342 Sachenrecht. N° 48.

Eigentümer in Ansehung aller andern der Nutzniessung' unterworfenen
Sachen von sich aus treffen darf. Die Bestimmung in Art. 773 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 773 - 1 Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren Ertrag einziehen.
1    Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren Ertrag einziehen.
2    Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen, Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen.
3    Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören.
ZGB,
dass Verfügungen über Wertpapiere vom Gläubiger und vom Nutzniesser
ausgehen müssen, kann sich deshalb trotz ihrer allgemeinen Fassung
nicht auf die Bestellung eines solchen der Nutzniessung nachgehenden
Pfandrechts beziehen. Art. 773 handelt von der Nutzniessnng an Forderungen
und führt die Verfügungen über Wertpapiere zwischen den Kündigungen
an den Schuldner und den Kündigungen des Schuldners auf. Daraus darf
geschlossen werden, dass er nur solche Verfügungen im

Auge hat, die wie die Kündigung auf die Rechtsstellung

des Gläubigers zum Schuldner der Wertpapierforderung so einwirken,
dass auch _der Nutzniesser davon betroffen wird ; vor allem wird an die
Aufhebung oder Änderung der Forderung gedacht sein. Um eine derartige
Verfügung handelt es sich hier nicht.

Angenommen jedoch, das Gesetz wolle zufolge seiner allgemeinen Fassung die
Zustimmung des NutzniesSers auch für eine solche Verpfändung verlangen,
so würde es sich dabei nicht um ein Formerfordernis für das Zustandekommen
des .Pfandrechtes handeln. Das Mitspracherecht des Nutzniessers wäre
lediglich ein Ausfluss seines dinglichen Rechts, kraft dessen er sich auch
eine solche Verfügung über die Sache verbeten könnte. Das Pfandrecht
wäre' gültig bestellt, auch ohne die Zustimmung des Nutzniessers,
aber ihm gegenüber nicht wirksam, einem Einspruch von seiner Seite
ausgesetzt. Die Möglichkeit eines solchen Einspruchs entfällt jedoch,
wenn das dingliche Recht, aus dem er allein hergeleitet werden kann,
nicht mehr besteht, d. h. wenn die Nutzniessung aufgehört hat. Die
Übergehung der Nutzniesserin hätte also hier nur zur Folge gehabt,
dass das Pfandrecht zu ihren Lebzeiten nicht geltend gemacht werden
konnte. Mit ihrem Tode aber wäre es

von selbst wirksam geworden, auch wenn es nicht aus-.

Obligationemem. N° 49. 343

drücklich nur auf diesen Zeitpunkt hin bestellt worden ist.

Da somit die beiden Obligationen gültig verpfändet sind, kann die Klägerin
nicht unbeschwerte Herausgabe verlangen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden vom 1. Mai 1923 aufgehoben und die Klage abgewiesen. si

IV. OBLIGATIONENRECH'I'

_ DROIT DES OBLIGATIONS'

49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. oktober-1923 ' i. S. B. gegen
A.-G. für amerikanische Autoneuheiten.

D i e n s t v e r t r a g. Anspruch des Dienstpflichtigen bei
ungerechtfertigter vorzeitiger Entlassung. Er ist nicht nach Art. 358
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 358 - Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.

OR zu beurteilen ; doch geht er nicht auf Erfüllung der Gegenleistung,
sondern auf Leistung des Interesses an der Nichterfüllung, ist also
Schadenersatzanspmch. Bedeutung des Art. 332
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 332 - 1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
1    Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
2    Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.
3    Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
4    Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.
OR.

A. Der Kläger B. gründete jin Jahr 1918 mit A. in
Zürich eine. Kollektivgesellschaft für den Handel mit
Automobilbestandteilen. Nach Auflösung dieser Gesellschaft und als deren
Nachfolgerin bildete sich eine: Aktiengesellschaft Der Kläger ist Aktionär
dieser neuen Gesellschaft (der heutigen Beklagten), A. deren Direktor,
Dr. C. Präsident des Verwaltungsrates.

