à

Schuldhetreibungsund Konknrsrecht (Zivilabteilungen). N° 49. 181

Vinohrady (Tchécoslovaquie), des Iniroirs pour une somme de 568 323
couronnes tchéeoslovaques, payahles à Prague, contre livraison, à
fin février 1920. Le 8 avril 1920, l'accréditif convenu n'ayant pas
été fourni, Mandelik & Cle ont ouvert action en paiement, devant les
tribunaux tchécoslovaques. -

Par jugement du 18 janvier 1923, le Tribunal deco merce de Prague &
condamué Louis Dubai] & C'e à verser aux demandeurs 563 323,25 couronnes,
ainsi que les intéréts de 568 323,25 couronnes du 1er mars au 1er juin
1920, et de 56382325 couronnes des le 2 juin 1920. Cette décision a été
confirmée par l'Oherlandesgericht, à Prague, et par la Cour supréme,
à Brünn. Les frais des trois instanees mis à la chargedes defendeurs
s'élévent à 74 270,52 couronnes.

Le 16 juin 1924, la maison Mandelik & Cle a cede à Cerek Joseph Lisy,
sénateur, à Eisenbrod (Tchécoslovaquie), une fraction de sa créance sur
L. Dubai], soit 450000 eouronnes.

L'exequatur des jugements en question a été accordé, le 11 juillet 1924,
par la Cour d'appel du canton de Berne. -

B. Pour obtenir le versement des sommes allouees par ies tribunaux
tchécoslovaques, Mandelik & EURie et Lisy ont fait notifier, le
2 septembre 1924, deux commandements de payer à L. Dubai] & C'è,
la valeur legale suisse de la eréance (art. 67, chili. 3 LP) étant
calcuiée au taux de 16 fr. les 100 couronnes, cours de change du jour
de l'introduction de la poursuite. Ces deux commandements de payer ont
été irappés d'opposition.

Par memoire du 31 octobre 1924, les demandeurs ont conelu, avec suite de
frais et dépens, à ce que le Tribunal de commerce du canton de Berne fixe
en francs suisses les montants alloués par les jugements du Tribunal de
commerce de Prague, du 18 janvier 1923, du Tribunal supérieur, à Prague,
du 17 mars 1923, et du Tribunal