72 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 14.'

stände von Gesetzes wegen nach sich zieht, dahinfällt. Mit dem Interesse
der Gläubiger an schleuniger Durchführung der Betreibungen wäre es
nun nicht vereinbar, wenn der Widerspruchskläger die Einstellung der
Betreibung in Hinsicht auf die streitig gewesenen Gegenstände einfach
dadurch neuerdings zu erwirken vermöchte, dass er Rechtsverkehren
trifft, mit welchen er die Erledigung des Widerspruchsprozesses in
Frage ziehen will, möge diese nun durch Urteil, Prozessabstand oder
Vergleich stattgefunden haben. So könnte z. B. nicht zugelassen werden,
dass dem gegen ein die Widerspruchsklage abweisendes Urteil gerichteten
Revisionsgesuch oder der Kassationsbeschwerde sofern sie nicht nach dem
kantonalen Prozessrecht den Eintritt der Rechtskraft hemmen sollte die
Wirkung beigelegt würde, dass die vom Widerspruchskläger angesprochenen
Gegenstände bis zur Entscheidung über jene Rechtshehelfe nicht verwertet
werden dürfen. Ebensowenig erscheint im vorliegenden Falle die neuerliche
Einstellung der Betreihung in Hinsicht auf die von der 'Rekurrentin
angesprochenen Gegenstände angängig, wo der Widerspruchsprozess durch
Prozessvergleich erledigt worden ist, von dem die Rekurrentin, wie
eingangs bemerkt, selbst nicht behauptet, dass er vom Gericht nicht hätte
beachtet werden dürfen. Bedarf es nach eigener Auffassung der Rekurrentin
zunächst der Aufhebung oder Unverbindlicherkiärung des Prozessvergleiches,
so kann jedenfalls solange, als diese nicht ausgesprochen worden ist,
nicht davon die Rede sein, dass ein von der Rekurrentin angestrengter
Widerspruchs-

prozess hängig sei, was allein die Einstellung der Betreiä

bung in Hinsicht auf die von ihr angesprochenen Gegenstände zu
rechtfertigen vermöchte. Zutreffend hat daher die Vorinstanz das
Betreibungsamt angewiesen, sich über die Ehisteilungsverfügung
des Amtsgerichts hinwegzusetzen, die sich nicht nur nicht auf
das Schuldbetreibungs und Konkursgesetz zu stützen vermag,
sondernSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 15. 73

geradezu im Widerspruch mit Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG steht. Sollte es der
Rekurrentin nachträglich doch noch gelingen, mit ihrer Eigentums'ansprache
durchzudringen, hätte aber die Verwertung inzwischen stattgefunden,
so könnte sie nur noch Schadenersatz verlangen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.

15. Auszug aus dem Entscheid vom 5.Apri1 192% i. S. Brunner.

Reicht das Konkursergebnis nicht zur Bezahlung sämtlicher Konkurskosten
und Massaverbindlichkeiten aus, so darf sich das Konkursamt für die G
e h ü h ren erst aus dem nach voller Deckung seiner Auslagen und der
Massaverbindlichkeiten allfällig noch verbleibenden Überschuss bezahlt
machen.

Insoweit das Konkursergehnis bei gleichmässiger Verteilung zur Deckung
der Massaverhindlichkeiten hingereicht haben Würde, kann der Anspruch
auf Zuteilung auf dem Beschwerdewege durchgesetzt werden, anfällig auch
gegenüber ,dem Kanton.

Hinsichtlich der Prozesskostenforderungen des Rekurrenten ist
davon auszugehen, dass es sich dabei um Massaverbindlichkeiten
handelt...... Dann müssen sie aber auch in der Schlussrechnung unter den
Kosten eingestellt werden ...... Mit Fug kann daher der Rekurrent die
Ergänzung der Schlussrechnung und Verteilungsliste durch Aufnahme dieser
Massaverbindlichkeiten verlangen, weil dadurch festgestellt Wird, dass er
in erster Linie auf Deckung dieser Forderungen aus dem Konkursergebnis
Anspruch gehabt hätte. Insoweit dieses zur Deckung hingereicht haben
würde, kann er auch seinen Anspruch auf dem Beschwerdewege durchsetzen
und braucht sich nicht auf den Weg der Verantwortlichkeitsklage verweisen
zu lassen, sofern die Konkursmasse nicht