Am 5. November 1919 schloss die Beklagte mit dem Kläger einen Vertrag
ab, durch den sie ihn als Vertreter zum Verkauf ihrer Artikel in der
Westschweiz vom

344 Obligationenrecht. N° 49.

]. Januar 1920 hinweg anstellte. Der Kläger sollte nach Genf
übersiedeln und ein Monatsgehalt von 1000 Fr., nebst Spesenvergütung
und einer Umsatz' provision von 2 bis 5 % auf den eingegangenen
NettoFakturabeträgen erhalten. Ferner war vereinbart, dass ihm für
die nach Vereinbarung mit der Centrale in Zîirich erforderlichen
Geschäftsreisen die Kosten der Fahrt II. Klasse und 20 Fr. Tagesspesen
ersetzt werden. Der Kläger sollte seine ganze Kraft dem Geschäfte widmen
und dafür sorgen, dass das Arbeitsfeld gründlich bearbeitet Werde;
es war ihm untersagt, sich in irgend einer den Interessen der Firma
zuwiderlaufenden Form zu betätigen. Das Abkommen sollte für 3 Jahre
gelten und war nach Ablauf derselben erstmals auf 6 Monate kündbar; bei
Nichtkündigung sollte der Vertrag weitere 3 Jahre laufen. Nur für den
Fall gänzlicher Resultatlosigkeit in der Westschweiz oder des Entzuges
der Vertretungen beider amerikanischer Lieferanten war die Möglichkeit
der Vertragsaufhebung nach einem Jahr vorgesehen.

Der Kläger trat die Stelle vertragsgemäss am 1. Januar 1920 an, konnte
die Filiale in Genf aber erst nach einigen Wochen eröffnen, weil das
Geschäftslokal erst noch gemietet werden musste. Sein Gehalt empfing
der Kläger vom Januar 1920 an.

Am 12. August 1920 richtete die Beklagte an den Kläger folgende Zuschrift
: Äls wir Sie zum Leiter des Geschäftes in Genf machten, hegten wir
die bestimmte Erwartung, dass Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst sein
würden und alles daran setzen würden, um die frihrer begangenen Fehler
gut zu machen. Leider sehen wir uns getäuscht und unser Vertrauen,
wir müssen es offen sagen, missbraucht.

Wenn man sieht, in welcher Weise die Bücher zu Beginn geführt wurden,
als Sie Herrn O. noch nicht hatten, so bekommt man einen Begriff Ihrer
kaufmännischen Unfähigkeit. Was wäre wohl geworden, wenn Sie keinen

Obligationenre'cht. Nssò 49. Bis

Angestellten wie 0. gefunden hätten '? Sie wären gar nicht imstande
gewesen, das Geschäft ordnungsgemäss zu führen, und es wäre drunter und
drüber gegangen.

Jetzt, nachdem Sie Hilfe haben, vernachlässigen Sie Ihre Pflichten
in gröblichster Weise. Man-sieht heute schon, dass die jungen Leute
im Geschäft die Situation überseha'uen, denn sonst könnte es nicht
vorkommen, dass stets gegen unsere Instruktionen gehandelt'wird. Wir
haben Ihnen verboten, Kontrakte zu machen. Sie schliessen aber trotzdem
Reklameannoncen ab, die in die Tausende von Franken gehen. Sie kaufen
eine neue Schreibmaschine für über 1000 Fr., obwohl wir das verboten
hatten. Sie machten die Reklame im Kursaal, obwohl es nicht gemacht werden
sollte, usw. Sie bewilligen Ausgaben, die ganz unkaufmännisch sind, wie
die Vergütungen an die Herren 0. Die jungen Leute sollen verdienen, aber
man trifft feste Abmachungen. Für alles das fehlt Ihnen jedes Verständnis.

Der Hauptgrund aber, weshalb wir Sie als durchaus ungeeignet zur Leitung
des Geschäftes dort ansehen müssen, ist auf anderem Gebiete und zwar auf
moralischem. Wie kann denn die erforderliche Autorität herrschen, wenn
man im Geschäft sieht und weiss, dass Sie den Kopf mit anderen Dingen
-offen gesprochen mit Frauen voll haben, denen Sie nachlaufen? Wir sind
genau unterrichtet, dass Sie wiederholt in Zürich, dann in Schaffhausen,
ferner in Neuchätel, Montreux und. kürzlich erst wieder in Bern waren
und weswegen ? Wegen der jungen Frau S., die Ihnen anscheinend den Kopf
verdreht hat. Es ist eine bodenlose Vernachlässigung Ihrer Pflichten,
das Geschäft einfach laufen zu lassen und sich so oft zu entfernen,
wie Sie es getan haben. Wir fragen uns überhaupt, was Sie selbst im
Geschäft leisten ? .

sie haben sodann, ohne uns zu fragen, das halbe Magazin voll fremder
Ware, unter der Angabe, diese für Ihre Schwägerin (Frau S.) liquidieren
zu müssen. Das

346 Obligationenrecht. N° 49.

hat sich als umsichtig herausgestellt, denn die Ware soll einem gewissen
M. gehören. Es war überhaupt unge, hörig, ohne unser Wissen und ohne
unsere Zustimmung die Warenach dort zu nehmen.

, Von den Differenzen, die sich bei der Liquidation der Automobilia
ergeben, und die Sie dann noch mit Herrn S. sen. haben, und die zu
straf-und zivilrechtlichen

Auseinandersetzungen führen werden, wollen wir nicht

weiter reden. Das alles genügt aber, um Ihnen hiermit zu eröffnen,
dass wir wichtige Gründe haben, die uns nach dem Gesetze berechtigen,
den Vertrag mit Ihnen sofort anfzuheben, was wir auch hiermit tun. Wir
werden Ihnen Ihr Salär noch bis Ende dieses Monats bezahlen.

B. Schon am 25. August 1920 stellte der Kläger beim Friedensrichteramt
der Stadt Zürich das Gesuch um Anordnung einer Sülmeverhandlung über
das Rechtsbegehren, die Beklagte habe ihm den Betrag von 10,000 Fr.,
eventuell einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag
zu bezahlen. Da keine Einigung zustande kam, hob der Kläger beim
Bezirksgericht Zürich Klage auf Zahlung jenes Betrages an, mit der
Begründung, die Entlassung sei zu Unrecht und aus blosser Schikane
erfolgt, er habe seine vertraglichen Pflichten bestmöglich erfülllt. Da
der Vertrag auf eine Mindestdauer von 31/2 Jahren abgeschlossen vworden
sei und Während dieser Zeit der Kläger (abgesehen von der Umsatzprovision,
auf deren Geltendmachung verzichtet werde) mindestens 42,000 Fr. Einkommen
aus Gehalt gehabt hätte, wovon 8000 Fr. für die 8 Monate Dienstzeit
abzuziehen seien, ergebe sich eine Restforderung von 34,000 Fr. Eine
Nachforderung über die eingeklagten 10,000 Fr. bleibe vorbehalten, falls
der Prozess nicht bis Mitte 1921 durchgeführt werden könne, und es dem
Kläger fernerhin nicht gelingen sollte, eine neue Stellung zu finden.

Obligationenreeht. N° 49. 347

C. Mit Zusatzklage vom 27. August 1921 stellte der Kläger das weitere
Rechtsbegehren, die Beklagte habe ihm den Betrag von 24,000 Fr. nebst 5 %
Zins seit 1. Juli 1921 zu zahlen, eventuell : die Schadenersatzpflicht
der Beklagten ihm gegenüber sei bis zum Betrag von 24,000 Fr. nebst 5%
Zins seit 1. Juli 1921 gerichtlich festzustellen.