74 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 15.

mehr fiber die zur Zahlung nötigen Mittel verfügt, weil diese verteilt
werden sind, bevor die Schlussrechnung und Verteilungsliste in
Rechtskraft erwachsen sind, auf andere Weise, als es nach Massgabe der
rechtskräftigen Verteilungsliste zu geschehen hätte. Das Bundesgericht
hat bereits mehrmals festgestellt, dass der Gläubiger, welcher
Anspruch auf vom Betreibungsoder Konkursamt einkassierte Gelder hat,
die Ablieferung vermittelst Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden
verlangen kann, und dass anfällig der Staat die Mittel bereitstellen
muss, damit die in Ausübung amtlicher Funktionen einkassierten Gelder
auch wirklich denjenigen Personen zukommen, welche Anspruch darauf
haben (vgl. insbesondere AS 35 I S. 482 f. Erw. 2 und 786 ff. Erw. 3;
36 I 5.790 ff. Erw. 2. und 3 = Sep.-Ausg. 12 S. 102 f. Erw. 2 und 244
ff. Erw. 3; 13 S. 272 ii. Erw. 2 und 3). Ist dieser Grundsatz nach dem
letzterWähnten Entscheid nicht nur auf die von den Betreibungsämtern
für Rechnung einzelner betreibender Gläubiger, sondern auch für die
von den Konkursämtem für Rechnung der Gesamtheit der Konkursgläubiger
eingenommenen Gelder anwendbar, so ist nicht einzusehen, warum sich
nicht auch die Gläubiger von Massaverbindlichkeiten sollten darauf
berufen können. Der Rekurrent kann somit den Anspruch erheben, aus
dem Erlös des unverpfändeten Massagutes gedeckt zu werden. Nun hätte
aber dieser Erlös, der Fr. 11,246 38 ausmacht, nicht zur Bezahlung
sämtlicher Konkurskosten und Massaverbiudlichkeiten, ja nicht einmal
zur Deckung der Massaverbindlichkeiten und Auslagen des Konkursamts
hingereicht, die mit Einschluss der Forderung des Rekurrenten Fr. 11,307
49 betragen. Bei dieser Sachlage könnte nicht zugelassen werden, dass das
Konkursamt für seine Gebührenforderung am Konkursergebnis in gleichem
Verhältnis teilnähme' wie die Gläubiger von Massaverbindlichkeiten.
Vielmehr darf es sich für die Gebühren erst dann bezahlt machen,
wenn sämtliche Massaverbindlichkeiten gedecktSchuldbetreibungs und
Konkursrecht. N? 15. 75

sind. Für diese Rangabstui'ung spricht ausser den von JAEGER, Note 3
zu Art. 262, angegebenen Gründen die Überlegung, dass sie ein besonders
wirksames Mittel gegen unbedachtes Eingehen von Massaverbindlichkeiten
durch die Konkursverwalter darstellt.

sonach hat das Konkursamt, ungeachtet des Umstandes, dass kein
Massavermögen mehr vorhanden ist, die Prozesskostenforderungen
des Rekurrenten als Massaverbindlichkeiten in die Verteilungsliste
aufzunehmen, ja überhaupt den die Massaverbindlichkeiten betreffenden
Teil der Liste im Sinne des Ausgeführten zu berichtigen in der Weise,
dass die Gebührenforderung des Konkursamts erst nach voller Deckung
der übrigen Massaverhindlichkeiten Anspruch auf das Konkursergebnis
hat. Sollten die übrigen vorzunehmenden Ergänzungen der Verteilungsliste
kein besseres Ergebnis erzeigen, es also sein Bewenden dabei haben, dass
nicht einmal sämtliche Massaverbindlichkeiten (abgesehen von den Gebühren)
aus dem Konkursmassevermögen bei richtiger Verteilung hätten gedeckt
werden können, so müsste der Kanton dem Rekurrenten freilich nicht seine
ganzen Prozesskostenforderungen ersetzen, sondern nur den (allerdings 100
% beinahe erreichenden) Prozentsatz, der bei gleichmässiger Verteilung
des Konkursergebnisses auf die Massaverbindlichkeiten (einschliesslich
Auslagen, aber ausschliesslich Gebühren des Konkursamts) entfallen Würde.