D. Die Beklagte beantragte Abweisung sämtlicher Klagebegehren.

E. Das Bezirksgericht Zürich vereinigte beide Prozesse und sprach mit
Urteil vom 10. November 1921 die Klageforderungen im Betrage von 18,000
Fr., nebst 5 % Zins von 10,000 Fr. vom 1. Juli 1921 an und von 8000
Fr. vom 27. August 1921 an, zu.

Das zürcherische Obergericht hob jedoch unterm 29. März 1922 dieses Urteil
auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück, mit dem Auftrage,
Beweis darüber zu erheben, ob der Kläger in der zweiten Hälfte Juli und
im August 1920 sich von Genf entfernt und eine Vergnügungsreise von 14
Tagen gemacht habe, und ob er nach seinem Ausscheiden teils in Genf,
teils in Zürich, teils in Deutschland einen Erwerb und in welchem Umfange
gefunden habe.

F. Das Bezirksgericht ergänzte hierauf die Beweisführung und hiess
alsdann die Klage im Betrag von 25,500 Fr. nebst 5 % Zins von 10,000
Fr. seit 1. Juli 1921 und von 15,500 Fr. seit 29. August 1921 gut.

Auf Appellation beider Parteien setzte das zürcherische Obergericht mit
Urteil vom 19. Mai 1923 die dem Kläger zugesprochene Summe auf 12,000
Fr. herab, unter Abweisung der Mehrforderung.

G. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im vollen Umfange-

Die Beklagte schloss sich der Berufung an und beantragte gänzliche
Abweisung der Klage.

348 Oblisationenrecht. N° 49.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung ':

1. Es fragt sich in erster Linie, ob ein wichtiger ' Grund im Sinn von
Art. 352
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 352 - 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
1    Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
2    Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.
OR vorlag, welcher die Beklagte berechtigte, den mit dem Kläger
abgeschlossenen Dienstvertrag schon wenige Monate nach damen Inkrafttreten
aufzulösen. Soweit in dem Entlassung-;schreiben vom 12. August 1920 dem
Kläger vorgeworfen wird, er habe das Verbot, eigenmächtig Verträge zu
schliessen, übertreten, er habe sich in vertragswidriger Weise mit dem
Verkauf von Automobilbestandteilen befasst, die nicht der Beklagten
gehörten, er habe die Bücher nicht ordnungsgemäss geführt und sei
überhaupt zur Leitung der Filiale nicht fähig, so hat die Vorinstanz schon
in ihrem ersten Urteil die Unbegründetheit dieser Vorwürfe in schlüssi-ger
Weise dargetan, und es scheint die Beklagte selber auf dieselben kein
erhebliches Gewicht mehr zu legen. Ernstlich in Betracht fallen kann nur
der geltend gemachte Hauptgrund der gröblichen Pflichtvernachlässigung
infolge Führung eines moralisch verwerflichen Lebenswandels und dadurch
bewirkter wiederholter und längerer Abwesenheit vom Geschäft, insbesondere
der Vorwurf, dass der Kläger Ende Juli und Anfangs August 1920 ohne
Wissen und Erlaubnis der Beklagten mit seiner Schwägerin, Witwe S.,
eine 14-tägige Automobil-Lustreise durch die Westund Zentralschweiz
ausgeführt habe. Allein nach der für das Bundesgericht verbindlichen
Würdigung der Vorinstanz hat das Beweisverfahren ergeben, dass diese, auf
den Aussagen des Zeugen 0. beruhende Behauptung nicht richtig sein kann,
indem ihr namentlich der Umstand entgegensteht, dass der Kläger zu jener
Zeit Wiederholt aus der Geschäftskasse in Genf Geld bezogen und von Genf
aus Geschäftsbriefe geschrieben hat. Als erwiesen nimmt die Vorinstanz
an, dass der Kläger sich zuweilen auf Geschäftsreisen, die eine seiner
vertraglichen Obliegenheiten bildeten, durch Maria S. begleiten

Obligationenrecht. N° 49. 349

liess; sie stellt jedoch fest, es sei in keiner Weise bewiesen, dass er
darob die Geschäfte vernachlässigt habe. Unter diesen Umständen war die
Beklagte nicht berechtigt, zur sofortigen Auflösung des Vertrages zu
schreiten. Berücksichtigt man, dass ihr bei der Anstellung des Klägers
dessen frühere Verfehlungen bekannt waren, so kann nicht gesagt werden,
dass ihr aus Gründen der sittlichkeit oder nach Treu und Glauben die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden durfte ;
zum mindesten hätte der Entlassung eine Mahnung mit Untersagung der
Vornahme derartiger Geschäftsreisen vorausgehen sollen.

2. Danach erscheint der klägerischc Anspruch grundsätzlich als begründet,
und es bleibt zu untersuchen, in welchem Betrage die Klage gutzuheissen
sei. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts findet hiebei Art. 353
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 353 - 1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.
1    Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.
2    Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.

OR keine Anwendung, da der Tatbestand desselben, die befugte Aufhebung des
Vertrags aus wichtigen Gründen, fehlt, vielmehr der andere Fall vorliegt,
dass der Dienstherr die Erfüllung des von keinem Teile befugterweise
aufgelösten Vertrages dadurch tatsächlich verunmöglicht, dass er die
Annahme der Dienste verweigert. In diesem Sinne hatten sich übrigens
Doktrin und Praxis schon unter der Herrschaft des alten OR ausgesprochen
(vergl. HAFNER, Anm. 6 zu Art. 846 aOR ; BGE 15 315 f. Erw. 4). An
der früheren Rechtsprechung ist aber auch darin festzuhalten,
dass bei unberechtigter Vertragsaufhebung durch den Dienstherrn der
Dienstpflichtige nicht die vertragliche Gegenleistung als solche fordern,
sondern nur einen Interessenanspruch geltend machen kann (BGE 15 316;
16 207 f.). Zieht man nämlich in Betracht, dass in diesem Falle der
Dienstherr auch die Erfüllung des Vertrages durch den Dienstpflichtigen
verunmöglicht und dieser Seine freigewordene Arbeits-kraft anderweitig
nutzbringend verwenden kann, also keine Möglichkeit besteht, das
tatsächlich aufgehobene Dienstverhältnis wieder aufheben zu lassen,
so er--

AS 49 n 1923 24

sse onus-stossweise N° 49. . scheint es als richtiger, den Anspruch des
Dienstpflichtigen nicht als Erfüllungsanspruch (als Lohnforderung),
. sondern als Schadenersatzanspruch, d. h. als Anspruch auf
das Erfüllungsinteresse zu behandeln. Demgemäss ist nicht auf die
Bestimmung des Art. 332
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 332 - 1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
1    Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
2    Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.
3    Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
4    Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.
rev. OR fiber den Annahmeverzug des Dienstherrn
abzustellen, wie die Vorinstanz es getan hat, sondern auf die allgemeinen
Grundsätze des OR über die Folgen der Nichterfüllung. Das hindert
nicht, dass in analoger Anwendung der in Art. 332
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 332 - 1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
1    Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
2    Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.
3    Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
4    Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.
OR aufgenommenen
Vorschrift der Dienstpflichtige sich an seine Schadenersatziorderung
anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Arbeit erworben,
oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. Denn das Bundesgericht
hat in ständiger Praxis festgehalten, dass von dem vollen Interesse,
das der Dienstpflichtige an der Vertragserfüllung bis zum nächsten
Kündigungstermin gehabt hätte, dasjenige abzuziehen sei, was er während
der Vertragszeit durch anderweitige, seiner Stellung angemessene
Verwertung seiner Arbeitskraft entweder wirklich erworben hat, oder
doch zu erwerben in der Lage war (vgl. BGE 15 317 f. ; 16 209; 20
606; 21 1124). Ausserdem hat der Richter zu untersuchen, ob sich ein
Herabsetzungsgrund nach den sonstigen, bei Bemessung des Schadenersatzes
laut Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
und 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
1    Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
2    Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
3    Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.
OR zu würdigenden
Umständen ergibt, insbesondere oh etwa dem Dienstpflichtigen ein
Mitverschnlden zur Last falle.

3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so
lässt sich nicht in Abrede stellen, dass in der Art und Weise, wie
der Kläger die Geschäftsreisen, missbraucht hat, um mit der Witwe S.
Annehmlichkeitsfahrten über das ihm zugewiesene Wirkungsield hinaus zu
unternehmen und öfters vom Geschäfte wegzubleiben, ein pfliehtwidriges
Verhalten zu erblicken ist, indem ein solches Gebaren sich mit
gewissenhafter Erfüllung der ihm auf seinem Vertrauensposten obliegenden
Pflichten auk die Länge nicht verein--

Obligationenreeht. N° 49. 351

baren liess. Das Mitverschulden, das den Kläger trifft, ist geeignet,
das Verschulden, das sich die Beklagte durch sofortige Entlassung
des Klägers hat zu schulden kommen lassen, in etwas milderem Lichte
erscheinen zu lassen, und es rechtfertigt sich eine etwelche Ermässigung
der Schadenersatzpflicht auch aus der Erwägung, dass in Anbetracht des
Verhaltens des Klägers das Vertragsverhältnis schwerlich bis zum Ende
aufrecht erhalten worden wäre (vgl. BGE 38 II 492). Im weitem fragt es
sich, ob der Kläger wirklich während der ganzen restlichen Vertragsdauer
von 34 Monaten ausser stande war, einen anderweitigen Erwerb zu erzielen,
und nicht auch aus diesem Gesichtspunkte ein Abzug am gesamten Lohnausfall
von 34,000 Fr. zu machen sei ? Richtig ist, dass die Beklagte, welche in
dieser Hinsicht die Beweislast trifft, keine Umstände hat anführen können,
aus denen sich ergibt, dass der Kläger während der Vertragsdauer durch
sonstige, angemessene Verwendung seiner frei gewordenen Arbeitskraft
einen Erwerb tatsächlich gemacht hat oder wenigstens zu machen in der
Lage gewesen wäre, so wenig als andrerseits der Kläger, insbesondere
bei seiner persönlichen Befragung befriedigenden Aufschluss gegeben,
noch glaubhaft gemacht hat, dass er trotz ernstlicher Bemühungen
eine geeignete Beschäftigung nirgends gefunden habe. Wenn bei diesem
Beweisnotstand. die Vorinstanz darauf abgestellt hat, dass als Masstab
für das Einkommen, das der Kläger seit der Entlassung gehabt haben und
bis zum Kündigungsziel noch haben möge, sein mutmassliches jährliches
Lebensbedürfnis anzusehen sei, und infolgedessen angenommen hat, er
müsse im Durchschnitt 8000 Fr. per Jahr verdient haben, so kann dieser
Argumentation nicht beigetreten werden. Denn selbst wenn der Kläger
diesen Betrag zum Lebensunterhalt benötigt und ausgegeben haben sollte,
so fehlt doch jeder Beweis dafür, dass er sich denselben durch Betätigung
seiner Arbeitskraft verschafft habe. Dieser Umstand muss grundsätzlich zu

352 Obll gafionenrecht. N° 50.

Ungunsten des für den Bestand einer Verdienstquelle beweispilichtigen
Dienstherrn ausschlagen. Immerhin 'kann, trotzdem die Entlassung in
eine Zeit scharfer und anhaltender Wirtschaftskrisis fiel, nach dem
ordentlichen Gang der Dinge und dem gesamten Sachverhalt nicht angenommen
werden, dass es dem Kläger während einer derart langen Zeitspanne nicht
möglich gewesen wäre, eine passende lohnende Stellung zu finden, wenn
er sich ernstlich und beharrlich um eine solche bemüht hätte. Deswegen
rechtfertigt sich ein weiterer Abzug am vollen Erfüllungsinteresse ; Alles
in Allem erscheint ein Entschädigungsbetrag von 20,000 Fr. als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2. Die Hauptberuiung wird in dem Sinne begründet erklärt und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 1923 dahin abgeändert,
dass die Beklagte zur Zahlung von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins seit

27. August 1921 an den Kläger verurteilt wird.

50. Urteil der I. Zivilabteilnng "vom 10. Oktober 1923 i. S. Mathis
gegen Obergericht des Kantons Zürich. Die Namen(Radda-) papiere sind
Wertpapiere und können

in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Kraftloserklärung der
Inhaberpapiere (Art.849 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR) amortisiert

Werden.

A. Im Dezember 1910 erwarb der Beschwerdeführer Mathis 8 Aktien der
Prudentia A.-G. für Rückund Mitversicherungen (Nr. 1946/53). Diese im
Aktienbuch eingetragenen Aktien lauten auf seinen Namen und sind zu 25 %
einbezahlt. § 11 der statuten der Versicherungsgesellschaft bestimmt '. a
Die Aktien können nur mit Genehmigung des Verwaltungsrates zediert werden.

Obligationen-editN° 50. 853

Der Verwaltungsrat darf die Genehmigung ohne Angabe von Gründen
verweigern. Die Zession wird im Aktienbuch und auf den Aktientiteln
vermerkt... Nach § 17 fi. können die Aktionärrechte nur von den
Inhabern der auf ihren Namen lautenden und im Aktienbuch eingetragenen
Aktien ausgeübt werden. Gemäss § 14 werden verlorene oder auf andere
Weise abhanden gekommene Aktien, Coupons und Talons nach Massgabe der
gesetzlichen Vorschriften auf Kosten des Antragstellers amortisiert und
durch neue ersetzt .

Am 29. Januar 1923 verlangte das Advokaturbureau Jägle und Durrenberger
in Strassburg mit Vollmacht des Mathis beim Bezirksgericht Zürich
die Kraftloserklärung der 8 Aktien unter Wahrscheinlichmaclmng ihres
Verlustes.

B. Mit Beschluss vom 23. Februar 1923 beantragte das Bezirksgericht
dem Obergericht, es sei der Aufruf und die Amortisation zu verweigern,
da Art. 844 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 844 - 1 Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.
1    Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.
2    Den Statuten bleibt vorbehalten, eine kürzere Kündigungsfrist vorzuschreiben und den Austritt auch im Laufe des Geschäftsjahres zu gestatten.
OR die Kraftloserklärung nur für indossabie Aktien
vorsehe, die in Frage stehenden aber nach den Statuten nicht im Wege der
blossen Indossierung, sondern lediglich durch Zession mit Genehmigung
des Verwaltungsrates unter Vormerkung der Abtretung im Aktienbuch
und auf den Aktientiteln selbst übertragen werden könnten, sodass ein
allfälliger Drittinhaber aus dem blossen Besitze der Titel keine Rechte
ableiten könne, und eine Amortisation daher als zwecklos erscheine.
Das Obergericht hat sich dieser Argumentation angeschlossen und das
Gesuch am 5. März 1923 abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch des
Mathis hin änderte es jedoch seinen Standpunkt mit Entscheid vom 25. Mai
1923 dahin ab, dass es das Bezirksgericht anwies, die Dividendenscheine
der fraglichen Aktien nach den Vorschriften der Art. 849 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR zu
amortisieren; bezüglich der Aktientitel selbst dagegen beharrte das
Obergericht auf der Abweisung des Begehrens, da diese, ohwohl ihnen
Wertpapiercharakter zukomme, nicht in-